Das Problem dürfte nicht eine eventuelle Verjährung sein, sondern das von Amts wegen zu berücksichtigende Erlöschen der Vergütung des Betreuers (§ 2 VBVG a. F.).
Durch den Antrag gegen die Staatskasse kann - zumindest teilweise - ggf. die Frist gewahrt worden sein, auch wenn der Antrag gegen die Erben zu richten gewesen wäre, siehe z. B. LG Gera, Beschluss vom 24. Januar 2024 – 7 T 337/23 –, Rn. 15, 16 juris.