Ich wäre mal sehr auf obergerichtliche Rechtsprechung zu dem Thema gespannt. In Berlin soll es wohl ein Gericht geben, das sogar über das elektronische Postfach eingereiche RLen nicht wünscht. Die Begründung dafür ist mir leider nicht bekannt.
Vielleicht muss Berlin Kosten für Druckerpapier und Toner sparen?
Eine rechtliche Begründung, die Einreichung der Rechnungslegung über das elektronische Postfach zu verweigern, fällt mir auch nicht ein.
Ich könnte mir als Rechtsgrundlage höchstens § 1865 (3) 2 vorstellen. Ob von den "Einzelheiten zur Erstellung der geordneten RL" auch die Form der Einreichung der RL umfasst ist, wäre im Hinblick auf die Einführung von elektronischem Rechtsverkehr und E-Akte doch mal gut zu klären. Auch zur Form der beizufügenden Unterlagen (Original???) sagt das Gesetz nichts genaues bzw.
eigentlich gar nichts.
Die Rechtsprechung der letzten Jahre hat erhebliche Erleichterungen für Betreuer geschaffen, siehe bei BeckOGK/Gietl, 1.5.2023, BGB § 1865 Rn. 35. Man muss wohl heutzutage sogar mit der Einreichung von kopierten Kontoauszügen zufrieden sein.
Von daher wird man bei elektronischer Einreichung der Rechnungslegung keine Belege im Original nachfordern können.