Tochter T schlägt selbst im Sommer 2023 nach ihrer Mutter (= Erblasserin E) aus jedem Berufungsgrund aus.
T wäre im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge Alleinerbin geworden, da
- Keine letztw. Verfügung vorhanden
- der Ehemann von E vorverstorben
- und T einziges Kind ist
Angaben weshalb ausgeschlagen wird, enthält die Ausschlagungserklärung nicht.
T hat eine Betreuerin BT
T hat einen Nießbrauch am ½ Anteil des Grundbesitzes der E.
Der andere ½ Anteil des Grundbesitzes gehört den weiteren Eigentümern E2 und E3 in Erbengemeinschaft.
Der Nießbrauch der T lastet nur auf dem 1/2 Grundbesitzanteil der E.
Es wird, u. a. weil Teilungsversteigerung durchgeführt werden soll, Nachlasspflegschaft bzgl. E angeordnet.
Es wird auf Antrag von E2 Teilungsversteigerung angeordnet und durchgeführt.
Im Versteigerungstermin 01.10.24 erfährt BT erstmals, dass der Nießbrauch von T im Rahmen der Teilungsversteigerung erlischt. Bislang war BT davon ausgegangen, dass der Nießbrauch von T nicht erlischt.
BT lässt sich anwaltlich beraten. Anwalt sagt: Versteigerungsgericht hat alles richtig gemacht.
Dennoch legt BT gegen den Zuschlagsbeschluss Beschwerde ein. Die Beschwerde wird vom LG zurückwiesen, es bleibt daher beim Erlöschen des Nießbrauchs.
Verteilungsmasse ca. 7.000 €. Davon fallen 6.900 € auf vorrangige Positionen und 100 € auf den erloschenen Nießbrauch von T.
Am 02.10.24 erzählt BT der T, dass ihr Nießbrauch doch erlischt.
Daraufhin ficht T selbst am 16.10.24 die Ausschlagung an und trägt im Rahmen der Anfechtung vor:
„Ich fechte wegen Irrtums an. Bei meiner Ausschlagung bin ich davon ausgegangen, dass mein Nießbrauch auch im Falle einer Teilungsversteigerung bestehen bleibt. Ein Teilungsversteigerungsverfahren wurde auch schon zu Lebzeiten meiner Mutter angestrengt. Im Rahmen der jetzt durchgeführten Teilungsversteigerung ist mein Nießbrauch erloschen. Meiner Betreuerin BT ist im Termin am 01.10.24 erklärt worden, dass der Nießbrauch erlischt. Meine Betreuerin hat sich beraten lassen. Auch der zugezogenen Anwalt bestätigt die Auffassung des Versteigerungsgerichts. Meine BT hat mich am 02.10.24 über den Wegfall des Nießbrauchs und das Ergebnis der anwaltlichen Beratung informiert. Wegen der Hinweise von einigen Juristen und zwischenzeitlich auch eines Rechtspflegers des Gerichts befand ich mich bei der Ausschlagungserklärung in einem Irrtum über die Rechtsfolgen meiner Ausschlagung. Ohne die Ausschlagung wäre ich als Erbe Miteigentümer geworden mit der Folge, an dem Versteigerungserlös beteiligt zu werden. Daher fechte ich die Ausschlagung an. Sollte das Gericht bzgl. der Prüfung des Irrtums noch weitere Hinweise benötigen, stehe ich für Rückfragen zur Verfügung“.
Ich muss, wegen der Nachlasspflegschaft, nun prüfen, ob die Anfechtung wirksam ist. Ist sie wirksam, muss ich die Nachlasspflegschaft aufheben. Ist sie nicht wirksam, wird die Nachlasspflegschaft (vorerst) fortgeführt.
Was meint ihr, greift der Anfechtungsgrund durch?