Beiträge von Frog
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anlässlich einer anderen Suche gefundene Entscheidung zum Thema:
LAG Sachsen (1. Kammer), Beschluss vom 17.09.2024 – 1 Ta 142/21
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Der Verzicht auf die Zulassung hat doch keinen Einfluss auf den Vergütungsanspruch. Und wer sollte sonst den Antrag stellen?
Der für den Nichtmehr-RA bestellte Abwickler?
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In Richterverfahren habe ich noch die Aufhebung der Bestellung eines Verfahrensbeistandes gesehen.
Das liegt sicher daran, dass dessen Bestellung automatisch mit Abschluss des Verfahrens endet, siehe z. B. BeckOK FamFG/Weber, 53. Ed. 1.3.2025, FamFG § 174 Rn. 8, beck-online.
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Das habe ich mich auch gefragt, hier gibt's nicht nur bei jeder Zerlegung/ Verschmelzung neue Flurstücksnummern, sondern auch, wenn ....
Entsprechend in der Folge auch eine neue BV Nummer...
Ist das denn zwingend?
Gerade, wenn sich nur eines von mehreren Flurstücken eines zusammengesetzten Grundstücks geändert hat, erfolgt bei uns Vortrag der geänderten Flurstücke unter der bisherigen BV-Nummer.
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Daher interessiert mich, wie andere Gerichte solche Tenorierung vornehmen und welche weitere Folgen sich ergeben.
Hinsichtlich der Tenorierung hat man schon innerhalb des Gerichts keine Einheitlichkeit (richterliche Unabhängigkeit). Hier findet sich aber ein veröffentlichtes Beispiel: AG Euskirchen, Beschluss vom 29. November 2024 – 39 F 35/23 –, juris
Sofern Umgangspflegschaft angeordnet wurde, bedarf es der Verpflichtung des Umgangspflegers. Er hat Anspruch auf Vergütung, die konkret nach Zeitaufwand berechnet wird. Lesenswert dazu die Kommentierung im MüKoBGB/Hennemann, 9. Aufl. 2024, BGB § 1684 Rn. 67 ff., beck-online
eine aktuelle Entscheidung zur Problematik, die auch die vorhergehenden BGH-Entscheidungen benennt:
OLG Bamberg, Beschluss vom 15. November 2024 – 7 WF 223/24 e –, juris -
vll. blöde frage: aber warum muss der GF deiner X GmbH i.Gr. ermächtigt werden ein Grundstück zu kaufen oder nicht? er vertritt die Gesellschaft (entweder ab Beurkundung oder ab Eintrag ins HReg -so genau kenne ich mich da nicht aus) oder nicht. dann entscheidet er, ob er das durfte. du prüftst doch als GBA doch auch nicht ob die Gesellscaftssatzung vorsieht, dass der GF sich morgens geduscht haben muss bevor er ins Büro geht (ganz abgesehen davon dass der urkundliche Nachweis problematisch wäre
) - der Verstloß hiergegen würde ja nur eine Abberufung als GF/Schadensersatz der X GmbH bzw dessen GF an die Gesellschaft oder dieser an die Y GmbH nach sich ziehen.... (rein zivilrechltich)
Hier handelt deine X GmbH und deren Vertretungsorgan... (und die Prüfung deinerseits dürfte sich auf die 181er-Problematik beschränken)
Es wäre schön, wenn es so einfach wäre.
Die herrschende Meinung geht aber noch davon aus, dass der Geschäftsführer der Vor-GmbH nach außen nicht unbeschränkt vertretungsberechtigt ist, siehe z. B. MüKoGmbHG/Merkt, 4. Aufl. 2022, GmbHG § 11 Rn. 66 ff., beck-online.
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Umgangsbegleitung sagt mir nichts.
Da lohnt sich vielleicht die Lektüre von MüKoBGB/Hennemann, 9. Aufl. 2024, BGB § 1684 Rn. 73 ff., beck-online?
Für die Anordnung einer Umgangspflegschaft besteht Richtervorbehalt (§ 14 Abs. 1 Nr. 7 RPflG), sodass du dir insoweit über die Tenorierung keine Gedanken machen musst.
Auch hinsichtlich der Anordnung der Umgangsbegleitung besteht der erwähnte Richtervorbehalt.
Der Hintergrund der Frage ist derzeit leider unklar. Vielleicht könnte Diejenny etwas dazu schreiben?
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Auf Grund Erbnachweis die Erben eintragen?
Der Notar möchte explizit, dass der Verstorbene eingetragen wird. Also bleibt wohl nur die Antragszurückweisung.
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Ein verstorbener Berechtigter kann nicht ins Grundbuch eingetragen werden.
Was für die Auflassung gilt, muss m. E. auch Anwendung bei der Eintragung einer Abtretung finden, siehe Schöner/Stöber, 16. Aufl. 2020, Rn. 3347.
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Ich sehe es wie FED.
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Zum Hintergrund der Entscheidung: Für unverheiratete Paare in eheähnlichen Lebensgemeinschaften ist die GbR in der Regel die beste Erwerbsform.
Weshalb soll das bitte so sein? Wo liegen die Vorteile gegenüber einem Erwerb in Miteigentum zu je 1/2 oder anderen Anteilen (eher selten)?
In der hiesigen Gegend war die Gründung und Eintragung von GbR's für diese Zwecke noch nie üblich.
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Meines Erachtens liegt hier kein Rechtsschutzbedürfnis vor, da Kindesunterhalt ohnehin von der Pfändung ausgeschlossen ist. Die Bank muss dies ohne einen Beschluss berücksichtigen.
Das wird die Bank von sich aus wohl nicht machen und auch nicht müssen.
Die Problematik wurde hier schon einmal behandelt: Kontofreigabe bei Kontopfändung und fehlender Pfändung beim Arbeitgeber
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Die Verwandtschaft zum Erblasser spielt keine Rolle.
Jedoch genügt offenbar die Verwandtschaft in gerader Linie zwischen einem Miterben und dem Erwerber, so Leingärtner/Krumm, 47. EL Dezember 2024, Rn. 84a, beck-online.
Allerdings obliegt die Beurteilung von Zweifelsfällen hinsichtlich des Erfordernisses der UB bzw. der Steuerfreiheit nicht dem Grundbuchamt. Daher könnte man die UB bzw. ein Negativattest anfordern
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So ist es, siehe z. B. BeckOK GBO/Zeiser, 56. Ed. 1.3.2025, GBO § 39 Rn. 4a, beck-online.
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Es wurde keine PKH bewilligt. Es wurde aber ein Antrag auf PKH-Vergütung gestellt, der von der Geschäftsstelle ausbezahlt wurde. Das habe ich aber nun zurückgefordert, weil die beantragten Gebühren schon an die frühere RAin ausbezahlt wurden ....
Ohne PKH-Bewilligung kann ohnehin keine PKH-Vergütung gewährt werden.
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Ist die Schuldnerin in diesem Fall anzuhören.
Auf jeden Fall. Ansonsten verstößt du gegen das rechtliche Gehör.
Das sollte aber in (fast) jedem Kommentar stehen, z. B. Musielak/Voit/Flockenhaus, 21. Aufl. 2024, ZPO § 850c Rn. 10, beck-online. -
....
Das halte ich für unzutreffend.
Soll eine Löschung aufgrund Bewilligung (also unabhängig von einer wirksamen Veräußerung) erfolgen, muss die Löschung auch durch die Ersatznacherben bewilligt werden, siehe BeckOK GBO/Zeiser, 56. Ed. 1.3.2025, GBO § 51 Rn. 120, beck-online.
Hier soll aber doch anlässlich des Verkaufs gelöscht werden ?
Ja, aber vor der Eigentumsumschreibung, siehe #8 vorletzter Satz (Antragstellung auf Löschung des NE-Vermerks wohl mit AV beantragt).
Zu diesem Zeitpunkt befindet sich das Grundstück noch im von der Nacherbfolge umfassten Nachlass. Somit könnte der NE-Vermerk nur aufgrund der entsprechenden Bewilligungen erfolgen, auch die der Ersatznacherben, siehe Bauer/Schaub/Schaub, 5. Aufl. 2023, GBO § 51 Rn. 116, beck-online. -