Beiträge von Ernst P.

    Vorweg: ich habe keine Ahnung von Inso, und daher kann ich zu den geschilderten Erfahrungen mir der eAkte in Inso nichts beitragen, ABER ich (= AG im nördlichen Teils NRWs) bearbeite,


    - seit 2 Jahren C-Akten

    - seit 1 Jahr "übrige" M-Sachen (= alles bis auf Pfübse)

    mit e2A und bin schwer angetan (kein Sarkasmus).


    Ab März 2023 wird bei uns auch die eAkte in F-Sachen eingeführt und ich kann es nicht erwarten .


    Ich bearbeite meine eAkten mindestens genauso schnell wie Papierakten, in der Regel sogar schneller.


    Nur am Rande: hier kommen ab und zu auch mal Signaturprovbleme vor, sind aber nicht der Rede wert. Die Stapelsignatur funktioniert hier tadellos. Deren Nutzung ist schneller, als genauso viele Papierakten mit der Hand zu unterschreiben.


    Und wenn (kommt nur noch selten vor) die Leitung zum Hauptserver abgekackt ist, kann ich auch keine Papierakten sinnvoll bearbeiten, da dann TSJ und JUDICA nicht funktionieren. Das ist kein (alleiniges) Problem von e2A.


    Klar, man hat mit der eAkte ggf. Probleme, die man mit der Papierakte nicht hatte (zB Signatur), aber die Vorteile der eAkte überwiegen für mich ganz eindeutig:


    es geht keine Akte mehr "verloren";


    Verfügungen werden entweder erstellt und gemacht oder es springt der Stillstandswächter an;


    fürs Arbeiten im Homeoffice schleppt man sich keinen Wolf mehr;


    paralleles Arbeiten aller Beteiligten möglich;


    auch "versandte" Akten sind dennoch "da" und können bearbeitet werden;


    optimale Verbindung von eRechtsverkehr und eAkte;


    usw.


    Die geschilderten Probleme klingen für mich so, als wenn es an anderer Stelle hakt (Hardware, Verfahrenspflegestelle, usw.), aber nicht zwingend e2A selbst der Grund für den verständlichen Unmut ist.

    Im Rahmen der Festsetzung würde ich dem RA in jedem Fall erklären (zB in den Gründen der Festsetzung oder durch ein Anschreiben) warum er bzgl. der weiteren Vergütung "nur" 553,22 € bekommt und nicht mehr.


    Ich teile dann meistens auch noch mit, dass durch deren Aufhebung die Wirkungen der PKH/,VKH entfallen sind und der RA die "restlichen" 288,70 € gegenüber dem Mandanten geltend machen kann (bei Bedarf gem. 11 RVG).

    Würde ich von der Herangehensweise genauso machen.


    Handelt es sich um einen notariellen Erbscheinsantrag? Dann sollte sich der ungefähre Nachlasswert der Urkunde entnehmen lassen. Wenn nicht, würde ich diesen großzügig schätzen. Ob z. B. Grundbesitz zum Nachlass gehört und was der ungefähr wert ist, dürfte man ungefähr wissen, wenn man seinen Bezirk kennt.


    Eine Verfahrensgebühr dürfte es nicht geben, aber die Gebühr (nach dem oben geschätzten Wert) für die Erteilung des Erbscheins.
    Wenn der Erbscheinsantrag nicht über einen Notar kommt, dürfte daneben noch die Gebühr für die Abnahme der eV anfallen.
    Weitere Gerichtskosten würde ich nicht berücksichtigen, es sei denn, es ist z. B. jetzt absehbar, dass Gutachterkosten entstehen (z. B. wegen Echtheit Testament etc.).


    An außergerichtlichen Kosten wären Kosten nur zu berücksichtigen, wenn d. VKH-Beteiligte anwaltlich (!) vertreten ist. Wenn dies der Fall ist, würde ich die entsprechenden Kosten nach dem RVG auch berücksichtigen. Mit den Kosten des Notars dürfte das Gericht ja im Rahmen der Raten-VKH nichts zu tun haben.


    Die geschätzten Gesamtkosten (GK + außerg. Kosten) würde ich dann dem KB als Basis für den Ratenzahlungsplan mitteilen.

    Sehe ich wie der Vorredner.


    Heißt, ich akzeptiere Aufgebotsanträge, wenn sie von RAe in Papierform kommen.


    Ich weise die RAe jedoch darauf hin, dass diese Anträge elektronisch eingereicht werden sollen (s. Absatz 2 von 14b FamFG). Erzwingen kann man das aber nicht.

    Kann mit bitte kurz jemand auf die Sprünge helfen?


    Vereinfachtes Unterhaltsverfahren.
    Antragsteller ist das LaFin NRW aufgrund von Leistungen nach dem UVG.
    Das Kind für das die Leistungen nach den UVG gewährt werden/wurden, wohnt im Bezirk vom Amtsgericht A (= mein Bezirk).


    Der Antragsgegner (Kindesvater) wohn in der Schweiz. Die Schweiz gehört nicht zur EU.


    Ich stelle mir folgende Fragen:


    Wer ist für die Bearbeitung des Antrags zuständig?
    a) das für den Sitz des OLGs zuständige AG? (wäre hier AG Hamm)
    oder
    b) Amtsgericht A?


    Kann ich (unabhängig von der Frage, ob man § 28 AUG überhaupt im vereinfachten Verfahren anwenden kann), den § 28 AUG überhaupt anwenden, wenn es sich bei der Schweiz um ein NICHT-EU-Land handelt?


    § 28 Abs. 1 S. 1 AUG lautet:

    § 28 Zuständigkeitskonzentration; Verordnungsermächtigung


    (1) 1Wenn ein Beteiligter seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hat, entscheidet über Anträge in Unterhaltssachen in den Fällen des Artikels 3 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 das für den Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk der Antragsgegner oder der Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständige Amtsgericht.



    Bzgl. der Schweiz gelten mE hinsichtlich Unterhalt aber "nur":
    VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1977 II S. 1299)/Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten.


    Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 1987 II S. 220);als Ausführungsgesetz für das VN-Unterhaltsübereinkommen sowie das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898).


    Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 15. April 1958 (BGBl. 1965 II S. 1164); es gilt das Ausführungsgesetz vom 18. Juli 1961 (BGBl. I S. 1033)Bedeutet dies zwangsläufig, dass das AG A zuständig ist?






    Die Arbeitshilfe bezog sich auf § 130d ZPO, §14b FamFG, § 32b und § 32d StPO sowie § 173 ZPO


    Danke für den Link.


    Berichte/RL des des JA als Vormund, Antrag in FH-Verfahren der als Beistand/UVG-Stelle, Stellungnahmen § 1666 BGB usw.

    Wer hat euch den die Info gegeben?
    Das ist doch rechtliche Entscheidung jedes einzelnen Entscheiders und nichts was als Info von der Verwaltung angenommenen wird


    Die Info kam in Form einer "Arbeitshilfe" von der Verwaltung.
    Dass diese Arbeitshilfe nicht bindend ist, sondern jeder Entscheider über die Zulässigkeit eines jeden Antrags entscheidet ist klar. Darauf, und darauf, dass das letztlich die Rechtsprechung klären muss, wurde in der "Arbeitshilfe" hingewiesen.


    Die hier vor Ort tätigen Zwangsverwalter (alle Rechtsanwälte) sträuben sich derzeit, elektronische Einreichungen vornehmen zu müssen, da sie in ihrer Eigenschaft als Zwangsverwalter keine Rechtsanwälte seien und man hier eine Abgrenzung des Berufsbildes vornehmen müsse.


    Das Thema wurde hier schon diskutiert.
    Schon interessant - wenn es um die Qualifikation für das Amt eines Zwangsverwalters geht, wird gerne betont, dass man Rechtsanwalt ist. Später will man es dann nicht mehr sein. Dass die sich dabei nicht selbst blöd vorkommen :gruebel:


    Dazu vielleicht ein kleiner Exkurs bzw. der F-Sachen. Da stellt sich das ähnlich dar:
    In Familiensachen werden z. B. regelmäßig berufsmäßig Verfahrensbeistände bestellt. Diese sind sind von Beruf regelmäßig Anwälte.


    Uns wurde hier zur Einführung des § 130 d ZPO die Info gegeben, dass Verfahrensbeistände, die "zufällig" Anwalt sind, ihre Stellungnahmen, Liquidationsanträge usw. theoretisch wirksam (!) per Papierpost einreichen könnten, da Sie eben "nur" als Verfahrensbeistand, aber im engeren Sinne nicht als Anwalt in dem Verfahren tätig werden.


    Ich habe hier aber bislang noch nicht gesehen, dass ein Verfahrensbestand sich hier "blamiert" hat, in dem er auf der Einreichung auf Papier bestanden hätte. Sollte das vorkommen würde ich zum Hörer greifen und versuchen ihn von den Vorteilen der elektr. Einreichung zu überzeugen und ggf. auch eine rechtsmittelfähige Entscheidung herbeiführen.




    Die Jugendämter haben hier brav, aber spät bzw. zu spät auf das besondere Behördenpostfach umgestellt. Da manche mit der Umstellung noch nicht fertig sind, können sie, selbst wenn sie wollten derzeit nicht wirksam Einreichen. Das wird ein "Spaß", wenn dann in den nächsten Wochen/Monaten all die Anträge eingehen, die jetzt noch zurückgehalten werden, weil sie derzeit nicht mangels Technik, nicht wirksam eingereicht werden können...

    Ich bitte um Hilfe. Seit Ende der Ausbildung verkümmern meine Insokenntnisse.:oops:

    2018 wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und ein Insoverwalter bestellt.
    2018 wird die Forderung (= nicht abgeführte Sozialleistungen) der Gläubigerin (= Krankenkasse) in der InsoTabelle festgestellt, aber Schuldnerin legt im Insoverfahren Widerspruch dagegen ein, dass die Forderung von der RSB gem. § 302 Nr. 1 InsO ausgeschlossen ist.

    Ende 2021 wird beim hiesigen Prozessgericht Klage auf Feststellung dahingehend erhoben, dass die Forderung aus unerlaubter Handlung herrührt und von der RSB ausgenommen ist.

    Ende 2021 ergeht Versäumnisurteil zu Gunsten der Klägerin (= Gläubigerin im Insoverfahren) mit vorgenanntem Inhalt.
    Die Kosten des Zivilverfahrens trägt die Beklagte (= Insoschuldnerin).

    Frage:
    Kann ich die Kosten, die im hiesigen C-Verfahren entstanden sind (= Gerichts- und Anwaltskosten), ohne weiteres gegen die Schuldnerin per KFB festsetzen, oder spricht insolvenz-/vollstreckungstechnisch etwas gegen die Festsetzung durch KFB in der C-Sache?

    Im vorliegenden Fall dürfte die Beschwerde erfolgreich sein. Hilft man ihr nicht ab, würde man im hiesigen Bezirk spätestens vom Rechtsmittelgericht aufgehoben.


    Für künftige Fälle empfehle ich daher, wie es andere auch schon getan haben, Zustellungen an den RA bis auf Weiteres gegen ZU. Würde mir als Rechtfertigung dafür vorsorglich das Aktenzeichen vom Ausgangsfall notierten.


    Und damit sich künftig nicht (wieder) die Frage stellen kann, ob die Zustellung an die Partei oder den Anwalt maßgeblich ist, (weil ja auch eh klar ist, dass der BGH (nur) die Zustellung an den Anwalt fordert),€€ gebe ich zu bedenken, ob es daher nicht sinnvoll ist, künftig das Aufforderungsschreiben und den Aufgebungsbeschluss ausschließlich (!) an den Anwalt vorzunehmen. Hier wird so verfahren und dies klappt gut.

    Was heißt "zu 1/3 PKH mit Raten bewilligt bekommen"?
    = Bzgl. 1/3 des Streitwertes?


    Der genaue Wortlaut der Bewilligung wäre hilfreich.
    Je nach Formulierung muss ggf. der Bewilligende (Richter?) gefragt werden, wie der Beschluss zu verstehen ist und/oder der Beschluss wird auszulegen sein. Da ja die Landeskasse beteiligt ist, ggf. Bezirksrevisor beteiligen/anrufen?



    Und die Mitteilung der Höhe des Streitwertes könnte auch hilfreich sein.



    Ist vielleicht nicht ganz so wichtig, aber um was für eine Art Verfahren handelt es sich? Arbeitsgerichtsbarkeit?

    Du könntest dich fragen, ob die Staatsanwältin (!) bzgl. der Berichtigung des KFBs überhaupt "antragsberechtigt" ist.


    Die andere Frage ist, ob du nicht vAw eine Berichtigung vornehmen musst, da ein Schreibfehler vorliegt.


    Das es manchmal nicht richtig, aber einfacher und ungefährlich ist, Fehler nicht zu sehen, steht auf einem anderen Blatt.


    Ich sehe nur zwei Varianten:


    Achselzuckend vAw Berichtigung machen und fertig
    oder
    Uschr mit Akte an StA zurück mit dem Hinweis, dass eine Berichtigung nicht beabsichtigt ist (ggf. unter Angabe der von Dir genannten Gründen).

    Du richtest dich doch nach der Tabelle zu § 115 ZPO. In der neuen Tabelle für 2021 sind die abweichenden Regelsätze für München etc. ausgewiesen. Ich gehe davon aus, dass andere Abweichungen nicht existieren.



    Das sehe ich auch so:
    Demnach nimmt jeder solange die Sätze die für den Bund festgelegt sind bis durch Veröffentlichung im BGBL für den eigenen Gerichtsbezirk ein anderer, höherer Satz veröffentlicht.


    Ein Hoch auf die Gerechtigkeit um ein paar Euro und nieder mit der einfachen Rechtsanwendung! :wechlach:

    Rückmeldung wie versprochen:


    Ursprünglich wollte ich die Rechtsnachfolgeklausel erteilen.


    Die hiesigen Beiträge und von weiteren Kollegen hatten mich zum weiteren Nachdenken gebracht.


    Als sich dann auch noch der Beklagte im Rahmen der Anhörung gegen der Klausel gewehrt hat, habe ich an den Antragsteller eine ausführliche Zwischenverfügung veranlasst.


    Darauf wurde der Antrag auf Klauselerteilung zurückgenommen. Der Antragsteller wird beim Registergericht die Nachtragsliquidation beantragen.

    Mein aktueller Klauselfall aus der Praxis:


    Vermieter V, laut Mietvertrag vertreten durch die V GmbH, schließt 1999 mit Mieter M einen Mietvertrag.


    Im Jahr 2000 ergeht ein Versäumnisurteil zu Gunsten der V GmbH und zu Lasten des M. Das Rubrum des Versäumnisurteils lautet:


    „V GmbH, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin GV,


    -Klägerin-


    gegen


    M


    -Beklagter- “


    In dem Versäumnisurteil wird der Beklagte M zur Räumung und Zahlung an die Klägerin V GmbH verurteilt.


    Der V GmbH wird im Jahr 2000 eine vollstreckbare Ausfertigung des VU erteilt.


    Im Jahr 2004 wird im Registerblatt der V GmbH eingetragen, dass die die Gesellschaft aufgelöst ist. Als Liquidatorin wird GV bestellt.


    Im Jahr 2010 wird im Registerblatt der V GmbH eingetragen, dass die Liquidation beendet und die Gesellschaft gelöscht ist. Daraufhin wird das Registerblatt geschlossen.


    Jetzt beantragt V unter Einreichung der damals der V GmbH erteilten vollstreckbaren Ausfertigung eine Klauselumschreibung auf V.


    Begründung:


    Es sind seit Titulierung keine Zahlungen durch M an die V GmbH erfolgt.


    V sei einziger Gesellschafter der V GmbH gewesen.


    Die V GmbH war mit der Verwaltung der Immobilien des V beauftragt. Die V GmbH sei gewillkürte Prozessstandschafterin gewesen. Durch die Löschung der V GmbH sei die gewillkürte Prozessstandschaft beendet und § 727 ZPO entsprechend anwendbar, da dies ein Fall sei, in dem die Zwangsvollstreckung durch den Prozessstandschafter (V GmbH) nicht (mehr) durchgeführt werden könne. Damit bezieht sich V wohl (indirekt) auf die Kommentierung im Zöller/Stöber, ZPO, 24. A., § 727, Rn. 13 bzw. auf BGH, Urteil 22.09.1982, VIII ZR 293/81, NJW 1983, 1678 Rn. 11.


    Frage:


    Kann die Rechtsnachfolgeklausel zu Gunsten von V erteilt werden? (M wurde von mir bereits angehört, die Frist läuft noch)


    Ich würde sagen ja (oder kann/muss man argumentieren, dass es das Pech von V ist,, wenn die GV die Liquidation der V GmbH zu früh beendet (= Anspruch des V Zusammen mit der V GmbH „untergegangen“ bzw. muss/kann man zur Vollstreckung aus dem VU die Liquidation der GmbH wieder „aufleben“ lassen?)

    Alles in allem würde ich in der Mitteilung keinen Antrag auf Absenkung der Raten sehen.


    Von daher würde ich nichts veranlassen, sondern "zur Ratenüberwachung" schreiben. Wenn die Partei die Raten tatsächlich gesenkt haben will, wird sie sich (erneut) melden.


    Über eine Erhöhung der Raten würde ich nur nachdenken, wenn die Erhöhung sich klar ergibt und / oder der RA nur durch die Erhöhung zu seiner vollen weiteren Vergütung käme. Aber so liegt der Ausgangsfall wohl nicht.