Nach Musielak/Voit/Weth, 20. Aufl. 2023, ZPO § 80 Rn. 14 sei bei elektronischer Übermittlung der Vollmacht § 130a ZPO zu beachten. Also sollte die Einreichung mittels qualifizierter Signatur des bevollmächtigten RA möglich sein.
Entscheidungen für die Akzeptanz der elektronisch übermittelten Vollmacht:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3. November 2021 – 7 Sa 123/21 –, Rn. 84, juris
LG Bonn, Urteil vom 7. Februar 2022 – 9 O 202/21 –, Rn. 35, juris
(Die Entscheidung des KG kann ich nicht so recht nachvollziehen. Klagen und Anträge müssen von Rechtsanwälten zwingend elektronisch eingereicht werden, die Vollmacht soll dann aber nur in Papierform akzeptiert werden (?).
Natürlich ist mit dem Besitz von Original-Vollmachten grundsätzlich ein Rechtsschein verbunden. Es kommt auch immer mal vor, dass ein Anwaltswechsel in einem Verfahren erfolgt. Aber bislang habe ich es noch nie gesehen, dass in diesen Fällen das Original der Vollmacht aus der Gerichtsakte zurückgefordert worden wäre.
Außerdem frage ich mich, ob der vom KG benannte § 126 BGB überhaupt für gerichtliche Verfahren gilt. Ist das nicht eher eine Regelung, die für das materielle Recht Anwendung findet?)