Danke. Hab heute auch wieder einen besseren Durchblick und nochmals die Entscheidungen des BayObLG dazu gelesen.
Danach reicht bei der Dienstbarkeit an einem TG-Stellplatz im Sondereigentum die Eintragung an der betroffenen Einheit, weil die zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Teile mitbenutzt werden dürfen (wie es zB für das Wohnungsrecht ausdrücklich in § 1093 III BGB geregelt ist).
Wenn aber Gegenstand der Ausübung nur ein Kfz-Stellplatz, an dem nur ein Sondernutzungsrecht besteht, sein soll muss, nach der Rechtsprechung des BayObLG (z.B. vom 30.11.1989 BReg 2 Z 82/89) die Dienstbarkeit am ganzen Grundstück bestellt werden.