Beiträge von Delphina5

    In diesem Zusammenhang hätte ich mal eine Frage, wie das bei euch ist, wenn es eine Kostenentscheidung gibt, die eine Aufteilung nötig macht. Hier reichen die Verteidiger auch in diesen Fällen immer den Antrag "ganz normal" ein d.h. mit den Gebühren und Auslagen, die bei Ihnen angefallen sind. Zu einer Aufteilung/Gewichtung der Taten bzw. darüber, wieviel denn jetzt tatsächlich aus der Staatskasse erstattet werden soll, enthält der Antrag keine Aussagen. Das würde ich aber eigentlich erwarten. Bisher lief es so, dass die Revisorin bei Anhörung dann eine Aufteilung vorgeschlagen hat und sich Gedanken gemacht hat, welcher Teil wie zu bewerten ist. Wenn die jetzt aber auch keine Stellung nimmt (was wegen Unterbesetzung jetzt passieren könnte), muss ich das dann wirklich selbst ermitteln, wenn sich die Parteien meines Verfahren von sich aus gar nicht äußern? Erscheint mir schon etwas seltsam...

    Laut Sachverhalt liegen die fehlenden Genehmigungen vor.

    Ich frage mich grade, ob das als Unrichtigkeitsnachweis ausreicht. Nachgewiesen werden müsste doch nicht, dass die Voraussetzungen der Eintragung, wofür einseitige Erklärungen reichen, jetzt vorliegen, sondern, dass die Grundschuld tatsächlich so besteht, wie sie eingetragen wurde. Brauche ich dann nicht den Nachweis über die zeitlich auch später mögliche materiell-rechtliche Einigung zur Begrüdung der Grundschuld, also auch die Mitwirkung der Gläubigerin?

    Wenn der Widerspruch aufgrund Unrichtigkeitsnachweis gelöscht werden soll, dürfte es allenfalls für eine Antragsberechtigung eine Rolle spielen, wer Berechtigter des Widerspruchs ist. Auf diesen kommt es sonst nur bei einer Löschung aufgrund Bewilligung an.

    Wenn die 2. Instanz noch nicht abgeschlossen ist und er weiterhin als PV bestellt ist, dürfte die Vergütung für die 2. Instanz auch noch nicht fällig sein, sodass er weitere Gebühren für die Berufung noch nicht geltend machen kann (außer als Vorschuss natürlich).

    Hallo, vielleicht gibt es ja hier noch andere Wahlvorstände, die mir auf die Sprünge helfen können oder sich die gleiche Frage stellen:

    Die Sonderregelung des § 56a WO-BayPVG führt bei Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe ja dazu, dass es gar keine persönliche Wahl gibt. Es stellt sich mir jetzt die Frage: Bis wann müssen dann die Briefwahlstimmen eingegangen sein? Hab schon nachgelesen, finde aber keine Regelung. Bei der zwingenden schriftlichen Stimmabgabe nach § 42 ist in meinen Hinweisen von "rechtzeitig vor dem Ende der Wahl" die Rede. Aber was bedeutet das? Muss das gesondert bestimmt werden? Ist das die Uhrzeit, bis zu der man ursprünglich angeordnet hat, dass die persönliche Stimmabgabe möglich ist? Gibt es eine Regelung, die ich übersehen habe? Endet die Wahl automatisch am Ende des Wahltages?

    Wie werdet ihr damit umgehen?

    Ich war daher davon ausgegangen, dass es sich um eine nachträglich Einwilligung nach § 108 BGB handelt. Nur bin ich mir weiterhin unsicher, wie es mit dem Zugang beim Vertragspartner A aussieht, ob ich den zu prüfen habe.

    Bei 108 BGB kann die Genehmigunng auch gegenüber dem Minderjährigen erklärt werden.

    Bei der Genehmigung der Erklärung eines Vertreters ohne Vertretungsmacht gilt das genauso (§ 177 BGB). Da hab ich mir ehrlich gesagt, noch nie Gedanken gemacht, ob ich den Zugang der Genehmigung beim einem der Handelnden prüfen muss...

    Das kenn ich nur von Familiengerichtlichen Genehmigungen, da muss der Vormund etc. ja nach Genehmigung nicht zwingend Gebrauch davon machen d.h. an die Genehmigungserteilung selbst, schließt sich noch keine rechtliche Wirkung bzgl. des Vertrages an. Erst die Mitteilung löst das aus. Bei der Genehmigung nach § 108 oder 177 könnte aber auch § 873 II noch eine Rolle spielen.


    Sehe ich es richtig, dass es in ForumStar (BW) keine Vordrucke gibt, sondern ich für die Geldbuße das Standard-Formular für die Geldauflage (F_1305) nutze? An wen ist die Geldbuße zu bezahlen? Ich gehe von der Staatskasse aus, und nicht an die Stadt, richtig?

    Zur Ergänzung, auch wenn es für den konkreten Fall wohl zu spät ist: In Bayern funktioniert, dass in forumstar über das Kostenmodul (K). Da kann man statt Schlusskostenrechnung auch Einforderung von Geldbuße und Kosten wählen.

    Vielen Dank für die Antworten. Inzwischen hab ich mit dem Sachbearbeiter beim Notar telefoniert. Im Ergebnis ist das hier im vorliegenden Fall alles kein Problem, aber es muss ja nicht sein, dass wir wieder eine neue Erklärung haben, die umsonst (also rechtlich gesehen, kostenmäßig ja nicht) beglaubigt wird. (Kommt hier leider schon bei Löschungsanträgen aufgrund Todesnachweis vor, dass der Berichtigungsantrag beglaubigt wird.)

    Nachdem mir folgende Konstellation in kürzester Zeit gerade das zweite Mal unterkommt, muss ich mal nachfragen, was ihr davon haltet:

    Als der Grundbesitz an E übergeben wurde, wurde im Grundbuch u. a. eine Rückauflassungsvormerkung für die Eltern A und B in Gütergemeinschaft eingetragen. Die Vormerkung ist befristet auf den Tod des Längerlebenden. In der Bestellungsurkunde wurde geregelt, dass nach dem Tod des einen, der andere die Übereignung zu Alleineigentum verlangen kann und ihm der Anspruch des Erstversterbenden aufschiebend bedingt abgetreten, um ihm den Schutz der Vormerkung zu sichern. Außerdem ist geregelt, dass der Längerlebende berechtigt ist, nach dem Tod des Erstversterbenden die Vormerkung auf sich als Alleinberechtigten im Wege der Berichtigung umschreiben zu lassen.

    Zwischenzeitlich ist B verstorben. Im Rahmen weiterer Anträge (AV für Teilflächenverkauf) legt der Notar eine Berichtigungsbewilligung der Eigentümerin E vor, mit dem Antrag die Vormerkung auf A alleine umzuschreiben.

    Ich gehe davon aus, dass die Vormerkung tatsächlich A zusteht und das Grundbuch daher unrichtig ist. Aber für eine Berichtigungsbewilligung durch den Eigentümer seh ich keinen Raum (dafür dass E Alleinerbin des B ist und als solche handelt, gibt es keine Anhaltspunkte). Wenn überhaupt eine Berichtigungsbewilligung erforderlich ist (und nicht der Überlassungsvertrag samt Sterbeurkunde bereits als Unrichtigkeitsnachweis ausreicht), wäre der Eigentümer doch außen vor, oder? Als Antragsberechtigt würde ich auch nur A ansehen, da der Eigentümer durch die Unrichtigkeit nicht unmittelbar betroffen ist.

    Ich würde gerne wissen, ob die vom Notar beglaubigte Berichtigungsbewilligung des Eigentümers irgendeinen Sinn macht oder nicht. (A war übrigens in diesem Zusammenhang auch beim Notar, hat aber nur eine Freigabeerklärung abgegeben, hätte da der Notar die Bewilligung zur Berichtigung aufgenommen, hätte ich mir das ja noch erklären können, aber so?)

    Also ich versuche in solchen Fällen auch mit den Karten/VN/FN nachzuvollziehen, wo die belasteten Flächen sind. Soweit Pfanderstreckungen stattgefunden haben, müssen die ja ausdrücklich in der Veränderungsspalte eingetragen worden sein. Das wäre dann natürlich auch zu berücksichtigen. Nur in der Fortführung der Spalte 2 liegt eine solche Erstreckung nicht. Kraft Gesetzes gibt es in Abt. II keine Erstreckung.

    M. E. macht man die WE-Blätter unrichtig, wenn man die Rechte einfach mitnimmt, obwohl sie an diesen Teilen gar nicht lasten. Wir vermerken solche erforschten tatsächlichen Belastungsgegenstände durchaus auch in der Veränderungsspalte ("Das Recht lastet nur an einer Teilfläche (Flst. .... im Bestand vor Vollzug des VN...); klarstellend vermerkt am...), denn spätestens bei Einführung des Dabag werden wir uns mit diesen Problemen vermehrt auseinandersetzen müssen.

    Ich hab den Antrag nicht mehr hier, da wir zu dem Schluss gekommen sind, dass die Urkundsbeamtin zuständig ist. Bzgl. der Zuständigkeit haben ich geschaut, was es für Rechtssprechung gibt. Hab nicht viel gefudnen , war aber auch da so, dass das total unterschiedlich ist, wer entscheidet. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.9.2017 – I-3 Wx 64/16 geht von der Zuständigkeit des Urkundsbeamten aus, tatsächlich entschieden hatte die Rechtspflegerin/Gruppenleiterin. Im Falle des OLG Brandenburg (5. Zivilsenat), Beschluss vom 17.02.2016 - 5 W 29/15 hatte der Direktor entschieden, was unter Verweis auf §§ 86a GBV, 3 Nr. 1 lit. h, 8 RPflG als wirksam angesehen wurde, da er zugleich der für Grundbuchsachen zuständige Richter war. Die Verwaltung denke ich, ist da auf jeden Fall raus.

    Bei uns ist Antragsteller aber keine Privatperson, sondern eine Firma und ich meine, dass die Vollmachten alle auf diese ausgestellt waren, kann mich aber auch täuschen. Wir vermuten, dass die durch das Antragsformular der IT-Stelle auf diese Idee gekommen sind (im Internet abrufbar), da dort auf die Möglichkeit des § 86a GBV für eine unbeschränkte Einsicht verwiesen wird. Unserer Antragsteller hatte von der IT-Stelle bislang wohl immer eine befristete Genehmigung für ein Jahr. Zum Kreis der Nach 133 II GBO berechtigten gehören Bevollmächtigte aber auch ausdrücklich. Deshalb kommt es m. E. auf eine solche Genehmigung gar nicht an.

    Bei uns ist es bislang so, dass es verschiedenste Firmen gibt, die unter Vollmachtsvorlage für den eigentlichen Versorger, hier Einzelauskünfte beantragen und ich könnte mir nicht vorstellen, dass die alle eine Genehmigung nach § 86a GBV bekommen...

    Bei uns ist letzte Woche auch ein solcher Antrag eingegangen. Wir werden ablehnen mit der Begründung, dass die kein Versorgungsunternehmen sind. Schließlich ist der Antragsteller nur befristet und widerruflich bevollmächtigt. Die vorgelegte Vollmacht des Versorgungsunternehmen enthält auch einen Passus zu Auskünften aus dem Grundbuch. M. E. kann allenfalls dem Versorgungsunternehmen eine entsprechende Genehmigung erteilt werden, wenn es die nicht schon haben. Da gibt es zumindest bei uns keine Daten darüber, wer mal eine solche Genehmigung erhalten hat.