Beiträge von Frog

    Bei mit kommt es oft vor, dass insgesamt die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt wird und nicht gewollt ist, dass über einen Teilbetrag schon ein Beschluss gemacht wird.

    Das geschah in meinen Fällen bislang immer, selbst wenn das Jugendamt als Beistand den Antrag gestellt hatte.

    Geht die Gesetzesänderung (Teilfestsetzung von Amts wegen auch ohne Antrag) ggf. an der Realität vorbei?

    Aus der Sicht des Gerichtes ist die (vorsorgliche) Verhinderungsbetreuung schon das Beste. Die Sache mit den Vollmachten ist ja aus der Not geboren, dass Gerichte mit Verhinderungsbetreuungen sehr zurückhaltend waren, um es mal höflich auszudrücken.

    Vielleicht liegt es daran, aber ggf. auch an der fehlenden Bereitschaft von Berufsbetreuern, für sich einen festen Vertreter bestellen zu lassen oder als fester Vertreter eines anderen Betreuers bestellt zu werden.

    Höchstwahrscheinlich ist ein Grund - wie oben dargestellt - um bei Verhinderung nicht zu 100 % für den verhinderten Kollegen einspringen zu müssen. Mit Vollmachten ist man zudem flexibler, wenn es um die Urlaubsplanung geht. Mit dem bestellten Verhinderungsbetreuer müsste man sich abstimmen.

    Das Problem bei der Verhinderungsbetreuung ist eben, dass bei Eintritt des Verhindungsfalles (egal aus welchem Grund bzw. wie lange er andauert bzw. andauern wird) alle Fälle des verhinderten Betreuers beim Verhinderungsbetreuer anfallen. D.h. von jetzt auf gleich 200 % Belastung. Und ohne zu wissen, wie lange.

    Deshalb wird kein halbwegs normal denkender Berufsbetreuer (auch bei Berufsausübungsgemeinschaft) sich freiwillig zum Verhinderungsbetreuer bestellen lassen. Wir haben hier bei Berufsbetreuern 0% an Verhinderungsbetreuungen.

    Das kommt mir bekannt vor. Die Absicherung von Verhinderungsfällen (meist Urlaub) praktizieren die Berufsbetreuer lieber mit der Erteilung von Vollmachten.

    Vielen Dank für die ausführliche Erläuterung.

    Gibt es ggf. - z. B. in der Kommentarliteratur - Listen mit Ländern, bei denen ab Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland das deutsche Güterrecht Anwendung findet?

    Cromwell

    Stimmt hier muss man die Nacherben aber zwingend nach Art. 103 GG anhören weil diese eine Rechtsposition verlieren und anzuhören sind. Sonst kann das ganze Geschäft unwirksam sein.

    Anders beim TV.

    Verhilft denn die Anhörung der Nacherben einer teilunentgeltlichen Verfügung des befreiten Vorerben zur materiell-rechtlichen Wirksamkeit?
    Falls das nicht der Fall ist - wovon ich ausgehe -, muss das GBA doch trotzdem prüfen, ob eine vollentgeltliche Verfügung vorliegt, oder?

    Beim TV ist es hinsichtlich der Vollentgeltlichkeit m. E. genauso. Nur in diesem Fall ist seine Verfügung wirksam.

    Der vorherigen Anhörung der Erben bedarf es bei einer Verfügung des TV daher aus meiner Sicht nicht, da die (Nicht-)äußerung der Erben offenbar keine Relevanz für die Wirksamkeit der Verfügung des TV hat.

    Unabhängig vom konkreten Land Tschechien:

    Weshalb wird in der Kommentierung Rieck/Lettmaier AuslFamR, Internationales Familien- und Verfahrensrecht Rn. 12, beck-online eigentlich so getan als sei für das Güterrecht ausschließlich der Zeitpunkt der Eheschließung maßgebend? Von einer Wandelbarkeit des Güterrechts steht da nichts.

    Kennt jemand eventuell eine Übersicht mit Ländern, für deren Staatsangehörige sich das Güterrecht mit Umzug nach Deutschland wandelt?

    Frog

    Nehmen wir an der TV schließt einen Vertrag ab mit einem Dritten.

    Zur Entgeltlichkeit ist nichts gesagt, offensichtlich steht der Dritte aber in keinem Näheverhältnis zu dem TV oder den Erben.

    Wie kannst du das sicher ausschließen?

    In den wenigen Fällen mit TV konnte mir dieser jeweils Nachweise zum Wert des Grundstücks liefern (häufig ein Gutachten, manchmal auch nur eine Einschätzung eines Maklers). Aber immer noch besser als wenn im Vertrag nur steht, dass der Verkauf vollentgeltlich erfolge.

    Ich sehe auch kein Hindernis den Betreuerwechsel für einen Zeitpunkt in der Zukunft anzuordnen.

    Ich meine, dass hiesige Richter derartige Beschlüsse früher auch schon erlassen haben, insbesondere wenn Vereinsbetreuer in Rente gegangen sind.

    Wäre der Renteneintritt in diesen Fällen erst einmal abgewartet worden vor Anordnung des Betreuerwechsels, hätte es eine zeitliche Diskrepanz zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Vereinsbetreuers und seiner Entlassung als Betreuer gegeben mit möglichen Folgeproblemen (Schlussrechnungslegung, Betreuervergütung bei unterschiedlichen Vergütungsstufen usw.).

    Gerade das hält sie davon ab (zumindest im hiesigen Bundesland). Sonst hätte man mit dem Scannen vielleicht vor 10 Jahren schon einmal angefangen.

    Wozu braucht man alte Grundakten digital?

    Da müsste man ja über 100 Jahre alles einscannen...

    Vielleicht möchte man die Eintragungsbewilligungen der bisher eingetragenen Rechte digital -und somit in Echtzeit- zur Verfügung haben?

    Genau so ist es. So werden Forschungsreisen in die alten Akten nicht mehr zur Expedition. Wir scannen gerade über 200 Jahre und müssen Karten auch noch georeferenzieren.

    Hinsichtlich der alten Grundakten werden das wohl die wenigsten Bundesländer praktizieren. Der Personalaufwand dafür und die dafür entstehenden Kosten dürften viel zu hoch sein.

    Solche Fälle waren schon immer mal Thema hier im Forum.

    Eine Kollegin hatte (offenbar erfolgreich) Betreuung für den entlassenen Betreuer angeregt:

    Wiesenblume
    28. September 2023 um 16:21

    Ansonsten wirst du die neuen Betreuer wohl nur auf den Zivilrechtsweg verweisen können.