Beiträge von Pfänder

    Für NRW gibt es eine Stellungnahme des IT-Referates des JuMi, wonach § 130d ZPO für das staatsanwaltschaftliche Vollstreckungsverfahren keine Anwendung findet.

    Da würde mich ja mal interessieren, weshalb Staatsanwaltschaften offenbar nicht als Behörde im Sinne des § 130d ZPO angesehen werden, Zivil- und Familiengerichte bezüglich der Vollstreckung von Ordnungs- und Zwangsgeldern aber hingegen schon.

    Finde ich auch toll. Eine Staatsanwaltschaft - Behörde reinsten Wassers - ist keine Behörde. Ein Gericht aber schon... ;)

    Und die Sonne scheint auch nie, wenn ich mir meine Mütze übern Kopf ziehe...

    Frage: Wie gehe ich jetzt damit um? Und vor allem wie schreibe ich das?

    Ich würde schreiben, daß

    a) mit dieser Mitteilung des GV ein Einkommen des Kindes nicht nachgewiesen ist und daher keine Nichtberücksichtigungsanordnung in Betracht kommt
    b) die Ansicht des GV, das Einkommen des vollj. Kindes sei für die Berechnung des pfandfreien Betrages irrelevant, nicht zutrifft und
    c) ggf. Erinnerung gegen den Kostenansatz des GV eingelegt werden sollte.

    LJK und Gerichte sind auch Behörden.

    Die LJK auf alle Fälle, Gerichte aber nicht.

    Nach einer hier vorliegenden Ausarbeitung/Handreichtung unseres OLG wären aber Gerichte vom Behördenbegriff des § 130d ZPO erfaßt. Ob das stimmt oder nicht, wird die Zeit zeigen. Geht man rein nach dem Gesetzeswortlaut, stimmt es jedenfalls nicht. Aber wir warten mal auf Entscheidungen.

    Ich halte die Anordnung mangels gesetzlicher Grundlage (und in Kombination der ablehnenden Rechtsprechung des BGH) für unvertretbar.

    Ich auch. Die Verfechter dieser Ansicht müßten ja dann konsequenterweise auch den Mietanteil erhöhen, wenn der Schuldner z. B. eine immens hohe Kaltmiete von 2.000,- EUR hat...

    Du hättest ja mal schreiben können, wer überhaupt als Gläubiger im Antrag benannt wurde.

    Gläubiger ist das Jobcenter.

    Da liegt eine RNK vor, in der bescheinigt wird, daß der Anspruch des Kindes A auf das JC übergegangen ist. Aber damit ich damit vollstrecken kann, muß zugunsten von Kind A überhaupt was tituliert sein.

    Eine Bindung an die Klausel sehe ich deswegen nicht. Aber da kommen wir nicht zusammen, das haben wir an anderer Stelle schon kontrovers diskutiert, wo es um die Nachprüfung der Höhe der in der RNK bescheinigten Beträge geht :)

    Im Wege der Auslegung würde ich zum Ergebnis kommen, dass nur das geborene Kind gemeint sein kann.

    Für das ungeborene Kind kann meiner Meinung nach noch keine Unterhaltsanspruch tituliert werden, da unklar ist, ab wann die Zahlungspflicht genau besteht. Zudem würden sich da ja auch weitere vollstreckungsrechtliche Probleme z.B. mit der Parteiidentität ergeben (das ungeborene Kind ja noch keinen Namen).

    So sehe ich das auch.:daumenrau

    In Ordnung. Bin überzeugt.

    Ich habe hier eine Jugendamtsurkunde, in der Vaterschaftsanerkennung und Unterhaltsverpflichtung kombiniert sind.

    Darin heißt es:

    Ich erkenne an, Vater

    1. des Kindes X, geb. TT.MM.JJJJ
    2. des noch ungeborenen Kindes ....

    zu sein.

    Ich verpflichte mich, DEM KIND nachstehenden Unterhalt zu zahlen: ......

    Ja welchem Kinde denn nun? Der Titel trägt eine RNK zugunsten eines Jobcenters, daraus ist ersichtlich, daß die Leistungen für Kind A erbracht wurden. Würdet ihr das für vollstreckbar halten?

    Guten Morgen!

    Ich habe hier eine relativ außergewöhnliche Konstellation:

    In einem Strafverfahren schließen der Angeklagte und der Nebenkläger (=Geschädigter) in der Berufungshauptverhandlung einen Vergleich. Dem liegt zugrunde, daß der Nebenkläger bereits zivilgerichtlich ein Schmerzensgeld vor dem Landgericht erstritten hat, Höhe rund 10 TEUR. Im Vergleich steht:

    I. Der Angeklagte zahlt auf das titulierte Schmerzensgeld lt. Urteil ... einen Betrag von 5000 EUR
    II. Mit vollst. Zahlung verzichtet der Nebenkläger auf weitere Vollstreckung und gibt den Titel heraus
    III. Die Kosten des Vergleichs trägt der Angeklagte.

    Der Wert wurde durch das LG festgesetzt.

    Beantragt ist jetzt die Kostenfestsetzung bei mir (AG, Strafabteilung) als Gericht der ersten Instanz. Der Nebenklägervertreter hätte gerne die VV 4144 und 1003 gegen den Angeklagten festgesetzt.

    Meine bisherige Überlegung:
    ==================

    Der vorliegende Vergleich entspringt nicht dem Adhäsionsverfahren, denn der Schmerzensgeldanspruch des Geschädigten wurde ja gesondert zivilrechtlich geltend gemacht. Deshalb keine Anwendbarkeit von VV 4144 RVG. Es handelt sich vielmehr um eine Art Teilzahlungsvergleich innerhalb der Vollstreckung des zivilrechtlichen Titels, der nur eben - warum auch immer - in der Berufungshauptverhandlung der Strafsache geschlossen wurde. Damit komme ich dazu, daß es sich um Vollstreckungskosten im Sinne des § 788 ZPO sind, die vom Vollstreckungsgericht festzusetzen sind.

    Was meint die kollektive Intelligenz?

    formunwirksame Anträge sind mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen

    es muss ja ein Rechtsmittelweg eröffnet werden

    Das ist grundsätzlich richtig, z. B. wenn ein Vordruckzwang besteht, der Vordruck aber nicht genutzt wird und der Antrag nur formlos gestellt wird.

    Hier aber liegt überhaupt kein wirksamer Antrag vor, genau wie wenn ein Papierantrag nicht unterschrieben ist. Ergo gibt es auch nichts zurückzuweisen.

    Ich habe hier ein paar offene Fragen im Umgang mit der Pflicht zur elektronischen Einreichung für Rechtsanwälte und Behörden nach § 130d ZPO:


    b) Muss und kann ich nicht formgerecht eingereichte Anträge - nach erfolgloser Fristsetzung - zurückweisen? Contra: Es ist *kein* formgerechter Antrag da. Was nicht da ist, kann ich nicht zurückweisen. Pro: Es ist kein *formgerechter* Antrag da, aber eben doch ein Antrag.

    Aus meiner Sicht müsste der Antrag als unzulässig verworfen werden...

    Aus meiner Sicht nicht. Mangels wirksam gestelltem Antrag gibt es auch nichts zurückzuweisen, sondern nur einen freundlichen Hinweis. Unabhängig davon, daß ausreichend Rechtsprechung zu dem ganzen elektronischen Kram noch nicht vorhanden ist, dürfte das eindeutig sein, denn es ist im Ergebnis nichts anderes als ein nicht unterschriebener Papierantrag.

    Guten Morgen!

    Ich habe hier den Antrag eines Erben auf Anordnung einer Nachlaßverwaltung. Da wir sowas hier vor 10 Jahren das letzte Mal hatten, wollte ich fragen, ob jemand ein Muster für den Anordnungsbeschluß und das Verpflichtungsprotokoll hat.

    Vielen Dank.