Beiträge von Frog

    Ich wäre mal sehr auf obergerichtliche Rechtsprechung zu dem Thema gespannt. In Berlin soll es wohl ein Gericht geben, das sogar über das elektronische Postfach eingereiche RLen nicht wünscht. Die Begründung dafür ist mir leider nicht bekannt.


    Vielleicht muss Berlin Kosten für Druckerpapier und Toner sparen? ;) Eine rechtliche Begründung, die Einreichung der Rechnungslegung über das elektronische Postfach zu verweigern, fällt mir auch nicht ein.


    Ich könnte mir als Rechtsgrundlage höchstens § 1865 (3) 2 vorstellen. Ob von den "Einzelheiten zur Erstellung der geordneten RL" auch die Form der Einreichung der RL umfasst ist, wäre im Hinblick auf die Einführung von elektronischem Rechtsverkehr und E-Akte doch mal gut zu klären. Auch zur Form der beizufügenden Unterlagen (Original???) sagt das Gesetz nichts genaues bzw. ;) eigentlich gar nichts.

    Die Rechtsprechung der letzten Jahre hat erhebliche Erleichterungen für Betreuer geschaffen, siehe bei BeckOGK/Gietl, 1.5.2023, BGB § 1865 Rn. 35. Man muss wohl heutzutage sogar mit der Einreichung von kopierten Kontoauszügen zufrieden sein.

    Von daher wird man bei elektronischer Einreichung der Rechnungslegung keine Belege im Original nachfordern können.

    Drittauskünfte habe ich - glaub ich - noch gar nicht angefordert. Guter Punkt. Dann werde ich da auch noch ansetzen. Danke!

    Das sollte eigentlich Standard sein bei Vollstreckungsaufträgen hinsichtlich Ordnungs- und Zwangsgeldern.

    Zu viele Schuldner geben leider die VAK nicht ab oder allenfalls erst, wenn nach einigen Monaten der Gerichtsvollzieher it dem Haftbefehl kommt.

    Ich habe mal eine Frage, wie ihr vorgeht, wenn der Schuldner das Ordnungsgeld nicht zahlt und dann zum Termin des GV nicht erscheint und der GV trotz Haftbefehl keine Vermögensauskunft abnehmen kann, weil er den Schuldner nicht antrifft. Beauftrage ich dann die Polizei oder wie geht man dann weiter vor?

    Eigentlich sollte in diesem Fall der GV mit dem Haftbefehl (zur Abnahme der eV) alles weitere selbst veranlassen....

    Der Haftbefehl liegt laut Sachverhalt schon vor. ;)


    Ja, es gibt Schuldner - die zumindest tagsüber - nicht zu Hause sind. Die Polizei darf man deshalb nicht beauftragen. Ggf. sollte versucht werden, dass der Vollstreckungsrichter die Vollstreckung zur Unzeit anordnet (§ 758a Abs. 4 ZPO)?


    Unabhängig davon kann man als Vollstreckungsbehörde auch Einsicht in das Schuldnerverzeichnis nehmen. Vielleicht ergibt sich daraus bereits, ob die Vollstreckung des Ordnungsgeldes überhaupt erfolgversprechend ist.

    Wenn es so einfach wäre, würde es sicher viele Rechtspfleger freuen. 8)


    Damit der Abwickler noch etwas bearbeiten dürfte, müsste er erst einmal von der Rechtsanwaltskammer wieder bestellt werden (oder alternativ ein anderer Abwickler). Zumindest die hiesige RAK sieht hinsichtlich der "Restarbeiten" rund um die PKH dazu allerdings keinerlei Veranlassung.

    Was sagt denn der Gläubiger- also der Landkreis?

    wenn er nicht Bescheid weiß, hat er unglück

    Der Gläubiger muss seinen Vortrag hinsichtlich der Zahlung des Unterhalts oder der Unterhalts an andere Kinder zwar nicht beweisen oder belegen, aber doch zumindest im Ansatz vorbringen.

    Ein einfaches "wir wissen es nicht, wir wollen es auch nicht wissen und es ist uns auch egal" reicht m.E. nicht.

    Wenn der Gläubiger nicht bereit oder in der Lage ist, die erforderlichen Erkenntnisse selbst zu gewinnen, kann er sich nicht drauf berufen...

    Das ist eine spannende Frage, ob man den Gläubiger zu entsprechenden Ermittlungen vor Beantragung des Pfüb "zwingen" kann.

    Wohl eher nicht, wenn ich die Ausführungen ab Rn. 13 in dieser Entscheidung richtig verstehe: BGH, Beschluss vom 17. September 2014 - VII ZB 21/13

    Anigi


    Auch wenn es schon etwas länger her ist, hier finden sich allgemeine Ausführungen zum Prozedere:


    rolli


    Im Vorfeld würde ich den Gläubiger allerdings darauf hinweisen, dass eine Akzeptanz des Pfüb durch den ausländischen Drittschuldner ggf. fraglich ist und natürlich auch Vorschuss anfordern (Prüfungsgebühr und Kosten der Übersetzung). Manche Gläubiger nehmen dann doch lieber ihren Antrag zurück, wenn sie erfahren, was das mit ungewisser Erfolgsaussicht kostet.

    Vom Erbenfreibetrag darf die Vergütung nicht entnommen werden, schließlich ist dieser geschützt. Zudem wäre ein Festsetzungsbeschluss erforderlich.


    ...

    Ein Festsetzungsbeschluss ist in der Tat erforderlich. Die Vergütung darf dann dem Nachlass entnommen werden. Freibeträge für unbekannte Erben gibt es bei mir nicht.

    Kannst du eine Grundlage für deine Handhabung benennen? Wo steht, dass der Erbenfreibetrag nur bekannten Erben zustehen würde?

    Vom Erbenfreibetrag darf die Vergütung nicht entnommen werden, schließlich ist dieser geschützt. Zudem wäre ein Festsetzungsbeschluss erforderlich.


    Unabhängig davon, endet das Amt des Betreuers mit dem Tode des Betroffenen.


    Bei noch lebenden Betreuten dürften die Betreuer bei Rückforderungsansprüchen danach entscheiden, wer zuerst seine Ansprüch geltend gemacht hat. Zumindest habe ich eine quotenmäßige Begleichung eines Regressbeschlusses noch nie erlebt. Da hieß es bei der vorherigen Anhörung nicht selten, dass das Vermögen des Betreuten jetzt nur noch ... beträgt, da die Forderung des Sozialamtes beglichen werden musste. Der Regress wegen der Vergütung konnte dann nicht mehr angeordnet werden.

    Das sehe ich anders. In der zitierten Vorschrift ist nur von einem Ausbildungsverhältnis des Bundes die Rede, nicht von dem anderer Bundesländer.

    Hintergrund für die Gesetzesänderung soll im Übrigen wohl sein, dass sich GV beschwert haben, dass sich die zuständigen GV am Sitz der großen Kreditinstitute in St. Georg, Kreuzberg u.s.w. mit den Zustellungen eine goldene Nase verdienen...


    Interessant ist aber Deine Frage nach der Reihenfolge der Zustellungen. Da bin ich aber jetzt mal so egoistisch und sage, mit dem Problem müssen sich die GV auseinandersetzen...

    Vorsicht Falle... St. Georg ist für den Überseering nicht zuständig, sondern AG Hamburg mit seiner GV-Stelle. Da gibt es lt. NRW-Justiz eine Sonderzuständigkeit für die PLZ 22297.

    Wirklich? Laut Orts- und Gerichtsverzeichnis liegt die Zuständigkeit bei St. Georg. Ich dachte, darauf könnte man sich verlassen... :oops:

    Zu St. Georg gibt es eine lange Liste mit Sonderzuständigkeiten im Verzeichnis. Wenn man dort auf Gerichtsvollzieherverteilerstelle klickt, landet man bei dem von li_li erwähnten Amtsgericht Hamburg.

    Wir handhaben es hier nach Absprache mit der Geschäftsleitung ab nächster Woche so, wie in #7 beschrieben: Alle Pfübse gehen an unsere eigene GVVSt.

    Eure Gerichtsvollzieher werden "begeistert" sein, da die (technische) Möglichkeit der elektronischen Zustellung bislang die Ausnahme sein dürfte. Sie haben dann also jede Menge Pfübse an den für den Drittschuldner zuständigen Gerichtsvollzieher weiterzuleiten.


    Je nachdem, wie lange das dauert (z. B. auch mal länger wegen Krankheit, Urlaub usw.) wird die Handhabung vielleicht auch die Gläubiger nicht erfreuen.

    So ist es. Und wenn wir die Pfübse elektronisch an unsere GVVSt weiterleiten und der zuständige GV feststellt, dass die Zustellung an den DS nicht elektronisch erfolgen kann und auch die elektronische Weiterleitung an den zuständigen GV nicht möglich ist, dann muss er die Pfübse bei sich ausdrucken, um sie in Papierform weiterzuleiten...

    Im hiesigen Bereich wäre es gerade andersherum.

    Die Gerichtsvollzieher erhalten die Pfübse in Papierform. Diese müssten sie also zunächst erst einmal scannen, wenn eine Pflicht (und Möglichkeit) zur elektronischen Weiterleitung an den zuständigen GVZ bestünde. Anderenfalls macht es aber sicher auch viel Freude, 90 % (oder mehr) der Pfübse auf eigene Kosten an die zuständigen GVZ per Post zu versenden. Hinzu käme noch die Problematik eines eventuellen Verlustes von Pfübsen auf dem Postweg...

    Wir handhaben es hier nach Absprache mit der Geschäftsleitung ab nächster Woche so, wie in #7 beschrieben: Alle Pfübse gehen an unsere eigene GVVSt.

    Eure Gerichtsvollzieher werden "begeistert" sein, da die (technische) Möglichkeit der elektronischen Zustellung bislang die Ausnahme sein dürfte. Sie haben dann also jede Menge Pfübse an den für den Drittschuldner zuständigen Gerichtsvollzieher weiterzuleiten.


    Je nachdem, wie lange das dauert (z. B. auch mal länger wegen Krankheit, Urlaub usw.) wird die Handhabung vielleicht auch die Gläubiger nicht erfreuen.

    ....

    Hintergrund für die Gesetzesänderung soll im Übrigen wohl sein, dass sich GV beschwert haben, dass sich die zuständigen GV am Sitz der großen Kreditinstitute in St. Georg, Kreuzberg u.s.w. mit den Zustellungen eine goldene Nase verdienen...

    Das sollte aber nun gar kein Argument für eine Gesetzesänderung sein.


    Die betreffenden Gerichtsleitungen können die Zuständigkeit der GV auch so regeln, dass mehrere profitieren, z. B. Verteilung nach Anfangsbuchstaben des Schuldnernamens.

    Unabhängig davon steht es dem Gläubiger auch frei, statt der zentralen Pfändungsabteilung die lokale Bankfiliale als Drittschuldner im Pfüb-Antrag anzugeben. Dann stellt eben der für diese zuständige GV zu und bekommt seine Gebühren und Auslagen.

    Gerade die Schweiz war als Sitz des Drittschuldners schon häufiger Thema, z. B. hier:


    In den Bundesländern ohne elektronische Akte in der Einzelzwangsvollstreckung wird es eben noch kein Problem sein, dass Gerichtsvollzieher elektronisch zustellen (wollen).