Die Abschlussverfügung des Rechtspflegers bei uns lautet in etwa:
1) Eingestellt gem...
2) Mistra Mitteilungen
3) BZR-Mitteilung
4) Kosten
5) Übersendung an StA.
Die Abschlussverfügung des Rechtspflegers bei uns lautet in etwa:
1) Eingestellt gem...
2) Mistra Mitteilungen
3) BZR-Mitteilung
4) Kosten
5) Übersendung an StA.
Ja ist eine Befristung. Im Beschluss des BGH, V ZB 51/20 (zur Reallast) steht es am Ende ausdrücklich drin.
Der Antrag der Bezirksrevisorin, die Beschwerde zu verwerfen ist bestimmt nicht an Dich gerichtet sondern an das Rechtsmittelgericht.
Ich hätte noch den folgenden Vorschlag: Nach Schöner/Stöber, Rn. 1539 kann man eine Vormerkung löschen, wenn sie wegen Erfüllung des Anspruchs gegenstandslos geworden ist und der Käufer nach seiner Eintragung als Eigentümer die Löschung der Vormerkung beantragt. Einen solchen Fall könntest Du haben und beruhigt löschen.
Gibt doch gar keine Arbeitsverträge bei Beamten
Hast Du da Bedenken wegen des Rechtsschutzinteresses? Weil die Aufhebung des Beschlusses zu Gunsten des Schuldners wirken würde und daher nur er den Antrag stellen kann? Auf die Idee kann man kommen, ich würde den Treuhänder trotzdem für antragsberechtigt halten.
Hallo,
im Rahmen des Inso-Verfahrens interessiert mich als Gläubiger der Sachstandsbericht. Ich hatte jetzt schon einmal den Fall, dass ein Verwalter aus datenschutzrechtlichen Gründen die Übersendung ablehnte. Ein anderer Verwalter wollte von uns 20,00 € für die Übersendung.
Meine Fragen:
a) Habe ich als Gläubiger überhaupt das Recht auf Übersendung des Sachstandsberichts?
b) Wenn ja, wer ist verpflichtet/berechtigt, mir den Sachstandsbericht zu senden. Gericht oder Verwalter?Danke vorab.
Liane
Das Gericht ist verpflichtet und berechtigt, dir den Sachstandsbericht zu übersenden. Das ist eine Form der Akteneinsicht nach § 299 ZPO.
Der Verwalter ist nicht verpflichtet. Berechtigt weiß ich nicht.
Die Grundlage wäre, dass man Rückwirkung aussprechen kann für Beträge, bzgl. derer die ZV-Maßnahme noch nicht beendet ist. Jetzt kann man sich auf den Standpunkt stellen, dass die ZV-Maßnahme noch nicht beendet ist, weil das Geld noch beim IV ist (Es ist ja nicht beim Schuldner, dann geht's natürlich nicht, eine Rückzahlungspflicht des Schuldners kann man nie begründen).
Rückwirkende Beschlüsse, die nur zu einem "Behalten" von pfändbaren Beträgen führen, finde ich jetzt nicht allzu kreativ.
Stell doch einen Antrag beim IG, den Beschluss über die Nichtberücksichtigung rückwirkend geltend zu lassen. Und da mal gucken, was kommt.
Wenn die pfändbaren Beträge tatsächlich bei Dir sind, kann man das in Betracht ziehen.
Du musst nicht die Zusammenrechnung mit den Einkommen der letzten 15 Jahre fingieren, es sei denn, dir geht ein anders lautender Beschluss des Inso-Gerichts zu. Den muss ja erstmal jemand beantragen.
Steht in dem Zusammenrechnungsbeschluss nichts zur Rückwirkung, gilt er nur für die Zukunft.
Alles anzeigenAlles anzeigenRückwirkung gibt es nicht, das ist richtig, aber wenn Beträge noch nachzuzahlen sind und eine Zusammenrechnung angeordnet ist, dann ist die aber meiner Meinung nach auch für die rückwirkende Berechnung anzuwenden.
Das sehe ich genau so, wie bei einer Nachzahlung von Einkommen, dass nach der Zustellung für Zeiten vor der Zustellung gezahlt wird.
Wegen der Zinsen habe ich nichts mehr gefunden, bleibe aber dabei, dass die als Nebenforderung der Hauptforderung zuzuschlagen sind, weil sie nicht selbstständig geltend zu machen sind.
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Ah, kapiert
Das heißt im Ergebnis, ich muss für den gesamten Zeitraum ausrechnen, was pfändbar gewesen wäre, wenn die nachgezahlte Rente zusammen mit der Rente der BfA monatlich geflossen wäre. Und das unter Berücksichtigung sämtlicher Änderungen der Rente und der Pfändungstabellen.Ist für denm Bereich des Insolvenzrechts diese Regelung immer noch maßgebend?
Hier ists genauso: EÖ am 01.05., Anordnung der Zusammenrechnung am 01.06., jetzt Nachzahlungsbetrag in Höhe von 2500 EUR für die letzten 15 Jahre.
Im Ergebnis "fingiere" ich jetzt dank der Nachzahlung, dass seit 2006 eine Zusammenrechnung stattgefunden hätte?!?Das ist doch irre...
Ich meine nicht. Zusammenrechnung ist konstitutiv und wirkt nur ex nunc. Insofern nur Rückstände ab Zusammenrechnung und die war ja später.
Ich meine ja. Zusammenrechnung ist konstitutiv und wirkt auf den Zeitpunkt zurück, der im Beschluss angegeben ist. Rückwirkung kannst Du bzgl. der Beträge aussprechen, die noch beim Drittschuldner sind. D.h., wenn die 2.500,00 EUR noch bei der Rentenversicherung sind, wäre es richtig, zurückzurechnen.
Absolut irre, vllt. sollte man in so einem Fall Mossers Auffassung folgen.
Edit:
Oder warte, inwiefern bist Du denn jetzt mit dieser Frage befasst? Hast Du einen Antrag vom Verwalter, der was von den 2.500,00 EUR haben will? Also aufgrund des Beschlusses vom 01.06.2021 gibt's natürlich nicht einfach so eine Rückwirkung.
§ 13 Abs. 1 S.2 GBO sagt:
Der Betroffene einer Eintragung ist antragsberechtigt. Die Gemeinde müsste daher ein Antragsrecht für die Löschung einer zu ihren Gunsten eingetragenen Vormerkung haben.
In solchen Fällen stellen Gemeinden den Antrag, weil es dann nichts kostet.
Alles anzeigenHallo, mich würde Eure Meinung zu folgendem Sachverhalt interessieren:
Im Prüfungstermin widerspricht der Schuldner dem Vorwurf der vbuH sowie der Forderung an sich.
Mir stellt sich die Frage, ob ich den Widerspruch gegen die Forderung bei fehlendem Klagnachweis (und nach entsprechender Belehrung) löschen kann.
Als Titel wurde eine vollstreckbare Ausfertigung eines gerichtlichen Vergleichs vorgelegt; Inhalt: Verpflichtung zur monatlichen Zahlung von 100 EUR nachehelichem Unterhalt.
Der Titel ist 13 Jahre alt und es sind diverse Vermerke aus den Vorjahren darauf dass der Gerichtsvollzieher Beträge eingezogen hat.
Streng genommen sind die hier angemeldeten 1.600 EUR rückständiger Unterhalt nicht als Betrag tituliert. Ich weiß ja nicht, ob in dem entsprechenden Zeitraum tatsächlich nicht gezahlt wurde.
Wie sehr Ihr das? Belehren und ggf. Widerspruch später als nicht erhoben ansehen oder reicht dieser (allgemeine) Titel nicht um die angemeldete Forderung als tituliert anzusehen?
Ich würde die 1.600,00 EUR als tituliert betrachten. Es liegt zunächst einfach mal ein vollstreckbarer Titel vor. Zahlung nach Erlass des Titels ist ja dann gerade das, was der Schuldner im Rahmen seiner Klagelast einwenden können soll.
In der normalen Zwangsvollstreckung wäre das ja ein Fall der Vollstreckungsgegenklage durch den Schulder, wenn bereits gezahlte Beträge vollstreckt werden. So auch in der Insolvenz.
Also belehren und den Widerspruch löschen, wenn der Schuldner nicht klagt.
Hat alles seine zwei Seiten: Stünde ich heute nochmal vor der Entscheidung: Schlosser...
So auch bei mir. Ich würde nen 1000er Netto monatlich abgeben, wenn ich dafür nicht mehr Rechtspfleger, sondern Schlosser wäre.
Ich halte mich auch an die Gesetzesbegründung, auch wenn ich mir erst nicht ganz schlüssig war. Wie oft haben wir schon die Gesetzesbegründung zur genaueren Auslegung einer Vorschrift herangezogen und jetzt auf einmal nicht mehr, weil es uns gerade nicht so passt? Praxisrelevant war es bei mir bisher tatsächlich nicht. Das Geld war immer innerhalb der 5 Jahre da.
Absolut richtig, dass man die Gesetzesbegründung zur genauere Auslegung heranzieht. Das ist auch weiterhin selbstverständlich. Nach meiner Lesart der Vorschrift § 300 InsO gibt es aber nichts auszulegen. Dies ist eindeutig. Man zieht die Gesetzesbegründung nicht zur genaueren Auslegung heran, sondern die Gesetzesbegründung sagt etwas anderes als der Gesetzestext.
Gerade, weil in der Nr. 2 das "Wort" innerhalb steht und bei Nr. 3 fehlt es.
Ja, es gibt Literatur, wo was anderes steht. Aber gefühlt entscheide ich gegen das Gesetz, wenn ich Kostendeckung innerhalb der fünf Jahre verlange.
Auf der Zielgeraden mit Rückwirkung: https://www.bundestag.de/dokumente/text…erfahren-812882
Ahja, danke fürs "auf dem Laufenden halten"
Ich hätte noch eine grundsätzliche Frage, die aus dem Beitrag für mich nicht so klar hervorgeht: Delegiert der Verwalter eine Regelaufgabe und bezahlt den Subunternehmer aus der Masse, muss er sich die hierbei bezahlte Summe dann auf die Vergütung anrechnen lassen oder ist lediglich die Berechnungsgrundlage um die Entnahme an den Dritten zu mindern?
Wäre dankbar um Antworten.
Grüße,
CH
BGH, Beschluss vom 11.11.2004 (Az.: IX ZB 48/04)
von der Vergütung
Nur eröffnet der Eröffnungsbeschluss ja auch dem IV nicht die Möglichkeit, hieraus angebliche Forderungen gegen Debitoren zu vollstrecken.
Genau. TO sollte mal beim IV anfragen, wie der sich das vorstellt und die Antwort dann hier einstellen. Würde mich mal sehr interessieren.
M.E. stellt der Beschluss lediglich das Fortbestehen des Insolvenzbeschlags an einer Forderung in Höhe von 2.269,38 EUR fest.
Will der Insolvenzverwalter diesen Anspruch zwangsweise einziehen, benötigt er hierfür m.E. einen entsprechenden Zahlungstitel des Zivilgerichts.
Der Eröffnungsbeschluss stellt ja einen Vollstreckungstitel dar, § 148 Abs. 2 InsO. Vielleicht ist man da auf die Idee gekommen, dass man dann auch aus einem Beschluss über die AO der Nachtragsverteilung vollstrecken könnte vllt. in Verbindung mit dem Eröffnungsbeschluss. Ein Eröffnungsbeschluss bräuchte allerdings eine Klausel.
Der Beschluss über die Anordnung der Nachtragsverteilung dürfte aber keinen Vollstreckungstitel darstellen.
Und auch im Übrigen kann der Verwalter mit einem Eröffnungsbeschluss nur seine Insolvenzmasse einziehen und darein vollstrecken. Die aktuellen pfändbaren Einkommensanteile sind ja gerade keine Insolvenzmasse, sodass er auch nicht da rein vollstrecken kann.
Ich habe keine Idee, wie das, was der Verwalter da macht, möglich sein soll.