Beiträge von Delphina5

    Danke. Hab heute auch wieder einen besseren Durchblick und nochmals die Entscheidungen des BayObLG dazu gelesen.

    Danach reicht bei der Dienstbarkeit an einem TG-Stellplatz im Sondereigentum die Eintragung an der betroffenen Einheit, weil die zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Teile mitbenutzt werden dürfen (wie es zB für das Wohnungsrecht ausdrücklich in § 1093 III BGB geregelt ist).

    Wenn aber Gegenstand der Ausübung nur ein Kfz-Stellplatz, an dem nur ein Sondernutzungsrecht besteht, sein soll muss, nach der Rechtsprechung des BayObLG (z.B. vom 30.11.1989 BReg 2 Z 82/89) die Dienstbarkeit am ganzen Grundstück bestellt werden.

    Nachdem ich jetzt auch eine solche Dienstbarkeit habe und diese ja inhaltlich nach der zitierten Entscheidung eintragungsfähig ist, stellt sich mir jetzt noch die Frage nach dem Belastungsgegenstand.

    Bei mir wurde die Dienstbarkeit am ganzen WEG bewilligt, in der Entscheidung ja nur an den betroffenen Einheiten. Wegen der Mitbenutzung der Zufahrtswege bin ich mir jetzt nicht sicher, was richtig ist. Insbesondere verstehe ich auch nicht, was die in der Entscheidung mit dem Zusatz in Klammern "Das schließt freilich nicht aus..." im drittletzten Absatz sagen wollen. Irgendwie steh ich grad komplett auf der Leitung oder es ist einfach zu heiß heute...

    Was ist nun richtig? Oder ist beides zulässig?

    Weist der Erbschein überhaupt eine Nacherbfolge aus?

    Und gibt es einen alleinigen oder mehrere Vorerben?

    Ja, es gibt einen alleinigen Vorerben. Der Erbschein besagt weiter, dass Nacherbfolge angeordnet sein, wann diese eintritt und wer die Nacherben sind und dass die Vorerbin befreit ist. Sonst nichts. Angesichts des mir vorliegenden Testaments und dem was ich hier so gelesen habe, bin ich deshalb etwas iritiert. Habe Auflassungen zu Grundbesitz vorliegen, für den die Nacherbfolge laut Testament nicht gilt (der aber bei Errichtung zweifelsfrei schon im Eigentum des Erblassers stand) und frage mich jetzt, ob ich den Nacherbenvermerk eintragen muss oder nicht (aus der Notarurkunde ergibt sich hierzu gar nichts).

    Muss sich das Vorausvermächtnis (bzw. das Nacherbfolge nur bzgl. bestimmter Grundstücke gilt) in so einem Fall zwingend aus dem Erbschein ergeben?

    Hab nämlich so einen Fall gerade hier. Aus dem handschriftlichen Testament ergibt sich eindeutig, das alles bis auf ein Grundstück Vorausvermächtnis ist, aber im Erbschein sieht man davon nichts...

    Weiß jemand, wie sich die Bezüge während des Mutterschutzes berechnen?

    Nach § 5 BayMuttSchV kommt es nur für Zulagen auf einen Durchschnitt der letzten drei Monate vor der Schwangerschaft an. Sonst ist nur geregelt, dass die Zahlung der Besoldung nicht berührt wird.

    Heißt das also, dass die Höhe der Bezüge dann nur von der aktuell geltenden Arbeitszeit abhängt. Also wenn für die Zeit des Mutterschutzes noch Teilzeit genehmigt ist, die Bezüge nach der Teilzeit. Wenn ich aber vorher die Teilzeit ausgelaufen ist (egal, ob das 1 Jahr, 1 Monat oder 1 Woche vorher der Fall ist), bekommt man die vollen Bezüge? Oder kommt man da durch irgendwelche allgemeinen Verweisungen auf eine Vorschrift, aus der sich die Berechnung ergibt. Hab leider bei meiner Suche bisher nichts dazu gefunden. Überall gibt's nur Ausführungen zum Mutterschaftsgeld für Arbeitnehmerinnen.

    So wie ich § 25 GBV lese, schreibt zuerst das alte GBA ab und lässt dabei die neue Blattstelle offen (s. Absatz 4).

    Dann schließt es das bisherige Blatt und schickt einen amtlichen Ausdruck davon an das neue GBA (Abs. 1)

    Dieses trägt ein (gem. Abs. 2a - 2c) und teilt dann dem alten GBA die Blattstelle mit, welches diese dann ergänzt (Abs. 2d)


    Die weiteren Fragen (wie Anhörung Eigt.) würde ich der Voraussetzung von § 25 GBV zuordnen. Also der Frage, ob ein Wechsel der Zuständigkeit vorliegt. Auf welcher Grundlage dieser erfolgt bzw. welche Voraussetzungen dafür vorliegen müssen, kann ich nicht sagen. Ich kenn für die Zuständigkeit nur § 1 GBO... und danach weiß ich nicht, warum bislang ein anderes GBA zuständig war, wenn die Grundstücke in deinem Bezirk liegen.

    Möglich wäre in solchen Fall auch ein Termin nach § 30b II ZVG. Da kann man den Sohn ggf. gleich mitladen oder den Eltern einmal genau darlegen, was da auf ihren Sohn zukommt, hilft auch manchmal schon weiter und ist einfach was anderes als wenn man darauf schriftlich hinweist. Bei mir hat sich durch so einen Termin schon mal eine ganze Teilungsversteigerung erledigt.

    Der relative Rang entsteht doch nicht nur bei Rangvorbehalt sondern auch bei nachträglicher Vorrangeinräumung

    Bei einem reinen nachträglichen Rangtausch entsteht gerade kein relativer Rang, da sich der Rang für alle gleich darstellt. II/1 hat dadurch, dass er III/2 den Vorrang eingeräumt, seine Rangposition aufgegeben und er muss sich daher (wenn II/1 und III/2 gleichwertig sind) auch - weil dieser durch den Rangtausch nicht beeinträchtigt sein darf - III/1 vorgehen lassen. Nachdem hier auch ein Rangtausch vorliegt ist daher die Verteilung nach der Berechnung von naja richtig.

    Etwas anderes wäre es wenn III/2 aufgrund eines Rangvorbehalts den Vorrang vor II/1 hätte (was im geschilderten Fall nicht so ist). Dann stellt sich die Rangposition nämlich aus der Sicht eines jeden Beteiligten anders dar (= relativer Rang). II/1 muss sich aufgrund des Rangvorbehalts III/2 vorgehen lassen, aber nicht das nach ihm eingetragene "Zwischenrecht" III/1. III/1 dagegen muss sich das vor ihm eingetragene II/1, aber nicht das nach ihm eingetragene III/2 vorgehen lassen, weil bei ihm ja kein Rangvorbehalt ausgenutzt wurde. III/2 dagegen muss sich das vor ihm eingetragene III/1 vorgehen lassen, aber aufgrund der Ausnutzung des Rangvorbehalts nicht II/1. Die Verteilung ist dann nur dergestalt möglich, da bzgl. zweier Rechte jeweils das ihm vorgehende vom Erlös in Abzug gebracht wird und das dritte den Resterlös erhält. Bei welchem man anfängt, darüber kann man sicher streiten. Die von mir dargestellte Lösung ist die des Palandt.

    Natürlich kann ein relativer Rang noch anders entstehen als durch Rangvorbehalt, aber eben nicht durch einen einfachen Rangtausch.

    Hat III/2 seinen Vorrang vor II/1 aufgrund eines Rangvorbehalts? Dann liegt ein relativer Rang vor und es ist lt. Palandt (Rn 11 zu § 881 BGB)wie folgt zu verteilen:

    II/1 erhält 75000-50000= 25000

    III/1 erhält 75000-40000 = 35000

    III/2 erhält den Rest also 10000

    Hat dagegen das Recht II/1 dem Recht III/2 den Vorrang eingeräumt, gibt es keinen relativen Rang. III/2 tritt in die Rangstelle von II/1 ein (Rangtausch). Dann ist zu verteilen wie von naja dargestellt. Da beide Rechte den gleichen Wert haben ist das dann relativ einfach. Wäre II/1 mehr als III/2 würde II/1 noch seinen übersteigenden Wert vor III/1 bekommen. Ist II/1 weniger wert als III/2 bekommt III/2 vorrangig vor III/1 nur diesen Betrag; dann kommt III/1 und dann erst der Rest von III/2.

    Hab hierzu mal ne Frage: Gelten die Ausnahmen bei denen das GBA auch ohne UB eintragen kann, genauso für das Ersuchen nach Zuschlag?

    In meinem Fall waren Eigentümer Mann und Frau zu je 1/2. Zuschlag wurde im Rahmen einer Vollstreckungsversteigerung bereits vor einigen Monaten (rechtskräftig) an den Mann erteilt. Hab schon einen neuen Antrag hier und Ersuchen kommt nicht mit der Begründung, dass die UB fehlt. Aber beim Erwerb durch den Ehegatten bräuchte es ja gar keine, deshalb bin ich mir jetzt nicht sicher, wie das im Fall des Zuschlags ist...

    Bin mir noch etwas unsicher, wann ich einfach eintragen kann und was ich noch nachforschen muss, deshalb häng ich mich hier mal dran:

    Bei mir erwirbt eine deutsche Staatsangehörige allein, die jedoch mit einem Ausländer verheiratet ist, diesen in dessen Heimatland geheiratet hat und zum damaligen Zeitpunkt hatten auch beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt dort (ist in der Urkunde alles schön festgestellt). Da ist es natürlich gut möglich, dass ein ausländischer Güterstand gilt. Muss ich jetzt ermitteln, was es in diesem Land für Güterstand gibt, damit ich weiß ob ein Alleinerwerb der Frau möglich ist oder geht das schon zu weit (ist hier nämlich kein Nachbarland, wo man die Güterstände ja irgendwann kennt, sondern ein bißchen exotischer...)? Oder ist mir das alles egal und ich kann einfach eintragen?