Zu Fall a) ist festzustellen, dass ein Widerspruch gegen eine nicht erfolgte Eintragung schon denklogisch nicht erfolgen kann.
Die ursprüngliche Erbengemeinschaft kann - bei unterstellter Wirksamkeit der Erbteilsübertragung - auch nicht mehr eingetragen werden, da sie nicht mehr (in dieser Konstellation) Eigentümer ist. Wenn Erbteilsübertragung unwirksam ist, liegen die Voraussetzungen des Widerspruchs nicht vor.
Die Eintragung kann daher m.E. nicht erfolgen.
Es ist m.E. grundsätzlich mit dem Legalitätsprinzip nicht vereinbar eine Eintragung vorzunehmen, gegen die im selben Atemzug ein Widerspruch eingetragen wird.
Danke, dass bestätigt mein Bauchgefühl und Entschuldigung, dass ich mich unklar ausgedrückt habe. Beantragt ist Grundbuchberichtigung (Eintragung der Erbfolge gem. Erbschein) und Eintragung eines Widerspruchs, da das Grundbuch wegen der Erbteilsübertragung dann unrichtig sei (also nicht gegen die Eintragung des Erblassers).