Ja, Umkehrschluss aus § 1848 BGB.
Beiträge von Frog
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So sehe ich das auch.
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Müsste man sich hier nicht bereits den Erbnachweis und die entsprechende Bestätigung der Erben /Berechtigten vorlegen lassen?
Diese Frage scheint mir dann doch ein wenig fern jeglicher Realität.
Mit Tod fällt der Stift und der rechtliche Betreuer ist nicht der Erbenermittler für den Betroffenen. Woher soll den der Betreuer die abschließenden Erben alle kennen und wie die Nachwachweise erbringen?
Zu Zeiten des bisherigen Rechts waren durchaus beruflich tätige Betreuer in recht vielen Fällen in der Lage, sich von d. Erben eine Entlastungserklärung geben zu lassen. Offenbar hat sich der Betreuer den Erbschein oder das eröffnete notarielle Testament zeigen lassen?
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Ich schließe mich an.
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Ich schließe mich an. Das Kreuz sollte man nicht einfach setzen.
Es gibt nämlich auch Gläubiger, die sich Antragsvordrucke abgespeichert haben und dann vergessen, für den konkreten Fall unpassende bzw. nicht gewünschte Anordnungen rauszulöschen.
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Die Ausführungen von Wobder klingen plausibel.
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Ich muss kurz nachfragen:
2022 wurde beantragt, die Nebenklage zuzulassen, kein Antrag auf Beiordnung o.ä. Daraufhin wurde beschlossen, dass der Verletzten berechtigt ist, sich dem Verfahren als Nebenkläger anzuschließen und RA XYZ beigeordnet. (?)
Es handelt sich nicht um eine der in § 397a Abs. 1 StPO genannten Taten.
Was jedoch m. E. wegen § 397a Abs. 3 S. 2 StPO bei der Kostenfestsetzung nicht zu prüfen ist.
Im Urteil heißt es, dass der Angeklagte die notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu tragen hat.
Jetzt beantragt der RA die Pflichtverteidigervergütung festzusetzen. Ich gehe davon aus, dass er vergessen hat das Formular abzuändern und die Auslagen des von ihm vertretenen NK meint.
Ich gehe aufgrund der Antragstellung davon aus, dass der beigeordnete RA seine Vergütung geltend macht. (Ansonsten müsste er die Festsetzung des Auslagen des NK gegen den Angeklagten beantragen.)
Da nirgends was von PKH steht, halte ich mich weiter an die Beiordnung des Richters und zahle gem. § 45 RVG aus, da der RA die Gebührensätze für den beigeordneten RA beantragt hat. Richtig?
Richtig, wobei sich die Gebührensätze nicht unterscheiden, ob nun Beiordnung oder PKH-Bewilligung zugrundliegt.
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Warum sollte? Titel-Klausel-Zustellung gilt auch für im Sitzungssaal geschlossene Vereinbarungen/Vergleiche.
Richtig.
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1. Geht das? Ein PfÜB gegen 2 Schuldner, die nur Mitglieder der WEG sind und nicht verheiratet? Hatte bisher PfÜB nur gegen Eheleute - sonst nie gegen 2 verschiedene Menschen...
Ich denke nicht, das es geht. Aber wo steht es?
Doch das geht natürlich und ist auch gar nicht so selten.
Der häufigste Fall bei zwei Schuldnern in einem Pfüb-Antrag dürfte die Geltendmachung rückständiger MIete oder Räumungskosten einer (vormals) bestehenden nichtehelichen Lebensgemeinschaft sein.
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Ich schließe mich Matze an.
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Dem Verfahrenspfleger muss Gelegenheit gegeben werden, bei der Anhörung mit dabei zu sein. Das beinhaltet auch, dass wenn eine Anhörung vor Bestellung stattgefunden hat, eine erneute Anhörung erfolgen muss, an der der Verfahrenspfleger teilnehmen kann.
Insofern macht es nur Sinn, den Verfahrenspfleger gleich zu bestellen.
Ist es aber nicht so, dass man - außer in ganz klaren Fällen - zunächst den Betreuten anhören muss und erst aufgrund des Eindrucks in der Anhörung einen Verfahrenspfleger bestellen darf?
Das wäre mir neu....
Ich hatte solche und ähnliche Diskussionen im Hinterkopf: RE: Ausschlagung, persönliche Anhörung
Da wurden Nutzer, die sogleich einen Verfahrenspfleger für ein Genehmigungsverfahren bestellt haben, gerügt, man hätte zunächst den Betroffenen anhören müssen, um festzustellen, dass sich dieser eben nicht (sinnvoll) äußern kann.
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Dem Verfahrenspfleger muss Gelegenheit gegeben werden, bei der Anhörung mit dabei zu sein. Das beinhaltet auch, dass wenn eine Anhörung vor Bestellung stattgefunden hat, eine erneute Anhörung erfolgen muss, an der der Verfahrenspfleger teilnehmen kann.
Insofern macht es nur Sinn, den Verfahrenspfleger gleich zu bestellen.
Ist es aber nicht so, dass man - außer in ganz klaren Fällen - zunächst den Betreuten anhören muss und erst aufgrund des Eindrucks in der Anhörung einen Verfahrenspfleger bestellen darf?
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Als Pragmatiker vor dem Herren, würde ich normal eine Schlussrechnung legen. Ist ja für einen Monat auch relativ einfach....
Wenn der Betreuer nicht mehr verfügt hat, muss er für den letzten Monat auch keine Schlussrechnungslegung einreichen. Ich würde mir vom Betreuer an Eides Statt versichern lassen, dass im Zeitraum x bis y nur noch der Betroffene verfügte und das Verfahren weglegen.
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Die Gründe der gewünschten Namensänderung sind ja individuell.
Der Tenor in hiesigen Beschlüssen lautet meist:
1. Den Vormündern x und y wird für die Beantragung der Namensänderung gemäß §§ 2 Abs.1, 11 NamÄndG beim Standesamt die familiengerichtliche Genehmigung erteilt.
2. Von der Erhebung von Kosten wird abgesehen.
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Ja, der nachträglich bestellte Pfleger kann seine Erklärungen genehmigen.
Ob ein Bekannter der Eltern neutral genug ist, darüber wurde hier bei anderen Fällen schon durchaus gestritten.
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Die Formulierung des § 765a Abs. 3 ZPO
Zitat...der Schuldner ohne sein Verschulden an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert war.
trifft m. E. auf die fehlende Belehrung zur Frist nicht zu. Trotzdem hätte der Schuldner seinen Antrag eher (rechtzeitig) stellen können.
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Zitat
Die Begründung ist, dass sonst die Zustellung an die jeweiligen Kinder schwierig sei.
Was soll das bedeuten? Das würde ich mir vom JA mal erläutern lassen, auch um ggf. künftige unnötige Arbeit zu ersparen.
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Danke!
Was würdest du hinsichtlich der aktuell vorliegenden Vergütungsanträge bzw. der bereits ausgezahlten Vergütungen unternehmen?
Der Betreuer ist seit ca. 7 Monaten bei uns tätig.
M.E. sollte er die Anträge aus 2022, die noch nicht beschieden wurden, ändern.
Bezüglich der bereits ausgezahlten Vergütung nach Stufe C würde ich keine Rückforderung vornehmen.
Ich würde auf jeden Fall vorab den Bezirksrevisor beteiligen.
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....Die Auskunftspflicht des Ex-Betreuten ergibt sich m.E. aus § 292a Abs. 1 Satz 3 FamFG, der wiederum auf § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO verweist.
Allerdings hat es der Gesetzgeber wohl (bewusst?) unterlassen, auch die Folge der Nichtmitwirkung durch den Ex-Betreuten verbindlich zu regeln.
Bei der Prozesskostenhilfe führt die Nichterklärung bezüglich der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse zur Aufhebung der PKH (und anschließenden Sollstellung durch Kostenrechnung).
Im Falle der aus der Staatskasse gezahlten Betreuervergütungen kann man aber eben nichts aufheben. Darf man stattdessen tatsächlich ohne Kenntnis von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betreffenden einen Regressbeschluss erlassen (und das ungeachtet der Regelverjährung)?
Die Problematik (Nichtreaktion der ehemaligen Betreuten) ist ja nicht neu. Eigentlich sollte es doch inzwischen auch Beschwerdeentscheidungen gegen dennoch erlassene Regressbeschlüsse geben.
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Mir scheint die Möglichkeit der Pauschalbewilligung der PKH für die Zwangsvollstreckung problematischer zu sein als es sich der Gesetzgeber damals gedacht hat.
Aufgrund der Minderjährigkeit der Gläubiger überprüfen wir normalerweise die PKH-Bewilligung nicht. Falls doch, kommt es natürlich nur auf die wirtschaftlichen Verhältnisses des Kindes an.