Das löst doch aber M.E. immer noch nicht das Problem der Zustellung der Pfübse nach § 840 ZPO, wenn die persönliche Zustellung und die elektronische Zustellung möglich sind.
Also wird z.B. der Pfüb für die Sparkasse dann weiterhin durch das Land gefahren, der GV am Sitz der Bank überlegt ob er persönlich oder elektronisch zustellen möchte statt die elektronische Zustellung durch den GV am Wohnsitz des Schuldners durchführen zu lassen?
Ich verstehe den Entwurf so, dass Pfübse generell an den für den Wohnsitz des Schuldners zuständigen Gerichtsvollzieher gehen (Abs. 1).
Wenn dieser an den Drittschuldner nicht elektronisch zustellen kann, muss er den Pfüb an den für den Sitz des Drittschuldners zuständigen GVZ weiterleiten. Dieser stellt dann persönlich zu (Abs. 2).