Beiträge von Ernst P.

    Sehe das wie Frog.


    Die Erhebung und Nichterhebung müssen identisch geregelt sein. Alles andere macht keinen Sinn.


    Oder würdest Du eine Gebühr, die du für das erste und zweite Jahr zusammen im ersten Jahr erhoben hast wieder (ggf. anteilig) erstatten, wenn das Vermögen des Betreuten ab dem zweiten Jahr unter 25.000 € rutscht? Wohl kaum oder?


    Die Gebühr für das erste/zweite Jahr wird zusammen fällig und zwar mE völlig unabhängig davon, ob die Gebühr dann auch tatsächlich erhoben wird oder eben nicht.


    Hier zuhause habe ich keinen Kommentar zur Hand, aber dies dürfte sich wohl auch aus den einschlägigen Kommentaren zum GNotKG (Korintenberg, Borman/Dieh/Sommerfeldt, etc ergeben).

    Alle Testamente sind allen aktuellen und auch ehemaligen Erben in vollem Umfang mitzuteilen. Die ehemaligen Erben müssen Kenntnis davon bekommen, warum sie nicht (mehr) Erben sind. Sie bekommen somit zB auch Gelegenheit für den Vortrag, dass das erste Testament wirksam ist und alle folgenden nicht usw.


    Auch die (ggf ehemaligen) Vermächtnisnehmer und gesetzliche Erben sind zu informieren.


    Zur Frage, wer zu beteiligen ist vgl das FamFG (Cromwell würde sagen "siehe BGB") und das HRP Nachlassrecht.


    Die Bedenken bzgl des Datenschutzes verstehe ich nicht, denn es werden zwar "alle" benachrichtigt, aber der jeweils Informierte bekomme ohne Weiteres erstmal keine Daten der anderen Informierten.


    Ob die Leute neidisch oder streitsüchtig sind kann und muss dem Gericht im Rahmen der Eröffnung und Bekanntmachung egal sein.

    Ich würde, anstatt alles noch mal zusammen, nur die nachgereichte Seite eröffnen.


    Im Protokoll würde ich unter Bemerkungen die Sachlage und den Ablauf schildern ohne mich zu Wirksamkeit oder Unwirksamkeit zu äußern.


    Klar, Verstoß gegen Sollvorschriften führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit (ist ja gegen keine Muss-Vorschrift verstoßen worden).


    Die Beweislast zur Wirksamkeit trägt mE der, der Rechte aus der Verfügung ableiten will. Ob derjenige schlimmstenfalls im Innenverhältnis gegen den Notar einen Anspruch hat, spielt für das Außenverhältnis keine Rolle. Bleibt abzuwarten, ob überhaupt jemand die Wirksamkeit bestreitet

    Kommt drauf an. Vielleicht schon.


    Denn entweder sagt das Gericht "stimmt, damals war beantragt alle Gerichtskosten zu berücksichtigen. Wir haben aber leider einen Teil veegessen. Wenn dann kein Rechtsmittel gegen den damaligen KFB vom Antragsteller kommt, hat dieser bzgl der beantragten vergessenen anteiligen Gerichtskosten Pech gehabt." Das kann man zwar so sehen, aber dann stünde einer Nachfestsetzung die Rechtskraft des ersten KFB entgegen, denn ich kann nicht erfolgreich noch mal was beantragen wenn über diesen Anspruch in der Vergangenheit rechtskräftig ablehnend entschieden wurde.


    Dann hätte man mE den neuen Antrag aus Konsequenz zurückweisen müssen. Tut man dies nicht, ist die "Zulassung" eines neuen Antrags widersprüchlich.



    Wenn man aber die Nachfestsetzung zulässt, weil damals bei der ersten Fortsetzung was vergessen wurde, dann muss man aus meiner Sicht auch bzgl. der Zinsen auf den Eingang des ersten Antrags abstellen, da insoweit ja dann noch gar keine Entscheidung getroffen wurde und die Rechtskraft der neuen Festsetzung nicht entgegensteht.

    @ Ar-Men:
    Du hast Recht, es stellen sich viele Fragen und sicherlich wird es den Gerichten (immer) schwer(er) gemacht Ermittlungen durchzuführen. Aber wenn es man es für nötig hält, dürfte für das Nachlassgericht in der Regel zumindest für herausbekommen können, ob der Erblasser Kinder hat. Zur Not über den umständlichen Weg. An die Sterbeurkunde des Erblassers kommt man ran und sieht dort, wo er geboren ist (oder man weiß dies über die Sterbefallmitteilung). Dann kann man das Geburtsstandesamt nach Kindern fragen oder fragen, wo der Erblasser geheiratet hat. Und beim Heiratsstandesamt kann man (auch) nach Kindern fragen.


    Wie gesagt: wenn mir die Beteiligten auf meine Frage zu gesetzlichen Erben antworten und ich keine Anhaltspunkte dafür habe, dass diese falsch oder unvollständig sind, mache ich mir diese Mühe im Rahmen von Eröffnungen allerdings auch nicht. Vor Feststellung des Fiskuserbrechts sollte dies aber erfolgen oder anderweitig geklärt sein, dass keine Kinder/gesetzlichen Erben vorhanden sind.

    Nennenswert vermögende Nachlässe in Kombination mit Fiskuserbrecht kommt bei uns nahezu gar nicht vor (und wenn, dann gab es zuvor eine vom Nachlasspfleger beauftragte erfolglose Erbenermittlung).


    Die Richtigkeit der im Film darstellten Zahlen vorausgesetzt mutet es schon merkwürdig an, wie häufig, wie schnell und bei welchen Nachlasssummen offenbar vor allem in Niedersachsen man zum Fiskuserbrecht kommt.


    Aber:
    Den geschilderten Fall halte ich jedoch für weniger geeignet um auf das Problem hinzuweisen. Interessant sind zB auch die Gründe der Entscheidung des Landgerichts die man großteils lesen kann, wenn man beim Film an der richtigen Stelle auf Pause oder Zeitlupe drückt. Offenbar gab es eine letztwillige Verfügung in der eine Tochter erwähnt war. Die Erwähnung der Tochter war dann offenbar weiter so formuliert, dass man aufgrund der Verfügung keine Anhaltspunkte hatte, dass es außer dieser Tochter noch ein weiteres Kind gibt.


    Den weiteren Akteninhalt kennen natürlich nur die Beteiligten. Es ist daher insbesondere nicht bekannt, ob und wie das Nachlassgericht nach gesetzlichen Erben geforscht hat. Nehmen wir an, die zweite Ehefrau wurde nach gesetzlichen Erben gefragt und hat das Kind aus erster Ehe nicht angegeben (egal ob absichtlich verschwiegen oder tatsächlich keine Kenntnis sei mal dahingestellt). In Kombination mit der Formulierung des Testaments gab es dann wohl keine Pflicht nach anderen Kinder zu ermitteln. Die Frage in wie weit das Gericht zu den gesetzlichen Erben ermitteln muss, hatte ich hier bereits gestellt


    https://www.rechtspflegerforum…en-bei-der-Er%C3%B6ffnung


    Da die Tochter aber wohl nicht als Erbin in Frage kam und dem Gericht der Sohn nicht bekannt war, hätten aber Ermittlungen bzgl. der zweiten Ordnung durchgeführt werden müssen. Fraglich, ob dies erfolgt ist.


    Und wenn sonst gesagt wird "naja, wenn der Erbe später auftaucht ist das ja nicht schlimm, bekommt er es halt vom Fiskus zurück, das Geld ist ja noch da", dann hat mich der Film fragend zurück gelassen. Muss der Erbe sich tatsächlich eine Verwaltungsgebühr im vierstelligen Bereich gegen sich gelten lassen? Mit welcher Begründung? Muss der Erbe nicht so gestellt werden, als wenn seine Existenz sofort bekannt gewesen wäre?

    Guter Hinweis :daumenrau


    Bei uns will der Bezirksrevisor jedoch (aufgrund einer Absprache) eindeutigte Akten vor der Entscheidung gar nicht sehen, insb. dann nicht, wenn die Entscheidung die Landeskasse nicht beschwert.


    Diese abgesprochene "Verfahrensverkürzung" halte ich auch für legitim u. a. weil gegen die Entscheidung des Rechtspflegers wiederum ein Rechtsmittel gegeben ist.

    Für NRW ist es wie von Breamter geschildert:
    Auch als Anwärter erhälst du dein Gehalt im Voraus.


    Das Gehalt ist immer am letzten Werktag des Vormonats auf dem Konto. Das Gehalt für 05/2019 demnach zB am Di, den 30.4.2019.


    "Damals" als ich anfing, gab es vor der Auszahlung des ersten Gehalts auch noch einen Vorschuss. Dessen Höhe variierte sehr stark je nach Sachbearbeiter beim LBV. Teilweise war der Vorschuss höher als das mtl. Anwärtergehalt. Er wurde dann ratenweise mit nächsten Monatsghältern verrechnet

    Du übersiehst nichts. Für den Anfall der Gebühr ist die Höhe und Zusammensetzung des Nachlasses völlig egal. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob das eröffnete Testament wirksam ist, durch ein anderes Testamente widerrufen ist ö.ä.


    Kostenschuldner ist der Erbe. Ich nehme an, Erbin ist die Tochter da diese zu Lebzeiten weder wirksam (einen Zuwendungs-)Verzicht erklärt, noch ausgeschlagen hat?


    Wieso bist du als Rechtspfleger für die Nichtabhilfe zuständig? Bist du die Kostenbeamtin? Wenn du nicht die Kostenbeamtin bist, muss erst der Kostenbeamte die Entscheidung über die Abhilfe oder Nichtabhilfe treffen. Hilft er nicht ab, landet die Akte erst dann bei dir.


    Ich hatte hier zB mal den Fall, dass sich der gesetzliche Erbe aufgeregt hat, dass eine anderer Person ein unwirsames Testament abgeliefert hat und er für die Eröffnung 100€ zahlen musste. Genützt hat es ihm nichts.

    Weshalb sollte man diese umstellen?


    Bei uns erfolgte die Umstellung u. a., damit die Betreuten ihr Wahlrecht wiedererlangen.


    Ob sie es dann praktisch ausüben (können), steht auf einem anderen Blatt. Wenigstens steht die angeordenete Betreuung dem Wahlrecht dann nicht (mehr) entgegen. Dies war wohl aus Ausfluss davon, dass der Betreute grds. durch die Betreuung nicht beeinträchtigt werden soll.

    Ohne jetzt hier für oder gegen eine Gesellschaft sprechen zu wollen gebe ich folgendes zu bedenken:


    Im Normalfall wechselt man eine einmal gewählte Krankenversorgung später nicht mehr. Daher sollte die Wahl gut überlegt sein. Da man dann die geringste Zeit seiner Versicherungszeit Anwärter ist, sondern die meiste Zeit Zahler eines regulären Beitrags, sollte man die Versicherung nicht (nur) danach aussuchen, ob die Versicherung im Studium günstig ist, sondern vor allem ob es sich um eine dauerhaft günstige Versicherung handelt. Stichwort "Beitragsstabilität".


    Es gibt durchaus Gesellschaften die mit einem günstigen Beitrag ködern und nach der Anwärterzeit im Verhältnis zu anderen Gesellschaften extrem teuer werden.


    Für einen Überblick, jetzt mache ich doch "Werbung": z. B. die Finanztest studieren (Schwesterzeitschrift der Stiftung Warentest).
    Die dortigen Tests helfen vor allem, weil sie Gleiches mit Gleichem vergleichen. Dies dürfte einem Laien im Tarifdschungel eher schwer fallen.


    Neben dem Beitrag sollte ein wichtige Kriterien ua der Leistungsumfang und der Service sein.


    Ggf. ist es auch hilfreich bereits (langjährig) Versicherte zu fragen, wie sie mit dem Service etc
    bei ihrer Versicherung zufrieden sind.

    Was mich wundert:


    An unserem Gericht werden seit Jahren/Jahrzehnten keine Betreuungen mehr mit dem Aufgabenkreis "Alle Angelegenheiten" eingerichtet, sondern nur mit Benennung konkreter Aufgabenkreise (z. B. "Vermögensangelenheiten, Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, ...").


    Selbst wenn somit sehr viele Aufgabenkreise konkret benannt werden und "quasi" der Betreuer so auch in allen Bereichen tätig werden kann, führt diese Verfahrensweise dazu, dass der Betreute sein Wahlrecht behält.


    Alte Betreuungen die für "Alle Angelegenheiten" eingerichtet waren, wurden im Rahmen der normalen, regelmäßigen Überprüfung auf konkrete Aufgabenkreise umgestellt.


    Werden denn an anderen Gerichten aktuell noch Betreuungen für "Alle Angelegenheiten" eingerichtet?
    Warum werden entsprechend eingerichtete Betreuungen nicht umgestellt?




    Fast noch schlimmer, als das die Betreuten sich ihr Wahlrecht zurückerstreiten mussten finde ich, dass sie sich jetzt selbst beim Wahlamt melden müssen, um wieder wählen zu dürfen. M. E. hätte die Lösung so sein müssen, dass die Wahlämter von Amts wegen verpflichtet werden ihre Listen selbst auf ungerechtfertigt gestrichene Wähler zu prüfen.


    Aber auch wenn der Pfleger keine Nachlassinsolvenz beantragt, sondern einfach seine Vergütung berechnet, die den vorhandenen Nachlass aufbrauchen wird, kann im Anschluss die Pflegschaft aufgehoben werden. Das ist letztlich seine Entscheidung und jeder Weg so gut wie so schlecht.


    Auch wenn der Nachlasspfleger gegackert hat (schönes Bild TL ! ) muss das Gericht nicht zwingend auf das Ei warten.


    Ich sehe keine Pflicht zur Beantragung der Insolvenz.


    Von daher: Nachlasspfleger soll die Gerichtskosten begleichen, seine festgesetzte Vergütung entnehmen und, sofern vorhanden, den Restnachlass an einen Gläubiger seiner Wahl auszahlen. Dann Aufhebung der Pflegschaft und die Eier müssen für Ostern woanders hergenommen werden.

    Die Abgabe der eV wird dem Fiskus bei Erbscheinsbeantragung hier auch erlassen.


    Darüber hinaus gibt für den Fiskus als Erben (mangels gesetzlicher Grundlage) aber keine weiteren Erleichterungen bei der Beantragung, demnach reicht uns eine reine Bezugnahme auf den Beschluss nicht, sondern der Erbscheinsantrag muss alle üblichen Angaben enthalten.


    Nach anfänglichen Schwierigkeiten werden jetzt ordnungsgemäße Antrag gestellt und von uns die Erbschein problemlos erteilt.

    Weder unser hausinternes Grundbuchamt, noch die Grundbuchämter der Nachbargerichte der Umgebung akzeptieren allein den Beschluss, das Fiskuserbrecht festgestellt wurde, sondern verlangen Erbscheine, die von uns als Nachlassgericht regelmäßig zu Gunsten des Fiskus (hier: Bezirksregierung) erteilt werden.

    Eingreifen bzw. die Hinterlegung verhindern oder rückgängig machen sicher nicht (zumal sich bei notariellen Testamenten die Frage der Testierfähigkeit und die Frage der "Höchstpersönlichkeit" bei der Herausgabe stellen würde). Daher schrieb ich oben schon von "Innenverhältnis".


    Aber das Betreuungsgericht kann/muss durchaus prüfen, ob der Betreuer nach dem Willen des Betreuten handelt. Käme es zB zu dem eindeutigen Ergebnis, dass der Betreuer das Testament gegen den Willen des Betreuten in besonderer amtliche Verwahrung gebracht und damit Kosten verursacht hat, käme in Betracht die Buchung der Kosten in der Rechnungslegung zu beanstanden etc.


    Es müssten dann aber schon konkrete Anhaltspunkte vorliegen, bevor ich ermittle, ob der Betreuer gegen den Willen des Betreuten handelt. Grds ist mE davon auszugehen, dass der Betreuer (nur) nach dem Willen des Betreuten handelt.


    Spätestens, wenn mir das mitgeteilt würde, was Beschützer gestern geschrieben hat, wäre diese Prüfung bei mir beendet bzw. würde erst gar nicht beginnen.