Beiträge von Delphina5

    Zu Fall a) ist festzustellen, dass ein Widerspruch gegen eine nicht erfolgte Eintragung schon denklogisch nicht erfolgen kann.
    Die ursprüngliche Erbengemeinschaft kann - bei unterstellter Wirksamkeit der Erbteilsübertragung - auch nicht mehr eingetragen werden, da sie nicht mehr (in dieser Konstellation) Eigentümer ist. Wenn Erbteilsübertragung unwirksam ist, liegen die Voraussetzungen des Widerspruchs nicht vor.
    Die Eintragung kann daher m.E. nicht erfolgen.
    Es ist m.E. grundsätzlich mit dem Legalitätsprinzip nicht vereinbar eine Eintragung vorzunehmen, gegen die im selben Atemzug ein Widerspruch eingetragen wird.

    Danke, dass bestätigt mein Bauchgefühl und Entschuldigung, dass ich mich unklar ausgedrückt habe. Beantragt ist Grundbuchberichtigung (Eintragung der Erbfolge gem. Erbschein) und Eintragung eines Widerspruchs, da das Grundbuch wegen der Erbteilsübertragung dann unrichtig sei (also nicht gegen die Eintragung des Erblassers).

    Ich habe hier nun auch eine Erbanteilsübertragung bei der zunächst nur ein Widerspruch und noch nicht die Übertragung vollzogen werden soll.

    Was bei mir aber noch hinzukommt ist, dass die Erbengemeinschaft noch gar nicht im Grundbuch steht. Die Grundbuchberichtigung auf die Erbengemeinschaft wurde in der gleichen Urkunde beantragt. Geht die Konstellation überhaupt? Ich hab ein bißchen Bauchweh bei dem Konstrukt. Eigentlich darf ich doch durch eine Eintragung das Grundbuch wissentlich ja nicht unrichtig machen, dachte ich zumindest immer. Wie wirkt sich das vorliegend aus? Ist das egal, nachdem es bereits unrichtig ist?

    Vollzugsfähig ist das ganze sowieso nicht, nachdem ich auch noch einen polnischen Beglaubigungsvermerk habe, der nicht übersetzt ist (Erben haben teilweise nachgenehmigt) und dessen Inhalt sich auch nicht einfach ergibt.

    Hallo,

    ich hätte gerne mal Meinungen/Erfahrungen zu folgendem Sachverhalt (vielleicht hat sich ja schonmal jemand mit diesem Thema beschäftigt):

    Der im Grundbuch eingetragene Alleineigentümer ist verstorben und wurde nach ungarischem Erbrecht von seinen beiden Kindern zu je 1/2 beerbt. Wie ich inzwischen weiß, entsteht nach ungarischem Recht keine Erbengemeinschaft, sondern eine Bruchteilsgemeinschaft.

    Nunmehr beantragt Kind 1 unter Vorlage eines Europäischen Nachlasszeugnisses, dass in Ungarn ausgestellt wurde und nur die Erbfolge von Kind 1 u. a. an dem deutschen Grundbesitz zu 1/2 ausweist, die Grundbuchberichtigung hinsichtlich des von ihm erworbenen Anteils (Kind 1 will also als 1/2-Eigentümers ins Grundbuch, Kind 2 ist nicht beteiligt, insofern liegt mir auch kein Erbnachweis vor - hat aber von mir inzwischen ein Schreiben mit Hinweis auf § 82 GBO bekommen).

    Die erste Frage war nun, ob die Kinder auch tatsächlich Eigentümer zu je 1/2 des Grundbesitzes geworden sind oder in Erbengemeinschaft. Hier bin ich nach Lektüre u.a. der Entscheidungen/Aufsätze zum Vindikationslegat zu der Meinung gelangt, dass wohl der Erwerb wie im ungarischen Recht vorgesehen in Bruchteilsgemeinschaft erfolgt, da es diese im deutschen Recht ja grundsätzlich auch gibt.

    Weiter stellt sich aber die Frage, ob das Grundbuch nur einheitlich berichtigt werden kann oder ob auch nur bzgl. des 1/2-Anteils eine Berichtigung möglich ist. Hat sich jemand schon mal mit der Frage beschäftigt?

    Schau mal hier rein:

    Hilfsmittel für die Rechtspflegerprüfung, JMBl. 1997 S. 90


    https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwV154007

    da findet sich unter V. was.

    Weiß auch nur von unseren Anwärtern, dass keine Farbe mehr erlaubt ist und keine wörtlichen Kommentierungen. Im Studium wird wohl dasselbe gelten wie in der Prüfung. Sonst würd ich ggf. einmal mal in Starnberg nachfragen - oder auch beim örtlichen Ausbildungsleiter bei deinem OLG.

    Eine neue Bewilligung braucht man m. E. nicht. Beim Nießbrauch gibt es ja zwei Möglichkeiten. Entweder Quotennießbrauch (hier bedeutet dies: Belastung ganz und hieraus nur z.B. 50 % Nießbrauch) oder Bruchteilsnießbrauch (Belastet wird gleich nur ein ideeller Anteil und Berechtigung dann aber ganz). Dies ist beides zulässig. Leider werden aber die Begriffe nicht einheitlich verwendet - wie wir bereits festgestelt haben. Wenn sich aus der Urkunde klar ergibt, was belastet/für wen/ggf. zu welchem Anteil, kann man daher m.E. eintragen - egal welche Begriffe verwendet werden, denn darauf kommt es nicht an.

    Wenn sich hier eindeutig ergibt, dass ein Nießbrauch an dem 1/2-Anteil gewollt ist, was man abhängig vom restlichen Inhalt z.B. daraus entnehmen könnten, dass das Recht am übergebenen Anteil bewilligt ist, würde hier an einem 1/2-Anteil eintragen, auch wenn da was von Quote steht.

    Hier (Bayern) ist es so, dass bei einer beabsichtigten Nichtabhilfe der Erinnerung, die Akte zunächst dem Bezirksrevisor zur Stellungnahme zuzuleiten ist (da dieser anweisen kann, abzuhelfen).

    Wenn das geklärt ist: Nichtabhilfebeschluss und Vorlage an das eigene Gericht - wobei das je nach Übertragung auch der Rechtspfleger sein kann, wobei derjenige, der als Kostenbeamter tätig war, ausgeschlossen.

    Erst eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Gerichts würde ans OLG (zumindest in Grundbuchsachen) gehen.

    Nachdem ich gerade, den in #1 genannten Fall habe und hier noch keine eindeutige Lösung oder Rechtssprechungszitate gibt, für alle die nach mir noch suchen der Verweis auf diesen Thread, insbesondere s. Entscheidungen in #3 dahingehend, dass in der Vollmacht für den Bevollmächtigten auch diejenige für den Prokuristen zu sehen, in diesem Fall mitzuvertreten

    Nachdems bei uns kürzlich zum Glück eine Fortbildung für Rpfl in Jugendstrafsachen auch für Vermögensabschöpfung gab, versuch ich's mal:
    Soweit der Wertersatz nicht weiter vollstreckt werden soll, müsste der Richter m. E. einen Beschluss machen (§ 495 g Abs. 4 oder 5 StPO). Sonst muss man sich an das Urteil halten und weitervollstrecken. Es ist zu unterscheiden, zwischen der Einziehung und der Auskehrung. Vielleicht ist es auch möglich, die Geschädigten noch zu ändern/ergänzen. Aber da das auch nur der Richter machen könnte, sollte er das wissen. Also komm ich im Ergebnis auch zur Richtervorlage.

    Danke. Ich hätte jetzt auch § 40 und die Kettenauflassung bedenkenlos kombiniert. Bin nur etwas verwirrt, ob das geht, weil ich in alten Unterlagen eine Zwischenverfügung einer Kollegin habe, die genau das nicht zuließ.

    Der Fall war einfacher gelagert. E ist verstorben und beerbt durch X,Y,Z. Grundbuch nicht berichtigt. Es erfolgt in einem Vertrag Erbauseinandersetzung dahingehend, dass X das Grundstück erhält. Dieser überlässt das Grundstück sodann an K. Zwischeneintragung von X sollte unterbleiben. Daraufhin wurde beanstandet, dass entweder zunächst die Erbengemeinschaft oder X eingetragen werden müssten, weil § 40 für die zweite Auflassung nicht zuträfe. Es verfüge nicht die Person deren Recht durch die Eintragung betroffen ist (=Erbengemeinschaft), sondern ein Nichtberechtigter mit stillschweigender Zustimmung (Für den Erwerb durch K infolge "Kettenauflassung" beinhaltet nach h.M. die erste Auflassung der EG an X die Einwilligung in die weitere Verfügung des Nichtberechtigten X).

    Soweit die alte Zwischenverfügung und die versteh ich nicht ganz. Überseh ich da irgendwelche Voraussetzungen von § 40?
    Die Kommentare schreiben immer, dass § 40 nicht gilt für Verfügungen von Miterben nach Auseinandersetzung, aber ohne ausdrückliche Begründung. Verwiesen wird z.B im Demharter auf JFG 22,161. Die Entscheidung (auch einen Leitsatz) konnte ich leider nirgends finden/abrufen.

    Bräuchte mal Hilfe, finde gerade nicht mehr aus dem "Voreintragungs-Wald".

    Eingetragen im Grundbuch (2 Grundstücke) sind in Erbengemeinschaften A und B sowie ein Nacherbenvermerk am vormaligen Anteil der C
    (ursprünglich waren A,B,C Eigentümer in Erbengemeinschaft; C ist nachverstorben und wurde beerbt von A und B; Nacherbfolge ist angeordnet bei Vorversterben des jeweiligen Vorerben, Nacherbe bzgl. Anteil A ist KA und bzgl. Anteil B ist das KB - insoweit ist Grundbuchberichtigung erfolgt)

    Nunmehr ist auch B verstorben und beerbt worden von MB und KB (Grundbuch ist nicht berichtigt). Damit ist auch Nacherbfolge teilweise eingetreten. Berichtigung ist ebenfalls nicht erfolgt.
    Eigentümer sind damit jetzt A, MB und KB.

    Jetzt kommt ein Erbauseinandersetzungsvertrag, geschlossen zwischen A, MB und KB mit Zustimmung des KA.

    Das Grundstück 1 erhält KB
    Das Grundstück 2 erhält A.
    Auflassungen werden erklärt.
    Sodann überlässt A das Grundstück 2 an KA, auf die Zwischeneintragung von A wird verzichtet.

    Frage: Ist die Eintragung von A erforderlich oder nicht (§40 GBO oder Kettenauflassung). Ich blick grad gar nicht mehr durch....