Beiträge von Delphina5

    Hallo zusammen,

    da ich mit Vergütungsfestsetzung von Nachlasspflegern keine Erfahrung habe und zu meinem Problem nichts finden konnte, bräuchte ich Hilfe.

    In einem vermögenden Pflegschaftsverfahren hat ein Wechsel des Nachlasspflegers (aus gesundheitlichen Gründen) stattgefunden.

    Jetzt wurde für den alten Pfleger ein Vergütungsantrag gestellt? Braucht man in so einem Fall auch einen Verfahrenspfleger oder kann dann der neue Nachlasspfleger für die unbekannten Erben angehört werden?

    Dazu kommt in meinem Fall aber nun noch, dass der neue Nachlasspfleger quasi für den alten alles abwickelt, sodass der Antrag im Endeffekt vom neuen erstellt wurde. Muss ich also in meinem Fall zwingend einen Verfahrenspfleger bestellen?

    Danke!

    Also ich würde in diesem Fall mehrere Gebühren erheben. Inhaltsgleich ist für mich nur, wenn ich nur deswegen kein Gesamtrecht eintragen kann, weil es gesetzlich nicht möglich ist. Hier ist aber wegen der unterschiedlichen Ansprüche gegen die verschiedenen Eigentümer die Eintragung mehrerer Vormerkungen zwingend.

    Das der Veräußerer keine Rolle spielt ist richtig, denn es kommt auf den Eigentümer an gegen den sich der Anspruch richtet. Gebührenrechtlich als Gesamtrecht behandeln könnte man m. E. z.B. den Fall, wenn M + V (je Alleineigentümer eines Grundstücks) ihre Grundstücke an K übertragen und an beiden Grundstücken dann eine RückAV für M+V gemeinsam bestellt wird.

    Wir hatten hier vor kurzen ein Rechtshilfeersuchen aus Slowenien, nach dem wir ermitteln sollten, welches Kontenguthaben vorhanden ist. Da bei es bei uns ein Nachlassverfahren gab, wurde das dorthin zugeordnet. Nach Rücksprache mit unserer Auslandsrechtspflegerin haben wir das abgelehnt bzw. mitgeteilt, dass das hier nicht Aufgabe des Nachlassgerichts ist. Dann geht das irgendwie. Müsste ja dann im geschilderten Fall ähnlich möglich sein.

    Stelle mir gerade die selbe Frage wie in #12. Wie wurde das damals gelöst?

    Es gibt wohl eine Meinung, die sagt ein für den Widerspruch gilt § 47 GBO nicht, aber ist laut Kommentar nicht die herrschende M.

    In der Bewilligung des Widerspruchs an sich steht keines. Deshalb sind meine Optionen: Eintragen ohne Anteilsverhältnis oder beanstanden.

    Hallo,

    ich grüble gerade über einem Auflassungsantrag aufgrund eines Vergleichs, weil ich mit dem Protokollinhalt hadere. (Aber nicht weil nur die Anwälte da waren! Dieses Problem ist mir bekannt und muss hier nicht weiter diskutiert werden!)

    Dort heißt es:

    "Dem Beklagtervertreter wird der Vergleichsvorschlag der Klagepartei im Schriftsatz vom x. zur Durchsicht vorgelegt. Ebenso wird dem Klägervertreter der Vergleichsvorschlag nochmals zur Durchsicht vorgelegt.

    Beide Parteivertreter genehmigen den Vergleichstext im Schriftsatz vom x.

    Der Schriftsatz vom x. wird zu Protokoll als Anlage 1 genommen."

    Muss ich das jetzt wirklich als Abschluss des Vergleichs sehen? Das steht nämlich nirgends ausdrücklich drin. Die Auflassung selbst wäre in dem Schriftsatz vorbildlich formuliert enthalten.

    Kurze ergänzende Frage hierzu: Gilt das weiterhin, dass für Richtervorlage bei ausländischen Recht auf das Erbrecht abzustellen ist? Darauf ob ausländisches Güterrecht in Frage kommt, kommt es dagegen nicht an? Oder wurde das inzwischen anders entschieden?

    Bin neu in Nachlass und komm da grad nicht weiter (ausländischer Erblasser, Eheschließung im Ausland, letzter gewöhnlicher Aufenthalt in D (Bayern), gesetzliche Erbfolge) bei der Frage, ob ich den Erbschein erteilen darf.

    Sollte das tatsächlich eine Dienstbarkeit sein, könnte diese doch evtl. über § 5 GBBerG gelöscht werden, wenn es tatsächlich bei Anlegung des Grundbuchs eingetragen wurde (je nachdem wann das tatsächlich erfolgt ist - hier liegen in diesen Fällen die Eintragungsdaten bei 1901/1902, sodass 110 Jahre bereits um wären)

    Dann mal meine Meinung:

    1) zur Frage

    Kann ein GF bzw. ein Vorstandsmitglied für die jur. Personen allein Handlungsvollmacht erteilen bzw. nur für seine Person in seiner Eigenschaft bei der jur. Person, wenn eigentlich eine Gesamtvertretung vorliegt?

    Grundsätzlich würde ich sagen, das diese Handlungsvollmacht auch nur durch die GF/Vorstände in vertretungsberechtigter Zahl erteilt werden kann. Allerdings ist die Frage, ob nicht hier im gemeinsamen Handeln des A mit C konkludent die Zustimmung zur von B erteilten Vollmacht liegt.

    2) zu diesen Fragen

    Kann D "allein" dann auftreten? § 181 dürfte ja nicht vorliegen da auf einer Seite des Rechtsgeschäft? Brauche ich für die Vollmachten dann keine Vertretungsnachweise?

    Für ein einzelnes, konkret bezeichnetes Rechtsgeschäft können sich zumindest gesamtvertretungsberechtigte Vorstände/GF auch gegenseitig ermächtigen alleine zu handeln. Ich würde dies daher auch auf den Fall Vorstand/Prokurist übertragen, sodass D allein handeln kann.
    § 181 BGB liegt nicht vor.
    Vertretungsnachweise sind im Rahmen von § 32 II GBO m. E. auch bei Vollmachten entbehrlich. Wenn ich die Gesellschaft auch ohne Angabe von Registernummer/gericht finde, reicht mir das auch aus.

    Wir haben uns hier kürzlich auch erst mit der Frage rumgeschlagen, wie jetzt anzurechnen ist, wenn die PV-Vergütung und die Wahlanwaltsvergütung geltend gemacht wird. (Der Anwalt hat beide Anträge einfach insgesamt gestellt ohne sich da selbst zu äußern). Die Revisorin hatte nur geschrieben, dass wenn eine PV-Vergütung festgesetzt wird, diese dann anzurechnen sei. In der wenigen Rechtssprechung, die wir gefunden haben, war das nicht immer ganz eindeutig. Teilweise wurde von der Wahlanwaltsvergütung einfach der bereits bezahlte PV-Betrag abgezogen. Dies hat uns aber nicht überzeugt, da es auch die Fahrtkostenproblematik gab.

    Für die Entscheidung haben wir uns dann an folgender Entscheidung orientiert: OLG Hamm, Beschluss vom 07.05.2009 - 2 Ws 71/09

    Wir haben also alle Positionen einzeln gegenübergestellt, sodass im Ergebnis, die Fahrtkosten als PV-Vergütung erstattet waren, aber auch von den Wahlanwaltsgebühren nicht abgezogen wurden.


    Da liegt für mich das Grundproblem (mit der Verwaltung des Hauses). Wenn das Teil verwaltungsseitig statt ordnungsgemäß "zurückgewiesen" zu werden an die Fachabteilung geleitet wird, ist es dort leider angekommen und zu behandeln. Daher käme für mich ebenfalls die Zurückweisung als unzulässig nur noch als Mittel der Wahl in Betracht.

    Ich stimme zu und meine zu dieser Problematik hinsichtlich E-Mail-Eingang schon eine Entscheidung gelesen zu haben, finde sie jetzt aber nicht mehr. Nach meiner Erinnerung wurde dort eine Mail ausgedruckt. Das Beschwerdegericht hat gesagt, diese ist durch den Ausdruck in Papier zu den Akten gelangt und somit zu beachten, wenn das so der Form genügt.

    Da es für den Antrag nach § 13 GBO keine Formvorschrift gibt, finde ich dieses Vorgehen mit elektronischen Eingängen tatsächlich problematisch, auch hier druckt die Eingangsstelle die Eingänge im EGVP ans Grundbuchamt aus, da der Rechtspfleger entscheiden muss. Auf Nachfrage hab ich auch die Auskunft erhalten, dass eine andere Weiterleitung (z.B. Erzeugung einer internen Mail) nicht möglich sei. Das Grundbuchamt selbst hat keinen Zugriff auf elektronische Eingänge.

    Ich schließe mich her mal an:

    Mir liegt derselbe Fall vor wie geschildert (Strafbefehl, nach Einspruch des VU, Änderung durch Beschluss, sofortige Beschwerde dagegen beim LG - Kosten Beschwerdeverfahren einschl. notw. Ausl. trägt Staatskasse), aber der Anwalt tritt bei Einlegung der Beschwerde erstmals auf. Es ist also nur die Beschwerdeschrift in der Akte von ihm. Sonst nichts (nicht mal die Vollmacht habe ich).

    Abgerechnet wird jetzt 4100 und 4104, wobei die auf keinen Fall passt - Ermittlungsverfahren ist ja rum. Aber ist dann noch erste Instanz, weil Berufung passt auch nicht. Hab leider nichts gefunden und weiß noch, wo ich noch suchen soll. Hatte das schon jemand?

    Ich häng meine Frage hier mal dran, weil ich grad mein Rechtsempfinden nicht begründen kann. Vielleicht kennt ja jemand eine Fundstelle/Rechtsprechung dazu.

    Bei der Staatsanwaltschaft gab es ursprünglich 3 verschiedene Ermittlungsverfahren gegen 3 verschiedene Personen in unterschiedlichen Konstellationen. Mein Angeklagter A war dabei nur in einem der Verfahren beteiligt. In diesem Verfahren wurde ihm noch im Ermittlungsverfahren ein Pflichtverteidiger bestellt. Vor Anklageerhebung hat die Staatsanwaltschaft die Verfahren verbunden. Führend wurde eines der anderen Verfahren.

    Jetzt hab ich also einerseits unter meinem Aktenzeichen nie eine Bestellung gehabt, andererseits gabs aber keine anderen Anklagepunkte als dienjenigen des Verfahrens der Bestellung, weshalb mein Empfinden sagt, dass die Bestellung dann ja noch gelten müssste. Ich frag ich mich deshalb, ob ich die Vergütung (einschließlich der geltend gemachten Gebühren für die I. Instanz unter meinem Az.) einfach festsetzen kann oder ob ich unter meinem Az. noch irgendeinen Beschluss des Richters brauch. Gibt es dazu irgendwo was zum Nachlesen? Oder ist das ganz klar und ich seh das grade vor lauter Erstreckung oder nicht Erstreckung viel zu kompliziert?