Wenn da wirklich § 74 JGG in der Begründung steht, passt der überhaupt nicht. Dieser regelt nämlich das Absehen von der Kostenerhebung bei Jugendlichen.
Beiträge von Frog
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noch ergänzend:Solange keine Zusammenrechnung angeordnet wurde, besteht für jedes gepfändete Einkommen der Pfändungsschutz nach § 850c ZPO.
Der Beschluss zur Zusammenrechnung wirkt auch nicht zurück.
(Themengutachten, DIJuF-Rechtsgutachten, Familienrecht Unterhaltsrecht Zwangsvollstreckung Zusammenrechnung von Einkommen bei Pfändung von Lohn oder Sozialleistungen (§850 e Nr.2, 2 a ZPO), Themengutachten TG-1241 Rn. 12, beck-online)???
Im Fall ist die zusammenrechnung doch angeordnet
Dann sollte es kein Problem geben, dass der unpfändbare Betrag aus dem Renteneinkommen zu entnehmen ist, § 850e Ziff. 2a S. 2 ZPO.
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noch ergänzend:Solange keine Zusammenrechnung angeordnet wurde, besteht für jedes gepfändete Einkommen der Pfändungsschutz nach § 850c ZPO.
Der Beschluss zur Zusammenrechnung wirkt auch nicht zurück.
(Themengutachten, DIJuF-Rechtsgutachten, Familienrecht Unterhaltsrecht Zwangsvollstreckung Zusammenrechnung von Einkommen bei Pfändung von Lohn oder Sozialleistungen (§850 e Nr.2, 2 a ZPO), Themengutachten TG-1241 Rn. 12, beck-online) -
auch dann sind es notwendige Kosten nach § 788 ZPO.
Ich sehe es genauso.
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Früher ja
Dann nichts für ungut. Ändere vielleicht mal deine Berufsbezeichnung.
In der Sache wurde schon das Zutreffende geschrieben.
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Das Gericht hat die fehlende Vollmacht nicht beachtet und das Verfahren so geführt, als hätten beide Kläger eine Vollmacht erteilt (leider achten da die wenigsten Richter bei uns auf sowas).
Das hat auch seinen Grund, siehe § 67 Abs. 6 S. 4 VwGO.
Aus meiner Sicht darfst du daher die Bevollmächtigung im Rahmen der Kostenfestsetzung nicht prüfen.
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Passt eigentlich deine Berufsbezeichnung "Refa" zur Frage?
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Jetzt wird es wild.
Natürlich muss es eine Abführungsreihenfolge geben. So auch Zöller in Rn 5 + 6 zu § 850e ZPO.
Eine Abführungsreihenfolge kann ich der genannten Kommentarstelle nicht entnehmen. Wo steht das bitte?
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Es ergeht ein Beschluss gem. § 850e ZPO mit den Drittschuldnern DRV, A und B (=ich).
Der Beschluss beinhaltet keine Regelung, welcher DS den pfändbaren Betrag abzuführen hat.
Die DRV sieht sich nicht in der Pflicht und beruft sich auf § 850e Abs. 2 ZPO.§ 850e Abs. 2 ZPO existiert nicht.
Der Pfüb muss überhaupt keine Regelung enthalten, welcher DS den pfändbaren Betrag abzuführen hat. Das geschieht nie.
Im Pfüb ist - bei Zusammenrechnung mehrerer Einkommen - nur festzulegen, aus welchem Einkommen der unpfändbare Betrag dem Schuldner zusteht. -
Zusammenrechnung angeordnet von 3 Leistungsebringern, Festlegung erfolgte jedoch nur, dass der Sockelbetrag mit der Rentenleistung der Deutschen Rentenversicherung gebildet wird. Jetzt stehen 2 weitere DS doof da und schauen sich an.
Weshalb schauen sich die weiteren DS doof an?
Laut Sachverhalt wurde festgelegt, dass der pfändungsfreie Betrag des Schuldners aus seiner Rente zu entnehmen ist. Das entspricht § 850e Ziff. 2a S. 2 ZPO.
Reicht die Rente nicht, um den unpfändbaren Betrag abzudecken oder worin konkret besteht das Problem?
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Ich schließe mich den bisherigen Beiträgen an.
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In der Zwangsvollstreckung gibt es noch immer den Beibringungsgrundsatz. Der Gläubiger muss daher nachweisen, dass der Titel zugestellt wurde, vgl. BeckOK ZPO/Ulrici, 52. Ed. 1.3.2024, ZPO § 750 Rn. 21.1 (sofern Zustellung nicht aus Klausel ersichtlich).
eventuelles Problem am Rande: Die Amtszustellung eines Vergleiches kann fehlerhaft sein, vgl. Musielak/Voit/Lackmann, 21. Aufl. 2024, ZPO § 750 Rn. 18.
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Wie wäre es mit einer Verbindung aller Anträge und einem einheitlichen PfÜB?
Das ist aus meiner Sicht eine super Idee. So lässt sich der pfandfreie Betrag besser einfacher/verständlicher festlegen, auch für den Drittschuldner.
Zudem kann man die unnötigen Vollstreckungskosten (ein Antrag je Kind statt ein Antrag für alle Kinder) so verringern bzw. im Pfüb besser streichen.
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Durch die Formulierung
ZitatDer Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
kommt klar zum Ausdruck, dass das Urteil nur eine Aussage zu den weiteren Kosten treffen will und es wegen der übrigen (bereits angefallenen) Verfahrenskosten bei den Regelungen aus dem Vollstreckungsbescheid bleiben soll.
Von denjenigen, die das anders sehen, hätte ich gerne mal gewusst, wie man es hätte tenorieren sollen, damit die Verfahrenskosten aus dem VB erhalten bleiben.
Der Passus zu den weiteren Kosten soll m. E. ausschließlich die weiteren Kosten des zum Urteil führenden Verfahrens abdecken.
Hinsichtlich der Verfahrenskosten aus dem VB hätte in Fortführung des in #1 genannten Tenors vollständiger tenoriert werden sollen wie folgt:
Der VB bleibt mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin Hauptforderung ..., Auskunfts- und Inkassokosten (= Nebenforderungen lt. VB) und die Verfahrenskosten des Mahnverfahrens zu zahlen.
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§ 71 Abs. 3 GKG sollten die Verwirrung beseitigen.
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Warum, der monatliche Unterhalt steht doch betragsmäßig fest.
Es gibt leider Unterhaltsverpflichtete, die nicht jeden Monat zahlen. Bei einer pauschalen Erhöhung würde die Schuldnerin in den betroffenen Monaten einen höheren unpfändbaren Betrag erhalten als ihr zusteht.
Wenn man die Unterhaltsfreigabe spezifiziert, was man allein aus Begründungsgründen tun sollte, dann ist der Unterhalt in Höhe x, der von y auf das Konto gezahlt wird freigegeben. Kommt der Unterhalt nicht oder in einer höheren Höhe, greift die Freigabe (insoweit) nicht.
Das klang z. B. im Beitrag #6 nicht so:
Zitat -
Das war schon schon häufiger Thema hier im Forum.
Für den Einstieg beantwortet dieser Beitrag vielleicht einige Fragen: https://www.rechtslupe.de/familienrecht/…pflegers-371628
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Warum, der monatliche Unterhalt steht doch betragsmäßig fest.
Es gibt leider Unterhaltsverpflichtete, die nicht jeden Monat zahlen. Bei einer pauschalen Erhöhung würde die Schuldnerin in den betroffenen Monaten einen höheren unpfändbaren Betrag erhalten als ihr zusteht.
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Das kann man wohl so machen. Allerdings muss die Kindesmutter dann jeden Monat einen neuen Antrag stellen.
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§ 902 ZPO an sich ist keine Grundlage für die abweichende Festlegung des pfändungsfreien Betrages.
Aus meiner Sicht kann die Schuldnerin nur mittels P-Konto Bescheinigung die gesetzlich festgelegten Erhöhungsbetrage wegen Leistung von Naturalunterhalt geltend machen.
Sofern der Kindesvater tatsächlich mehr zahlt, steht der Betrag den Gläubigern zu. Es dürfte sich hinsichtlich der Höhe nämlich um nicht geschuldeten Unterhalt handeln. Der Bedarf des Kindes wird durch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern bestimmt, vgl. MüKoBGB/Langeheine, 9. Aufl. 2024, BGB § 1610 Rn. 20. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin dürften wohl nicht dazu führen, dass diese mehr als 100 % des Mindesunterhalts beanspruchen kann.