Beiträge von Ernst P.

    Frog will wohl darauf hinaus, dass er sich die Notwendigkeit der Kosten (trotz Beleg) erläutern lassen würde, wenn er gar keine Notwendigkeit dafür sieht, dass das Testament in amtliche Verwahrung genommen wird.


    Dies dürfte das Entscheidende sein: Warum hat der Betreuer das Testament in amtliche Verwahrung gebracht?


    Weil der Betreute dies wünscht oder weil der Betreuer nicht weiß wohin er sonst damit soll?


    Insbesondere sollte sich der Betreuer fragen, warum hatte der Betreute das Testament bislang nur in der Wohnung? Vielleicht weil er (ausdrücklich) keine amtliche Verwahrung wünschte (zB wegen der Kosten, weil das Testament dann nicht greifbar ist,...) oder weil er zB gar nicht wusste, dass es die amtliche Verwahrung gibt, ... etc.


    Zu weiter oben: Mit entsprechender Vollmacht kann sowohl ein gewillkürter Vertreter oder auch ein gesetzlicher Vertreter (Betreuer mit entsprechenden Aufgabenkreis) ein Testament in die amtliche Verwahrung bringen. Der Wille des Vertretenen ist dabei "nur" im Innenverhältnis zu beachten.

    Am sinnvollsten könnte sein, seon Testament persönlich zum Nachlassgericht zu bringen. Dann kann dort direkt geschaut werden, ob alle notwendigen Angaben vorhanden sind (Personalien des Testators inkl Geburtsstandesamt, Datum der letztwilligen Verfügungen etc).


    Besondere amtliche Verwahrung kostet 75 €. Meist erfolgt die Übersendung einer Rechnung nach der Inverwahrnahme.


    Zu diesen Kosten gesellen sich noch die Kosten für das ZTR. Wenn msn sein Testament selbst bei Gericht abgibt sibd dies nach meiner Kenntnis 18€.


    Gibt man sein Testament selbst bei Gericht ab, muss man sich um die Info an das ZTR nicht kümmern, das macht das Nachlassgericht.

    Ich denke, dass die Gerichte die Tätigkeiten eines Verfahrenspflegers häufig überspannen (wollen). Entweder absichtlich oder aus Unwissenheit. Beides ist schlimm, liegt aber sicherlich an dem leider allgemeinen Trend alles outsourcen zu wollen.



    Zum Gutachen: Wenn man eins hat ist schön, aber nirgens steht, dass eins vorliegen muss. Auch steht nirgends, dass es von den Beteiligten beizubringen ist. Grds ist es ein Verfahren von Amts wegen.


    Ich habe schon alles gesehen: sehr gute, aussagekräftige Gutachten und bedruckte Blätter, die diesen Namen nicht verdienten. Manchnal sind Exposés sogar besser als Gutachten.


    Ferner: was nützt mir ein Gutachten mit einem plausiblen Wert X, wenn niemand bereit ist, diesen Preis zu zahlen, sondern alle nur (viel) weniger zahlen wollen?
    Oder was nützt mir ein Gutachten, wenn die Leute auf den ermittelten Wert noch jede Menge drauf packen? Dann gibt der Gutachtenwert quasi nur den Mindestwert an.


    Viel wichtiger ist in meinen Augen:


    Seit wann wurde das Objekt zu welchem Preis angeboten?
    Wie war die Resonanz?
    Warum soll unbedingt an Käufer XY verkauft werden? (Höchstes Angebot?) oder wird an den erst besten verkauft?


    Wenn ein Makler beteiligt ist: hat man den Eindruck dieser hat ein Interesse (Courtage) daran, einen möglichst hohen Preis zu erzielen oder will er nach Spatz-Hand/Taube-Dach verkäufen?


    Gibt es Miteigentümer? Wenn ja, was sind deren Gründe für eine (Nicht-)Wirkung?


    Eigene Erfahrung: Würde ich selbst dieses Objekt zu dem Preis kaufen? Welchen Preis würde ich als Verkäufer erzielen wollen?


    Was sagt die Bodenrichtwertkarte? Was das Internet (zu vergleichbaren Objekten)?


    (finanzielle) Notwendigkeit des Verkaufs?
    Hat der Vertretene ein Interesse am Erhalt?
    Alternativen zum Verkauf vorhanden (zB Belastung, Vermietung etc.)?



    Was ich damit sagen will: Ein Gutachten ist nur ein Baustein...

    Indbesondere in der Justiz bin ich für Gleichbehandlung. Demnach bin ich für eine Überprüfung jeder (!) PKH/VKH-Partei. Und zwar in den vier Jahren insg zweimal. Das erste Mal nach zwei Jahren und das zweite Mal rechtzeitig kurz vor Ablauf der 2 Jahre.


    Ganz ehrlich: Es geht doch nicht (nur) darum, zu prüfen ob eine Verbesserung der Verhältnisse eingetreten ist, sondern auch darum, dass der gerichtlichen Aufforderung nicht nachgekommen wird und man dann die PKH/VKH aufheben kann.


    Und wie will man denn wissen, dass die Partei ihre Mitwirkungspflicht nicht erfüllt, wenn man gar nicht mehr prüft?


    Und mit Verlaub: Wer glaubt, dass die Partei ihre Pflichten kennt, verinnerlicht hat und daher von sich aus tatsächlich Einkommensverbesserungen mitteilt, der macht sich auch die Hose mit der Kneifzange zu.

    An eine Benachrichtigung des Geburtsstandesamtes hatte ich auch schon gedacht. Allerdings würde dies ja nur etwas bringen, wenn das Nachlassgericht des Sterbeortes dort eine aktuelle Geburtsurkunde anfordert.


    Ich werde dem Sohn auftragen, dass er einfach regelmäßig irgendwie überprüfen muss, ob der Vater noch lebt und sich dann ggfls. nach Eintritt des Erbfalles an das zuständige Nachlassgericht wenden muss.


    Gern geschehen.


    Eine Geburtsurkunde dürfte in Eröffnungsverfahren von Nachlassgerichten regelmäßig nicht angefordert werden.


    Nachtrag:


    Wenn der Sohn den aktuellen Wohnort des Vaters kennt, kann er auch als Privatperson in regelmäßigen Abständen (kostenpflichtige) EMAs veranlassen. Irgendwann wird er dann auf eine seiner Abfragen die Mitteilung erhalten, dass sein Vater verstorben ist und kann sich dann an das (potentielle) Nachlassgericht wenden (Wenn er bis dahin vom Nachlassgericht nicht bereits im Rahmen der Eröffnung informiert wurde).


    An das Nachlassgericht kann er sich vor und nach Eintritt des Erbfalls wenden, allerdings dürfte es aus den genannten Gründen nach dem Erbfall mehr Sinn haben.


    Wenn zum Zeitpunkt seiner Anfrage beim Nachlassgericht kein Vorgang vorliegt (zB weil es doch kein Testament gibt, welches ihn ausschließt oder weil es (noch) nicht abgeliefert wurde und dem Nachlassgericht daher (noch) nicht bekannt ist) muss er jedoch damit damit rechnen pro sog. Negativauskunft mit 15€ zur Kasse gebeten zu werden.


    TL: wenn der Erblasser auch mit Frau Nummer eins testiert hat, dann ist grds. über das ZTR sichergestellt, dass auch diese Vorgänge vom Nachlassgericht beigezogen, evtl. Testamente eröffnet, in diesem Zusammenhang auch der Sohn "entdeckt" und benachrichtigt wird. Wird hier immer so gehandhabt. Alles andere ist mE fahrlässig.

    Eine Stelle ist mir nicht bekannt.


    Das Geburtsstandesamt und/oder die beiden Heiratsstandesämter dürften bereits Kenntnis davon haben, dass der Erblasser einen Sohn hat.


    Wichtiger dürfte daher sein, sicherzustellen, dass das später zuständige Nachlassgericht Kenntnis vom Sohn erlangt.


    Grds. kann der Sohn davon ausgehen, dass sollte er durch letzwilige Verfügung ausgeschlossen sein sein, als gesetzlicher Erbe Nachricht erhält.


    Wenn mir als Nachlassgericht die Existenz von einem gesetzlichen Erben, der zudem noch pflichtteilsberechtigt ist, bekannt wird, unternehme ich nahezu alles ((online) EMA, Anfrage bei Standesämtern, Beteiligen usw.), um diesen aufzuspüren. Da reicht schon als Anhaltspunkt für eine Suche der letzte bekannt Wohnort, der Geburtsort etc.


    Sofern die zweite Ehefrau den Sohn nicht komplett verschweigt oder dieser im Testament zB explizit erwähnt enterbt ist und der später zuständige Kollege seinen Job richtig macht, dürfte der Sohn von der Eröffnung auch informiert werden.


    Da aus Sicht des Sohnes auf Nummer sicher zu gehen, könnte schwierig werden. Vor allem weil er nicht sicher wissen kann, welches Nachlassgericht später mal zuständig sein wird. Er kann sich selbstverständlich an das potenzielle Nachlassgericht wenden. Fraglich ist, neben der Frage, ob dies später wirklich das Nachlassgericht sein wird, wie das Nachlassgericht mit der Info umgeht.


    Wenn sich beim Gericht tatsächlich schon (vor Tod) ein Testament in Verwahrung befindet, sollte die Mitteilung zu diesem Vorgang genommen werden, um den Sohn später bei der Eröffnung zu imfornieren.


    Wenn es beim Gericht (vor dem Tod) noch keinen Vorgang gibt, würde die Mitteilung voraussichtlich als AR-Sache eingetragen. Ob diese AR-Sache dann bei Eintritt des Sterbefalls "beigezogen" wird, ist ungewiss. An unserem Gericht sicherlich, aber anderen Gerichten muss das nicht zwangsläufig auch so sein.


    Wenn das informierte Gericht später weder Verwahrgericht noch Nachlassgericht ist, dürfte die Mitteilung "versanden".

    M. E. ganz klar: Das Risiko des Nicht-Ankommens der Post bzw. die Nachweispflicht des Zugangs trägt allein der Absender.


    Die Ausschlagung ist unwirksam, da die dem Absender vorliegenden Unterlagen den Zugang beim Empfänger nicht beweisen. Allerdings dürfte eine Anfechtung möglich sein.


    Aber Achtung: die Frist für die Anfechtung beginnt ab Kenntnis vom Nichtzugang der Post.

    Wenn die gerichtlichen Hinweise im Anschreiben in der üblichen Deutlichkeit erteilt wurden, sehe ich für eine wirksame Anfechtung kaum eine Chance.


    Aus diesem Grund gibt es auch keine Notwendigkeit den Erbschein einzuziehen. Anhören würde ich die nicht anfechtenden Miterben nur, wenn du doch Einziehen willst.


    Ggf. wäre es sinnvoll eine rechtsmittelfähige Entscheidung über die Nichteinziehung zu treffen und sie dem Anfechtenden zuzustellen.

    Die Problematik hierbei ist, dass gesetzliche Erben vorhanden sind (angeblich eine Ehefrau und ein Kind), diese jedoch nicht handeln wollen. Die 6-Wochen-Frist ist auch schon abgelaufen. Ausschlagungserklärungen liegen bis heute nicht vor.



    Wenn Frau und Kind wissen, dass der Ehemann/Vater verstorben ist, dann wissen sie auch, dass sie im Wege der gesetzlichen Erbfolge Erben geworden sind. Dass eine letztwillige Verfügung vorliegt, die Frau und/oder Kind als Erben ausschliest, wird von diesen offenbar nicht vorgetragen.


    Demnach sind die Erben bekannt. Mag derjenige der Nachlass in Besitz hat (zB die Polizei), diesen an die Erben herausgeben (Und wenn er sich bzgl. der Erbenstellung nicht sicher ist, soll er sich einen Erbschein vorlegen lassen.)


    Bis zur Beantragung eines Erbscheins ist vom Gericht mE nichts zu veranlassen.


    Wenn dir das als Gericht zu unsicher ist, schreib Frau und Kind gegen ZU an, und weis sie darauf hin, dass sie Erben geworden sind und warte 6 Wochen ab. Spätestens, wenn die Frist rum ist hast du Klarheit.



    Eigentlich schade, dass es hier wahrscheinlich nicht auf das Polizeigesetz NRW ankommt. Dazu hätte ich gern auch noch weitere Überlegungen gehört.

    Jetzt ist die Mutter nach Deutschland gekommen. Da sie die deutsche Sprache überhaupt nicht beherrscht und sich hier auch (noch) nicht auskennt, hat der Vormund darum gebeten, ihn im Amt zu belassen. Er sei bereit, die Vormundschaft im engen Kontakt mit dem Mündel und der Mutter fortzuführen.


    Ich habe Mutter und Tochter unter Hinzuziehung einer Dolmetscherin persönlich angehört. Sie haben sich beide dafür ausgesprochen, dem Vorschlag des Vormunds zu folgen.


    Das sehe ich wie Noatalba.


    Wenn wir für alle Kinder Vormundschaften einrichten oder bestehen lassen, weil die Eltern kein oder nicht ausreichend Deutsch sprechen, hätten wir aber viel zu tun. Und das ganz unabhängig von der Frage, ob die Kindeseltern Flüchtlinge sind oder nicht. Es dürfte auch genug "deutsche" Eltern geben, bei denen die Kenntnisse der deutschen Sprache nicht über denen von Flüchtlingen liegen. Bzgl. dieser Kinder wird doch, von extremen Ausnahmen abgesehen, auch keine Vormundschaft für die Kinder eingerichtet.


    Die Frage, ob eine Vormundschaft eingerichtet oder aufgehoben wird, unterliegt grds. auch nicht der Dispositionsfreiheit der Eltern oder des Vormunds.


    Ich würde bzgl. des Falls für eine Aufhebung der Vormundschaft plädieren. Nach Aufhebung kann die Kindesmutter dem bisherigen Vormund (oder einer anderen Person) Vollmacht erteilen, wenn sie mag. Aber das Familiengericht ist raus...

    Heute lagen bei uns (ein AG im Norden NRWs) zwei Exemplare in der Post.


    Erster Eindruck: Seriöse, unaufgeregte Aufmachung, praxisrelevanter Inhalt, gute Zusatzinfos (zB dadurch, dass ein Beteiligter des Verfahrens die Entscheidung kommentiert und Infos ergänzt). Manch kommentierte Entscheidung ist etwas "älter" und war mir daher schon bekannt, aber das ist ja das Problem aller Printmedien und nachvollziehbar, da es sich um eine neue Zeitschrift handelt.


    Zweiter Eindruck: der erste Eindruck wird bestätigt, so dass beschlossen wurde die Zeitschrift im Büro und der Bücherei zu archivieren. Freue mich auf weitere Ausgaben.

    Zunächst noch Danke für die Beiträge.


    @ TL: Obwohl unsere Staatsanwaltschaft tatsächlich andere Prioritäten hat, als falsche eVs in Erbscheinsverfahren (zB Strafbefehle für Kokulores gegen teuer Geld ins Ausland zustellen zu lassen, Owis bis ins letzte i-Tüpfelchen zu verfolgen usw.), werde ich denen weiterhin fleißig entsprechende Verfahren vorlegen. Steter Tropfen höhlt den Staatsanwalt oder so ähnlich...).


    @ Breamter: so was hatte ich mir schon gedacht. Ich werde nie verstehen warum Straftäter, die mehrere Taten begehen einen "Rabatt" bekommen. Da kann man etwas polemisch ja gleich sagen "Sie sind mit 100 durch die geschlossene Ortschaft? Ach, dann sehen sie mal zu, ob sie nicht die Tage noch irgendwo 'ne falsche eV zu Ihren Gunsten abgeben können, die bekommen Sie nämlich noch gratis dazu."


    Frog: Ich lege einfach selbst vor. Das ist bislang von niemanden (weder hier im Haus, noch von der Staatsanwaltschaft beanstandet worden).


    Mein Verdacht:
    Die Notare, Staatsanwälte und Strafrichter haben nicht auf dem Schirm, dass an einen Erbschein ein guter Glaube besteht und weit reichende Folgen/Möglichkeiten geknüpft sind. Ferner überlegt offenbar niemand, dass irgendwann die eV nicht mehr das Papier wert ist auf dem sie steht, wenn der Straftatbestand faktisch nicht verfolgt wird.


    Mir ist durchaus bewusst, dass es im deutschen Recht auch Aufgabe der Staatsanwaltschaft ist, entlastende Tatsachen zu ermitteln, aber wenn meine Aktenvorlagen mehr oder weniger mit "lass uns mit diesem Mist in Ruhe" beantwortet werden, läuft doch was falsch.

    Sehe ich wie jfp.


    Erbenermittler die hier nicht nachweisen können, dass sie von einem Beteiligten/Verwandten/Erben beauftragt wurden, bekommen von hier keine Auskunft.


    Das eigene (finanzielle) Interesse des Erbenermittlers rechtfertigt keine Auskunft.


    Meine persönliche Meinung: Seriöse Erbenermittler haben es nicht nötig sich auf Aufgebote zu melden.


    Und als letztes noch ein Tipp: wenn man man bei geringen Nachlässen (wozu 15000 Euro auch noch zählen dürften) den Wert im Aufgebot mit bekannt macht, erhält man auch weniger bis keine solcher genannten Anfragen.

    Hier (Nachlassgericht) gehen in letzter Zeit auch wieder vermehrt Gläubigeranfragen besagter OHG ein.


    Entsprechende Bitten um Auskunft werden von mir aus den bekannten Gründen verweigert.


    Wenn aber manche Kollegen an manchen zentralen Mahngerichten "mayen", sie müssten Vermerke oder Klauseln auf VBs erteilen, bekommt die Gesellschaft von mir die Auskunft aus der Nachlassakte.

    Ich verstehe die Aufregung nicht ganz.


    Wo steht im Gesetz, dass der Nachlasspfleger verpflichtet ist die Gerichtskosten immer als erstes zu bezahlen? M. E. nirgendwo. Vielmehr ist es allein Sache des Nachlasspflegers zu entscheiden, wann er welche Gläubiger in welcher Reihenfolge befriedigt. Die Landeskasse ist Gläubiger wie jeder andere auch.


    Nicht, dass wir uns falsch verstehen:


    Es ist natürlich wünschenswert, wenn die Landeskasse zuerst ihr Geld bekommt und hiesige Nachlasspfleger verfahren auch entsprechende, aber wenn die Landeskasse (ausnahmsweise) mal leer ausgeht, und der Nachlasspfleger dabei aber gegen keine gesetzliche Pflicht verstoßen hat, entsteht auch keine Haftung seitens des Pflegers.


    Ob man einen Pfleger, der nicht gegen das Gesetz verstoßen hat, abserviert, muss jeder selbst entscheiden.

    Wie sind die Erfahrungen der Forengemeinde, wenn im Erbscheinsverfahren eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben worden sein könnte?


    Legt ihr die Verfahren der Staatsanwaltschaft vor?
    Wenn nein, warum nicht?
    Wenn ja, was passiert aufgrund der Vorlage?
    Wird die Sache strafrechtlich verfolgt?
    Wenn ja, mit welchem Ergebnis?



    Ich fange mal und schildere meine Erfahrungen:


    In den letzten ca. 6 Jahren hatte ich aus meiner Sicht ca. 10 falsche eidesstattliche Versicherungen im Zusammenhang mit Erbscheinsanträgen.


    Alle zehn Anträge, die aus meiner Sicht falsche eidesstattliche Versicherungen enthielten, kamen über Notare (Meine Vermutung: die Notare weisen auf den Hintergrund der eV und die Strafbarkeit bei vorsätzlicher oder fahrlässig falscher Abgabe nicht genügend hin).


    In 9 Fällen war die eV falsch, weil anderen Personen, die Einfluss auf das Erbrecht haben, und noch vorhanden sind oder waren, nicht angegeben wurden. Einmal wurde die Existenz der letztwilligen Verfügung verschwiegen.


    Acht Fälle hat die hier zuständige Staatsanwaltschaft überhaupt nicht weiterverfolgt. In einem Fall wurde der Antragsteller "verwarnt" und im letzten Fall wurde die Sache eingestellt, da der Antragsteller zeitgleich wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt wurde und die falsche eV nicht ins Gewicht fiel (Hä? Zusammenhang?) In keinem der Fälle würden die beteiligten Notaren dazu befragt, wie sie die eV abnehmen o. ä.


    Zur Erinnerung: Strafrahmen: Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe.


    Aus meiner Sicht sind diese Erfahrungen sehr unbefriedigend. Wie ist es woanders?

    Ich hatte damals E-Mail-Kontakt mit der Botschaft. Das hat super geklappt. Bevor man was Konkretes veranlasst empfehle ich mit der deutschen Botschaft Kontakt (per Mail) aufzunehmen (über das Kontaktformular auf der Internetseite der Botschaft unter Angabe der eigenen dienstlichen Mailadresse).


    Dass bei Zustellungen Rechtshilfe geleistet wird, war mir nicht bekannt.


    Mangels Rechtshilfe bei Anhörung hatte damals ein Mitarbeiter der Botschaft vorgeschlagen den Antragsgegner des hiesigen Scheidungsverfahrens in die Botschaft einzuladen, dessen Erscheinen festzustellen, ihm unseren Fragenkatalog vorzulegen und mir den Katalog mit den Antworten zuzumailen. So haben wir es gemacht und das ganze war innerhalb einer Woche zur Zufriedenheit des hiesigen Richters erledigt. Hilfreich war sicherlich, dass der Antragsgegner am Sitz der Botschaft wohnte.