Nennenswert vermögende Nachlässe in Kombination mit Fiskuserbrecht kommt bei uns nahezu gar nicht vor (und wenn, dann gab es zuvor eine vom Nachlasspfleger beauftragte erfolglose Erbenermittlung).
Die Richtigkeit der im Film darstellten Zahlen vorausgesetzt mutet es schon merkwürdig an, wie häufig, wie schnell und bei welchen Nachlasssummen offenbar vor allem in Niedersachsen man zum Fiskuserbrecht kommt.
Aber:
Den geschilderten Fall halte ich jedoch für weniger geeignet um auf das Problem hinzuweisen. Interessant sind zB auch die Gründe der Entscheidung des Landgerichts die man großteils lesen kann, wenn man beim Film an der richtigen Stelle auf Pause oder Zeitlupe drückt. Offenbar gab es eine letztwillige Verfügung in der eine Tochter erwähnt war. Die Erwähnung der Tochter war dann offenbar weiter so formuliert, dass man aufgrund der Verfügung keine Anhaltspunkte hatte, dass es außer dieser Tochter noch ein weiteres Kind gibt.
Den weiteren Akteninhalt kennen natürlich nur die Beteiligten. Es ist daher insbesondere nicht bekannt, ob und wie das Nachlassgericht nach gesetzlichen Erben geforscht hat. Nehmen wir an, die zweite Ehefrau wurde nach gesetzlichen Erben gefragt und hat das Kind aus erster Ehe nicht angegeben (egal ob absichtlich verschwiegen oder tatsächlich keine Kenntnis sei mal dahingestellt). In Kombination mit der Formulierung des Testaments gab es dann wohl keine Pflicht nach anderen Kinder zu ermitteln. Die Frage in wie weit das Gericht zu den gesetzlichen Erben ermitteln muss, hatte ich hier bereits gestellt
https://www.rechtspflegerforum…en-bei-der-Er%C3%B6ffnung
Da die Tochter aber wohl nicht als Erbin in Frage kam und dem Gericht der Sohn nicht bekannt war, hätten aber Ermittlungen bzgl. der zweiten Ordnung durchgeführt werden müssen. Fraglich, ob dies erfolgt ist.
Und wenn sonst gesagt wird "naja, wenn der Erbe später auftaucht ist das ja nicht schlimm, bekommt er es halt vom Fiskus zurück, das Geld ist ja noch da", dann hat mich der Film fragend zurück gelassen. Muss der Erbe sich tatsächlich eine Verwaltungsgebühr im vierstelligen Bereich gegen sich gelten lassen? Mit welcher Begründung? Muss der Erbe nicht so gestellt werden, als wenn seine Existenz sofort bekannt gewesen wäre?