Beiträge von Pfänder

    Wenn die Immobilie lastenfrei ist, würde ich einen Weg wie in #4 vorschlagen.

    Soll der NL-Pfleger doch ein grundpfandrechtlich besichertes Darlehn aufnehmen. Das müßte man dann nachlaßgerichtlich genehmigen. Spätestens dann hättest du eine Beschwerde von den Beteiligten auf dem Tisch und könntest elegant nach oben abgeben...

    Guten Morgen!

    Hier hat eine RAin einen BerH-Antrag einer Mandantin eingereicht, bei dem in Abschnitt B nur ein Kreuz gesetzt wurde. In dem Übersendungsschreiben teilt sie (die Anwältin) mir mit, daß die Mandantin das Mandat bereits niedergelegt habe.

    Ich habe also der Mandantin selbst geschrieben, daß nicht alle Angaben in Abschnitt B bejaht wurden und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

    Jetzt bekomme ich wieder einen Schriftsatz der Anwältin, die "für Ihre Mandantin" - Mandat besteht ja gar nicht mehr - mitteilt, daß alle Angaben in Abschnitt B bejaht werden können.

    Meines Erachtens kann die Angabe ohnehin nur die Partei selber machen und eine nicht mehr mandatierte Anwältin schon gar nicht. Meinungen?

    Ein großes Problem sehe ich beim Thema Eigenschutz:

    Sobald irgendwelche Videokonferenzen stattfinden, können Ton und Video aufgezeichnet werden. Ich habe keine Lust, daß Aufzeichnungen meiner Gespräche in der RAST dann in der Gegend kursieren. Damit ist das Thema RAST eigentlich tot, denn sämtliche Äußerungen zur Sache könnten einem als unzulässige Rechtsberatung oder sonstwas ausgelegt werden.

    Dann schreibe ich nur noch auf, was mir erzählt wird...

    Dann wird das eben dazu führen, daß Defaitist ab jetzt statt 60 nur noch 20 Akten am Tag bearbeiten kann.

    Wenn das seitens der Justizverwaltung - bzw. des Bundes, dessen Gesetzlichkeit sie ja nur umsetzt - gewollt ist, dann soll es so sein.

    das hat nichts damit zu tun das ich dir nicht glaube das die Kosten entstanden sind. Aber du kriegst die Kosten eben nicht erstattet. Das ist das gleiche wenn du privat einen Rechtsstreit anleierst und keinen Anwalt nimmst, dann kriegst du für deine Zeit, ausgenommen die für die Gerichtstermine, aber da sagst du ja selbst das würdest du auch in der Vollstreckung erstattet kriegen, auch keine Erstattung. Deswegen steht in 91 ja drin zu den Kosten gehören auch die eines Anwalts weil der Antragsteller selbst keine Vergütung kriegt. Bei den Auslagen das gleiche wie meine Vorredner nur die nachgewiesenen Kosten nichts mit 0,50 Cent pro Blatt. ein Packen Kopierpapier mittlerer Art und Güte durch 80 Blatt oder was da drin ist plus Porto.

    Genau so ist es. Dafür habt ihr aber auch einen großen Vorteil: Wenn ihr verliert (im Klageverfahren) müßt ihr nicht noch sinnlos noch den eigenen Anwalt zahlen. In der Vollstreckung ist das "Verlieren" eben daß nichts zu holen ist.


    Die Anfechtungserklärung/ Ausschlagungserklärung soll beim Gericht abgegeben werden. Die Antragstellerin will sich nicht an einen Notar wenden (trotz des Hinweise auf eine Rechtsberatung).
    Ich würde den Erbscheinsantrag der Neffen zurückweisen.

    Ich denke du hast einen Antrag der Schwester, nicht der Neffen?

    Soll sie halt kommen und ihre Anfechtungserklärung zu Protokoll geben. Das wird man ihr nicht verwehren können. Sie dürfte aber keinen hinreichenden Anfechtungsgrund haben.

    Von daher würde ich über den ES-Antrag der Schwester nunmehr (nach ihrer Anfechtungserklärung) entscheiden und im Beschluß (Tatsachen werden für festgestellt erachtet...) die Gründe hinreichend darlegen. Nach RK des Beschlusses würde ich den ES dann erteilen und hinausgeben.


    Oder doch pfändbar, weil es über eine gesundheitliche Grundversorgung hinausgeht?

    Prinzipiell würde ich da zustimmen, wenn es z. B. um Chefarztbehandlung o. ä. Späße geht.

    Da es im Rahmen des Zahnersatzes aber keine wirkliche Grundversorgung gibt - die gesetzlichen Kassen beteiligen sich ja nur generöserweise mit einigen Prozenten - hätte ich hier keine Bedenken, den Freibetrag entsprechend zu erhöhen.

    Wie viel man da außergerichtlich erreichen kann, ist tatsächlich fraglich. Die Regelsätze basieren auf § 8 RBEG (bzw. dessen Fortschreibung). Da das Gesetz recht eindeutig regelt, in welcher Höhe die Leistungen zu gewähren sind, dürften die Abhilfe- und Auslegungsmöglichkeiten des Jobcenters sehr beschränkt bis nicht vorhanden sein.

    Wenn der Antragsteller selbst Verfassungsbeschwerde einlegen will / muss, kann man ihn meiner Meinung nach nicht darauf verweisen, einfach "einen Brief nach Karlsruhe" zu schreiben. Ich kenne mich in der Materie nicht so gut aus, aber es könnte sein, dass zunächst Rechtswegserschöpfung eintreten muss (also dass man das Problem in allen Instanzen durchficht) bis eine Verfassungsbeschwerde zulässig wird, § 90 Abs. 2 BVerfGG. Daher wird zunächst zu prüfen sein, wie gegen die mutmaßliche Grundrechtsverletzung korrekterweise vorzugehen ist.

    Es ist in der Tat nicht trivial; die Möglichkeit der Geltendmachung beim Jobcenter aber schon. Und die werden - wie du richtig sagst - aufgrund der eindeutigen Regelungen kaum eine Möglichkeit haben, dem Begehr nachzugeben. Also wird es auf eine gerichtliche Geltendmachung hinauslaufen, die von der BerH nicht erfaßt ist. Erst nach Rechtswegerschöpfung dürfte der Gang nach Karlsruhe möglich sein. Da dürften aber schon manche Verfahren laufen...

    Ganz aus der Luft gegriffen ist das nicht:
    https://www.hartziv.org/news/20220715-…z-iv-regelsatz/

    Mag sein. Aber es steht und fällt mit der Frage der Mutwilligkeit. Bei der Beamtenbesoldung ist aufgrund der laufenden Erhöhungen der Sozialleistungen auch klar, daß diese vielfach nicht verfassungskonform ist. Aber das bedeutet eben nicht, daß ich einen Anwalt beauftrage, sondern mit diesem pauschalen Einwand kann ich auch selbst tätig werden.

    Das wäre jedenfalls außergerichtlich zumutbar. Wenn es - wovon auszugehen ist - nicht fruchtet, kann die Angelegenheit - ggf. über PKH - beim Sozialgericht durchgefochten werden.

    Einen Vollstreckungsbescheid kann man nicht erlassen, wenn einem der Mahnbescheid unbekannt ist.

    Genau so ist es und damit ist alles gesagt. Das hat nichts mit Drückebergertum zu tun.

    Es ist vielmehr Sache des Antragstellers, beim Mahngericht auf eine evtl. Rekonstruktion des MB hinzuwirken. Das ist aber nicht deine Aufgabe.

    Diese Titel können meines Wissens ewig vollstreckt werden, mit einfacher Klausel. Da gibt es auch Entscheidungen dazu. Es sei Sache des Schuldners, sich zu wehren, wenn er für längere Zeiträume in Anspruch genommen wird, als er die Wohnung tatsächlich nutzte.

    Leider habe ich auf Anhieb keine Aktenzeichen.

    Zwar gab es 1990 noch keinen § 17 SächsHintG, aber eine Benachrichtigung an das Nachlaßgericht ist schon erfolgt (damals liefen sowohl Hinterlegung als auch die Nachlaßsachen noch beim Staatlichen Notariat).

    Dann ist im Jahre 2011 bei einer Aufarbeitung der HL-Sachen nochmals eine Mitteilung an das Nachlaßgericht gemacht worden. Auch hier wurde ermittelt, aber ohne Erfolg.

    Jetzt - 2022 - hatten erst meine Ermittlungen Erfolg. Eine falsche Sachbehandlung kann ich so nicht erkennen.

    Daß lediglich das Eigentum an den wenigen Seiten Papier nach Ablauf der Frist an den Fiskus fallen soll, halte ich irgendwie für weltfremd, eigentlich kann damit nur der durch das Sparbuch "verkörperte" Anspruch gemeint sein. Auf der anderen Seite würde dann das vorgesehene Prozedere Sinn machen, denn erst wenn das Nachlaßgericht das Fiskalerbrecht feststellt, könnte der Fiskus mit dem ihm grandioserweise angefallenen Papierbüchlein etwas anfangen...

    Das Problem ist nur, daß ich auch keinerlei Kommentierung zum SächsHintG verfügbar habe; mein alter HintO-Kommentar bringt mich auch nicht weiter.

    Das Sparbuch wurde 1990 hinterlegt, weil die Erben unbekannt waren. Begründung damals: Es soll wohl einen Sohn geben, der aber untergetaucht sei, weiteres ist zu den Verwandtschaftsverhältnissen nicht bekannt.

    Seitdem befindet sich das Sparbuch in Hinterlegung, aufbewahrt bei unserer Landesjustizkasse. Jetzt sind die 30 Jahre abgelaufen und die LJK hat nach unserer sächsischen VwV das Sparbuch an das Nachlaßgericht zu übersenden mit der Anregung, das Fiskuserbrecht festzustellen. Genau das ist jetzt passiert.

    Ich - als Nachlaßgericht - versuche nun, Erben zu ermitteln, denn ich kann ja nicht auf Zuruf einfach das Fiskalerbrecht feststellen. Im Zuge meiner Ermittlungen stellt sich raus, daß der damals untergetauchte Sohn nunmehr verstorben ist und eine Tochter hinterlassen hat.

    Das ganze Prozedere ist mir schleierhaft: Warum übersendet die LJK, die ja einen Teil des Staatshaushaltes repräsentiert, das Sparbuch, das dem Staatshaushalt zusteht (!), an das Nachlaßgericht? Das Sparbuch ist doch aus dem Nachlaß "ausgeschieden" und hat mit ihm gar nichts mehr zu tun. Wenn es eine normale Geldhinterlegung wäre, würde doch auch niemand mehr fragen, was mit den Erben ist. Das Geld fällt dem Fiskus an und Ende.

    Guten Morgen!

    Mich treibt folgender Fall um:

    1990 wurde ein Sparbuch hinterlegt, welches mir jetzt durch die LJK übermittelt wurde (ich bin in diesem Falle HL-Stelle und Nachlaßgericht in Personalunion). Der Herausgabeanspruch ist erloschen und die Hinterlegungsmasse dem Fiskus angefallen, § 30 SächsHintG.

    Die VwVAusfHintG bestimmt bei uns, daß Sparbücher, die für unbekannte Erben hinterlegt sind, dem Nachlaßgericht zu übersenden sind, mit der Anregung, nach § 1964 I BGB zu verfahren.

    Es konnte jetzt eine Enkelin der Erblasserin, für deren unbekannte Erben damals hinterlegt wurde, ermittelt werden.

    Für mich ergibt das ganze Verfahren keinen Sinn: Ich habe nun eine eventuelle Erbin ermittelt, kann also - gesetzt den Fall, sie schlägt nicht aus - keinen Fiskus feststellen. Warum sollte ich auch den Fiskus feststellen, wo doch die Hinterlegungsmasse ohnehin dem Freistaat angefallen ist? Ich könnte der Enkelin jetzt schreiben, daß Sie als Erbe ihrer Großmutter ... in Betracht kommt. Zum Nachlaß gehört ein Sparbuch; das Guthaben ist aber dem Fiskus angefallen.

    Für mich ergibt das alles keinen Sinn. Kann mich hier jemand erhellen?