Beiträge von Frog

    Gem. § 1868 Abs. 6 BGB ist der Rechtspfleger für die Entlassung des Betreuers zuständig, wenn der Verein das beantragt.
    In meinem vorliegenden Schreiben beantragt der Verein die Entlassung der bisherigen Betreuerin. Ein vereinsinterner Wechsel kann nicht erfolgen. Bin ich als Rpfl jetzt auch zuständig?

    Ja, siehe § 15 Abs. 1 Nr. 1 RPflG.

    Der Gesetzgeber hat eventuell den Fall nicht bedacht, dass sich kein anderer Vereinsbetreuer als Nachfolger findet. (?)

    Etwas OT:

    Aber wo soll das hinführen, das ist doch im Zeitalter des ERV kaum noch umzusetzen? Was ist mit vom RA eingereichten Erklärungen der Parteien, wie z.B. für PKH und BerH? Da stammt bei elektronischer Einreichung die Signatur/Unterschrift auch nicht vom Erklärenden selbst. Oder denke ich da zu weit?

    Wenn man der o. g. Entscheidung des Kammergerichtes folgt, muss man auch die Einreichung der PKH-Erklärungen per Post verlangen.

    Bereits seit nunmehr zwei Jahren versuche ich an Entlastungserklärungen zu kommen. Wie bereits geschrieben, sind bis auf zwei Miterben auch alle bereit. Die sind mit Anwälten vertreten, welche sich allerdings nie wieder gemeldet haben.

    Und die betreffenden Miterben vermuten, dass der ehemalige Betreuer Gelder für sich selbst verwendet hat? Oder geht es ihnen nur ums Prinzip?

    Ich schließe mich Willi an.

    Zwangshaft gegen den (ehemaligen) Betreuer ist nicht zulässig, vgl. BeckOGK/Gietl, 1.1.2024, BGB § 1865 Rn. 48.

    Für den Abschluss der Sache aus Sicht des Betreuungsgerichtes spricht natürlich auch, dass es sich bei dem ehemaligen Betreuer um einen Miterben handelt. Problematischer fände ich es, wenn jemand Betreuer gewesen wäre, der nach dem Betroffenen überhaupt nicht geerbt hat.

    Das Nachfolgende verstehe ich allerdings nicht. Wie kann die Auseinandersetzung trotzdem fast abgewickelt sein? Da hätten doch die anderen Miterben als möglicherweise vom ehemaligen Betreuer benachteiligt Gelder usw. bis zur Klärung zurückbehalten können?

    Aus der Erbengemeinschaft habe ich schon gehört, dass die Auseinandersetzung wohl zum größten Teil abgewickelt ist.

    Nach Musielak/Voit/Weth, 20. Aufl. 2023, ZPO § 80 Rn. 14 sei bei elektronischer Übermittlung der Vollmacht § 130a ZPO zu beachten. Also sollte die Einreichung mittels qualifizierter Signatur des bevollmächtigten RA möglich sein.

    Entscheidungen für die Akzeptanz der elektronisch übermittelten Vollmacht:

    Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3. November 2021 – 7 Sa 123/21 –, Rn. 84, juris
    LG Bonn, Urteil vom 7. Februar 2022 – 9 O 202/21 –, Rn. 35, juris

    (Die Entscheidung des KG kann ich nicht so recht nachvollziehen. Klagen und Anträge müssen von Rechtsanwälten zwingend elektronisch eingereicht werden, die Vollmacht soll dann aber nur in Papierform akzeptiert werden (?).
    Natürlich ist mit dem Besitz von Original-Vollmachten grundsätzlich ein Rechtsschein verbunden. Es kommt auch immer mal vor, dass ein Anwaltswechsel in einem Verfahren erfolgt. Aber bislang habe ich es noch nie gesehen, dass in diesen Fällen das Original der Vollmacht aus der Gerichtsakte zurückgefordert worden wäre.
    Außerdem frage ich mich, ob der vom KG benannte § 126 BGB überhaupt für gerichtliche Verfahren gilt. Ist das nicht eher eine Regelung, die für das materielle Recht Anwendung findet?)

    In meinem Fall ging ein Verfahren beim Arbeitsgericht gegen den DS voraus, in dem nach Erledigung der Hauptsache der Beklagte die freiwillige Kostenübernahme erklärt hat für alle Kosten, die nicht aufgrund der Regelung § 12 a Abs. 1 ArbGG durch jede Partei selbst zu tragen sind. Eine Entscheidung ist nicht ergangen.

    Ich sehe mehrere Probleme:

    1. Liegt mit der "freiwiligen Kostenübernahme" überhaupt ein für die Festsetzung geeigneter Titel vor? :/

    2. Es fehlt ggf. an der Festsetzungsfähigkeit, weil im Arbeitsgerichtsverfahren kein Anspruch auf Kostenerstattung besteht.
    Enders lehnt in RVG für Anfänger, 23. Auflage 2023, K. Besondere Gerichtsbarkeit Rn. 90, beck-online daher die Möglichkeit einer Festsetzung nach § 788 ZPO grundsätzlich ab.

    3. Unter Rn. 93 der vorgenannten Kommentierung wird ausgeführt, dass sich der Streitwert für den Drittschuldnerprozess nach § 6 ZPO richte. Dieser entspreche daher dem Wert der Forderung des Gläubigers an den Schuldner zzgl. der Zinsen und angefallenen Kosten.

    Wenn der Gl in seiner Beschwerde als neuen Freibetrag noch weniger als X will, wird man das nicht nur als Beschwerde auslegen müssen, sondern für das darüberhinausgehende (also X unterschreitende) als eigenständigen Antrag

    Das denke ich eigentlich auch.


    Es wäre aber interessant, wenn man dem Antrag des Gläubigers nicht folgt und gleich an das LG hochgibt zur Beschwerdeentscheidung. Bemängelt dann das LG ggf. die fehlende Sachentscheidung des Vollstreckungsgericht (weil es hinsichtlich des Antrages des Gl. keinen gesonderten Beschluss gibt, gegen den der Gl. selbst Beschwerde einlegen könnte)?

    Es gibt nur einen Freibetrag, der sich gedanklich aus mehreren TEilen zusammensetzt, diese sind aber doch nicht isoliert rechtsmittelfähig. Es ist immer eine Gesamtentscheidung. Wenn der Sch eine Änderung will, schnüre ich doch gedanklich das ganze PAket auf und entscheide insgesamt neu, vielleicht auch ein Teil höher, ein anderer niedriger, in der Summe gleichbleibend.

    Wenn der Schuldner einen Antrag auf Erhöhung des unpfändbaren Betrages stellt, "schnüre ich nicht das ganze Paket auf".

    Geprüft wird, ob das Vorbringen des Schuldners die gewünschte Erhöhung rechtfertigt. Ich fange ohne Antrag des Gläubigers nicht an, den Freibetrag bildende Positionen von Amts wegen zu kürzen.

    Und wenn man die schnellste und voraussichtlich (wenn denn mal eine entsprechende Regelung kommt) kostengünstigste Variante will, ist die elektronische Zustellung durch den GV am Gerichtsort am effektivsten.

    Am effektivsten dürfte die elektronische Übersendung an den GVZ am Ort des Drittschuldners sein. Dieser kann nämlich ggf. auch persönlich zustellen, aber natürlich auch elektronisch.
    Der GVZ am Gerichtsort oder Wohnort des Schuldners kann nur elektronisch zustellen (sofern sich der Drittschuldner nicht gerade im gleichen Ort befindet).

    Der Schuldner trägt vor: Ich brauche einen höheren Freibetrag wg. KV

    Der Gl. hält dem Antrag entgegen, der Schuldner benötigt im Rahmen seines Freibetrags keine Zuschlag für Erwerbstätigkeit mehr.

    Im Rahmen der Anhörung zum Antrag des Schuldners hat der Gläubiger eben nicht vorgetragen, dass ein Zuschlag für Erwerbstätigkeit nicht (mehr) zu berücksichtigen sei.

    Es haben nach Sachverhalt beide Parteien Beschwerde eingelegt.....

    Stimmt. Der angegriffenen Entscheidung liegt allerdings lediglich ein Abänderungsantrag des Schuldners zugrunde. Vom Gläubiger ist kein Abänderungsantrag hinsichtlich des Pfüb eingegangen.


    Den Wegfall des Erwerbstätigenzuschlags hätte der Gläubiger mit eigenem Abänderungsantrag geltend machen oder im Rahmen der Anhörung vor Erlass der Abänderungsentscheidung vorbringen sollen.