Beiträge von Delphina5

    Ganz versteh ich es leider immer noch nicht. Wenn die AV bestandssicher erworben ist, muss doch auch der KV wirksam sein, sodass die Erwerber dann - auch bei einem Wegfall des TV nach KV aber vor Auflassung - gegen den Nachlass einen Übereignungsanspruch haben. Dann müssten die Erwerber doch einem Grundbuchberichtigungsanspruch = Löschungsverlangen der Erben hinsichtlich der Eigentümerstellung den Auflassungsanspruch entgegen halten können oder nicht?

    Wenn die Erwerber gegen die Erben durch den KV keinen Auflassungsanspruch erworben haben, nützt dann ja auch die Vormerkung nichts, weil sie die dann auch nicht erworben haben....

    Dann bitte unbedingt genau ansehen, ob wirklich bei Eigentumsumschreibung schon alle Voraussetzungen für die Löschung der Vormerkung vorliegen, vor allem, ob es sich - sofern auch in deinem Fall in der Urkunde vorausgesetzt - um eine notarielle Eigenurkunde handelt. Mir ist es leider nicht erst einmal passiert, dass mir das Grundbuchamt die Vormerkung versehentlich schon mit Eigentumsumschreibung gelöscht hat, obwohl eine entsprechende Eigenurkunde meinerseits gar nicht vorlag, also die auflösende Bedingung gar nicht eingetreten ist, und die Vormerkung zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht gelöscht werden sollte.
    Es ist letztlich nie was passiert, aber hier muss man höllisch aufpassen.

    Mir ist leider genau der von Notarius geschilderte Fall passiert. Es wurde die AV gleichzeitig mit Auflassung und TV-Vermerk gelöscht, obwohl es gar nicht beantragt/bewilligt war. Vorliegend gibt es eine Testamentsvollstreckung, deren Bestehen zum Zeitpunkt der Auflassung erst aus der Nachlassakte bestätigt werden soll, damit die AV gelöscht wird.

    Jetzt hab ich mich näher damit befasst und versteh ehrlich gesagt, den Sinn und Zweck des ganzen noch nicht. Kann mir vielleicht jemand erklären, was es für einen Vorteil hat, wenn die AV in der Konstellation mit Verkauf durch TV noch drin bleibt? Gutgläubiger Erwerb passt nicht, weil das Grundbuch ja nicht unrichtig ist (Erbfolge ist eingetragen). Was überseh ic? Für welche Fälle soll das eine Absicherung sein?

    P.S.: der Neugier halber findet §82 GBO eigentlich (theoretisch einerseits und praktisch andererseits) nur bei Nachlassfällen Anwendung oder werden auch Gesellschaften zur Berichtigung gezwungen, wenn man (bspw. aus der Presse) von großen Verschmelzungen erfährt; bspw. Postbank->Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG oder Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG -> Deutsche Bank AG?

    §82 GBO stellt auf den Eigentumsübergang außerhalb des GB ab und nicht auf Nachlassfälle.
    Damit sind z.B. auch Rechtsnachfolgen nach dem UmwG erfasst und Erbteilsübertragungen bei eingetragenen Miterben erfasst. Es kommt m.E. entscheidend darauf an, dass der Gesetzgeber möchte, dass möglichst immer der richtige Eigentümer im Grundbuch steht.

    Diese Frage hab ich mir auch schon gestellt. Gerade bei unseren örtlichen Volks- und Raiffeisenbanken gibt es immer Grundbesitz. Berichtigt wurde da noch nie was. Was ist dann mit den Gebühren? Analog Erbfolge binnen zwei Jahren nichts? Vom Wortlaut her, passt das nämlich gar nicht. Wenn man das alles in Rechnung stellt, kommt ganz schön was zusammen.

    Bei uns wurde auch die eAkte eingeführt. Originaltestamente bleiben auch nach dem scannen erhalten, das war keine Frage.

    Kürzlich ging es aber um den Umgang mit anderen Originalen, z.B. vom Notar eingereichte Ausschlagungen - die sollen nun nach dem scannen vernichtet werden. Ich habe da so meine Bauchschmerzen, sehe aber nicht, was ich daran ändern könnte.

    Also nach den hier geltenden Vorschriften (Bayern) gibt es fürs Grundbuch eine gesonderte Regelung. Danach sind Originale und Ausfertigungen von Urkunden nicht zu vernichten, sondern zurückzusenden nach Abschluss. Sofern man das für Nachlass übersehen hat, würde ich entsprechend verfahren. Vernichten würde ich sowas nicht lassen.

    Hallo zusammen,

    da ich mit Vergütungsfestsetzung von Nachlasspflegern keine Erfahrung habe und zu meinem Problem nichts finden konnte, bräuchte ich Hilfe.

    In einem vermögenden Pflegschaftsverfahren hat ein Wechsel des Nachlasspflegers (aus gesundheitlichen Gründen) stattgefunden.

    Jetzt wurde für den alten Pfleger ein Vergütungsantrag gestellt? Braucht man in so einem Fall auch einen Verfahrenspfleger oder kann dann der neue Nachlasspfleger für die unbekannten Erben angehört werden?

    Dazu kommt in meinem Fall aber nun noch, dass der neue Nachlasspfleger quasi für den alten alles abwickelt, sodass der Antrag im Endeffekt vom neuen erstellt wurde. Muss ich also in meinem Fall zwingend einen Verfahrenspfleger bestellen?

    Danke!

    Also ich würde in diesem Fall mehrere Gebühren erheben. Inhaltsgleich ist für mich nur, wenn ich nur deswegen kein Gesamtrecht eintragen kann, weil es gesetzlich nicht möglich ist. Hier ist aber wegen der unterschiedlichen Ansprüche gegen die verschiedenen Eigentümer die Eintragung mehrerer Vormerkungen zwingend.

    Das der Veräußerer keine Rolle spielt ist richtig, denn es kommt auf den Eigentümer an gegen den sich der Anspruch richtet. Gebührenrechtlich als Gesamtrecht behandeln könnte man m. E. z.B. den Fall, wenn M + V (je Alleineigentümer eines Grundstücks) ihre Grundstücke an K übertragen und an beiden Grundstücken dann eine RückAV für M+V gemeinsam bestellt wird.

    Wir hatten hier vor kurzen ein Rechtshilfeersuchen aus Slowenien, nach dem wir ermitteln sollten, welches Kontenguthaben vorhanden ist. Da bei es bei uns ein Nachlassverfahren gab, wurde das dorthin zugeordnet. Nach Rücksprache mit unserer Auslandsrechtspflegerin haben wir das abgelehnt bzw. mitgeteilt, dass das hier nicht Aufgabe des Nachlassgerichts ist. Dann geht das irgendwie. Müsste ja dann im geschilderten Fall ähnlich möglich sein.

    Stelle mir gerade die selbe Frage wie in #12. Wie wurde das damals gelöst?

    Es gibt wohl eine Meinung, die sagt ein für den Widerspruch gilt § 47 GBO nicht, aber ist laut Kommentar nicht die herrschende M.

    In der Bewilligung des Widerspruchs an sich steht keines. Deshalb sind meine Optionen: Eintragen ohne Anteilsverhältnis oder beanstanden.

    Hallo,

    ich grüble gerade über einem Auflassungsantrag aufgrund eines Vergleichs, weil ich mit dem Protokollinhalt hadere. (Aber nicht weil nur die Anwälte da waren! Dieses Problem ist mir bekannt und muss hier nicht weiter diskutiert werden!)

    Dort heißt es:

    "Dem Beklagtervertreter wird der Vergleichsvorschlag der Klagepartei im Schriftsatz vom x. zur Durchsicht vorgelegt. Ebenso wird dem Klägervertreter der Vergleichsvorschlag nochmals zur Durchsicht vorgelegt.

    Beide Parteivertreter genehmigen den Vergleichstext im Schriftsatz vom x.

    Der Schriftsatz vom x. wird zu Protokoll als Anlage 1 genommen."

    Muss ich das jetzt wirklich als Abschluss des Vergleichs sehen? Das steht nämlich nirgends ausdrücklich drin. Die Auflassung selbst wäre in dem Schriftsatz vorbildlich formuliert enthalten.

    Kurze ergänzende Frage hierzu: Gilt das weiterhin, dass für Richtervorlage bei ausländischen Recht auf das Erbrecht abzustellen ist? Darauf ob ausländisches Güterrecht in Frage kommt, kommt es dagegen nicht an? Oder wurde das inzwischen anders entschieden?

    Bin neu in Nachlass und komm da grad nicht weiter (ausländischer Erblasser, Eheschließung im Ausland, letzter gewöhnlicher Aufenthalt in D (Bayern), gesetzliche Erbfolge) bei der Frage, ob ich den Erbschein erteilen darf.

    Sollte das tatsächlich eine Dienstbarkeit sein, könnte diese doch evtl. über § 5 GBBerG gelöscht werden, wenn es tatsächlich bei Anlegung des Grundbuchs eingetragen wurde (je nachdem wann das tatsächlich erfolgt ist - hier liegen in diesen Fällen die Eintragungsdaten bei 1901/1902, sodass 110 Jahre bereits um wären)

    Dann mal meine Meinung:

    1) zur Frage

    Kann ein GF bzw. ein Vorstandsmitglied für die jur. Personen allein Handlungsvollmacht erteilen bzw. nur für seine Person in seiner Eigenschaft bei der jur. Person, wenn eigentlich eine Gesamtvertretung vorliegt?

    Grundsätzlich würde ich sagen, das diese Handlungsvollmacht auch nur durch die GF/Vorstände in vertretungsberechtigter Zahl erteilt werden kann. Allerdings ist die Frage, ob nicht hier im gemeinsamen Handeln des A mit C konkludent die Zustimmung zur von B erteilten Vollmacht liegt.

    2) zu diesen Fragen

    Kann D "allein" dann auftreten? § 181 dürfte ja nicht vorliegen da auf einer Seite des Rechtsgeschäft? Brauche ich für die Vollmachten dann keine Vertretungsnachweise?

    Für ein einzelnes, konkret bezeichnetes Rechtsgeschäft können sich zumindest gesamtvertretungsberechtigte Vorstände/GF auch gegenseitig ermächtigen alleine zu handeln. Ich würde dies daher auch auf den Fall Vorstand/Prokurist übertragen, sodass D allein handeln kann.
    § 181 BGB liegt nicht vor.
    Vertretungsnachweise sind im Rahmen von § 32 II GBO m. E. auch bei Vollmachten entbehrlich. Wenn ich die Gesellschaft auch ohne Angabe von Registernummer/gericht finde, reicht mir das auch aus.

    Wir haben uns hier kürzlich auch erst mit der Frage rumgeschlagen, wie jetzt anzurechnen ist, wenn die PV-Vergütung und die Wahlanwaltsvergütung geltend gemacht wird. (Der Anwalt hat beide Anträge einfach insgesamt gestellt ohne sich da selbst zu äußern). Die Revisorin hatte nur geschrieben, dass wenn eine PV-Vergütung festgesetzt wird, diese dann anzurechnen sei. In der wenigen Rechtssprechung, die wir gefunden haben, war das nicht immer ganz eindeutig. Teilweise wurde von der Wahlanwaltsvergütung einfach der bereits bezahlte PV-Betrag abgezogen. Dies hat uns aber nicht überzeugt, da es auch die Fahrtkostenproblematik gab.

    Für die Entscheidung haben wir uns dann an folgender Entscheidung orientiert: OLG Hamm, Beschluss vom 07.05.2009 - 2 Ws 71/09

    Wir haben also alle Positionen einzeln gegenübergestellt, sodass im Ergebnis, die Fahrtkosten als PV-Vergütung erstattet waren, aber auch von den Wahlanwaltsgebühren nicht abgezogen wurden.