Beiträge von Ernst P.

    Bzgl. der Kosten bei VKH/Familiensachen vgl. die Durchführungsbestimmungen zu

    B. unter 1.2 Anlage 2:

    Justizverwaltungsvorschriften-Online | NRW-Justiz

    Dort findet sich der sog."Kostenvoranschlag" dem man die voraussichtlichen Kosten entnehmen kann und auf dessen Basis man die Ratenanzahl ermitteln kann, wahlweise mit und ohne Gerichtskosten.


    Ob es das auch für PKH/Zivilsachen oder andere Gerichtsbarkeiten gibt, habe ich auf die Schnelle nicht finden können.

    Im Ausgangsbeitrag ist mal von den Erben mal von der Erblasserin die Rede.

    Aber letztlich egal, denn ich sehe es ich wie die Vorredner insb. TL, heisst:

    Desto mehr Daten desto besser, denn desto einfacher ist die Identifikation. Wenn aber nur weniger Daten verfügbar sind, ist das auch kein Beinbruch. Liegt teilweise auch ein bisschen an der eigenen Bearbeitung, wie viele Daten man zur Verfügung hat.

    Eine Vorschrift im eigentlichen Sinn gibt es nicht.

    Wie schon erwähnt, dürften die Regelungen je Bundesland sehr unterschiedlich sein.


    Hier (= NRW) kenne ich es so, dass das Betreuungsgericht eine entsprechende Mitteilung an die hauseigene Verwaltung macht.


    Diese bzw. die Verwaltung des LG fordert die Betreuungsakte dann irgendwann an. Die erste Anforderung der Akte erfolgt nach meiner Kenntnis in der Regel ein paar Monate nach der o. g. Anzeige

    Eine Vorlage der Akte durch das Betreuungsgericht ohne Aufforderung erfolgt nicht.

    Also verstehe ich das richtig, überall da wo "..." sind, ist in der dir vorliegenden Erklärung nichts eingetragen?

    (Es gibt einen Stempel in dem "von Person bekannt" steht? Mmhh, scheint ein kleines Ortsgericht zu sein :) )


    Und wer war der Absender? Der Ausschlagende oder das Ortsgericht?

    Das Resümee des DAV ist tatsächlich Quatsch.


    Und man kann vom Ergebnis und der Qualität der Umfrage halten was man will, aber eines der wenigen Dinge die in der Praxis helfen würden, nicht nur im Nachlassgericht, wäre: mehr Personal (und dieser Punkt wurde in der Umfrage mE zu Recht von verschiedenen befragten Gruppen oft benann)!

    Solange das nicht erkannt bzw. nicht ernst genommen wird, brauchen wir über andere Dinge (zB Qualität und Quantität) nicht viel reden.

    Nachtrag:

    Meine bisherige Idee: unbeachtlicher Motiviirrtum, daher Anfechtung unwirksam. Mein OLG ist ja was die Annahmen eines durchgreifenden Irrtums angeht eher streng. So hat es zB eine Anfechtung bei er es nach seiner Absicht um die sekundären Rechtsfolgen ging, nicht als ausreichend angesehen (OLG Hamm, Beschluss v. 21.4.2022, 15 W 51/19)


    Dieser Passus "Wegen der Hinweise von einigen Juristen und zwischenzeitlich auch eines Rechtspflegers des Gerichts befand ich mich bei der Ausschlagungserklärung in einem Irrtum über die Rechtsfolgen meiner Ausschlagung" ist mir nicht klar. Selbst wenn damit ausgedrückt werden sollte, dass sich T vor / zum Zeitpunkt ihrer Ausschlagung falsch beraten gefühlt hat, wäre eine Falschberatung mE kein Anfechtungsgrund (sondern ggf ein Fall für Schadensersatz. ICH bin übrigens nicht der genannte Rechtspfleger und habe auch keine Ahnung wer von meinen Kollegen/innen das sein soll).

    Tochter T schlägt selbst im Sommer 2023 nach ihrer Mutter (= Erblasserin E) aus jedem Berufungsgrund aus.

    T wäre im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge Alleinerbin geworden, da

    - Keine letztw. Verfügung vorhanden

    - der Ehemann von E vorverstorben

    - und T einziges Kind ist


    Angaben weshalb ausgeschlagen wird, enthält die Ausschlagungserklärung nicht.


    T hat eine Betreuerin BT


    T hat einen Nießbrauch am ½ Anteil des Grundbesitzes der E.

    Der andere ½ Anteil des Grundbesitzes gehört den weiteren Eigentümern E2 und E3 in Erbengemeinschaft.

    Der Nießbrauch der T lastet nur auf dem 1/2 Grundbesitzanteil der E.


    Es wird, u. a. weil Teilungsversteigerung durchgeführt werden soll, Nachlasspflegschaft bzgl. E angeordnet.


    Es wird auf Antrag von E2 Teilungsversteigerung angeordnet und durchgeführt.


    Im Versteigerungstermin 01.10.24 erfährt BT erstmals, dass der Nießbrauch von T im Rahmen der Teilungsversteigerung erlischt. Bislang war BT davon ausgegangen, dass der Nießbrauch von T nicht erlischt.

    BT lässt sich anwaltlich beraten. Anwalt sagt: Versteigerungsgericht hat alles richtig gemacht.

    Dennoch legt BT gegen den Zuschlagsbeschluss Beschwerde ein. Die Beschwerde wird vom LG zurückwiesen, es bleibt daher beim Erlöschen des Nießbrauchs.


    Verteilungsmasse ca. 7.000 €. Davon fallen 6.900 € auf vorrangige Positionen und 100 € auf den erloschenen Nießbrauch von T.


    Am 02.10.24 erzählt BT der T, dass ihr Nießbrauch doch erlischt.


    Daraufhin ficht T selbst am 16.10.24 die Ausschlagung an und trägt im Rahmen der Anfechtung vor:


    „Ich fechte wegen Irrtums an. Bei meiner Ausschlagung bin ich davon ausgegangen, dass mein Nießbrauch auch im Falle einer Teilungsversteigerung bestehen bleibt. Ein Teilungsversteigerungsverfahren wurde auch schon zu Lebzeiten meiner Mutter angestrengt. Im Rahmen der jetzt durchgeführten Teilungsversteigerung ist mein Nießbrauch erloschen. Meiner Betreuerin BT ist im Termin am 01.10.24 erklärt worden, dass der Nießbrauch erlischt. Meine Betreuerin hat sich beraten lassen. Auch der zugezogenen Anwalt bestätigt die Auffassung des Versteigerungsgerichts. Meine BT hat mich am 02.10.24 über den Wegfall des Nießbrauchs und das Ergebnis der anwaltlichen Beratung informiert. Wegen der Hinweise von einigen Juristen und zwischenzeitlich auch eines Rechtspflegers des Gerichts befand ich mich bei der Ausschlagungserklärung in einem Irrtum über die Rechtsfolgen meiner Ausschlagung. Ohne die Ausschlagung wäre ich als Erbe Miteigentümer geworden mit der Folge, an dem Versteigerungserlös beteiligt zu werden. Daher fechte ich die Ausschlagung an. Sollte das Gericht bzgl. der Prüfung des Irrtums noch weitere Hinweise benötigen, stehe ich für Rückfragen zur Verfügung“.


    Ich muss, wegen der Nachlasspflegschaft, nun prüfen, ob die Anfechtung wirksam ist. Ist sie wirksam, muss ich die Nachlasspflegschaft aufheben. Ist sie nicht wirksam, wird die Nachlasspflegschaft (vorerst) fortgeführt.


    Was meint ihr, greift der Anfechtungsgrund durch?

    Ich vermute, wie Sophie, dass es um die Problematik Umsatzsteuer im Kostenfestsetzungsverfahren geht ind den Fall, dass der Anwalt sich selbst vertritt. Die entscheidende Frage ist, um was für eine Sache ging es.


    Siehe BGH, Beschl. v. 25.11.2004 – I ZB 16/04, NJW-RR 2005, 363; OLG Düsseldorf JurBüro 2008, 152; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 18. Aufl., 7008 VV Rn 27 m. w. Nachw.; Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 91 ZPO Rn 13 "Umsatzsteuer"

    Leute lasst doch bitte die Kirche im Dorf!

    Nichts anderes hatte ich vor. Wollte mit meinem Beitrag ja gerade ausdrücken, dass man sich Arbeit/Gedanken zu den Kosten sparen kann/sollte.

    Und der Anruf beim Antragsteller hat den Zweck, das sich "der Quatsch" künftig nicht wiederholt, sondern gleich in den richtigen Bahnen läuft.

    Welches Bundesland?


    Bei uns (= NRW) würde ich meinen, dass es selbst wenn man in einer solchen Konstellation eine Kostenentscheidung treffen und die Kosten dem Antragsteller (= Gemeinde/O-Amt) auferlegen würde, dennoch letzlich nichts dabei raus käme, da der Antragsteller ohnehin nach den landesrechtlichen Kostenvorschriften kostenbefrei ist.

    Sollte das in deinem Bundesland auch so sein, kannst du dir mE eine Kostenentscheidung sparen.


    Besser wäre evtl. ein Telefonat mit dem Ast. (Bitte künftig vollständige Angaben, Gläubigererbscheinsantrag möglich, etc.).

    Sehe ich wie Queen.

    Die reine Absichtserklärung dem Schuldner eine Wohnung vermieten zu wollen würde mir auch nicht reichen.

    Es erscheint mir auch nicht ohne weiteres logisch, warum man als potenzieller Vermieter sich zwar durch die Erklärung vermeintlich auf den Schuldner als Mieter festlegen kann, aber andererseits den Mietvertrag persönlich schließen will. Klingt zumindest auf den Blick etwas merkwürdig.

    Daher, wie gesagt, gleiche Lösung wie Queen.

    Zusätzlich würde ich ins Grundbuch gucken (um zu schauen, ob der neue Vermieter der Eigentümer der Wohnung ist) und in die C-Akte.

    Mit einer Statistik oder offiziellen Zahlen kann ich nicht dienen.


    Gefühlt ist es bei uns (mittelgroßes Gericht in NRW) so:

    Testamente die zur Eröffnung aus der besonderen amtlichen Verwahrung genommen werden: 80% öffentlich, 20 % privatschriftlich.


    Betrachtet man alle (erstmals) zu eröffnenden Testamente und Erbverträge (also zB auch die privatschriftlichen Testament, die zur Ersteröffnung abgeliefert werden, sprich vorhe nicht in besonderer amtlicher Verwahrung waren) würde ich sagen, liegt die Quote von privstschriftlich zu öffentlich (inkl. Erbverträge) bei 50:50.

    Wie gesagt, gefühlte Werte aus der Praxis.


    Die Verfügungen die (zB beim 2. Erbfall) erneut zu eröffnen sind, habe ich bei der obigen Schätzung mal außer Betracht gelassen.


    Weitere gefühlte Werte (auch wenn danach nicht gefragt war):

    Ca. 90 % der Asuschlagungen (inkl. Rechtshilfe für andere Gericht) und ca. 75 % der Erscheinsanträge werden vom Gericht aufgenommen und der Rest von den Notaren.

    Wie die Vorredner:

    Solange du als Drittschuldner keine andere Mitteilung (über das Prozess-, Vollstreckungsgericht oder den Gläubiger) bekommst, führst du auch nach Volljährigkeit des Kindes den pfändbaren Betrag basierend auf der 3. Altersstufe ab.


    Eine zeitliche Begrenzung des Titels oder Pfübs muss sich zwingend aus diesen selbst ergeben und wäre die Ausnahme zur Regel. Ergibt sich aus dem Pfüb nichts, läuft es wie oben beschrieben.