Ganz versteh ich es leider immer noch nicht. Wenn die AV bestandssicher erworben ist, muss doch auch der KV wirksam sein, sodass die Erwerber dann - auch bei einem Wegfall des TV nach KV aber vor Auflassung - gegen den Nachlass einen Übereignungsanspruch haben. Dann müssten die Erwerber doch einem Grundbuchberichtigungsanspruch = Löschungsverlangen der Erben hinsichtlich der Eigentümerstellung den Auflassungsanspruch entgegen halten können oder nicht?
Wenn die Erwerber gegen die Erben durch den KV keinen Auflassungsanspruch erworben haben, nützt dann ja auch die Vormerkung nichts, weil sie die dann auch nicht erworben haben....