Beiträge von Frog

    Es würde auch niemand auf die Idee kommen, dem Gl. A auf Anfrage mitzuteilen, dass auch Gläubiger B und C das Konto pfänden.

    Da möchte ich nur mal so nebenbei § 840 Abs. 1 Nr. 3 ZPO einwerfen.

    Die Vorschrift gilt allerdings nur für den Drittschuldner, nicht für das Vollstreckungsgericht.


    Wenn die Gläubiger B und C später als A gepfändet haben, sind deren Pfändungen dem Gläubiger A auch noch nicht im Rahmen der DS-Erklärung bekanntgeworden.

    Da kann man sich schon fragen, ob das Vollstreckungsgericht dem A durch ein entsprechendes Rubrum im Beschluss zu dieser Erkenntnis verhelfen sollte/darf.

    Genauso habe ich die von mir erwähnte Kommentierung auch verstanden.

    ....Das VKH-Verfahren ist doch vorgeschaltet, es wird doch regelmäßig VKH beantragt für einen nur beabsichtigten Antrag, der bisher noch nicht gestellt ist.

    Das kenne ich hinsichtlich familiengerichtlicher Verfahren so überhaupt nicht.

    Diese wollen die Beteiligten einleiten/durchführen, egal ob VKH bewilligt werden wird oder nicht. (Ablehnungen wegen fehlender Erfolgsaussicht sind da allerdings auch eine Riesenausnahme.)


    Hinsichtlich zivilgerichtlicher Verfahren mag das anders aussehen.

    Die Gegenseite ist doch zum VKH-Antrag selbst zu hören, §77 Abs.1 FamFG. Oder was verpasse ich hier?

    Nach Sternal/Weber, 21. Aufl. 2023, FamFG § 77 Rn. 2 werden Antragsverfahren mit einem einem zu begründenden Sachantrag eingeleitet.


    Da ein Sachantrag bislang nicht gestellt wurde, sondern lediglich ein Entwurf vom beabsichtigten Antrag vorliegt, dürfte die Gegenseite nicht zu hören sein.

    Vielen Dank für die schnelle Antwort! :)

    Machst du solche Einstellungen dann im PfÜB-Verfahren oder wird dafür eine neues Aktenzeichen angelegt?

    Aus meiner Sicht muss dafür ein neues Akzenzeichen angelegt werden, wenigstens in den Fällen, in denen nicht nur ein Pfüb betroffen ist.


    Sofern nur Einziehungsverfügungen vorliegen, kommt man ohnehin nicht umhin.

    Das ist das Problem. Damals war das Ende der Leistungen offenkundig. Und in meinem Fall ist das Kind noch gar nicht volljährig und könnte doch theoretisch gleich erneut Unterhaltsvorschuss beantragen.

    In deinem Fall finde ich das Ende der UV-Leistung aufgrund der eintretenden Volljährigkeit für mehr als offenkundig.


    Zumindest nach den bisherigen Beiträgen dürfte eine Umschreibung ab einem früheren Zeitpunkt nicht in Betracht kommen. Oder hat das JA die Zahlungen bereits eingestellt?

    Analog ist gut und schön, aber auf welcher Grundlage soll denn die Titelumschreibung erfolgen? Also: worauf soll denn die analoge Titelumschreibung beruhen?

    Lies dir die genannte Entscheidung des BGH einmal durch, dort ist es gut hergeleitet.


    Allerdings fällt auf, dass der Beschluss des BGH zur alten Rechtslage erging, als Unterhaltsvorschuss noch für lediglich für 72 Monate gezahlt wurde.


    Ob die Entscheidung genauso ausgefallen wäre für den Fall der Einstellung des UV wegen Volljährigkeit des Kindes?

    Ich habe jetzt keinen Zugriff auf die genannte Entscheidung.


    So neu ist das Problem an sich aber nicht und wurde z. B. hier diskutiert:


    Wobei ich zugestehe, dass zumindest ein Kommentar schreibt, dass für den Nebenkläger vor dessen Antrag Beratungshilfe wohl gehen soll. Einer näheren Erklärung, warum der oben genannte Grundsatz hier durchbrochen werden muss und nicht einfach ein entsprechender Antrag im gerichtlichen Verfahren auf Zulassung der Nebenklage bzw. PKH gestellt werden kann, bleibt der Kommentar jedoch schuldig (Groß in: Groß, Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe, 14. Aufl. 2018, § 2 [Inhalt, Geltungsbereich], Rn. 23).

    Ich denke, dem Geschädigten sollte eine Beratung ermöglicht werden, ob es zielführend wäre sich dem Strafverfahren als Nebenkläger anzuschließen, was das bedeutet usw.

    Daher hätte ich keine Probleme mit der Bewilligung der BerH dafür.


    (Vergleichbar finde ich die von dir genannte Ansicht für das Zivilverfahren. Dort verweist man den Beklagten auch nicht auf die Möglichkeit, PKH und Beiordnung zu beantragen, um dann anschließend ggf. mitzuteilen keine Einwände gegen die Klage zu haben.)

    Der Pfleger wäre der einzige, der gegen den Bescheid vorgehen könnte. Der neue Eigentümer ist nicht Beteiligter des Festsetzungsverfahrens und kann daher nicht gegen den Bescheid vorgehen (er erhält ihn ja nicht einmal).

    Tatsächlich? Kann das ernsthaft gewollt und richtig sein, dass - in Fällen der Veräußerung ohne Pflegerbeteiligung - der Alteigentümer den Bescheid erhält, obwohl der Kaufvertrag z. B. im Februar 2022 geschlossen wurde und der Käufer bereits im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist?


    Wenn es so sein sollte, wäre das natürlich eine gute Sache für das Finanzamt:

    Der neue Eigentümer kann gegen den Bescheid nicht vorgehen und der Veräußerer hat kein Interesse mehr daran, den Bescheid prüfen zu lassen (und hätte wohl auch kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für einen Widerspruch).

    Wie erfährt der neue Eigentümer in dieser Konstellation eigentlich, auf welcher Grundlage seine Grundsteuer berechnet wird?

    Lena2011


    Im Betreuungsbereich tritt das Problem häufiger auf (Grundstücke vorhanden, aber derzeit nicht verwertbar).


    Diskutiert wurde das im Hinblick auf die Betreuervergütung z. B. hier:


    Darf ich mal fragen was die HO-Freunde an der Arbeit im HO reizt? Einziges Plusargument wäre für mich bisher der Wegfall langer Fahrtwege.

    Das wird wohl der entscheidende Vorteil für die Arbeit im Home Office sein.


    Die von dir genannten Nachteile sind in anderen Bundesländern vielleicht nicht gegeben, weil dort der Dienstherr Computertechnik für zu Hause verteilt.

    Da kann dann wohl auch signiert und ggf. gedruckt werden können.


    Aber auch falls nicht, denke ich, dass für viele der Vorteil des ersparten Arbeitsweges groß ist, gerade in ländlichen Gegenden. Da wird dann das, was zu Hause nicht geht, eben am nächsten Tag nachgeholt. Das kostet zwar Arbeitszeit des nächsten Tages, aber manche Dienstherren nehmen das offenbar in Kauf.