Beiträge von seriöse Person

    Ich hätte noch den folgenden Vorschlag: Nach Schöner/Stöber, Rn. 1539 kann man eine Vormerkung löschen, wenn sie wegen Erfüllung des Anspruchs gegenstandslos geworden ist und der Käufer nach seiner Eintragung als Eigentümer die Löschung der Vormerkung beantragt. Einen solchen Fall könntest Du haben und beruhigt löschen.

    Hallo,

    im Rahmen des Inso-Verfahrens interessiert mich als Gläubiger der Sachstandsbericht. Ich hatte jetzt schon einmal den Fall, dass ein Verwalter aus datenschutzrechtlichen Gründen die Übersendung ablehnte. Ein anderer Verwalter wollte von uns 20,00 € für die Übersendung.

    Meine Fragen:
    a) Habe ich als Gläubiger überhaupt das Recht auf Übersendung des Sachstandsberichts?
    b) Wenn ja, wer ist verpflichtet/berechtigt, mir den Sachstandsbericht zu senden. Gericht oder Verwalter?

    Danke vorab.

    Liane

    Das Gericht ist verpflichtet und berechtigt, dir den Sachstandsbericht zu übersenden. Das ist eine Form der Akteneinsicht nach § 299 ZPO.
    Der Verwalter ist nicht verpflichtet. Berechtigt weiß ich nicht.

    Die Grundlage wäre, dass man Rückwirkung aussprechen kann für Beträge, bzgl. derer die ZV-Maßnahme noch nicht beendet ist. Jetzt kann man sich auf den Standpunkt stellen, dass die ZV-Maßnahme noch nicht beendet ist, weil das Geld noch beim IV ist (Es ist ja nicht beim Schuldner, dann geht's natürlich nicht, eine Rückzahlungspflicht des Schuldners kann man nie begründen).

    Rückwirkende Beschlüsse, die nur zu einem "Behalten" von pfändbaren Beträgen führen, finde ich jetzt nicht allzu kreativ.

    Stell doch einen Antrag beim IG, den Beschluss über die Nichtberücksichtigung rückwirkend geltend zu lassen. Und da mal gucken, was kommt.
    Wenn die pfändbaren Beträge tatsächlich bei Dir sind, kann man das in Betracht ziehen.

    Du musst nicht die Zusammenrechnung mit den Einkommen der letzten 15 Jahre fingieren, es sei denn, dir geht ein anders lautender Beschluss des Inso-Gerichts zu. Den muss ja erstmal jemand beantragen.
    Steht in dem Zusammenrechnungsbeschluss nichts zur Rückwirkung, gilt er nur für die Zukunft.


    Ich meine ja. Zusammenrechnung ist konstitutiv und wirkt auf den Zeitpunkt zurück, der im Beschluss angegeben ist. Rückwirkung kannst Du bzgl. der Beträge aussprechen, die noch beim Drittschuldner sind. D.h., wenn die 2.500,00 EUR noch bei der Rentenversicherung sind, wäre es richtig, zurückzurechnen.
    Absolut irre, vllt. sollte man in so einem Fall Mossers Auffassung folgen.
    Edit:
    Oder warte, inwiefern bist Du denn jetzt mit dieser Frage befasst? Hast Du einen Antrag vom Verwalter, der was von den 2.500,00 EUR haben will? Also aufgrund des Beschlusses vom 01.06.2021 gibt's natürlich nicht einfach so eine Rückwirkung.

    Ich würde die 1.600,00 EUR als tituliert betrachten. Es liegt zunächst einfach mal ein vollstreckbarer Titel vor. Zahlung nach Erlass des Titels ist ja dann gerade das, was der Schuldner im Rahmen seiner Klagelast einwenden können soll.
    In der normalen Zwangsvollstreckung wäre das ja ein Fall der Vollstreckungsgegenklage durch den Schulder, wenn bereits gezahlte Beträge vollstreckt werden. So auch in der Insolvenz.
    Also belehren und den Widerspruch löschen, wenn der Schuldner nicht klagt.

    Ich halte mich auch an die Gesetzesbegründung, auch wenn ich mir erst nicht ganz schlüssig war. Wie oft haben wir schon die Gesetzesbegründung zur genaueren Auslegung einer Vorschrift herangezogen und jetzt auf einmal nicht mehr, weil es uns gerade nicht so passt? Praxisrelevant war es bei mir bisher tatsächlich nicht. Das Geld war immer innerhalb der 5 Jahre da.


    Absolut richtig, dass man die Gesetzesbegründung zur genauere Auslegung heranzieht. Das ist auch weiterhin selbstverständlich. Nach meiner Lesart der Vorschrift § 300 InsO gibt es aber nichts auszulegen. Dies ist eindeutig. Man zieht die Gesetzesbegründung nicht zur genaueren Auslegung heran, sondern die Gesetzesbegründung sagt etwas anderes als der Gesetzestext.
    Gerade, weil in der Nr. 2 das "Wort" innerhalb steht und bei Nr. 3 fehlt es.

    Ja, es gibt Literatur, wo was anderes steht. Aber gefühlt entscheide ich gegen das Gesetz, wenn ich Kostendeckung innerhalb der fünf Jahre verlange.

    Ich hätte noch eine grundsätzliche Frage, die aus dem Beitrag für mich nicht so klar hervorgeht: Delegiert der Verwalter eine Regelaufgabe und bezahlt den Subunternehmer aus der Masse, muss er sich die hierbei bezahlte Summe dann auf die Vergütung anrechnen lassen oder ist lediglich die Berechnungsgrundlage um die Entnahme an den Dritten zu mindern?

    Wäre dankbar um Antworten.

    Grüße,

    CH

    BGH, Beschluss vom 11.11.2004 (Az.: IX ZB 48/04)
    von der Vergütung

    M.E. stellt der Beschluss lediglich das Fortbestehen des Insolvenzbeschlags an einer Forderung in Höhe von 2.269,38 EUR fest.

    Will der Insolvenzverwalter diesen Anspruch zwangsweise einziehen, benötigt er hierfür m.E. einen entsprechenden Zahlungstitel des Zivilgerichts.


    Der Eröffnungsbeschluss stellt ja einen Vollstreckungstitel dar, § 148 Abs. 2 InsO. Vielleicht ist man da auf die Idee gekommen, dass man dann auch aus einem Beschluss über die AO der Nachtragsverteilung vollstrecken könnte vllt. in Verbindung mit dem Eröffnungsbeschluss. Ein Eröffnungsbeschluss bräuchte allerdings eine Klausel.

    Der Beschluss über die Anordnung der Nachtragsverteilung dürfte aber keinen Vollstreckungstitel darstellen.

    Und auch im Übrigen kann der Verwalter mit einem Eröffnungsbeschluss nur seine Insolvenzmasse einziehen und darein vollstrecken. Die aktuellen pfändbaren Einkommensanteile sind ja gerade keine Insolvenzmasse, sodass er auch nicht da rein vollstrecken kann.

    Ich habe keine Idee, wie das, was der Verwalter da macht, möglich sein soll.