Hallöchen!
Ich würde gerne eure Meinungen zu einer BerH-Sache hören:
Schein erteilt wegen Beratung zur Erfolgsaussicht Einspruch gegen Strafbefehl. Nun kommt der Vergütungsantrag, in dem die Anwältin die Kosten für die Akteneinsicht (12 EUR) und Kopiekosten geltend macht (sie hat Teile der Akte kopiert). Ich habe mir die Strafakte angefordert und daraus ergab sich, daß sie Einspruch für ihren Mandanten eingelegt hat und gleichzeitig damit die Akte zur Einsicht angefordert und danach halt die Kopien gefertigt hat.
Aus meiner Sicht ist sie jetzt schon im gerichtlichen Verfahren tätig geworden, d. h. Kopien und Aktenversendung sind nicht mehr von der BerH-Vergütung abgedeckt, oder?
Die Anwältin wendet ein, daß sie zur Fristwahrung schon mal generell Einspruch einlegen muß und die Beratung erst danach erfolgt, ob der Einspruch ggf. wieder zurückgenommen werden soll. Das ist mE falsch, denn einerseits ist BerH nun mal schon bewilligt, und zwar für die Prüfung der Erfolgsaussicht des Einspruches (nicht für die Rücknahme!) und außerdem ist die Einlegung des Einspruches nun mal ganz klar ein Tätigwerden im gerichtlichen Verfahren.