Beiträge von Delphina5

    Hallo!

    Ich habe hier eine OHG, von der ich weiß, dass sie formwechselnd in eine GmbH umgewandelt wurde. Angemeldet wurde dies nicht. Eine Erzwingung durch Zwangsgeld ist hier nicht möglich (§§ 316, 198 UmwG).

    Ein Richter meinte dann, ich könnte es mal mit einem Firmenmissbrauchsverfahren versuchen. Allerdings sind die Voraussetzungen für die Einleitung nicht gegeben. Es liegt zwar eine Gewerbeanmeldung unter der neuen Firma vor, aber Anhaltspunkte für einen „Gebrauch“ im Sinne von § 37 HGB (nicht nur einmalig) gibt es nicht. Es ist hier nicht bekannt, ob die GmbH geschäftlich tätig ist, sondern nur, dass die OHG keine Geschäfte mehr betreibt.

    Im Moment hab ich also keine Ahnung, was ich mit der Akte machen soll und wäre für jede Hilfe sehr dankbar!

    Kann ich da überhaupt noch irgendetwas machen bzw. muss ich noch was veranlassen oder darf ich die Akte einfach einlegen???

    Bisher war ich der Meinung, wenn der Gesetzgeber eine Einreichung in Papierform weiterhin ermöglichen wollte, hätte er auch für die Gerichte entsprechende Übergangsvorschriften schaffen müssen oder wenigstens auch den § 12 Abs. 2 HGB in seine lange Aufzählung im Art. 61 Abs. 5 EGHGB aufnehmen müssen...



    Seh ich im Grunde genauso. Nur bin ich zudem der Meinung, dass der Gesetzgeber genau das einfach vergessen hat und somit eine Gesetzeslücke vorliegt. Und eine solche darf man durch Auslegung bzw. Analogien schließen.

    Aber die Gesellschaften können doch auch die "alten" Jahresabschlüsse doch auch weiterhin in Papierform einreichen, nur m.E. eben nicht mehr beim Gericht sondern beim elektronischen Bundesanzeiger.




    Und der elektronische Bundesanzeiger leitet Sie dann ans Gericht weiter. Also haben wirs wieder in Papierform. Ich find da können die JA auch gleich bei uns eingereicht werden.

    Außerdem funktioniert das nur, weil der elektronische BA im Gegensatz zu den Gerichten zur Weiterleitung verpflichtet ist. Wir schicken JA, für die wir nicht mehr zuständig sind, nämlich einfach zurück.

    Also wir nehmen Jahresabschlüsse auch noch in Papierform entgegen.

    Aber ich hatte ehrlich gesagt auch überlegt, auf welcher gesetzlichen Grundlage. Gefunden hab ich nichts. Aber ich nehm mal an das einfach übersehen wurde, dass die Jahresabschlüsse 2005 erst jetzt und beim Registergericht einzureichen sind. Schließlich kann es nicht sein, dass den Gesellschaften bis 2009 die Möglichkeit der Einreichung in Papierform gegeben wird, dies aber nicht für die "alten" Jahresabschlüsse gilt, die bisher auch in Papierform eingereicht werden konnten.

    @HansD:

    Tipp von mir: Laß´ den Satzungsentwurf vorweg vom zust. Rpfl prüfen. Nichts ist peinlicher, als eine nochmals einzurufende Mitgliedersitzung mit Ziel "Änderung der Satzung des noch nicht eingetragenen Vereins"....



    Sowas machen wir hier gar nicht. Wir empfehlen auch eine Vollmacht aufzunehmen, dass der Vorstand Änderungen der Satzung aufgrund Beanstandung des Registergerichts vornehmen darf.

    Ich würde die Anmeldung auch verlangen. Offenkundigkeit bei Gericht spielt doch nur bzgl. Nachweisen eine Rolle. Aber die sind ja bei dieser Anmeldung nicht erforderlich.

    Auch beim Ausscheiden eines Gesellschafters durch Tod ist dies bei Gericht bekannt, wenn für das Nachlassverfahren dasselbe Gericht zuständig ist. Eine Anmeldung durch die Erben ist trotzdem erforderlich. Lediglich Erbnachweise müssten nicht eingereicht werden, sondern die Bezugnahme auf die Nachlassakten reicht.

    Das heißt halt im Rechtsdeutsch so. Im Gesetz stand nämlich:

    ... hat seine Namensunterschrift ... zu zeichnen ...

    Und nur ne Unterschrift reichte nicht. Es musste z. B. unter Angabe der Firma und beim Prokuristen mit einem entsprechenden Zusatz gezeichnet werden.

    Ich muss leider widersprechen (Abstraktionsprinzip!). Die Schenkung einer Wohnung ist lediglich rechtlich vorteilhaft, weil du durch die Schenkung einen Anspruch dazu bekommst. Du hast also mehr Rechte. Du hast sozusagen einen Gewinn gemacht. Nachteilig ist dann erst die Übereignung. Denn dadurch trägst du weitere Pflichten. Das ist nachteilig. Hast du nach Abschluss eines Rechtsgeschäft weder Rechte erlangt noch Pflichten hinzubekommen, dann ist ein Rechtsgeschäft neutral.

    Im Grunde musst du also schaun, ob du nach dem Rechtsgeschäft besser oder schlechter da stehst als davor. Aber natürlich nur in rechtlicher Hinsicht. Wirtschaftliche Vor-/Nachteile spielen keine Rolle!

    Lediglich rechtlich vorteilhaft ist ein Rechtsgeschäft also, wenn du nur Rechte hinzubekommst ohne dafür Verpflichtungen eingehen zu müssen.

    Ich hab hier die Neuanmeldung eines Vereins. Als Sitz ist in der Satzung "A" angegeben. A ist keine eigene Gemeinde (das ist C), sondern besteht wohl lediglich aus einigen Bauernhöfen.

    Laut HRP muss der Sitz keine eigene politische Gemeinde sein, sondern nur für jedermann feststellbar sein. Allerdings ist ins Register wohl die politische Gemeinde einzutragen (BayObLG; aA OLG Hamm).

    Jetzt bin ich grad ziemlich ratlos, was ich machen soll (Zwischenverfügung muss ich auf jeden Fall wegen anderen Punkten schreiben). Vor allem wie klein, darf der "Ort" sein, wo der Sitz ist? A liegt nämlich auch noch im Ortsteil B der Gemeinde C. Und was darf/muss in der Satzung stehen?

    Meine Varianten für die Eintragung des Sitzes wären:
    a) A
    b) B
    c) C
    d) C Ortsteil A
    e) C Ortsteil B

    Wenn B an A im Rahmen des erw. / verl. Eigentumsvorbehalt die Forderung gegen C in voller Höhe abgetreten hat (wie hier wohl geschehen), dann muss C auch die vollen 150000 an A zahlen, obwohl dieser nur Waren für 100000 an B geliefert hat. Denn durch die Abtretung wurde er ja Gläubiger der Forderung. Nur solange C von der Abtretung nichts weiß, kann er auch schuldbefreiend an B leisten.
    Wegen der 50000 die A bei der zweiten Lieferung zu viel erhält, hat B dann gegen A Rückgewährsansprüche. Gegen die könnte der A dann,soweit dies aufgrund der Inso des B möglich ist, aufrechnen mit seiner Forderung aus der ersten Lieferung.

    Hallo!

    Natürlich müsste dir die fachgebundene Hochschulreife reichen. Schließlich kann man auch mit Fachabitur hier studieren. Ich selbst war auch in der FOS Wirtschaft und hab nach der 12. dann hier angefangen. Wenn du noch ein Jahr dranhängst, musst du doch vorher sowieso Fachabitur machen (oder ist das etwa nicht Voraussetzung um in die 13. zu gehen?). Fachgebundene Hochschulreife ist in jedem Fall mehr als Fachhochschulreife (=Fachabi), da man damit ja auch bestimmte Studiengänge an der Uni studieren kann.

    Warum kannst du dir eigentlich durch Französisch den Schnitt versauen? Ich hatte in der 12. auch Französisch, aber da dass für das Fachabi nicht nötig war, zählte es nur als Wahlfach. Und das fließt nicht in den Schnitt mit ein.