Nachdem mir folgende Konstellation in kürzester Zeit gerade das zweite Mal unterkommt, muss ich mal nachfragen, was ihr davon haltet:
Als der Grundbesitz an E übergeben wurde, wurde im Grundbuch u. a. eine Rückauflassungsvormerkung für die Eltern A und B in Gütergemeinschaft eingetragen. Die Vormerkung ist befristet auf den Tod des Längerlebenden. In der Bestellungsurkunde wurde geregelt, dass nach dem Tod des einen, der andere die Übereignung zu Alleineigentum verlangen kann und ihm der Anspruch des Erstversterbenden aufschiebend bedingt abgetreten, um ihm den Schutz der Vormerkung zu sichern. Außerdem ist geregelt, dass der Längerlebende berechtigt ist, nach dem Tod des Erstversterbenden die Vormerkung auf sich als Alleinberechtigten im Wege der Berichtigung umschreiben zu lassen.
Zwischenzeitlich ist B verstorben. Im Rahmen weiterer Anträge (AV für Teilflächenverkauf) legt der Notar eine Berichtigungsbewilligung der Eigentümerin E vor, mit dem Antrag die Vormerkung auf A alleine umzuschreiben.
Ich gehe davon aus, dass die Vormerkung tatsächlich A zusteht und das Grundbuch daher unrichtig ist. Aber für eine Berichtigungsbewilligung durch den Eigentümer seh ich keinen Raum (dafür dass E Alleinerbin des B ist und als solche handelt, gibt es keine Anhaltspunkte). Wenn überhaupt eine Berichtigungsbewilligung erforderlich ist (und nicht der Überlassungsvertrag samt Sterbeurkunde bereits als Unrichtigkeitsnachweis ausreicht), wäre der Eigentümer doch außen vor, oder? Als Antragsberechtigt würde ich auch nur A ansehen, da der Eigentümer durch die Unrichtigkeit nicht unmittelbar betroffen ist.
Ich würde gerne wissen, ob die vom Notar beglaubigte Berichtigungsbewilligung des Eigentümers irgendeinen Sinn macht oder nicht. (A war übrigens in diesem Zusammenhang auch beim Notar, hat aber nur eine Freigabeerklärung abgegeben, hätte da der Notar die Bewilligung zur Berichtigung aufgenommen, hätte ich mir das ja noch erklären können, aber so?)