Beiträge von Maus

    Ich würde mich hier auch mal dranhängen, auch wenn mein Fall etwas anders liegt.

    VU wurde erlassen, Bekl. trägt die Kosten. VU kann nicht zugestellt werden, da der Bekl. nach Erlass verstorben ist. Verfahren wird unterbrochen, Erbenklärung durchgeführt, am Ende ergeht ein Urteil, wonach festgestellt wird, dass die Erbin das Verfahren für aufgenommen erklärt hat. So weit so schön. KfA wird gestellt (Bekl. war nicht anwaltlich vertreten). Jetzt meine Frage zum Rubrum: Im Urteil steht als Beklagter nach wie vor nur der Verstorbene drin. Müsste das noch geändert werden oder genügt es, wenn ich im KfB die Rechtsnachfolgerin ins Rubrum aufnehme? Die Kommentierung hat mich da nicht wirklich weitergebracht.

    Hab jetzt nochmal nachgeforscht, warum wir diesen Umweg gebraucht haben (bei uns stellte sich das Problem ja schon vor einiger Zeit...). Es ist bzw. war hier tatsächlich ein technisches Problem. Ich kann aus JUKOS nur eine Rückzahlung an den Einzahler veranlassen. Gelder kann ich nur dann an Dritte (hier den IV) weiterleiten, wenn sie in JUKOS als durchlaufende Gelder markiert sind. Und diese Markierung kann ich bei dem Vorschuss nicht machen (zumal ich auch noch nicht weiß, in welcher Höhe genau sie dem IV zustehen werden). Vor JUKOS gab es ein Formular, ich meine "Kost 20", mit dem man ohne diese Schwierigkeiten an Dritte auszahlen konnte.

    Wenn jemand, der auch JUKOS nutzt, weiß, wie man die rechtlich richtige Handhabung buchungstechnisch darstellen kann, wäre ich sehr an dieser Lösung interessiert.:)

    Ich widerspreche 8o Wir zahlen in solchen Fällen mittels JUKOS 13 (durchlaufende Gelder) die Vergütung an den IV aus. Hat auch noch keiner gemeckert, dass das buchungstechnisch nicht ginge, kommt so oft aber nun auch wieder nicht vor.

    Ich habe auch die Variante "Wir tun so als wäre gestundet" gesehen, halte sie aber für falsch.

    Ich grabe das Thema mal wieder aus. Wir haben jetzt wiederholt Schutzschriften, die von Anwälten (per beA) bei Gericht eingereicht werden. Ob sie parallel im Schutzschriftenregister eingetragen werden, kann ich nicht überprüfen.


    Wie handhabt ihr diese Eingänge? Aus der Kommentierung werde ich nicht so richtig schlau. Zwar spricht der § 49c BRAO davon, dass Anwälte ausschließlich im Schutzschriftenregister einreichen dürfen. Die Kommentierung meint dann aber, dass man trotzdem noch bei Gericht einreichen dürfe. Das beißt sich doch. Entweder heißt ausschließlich auch ausschließlich oder jeder kann machen was er will.

    Wieso? Abs. 3 hieße doch Geld an den Schuldner und absehen von der NTV.

    Ich bin auch kein Fan solcher Verteilungen, aber da ich schon einmal eine Nachfestsetzung auf die Auslagen gemacht habe, sehe ich dafür jetzt keine weitere Grundlage. Und bei dem Betrag, der da jetzt noch auf dem Konto ist, tue ich mich erst recht schwer.

    Ich häng mich hier mal dran, weil ich eine ähnliche Konstellation habe.

    Schlussverteilung vollzogen, Verfahren aufgehoben.

    Jetzt teilt der ehemalige IV mit, dass überraschend die Haftpflichtversicherung Beträge erstattet habe. Grundsätzlich wären wir also bei einer NTV. Aber: Über 200 Gläubiger, knapp 3 Mio festgestellte Forderungen, rund 1.000,- € zu verteilen.

    Auf die Auslagen hatte ich schon mal was nachfestgesetzt. Bliebe jetzt noch die Möglichkeit Vergütung ergänzend festzusetzen, allein mit fehlt ein Grund. Ideen für diese Konstellation? Ich könnte natürlich stur auf einer Verteilung bestehen, aber das wäre derart unwirtschaftlich, zumal die Konten der Gläubiger nach der Schlussverteilung vielfach ausgebucht sein dürften. Käme hier die Erstattung an den Geschäftsführer der GmbH in Betracht?

    Hallo,

    PKH und ich stehen ein wenig auf Kriegsfuß und ich habe gerade eine Denkblockade.

    Folgender Fall: Kläger hat PKH ohne Raten, Beklagter hat keine PKH. Aus der Staatskasse werden 1,3 Verfahrensgebühr, 1,2 Terminsgebühr, 1,0 Vergleichsgebühr plus Auslagen und Mehrwertsteuer ausgezahlt (Streitwert unter 4.000,- €). Es wurde ein Vergleich geschlossen - Kostenquotelung 25% zu 75%.

    Jetzt erfolgt Kostenausgleichung, bei der der Kläger nur 0,65 Verfahrensgebühr abrechnet (Geschäftsgebühr war im Vergleich tituliert).

    Bei der Kostenausgleichung ohne Berücksichtigung der PKH ergäbe sich zunächst ein Erstattungsanspruch für den Kläger in Höhe von 350,- €. Meine Übergangsberechnung wäre nun die folgende:

    Erstattungsanspruch Kläger: 350,- €

    zuzüglich Erstattung aus Staatskasse: 1.000,- €

    Klägervertreter würde erhalten: 1.350,- €

    Anspruch nur in Höhe Wahlanwaltsvergütung: 880,- €

    Differenz=Übergang nach § 59 RVG: 470,- €

    Im Ergebnis würde das nun auf einen KfB mit 0,- € hinauslaufen, weil der Übergang höher ist als der Erstattungsanspruch. Aber welcher Betrag ist jetzt tatsächlich der Übergang, der vom Beklagten gefordert werden darf? Rein logisch betrachtet, müssten es nur die 350,- € sein, aber rein rechnerisch sind es die 470,- €. Das Problem entsteht ausschließlich durch die Anrechnung der Geschäftsgebühr, die es ja in der PKH-Festsetzung nicht gibt. Oder würde man dem Problem hier damit begegnen, dass man ausnahmsweise nicht die (niedrigere) Wahlanwaltsvergütung als Maximalbetrag heranzieht, sondern die (höhere) PKH-Vergütung? Oder sagt man in dieser Konstellation einfach, dass man den erstattungspflichtigen Gegner nicht schlechter stellen darf, als wenn der Kläger keine PKH hätte?

    Ich würde zunächst mal die Gerichtskosten konkret berechnen, inklusive der zu erwartenden Steuererstattung und der freiwilligen Zahlung der Schuldnerin. Dann würde ich den IV auffordern zu erklären, ob er noch die Stellung eines ergänzenden Vergütungsantrages beabsichtigt oder nicht. Dann hättest du bezüglich der Kosten weitestgehend Klarheit. Dann würde ich noch mal genau rechnen und falls noch was fehlt, würde ich mal davon ausgehen, dass die Schuldnerin das nachschießt, bevor sie ihr Haus verliert.

    Man könnte auch die Gerichtskosten schon mal anfordern und der IV könnte eine Abschlagsverteilung machen mit 100% Quote, wenn er so sicher ist, dass es für alles reicht.

    Bei uns gibt´s die Regelung, dass ab der 4. Krankheitswoche im Jahr! die reguläre Vertretung aufgelöst wird. Das hat den Charme, dass bei immer mal wieder kranken Kollegen nicht nur einer die Vertretung zu schultern hat. Vielleicht wäre bei euch ja an so eine Lösung zu denken. Das hängt aber natürlich auch immer von den örtlichen Gegebenheiten. Ist aber schon blöd, wenn die Vertretungsregelung ohne jegliche Vorwarnung geändert wird. Bisschen mehr Kommunikation vorab wäre da schon nett gewesen. Ich mache als Sachgebietsleiterin selber Geschäftsverteilung und gerade bei solchen Änderungen bespreche ich das vorab mit den Beteiligten.

    Ich grabe das Thema mal aus, weil ich genau den Ausgangsfall auch vorliegen habe. Zustellkosten für die Zustellung der einstweiligen Verfügung sind mit zur Festsetzung beantragt. Antragsgegner wendet OLG Celle ein. Wir haben die Gerichtsvollzieherkosten bisher immer mit festgesetzt. Gibt es da neuere Erkenntnisse? Die Kommentierung ist da eher uneindeutig wie ich finde.

    Ich bin auch bei Queen und habe es in ähnlichen Fällen auch so gehandhabt. In aller Regel sind die Insolvenzverwalter ja einsichtig und regulieren die Angelegenheit geräuschlos. Oft wird der Betrag vom Gläubiger, der fälschlicherweise bedacht wurde, gar nicht zurückgeholt, sondern vom IV selbst an die Masse erstattet und und dann korrekt (nach)verteilt. Hängt natürlich bisschen von der Höhe des Betrages ab.