Naja, wenn ein Rechtsanwalt einen Richter ungestraft als "dämlichen und stinkend faulen Richter" bezeichnen darf, der "zu faul zum Arbeiten ist", dann kommt man über diese Schiene wahrscheinlich nicht weiter. Ihr dürft dafür einem Rechtsanwalt in einem eurer Beschlüsse "narzistisch dominierte Dummheit" vorwerfen
Beiträge von DeliriumDriver
-
-
Ich habe keine Zweifel an der Entstehung einer Einigungsgebühr.
-
-
-
Naja, da habt ihr wohl tatsächlich Recht. Eventuell kommt man da noch über 319 ZPO dran. Hier war es ja wohl so, dass es einen Vergleich gab, aber die Kostenentscheidung dem Gericht überlassen worden. Zumindest ist im ersten Beitrag von einer Kostengrundentscheidung die Rede. Ansonsten stellt sich die Frage, ob über die Kosten des Klägers überhaupt schon entschieden wurde (dann Nachfestsetzung) oder ob der Antrag ggfs. konkludent zurückgewiesen wurde (dann Abhilfe).
-
-
Lesenswert hierzu VG Cottbus, Urteil vom 10.07.2020 - 1 KE 18/20. Bei der Darlegung von hinreichenden Anknüpfungstatsachen würde ich die Schadensschätzung nach 287 ZPO bevorzugen.
-
Sehe ich auch so. Für eine analoge Anwendung der Normen des RVG und eine Pauschalierung der Auslagen sehe ich grundsätzlich keinen Raum, sodass die einzelnen Positionen glaubhaft gemacht werden müssen. Allerdings kann man durchaus über eine Schätzung nach 287 ZPO nachdenken.
-
Naja, hier im Forum in der "Stellenbörse" finden sich doch einige Jobs. Ansonsten machen Dipl-Rechtspfleger alles mögliche mit ihrer Qualifikation. Ob als Beamter in der Stadtverwaltung, beim BAMF, einer Tätigkeit in Banken, Erbenermittlern oder Notariaten, Tätigkeiten in der Inkassobranche oder als Berufsbetreuer, Nachlassverwalter oder dergleichen... Wenn man sich von dem klassischen Rechtspflegerberuf abwenden will gibt es da einige Möglichkeiten.
-
Ich saß neulich mit dem Vorsitzenden einer Zivilkammer des örtlichen Landgerichts im Zug. Nicht wissend, dass ich "vom Fach" bin, unterhielt er sich mit seinem Kollegen über die Personalzustände seiner Kammer, die im Übrigen nicht leicht zu handhabende Spezialzuständigkeiten hat. Die Proberichter kommen und gehen, niemand bleibt länger, als unbedingt notwendig. Da wundert mich nicht, wie lange Rechtsstreite dann in der ersten Instanz anhängig sind.
[Mein persönlicher Rekord liegt bei 11 Jahren; eine etwas haarige eigene Sache am Sozialgericht, die ich meinem Nachtschlaft zu Liebe gern schneller entschieden gehabt hätte, bei 7 Jahren.)Gerade die Baukammern sind bekanntlich sehr beliebt. Hier kann ich auch ein noch nicht abgeschlossenes selbstständiges Beweisverfahren mit 08er Aktenzeichen anführen 😭
-
Das finde ich nicht einmal so ungewöhnlich. Habe tatsächlich einige Sachen, die noch krasser sind. Ein sehr überschaubarer Fall vor dem AG, der seit 4 Jahren läuft, ohne dass bisher überhaupt terminiert wurde. Dupliziert wurde vor drei Jahren. Oder ein auch nicht soo komplizierter Personenschadensfall, der jetzt 14 oder 15 (!) Jahre in erster Instanz hängt. In den letzten 5 Jahren ist außer Terminierungen und Wiederaufhebung der Terminierung nichts passiert. Mit dazu bei trägt sicher das oft praktizierte Rotationsmodell bei Proberichtern, die jetzt aufgrund der Neueinstellungen vermehrt tätig sind. Die bekommen alte Akten, terminieren diese im besten Falle und sind dann schon wieder weg. Der Nachfolger, meist ebenfalls wieder Proberichter macht es genauso. Manche sind so erschlagen von den alten Akten, dass sie einfach gleich liegengelassen und gar nicht angefasst werden Aber man muss schon sagen, dass es natürlich auch anders geht und ich Gerichte habe, in denen trotz schriftlichen Vorverfahrens 4 Monate nach Klageerhebung terminiert wird und die Sache dann auch sehr schnell abgeschlossen wird. Ich nehme hier auch teilweise schon ein Ost/West Gefälle wahr.
Ansonsten würde ich die richterliche Tätigkeit nicht auf "Akten weghauen" reduzieren wollen. Die Unabhängigkeit und die Möglichkeit , etwas zu bewegen und im besten Falle Rechtsfrieden zu schaffen, ist schon etwas tolles. Aber angesichts der Bezahlung sollte sich die Arbeitszeit auf 40h +/- beschränken, sonst kann man gleich in die Anwaltschaft gehen und deutlich mehr verdienen.
-
Interessanter Artikel hierzu: https://www.lto.de/recht/justiz/j…e-osten-westen/
Vielleicht werde ich ja doch noch einmal schwach Andererseits: An so ein abgesoffenes Gericht?
-
Ja, die nächste Zeit wird spannend. Für Volljuristen purzeln die Noten für den Staatsdienst ordentlich und angesichts der anstehenden Pensionierungswelle wird der Bedarf die nächsten Jahre kräftig steigen. Berlin stellt bereits mit 7/7,5 Punkten als Richter ein. Und im gleichen Zug stellt die Generation Z immer höhere Anforderungen an die Work-Life-Balance.
-
Ich kenne einige Menschen, die aufgrund unterschiedlicher Ereignisse der Geschichte (z.B. Krieg, Naturkatastrophen) ihre ganzes Hab und Gut verloren haben. Alle haben gemeint, dass der Verlust der persönlichen Erinnerungen (Fotos, Briefe, ...) am Ende viel schwerer war, als die Einbuße an viel wertvolleren Dingen wie Möbeln oder Anziehsachen.
Mutwilligkeit im Zusammenhang mit einer "Bagatellschwelle" halt ich hier für fernliegend
-
Vielen herzlichen Dank an alle!
-
Hallo,
ich habe folgenden Fall: Der Antragsgegner wird zunächst im selbstständigen Beweisverfahren vertreten. Danach leitet der Antragsteller ein Mahnverfahren ein, dem sich nach Abschluss ein Klageverfahren anschließt. Mir stellt sich jetzt die Frage, wie die Verfahrensgebühren auf Antragsgegner-/Klägerseite richtig abzurechnen sind.
Meine Idee:
- 1,3 Verfahrensgebühr selbst. Beweisverfahren
- 0,5 Mahnverfahrensgebühr Nr. 3307 VV-RVG
- Anrechnung der Verfahrensgebühr gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 5: 1,3 Verfahrensgebühr
- 1,3 Verfahrensgebühr streitiges Verfahren
- Anrechnung Mahnverfahrensgebühr gemäß Nr. 3307 VV-RVG
Übrig bleibt somit im Ergebnis nur eine 1,3 Gebühr (Auslagenpauschalen und Terminsgebühren habe ich der Übersichtlichkeit weggelassen).
Seht ihr das auch so? Vielen Dank!
-
Wobei eben auch die anwaltliche Versicherung ein zulässiges Mittel der Glaubhaftmachung ist.
-
Eine anwaltliche Versicherung reicht nach der Rechtsprechung des BGH im Hinblick auf die Entstehung der Vollstreckungskosten aus. Aber natürlich nicht im Hinblick auf die Notwendigkeit der Vollstreckungskosten. Hierbei handelt es sich um eine Rechtsfrage.
-
-
Zitat
Und da Justiz Einzefallentscheidungen sind, sind die schleichende massive Zunahme der einzelnen Fehlentscheidungen die vielen kleinen Steine...
Das würde mich einmal interessieren: Woher nimmst du die Erkenntnis, dass es mehr Fehlentscheidungen als früher gibt? Einzelne Ausreißer wie die hier besprochene Entscheidung gab es doch schon immer. Aber das ist eben ein kurioser Ausnahmefall, der hier so breit gesprochen wird, weil er so ungewöhnlich ist...