Der Verkündungstermin dürfte jetzt ja schon vorbei sein.
Ich denke, dass der Scheck auf alle Fälle vom Gericht einzubehalten war, denn durch den Widerspruch gegen die Zurückweisung des Gebots wegen nicht ordnungsgemäßer Sicherheitsleistung macht der Bieter deutlich, dass er gerade diese Sicherheitsleistung für ordnungsgemäß hält. Es wäre schon ein Paradoxon, wenn man bei dieser Konstellation, die Sicherheitsleistung zurückgeben würde.
Wird der Scheck aber einbehalten, dann ist er einzulösen. Ich kenne keine gegenteiligen Vorschriften, etwa Abweichungen davon bezüglich einzelner Bundesländer.
Jetzt gibt es zwei Möglichkeiten:
a) der Scheck wird wider Erwarten eingelöst. D.h. die Sicherheitsleistung ist zumindest vorhanden.
b) der Scheck wird nicht eingelöst, d.h. die Sicherheitsleistung liegt nicht vor.
Wenn eine Bank den Scheck ausstellt, hat sie auf jeden Fall den ganz dicken Daumen auf dem entsprechenden Vermögen des Bieters, wie hiro oben schon schrieb. Ich weiß jetzt nicht, ob der Scheck, falls er nicht benötigt wird, der Bank zurückgegeben werden muss, damit sie ihren dicken Daumen wieder zurückzieht oder ob es ausreicht, dass die 8 Tage Frist nach Scheckgesetz abgelaufen ist, die ausstellende Bank der Bundes- oder Landesbank also die Weisung erteilt, den Scheck danach nicht mehr einzulösen. Wär mal interessant zu wissen.
Wie dem auch sei, im Fall a) wird nach Zuschlagsversagung im Beschwerdefall das LG den Beschluss bestätigen, da die Zurückweisung zu recht erfolgte, das Geld wird zurückgezahlt.
Sollte das LG fälschlicherweise Zuschlag erteilen, ist die Sicherheitsleistung da, alles paletti.
Im Fall b) wird das LG den amtsgerichtlichen Zurückweisungsbeschluss bestätigen und der Scheck als wertloses Papier mit entsprechendem Vermerk zur Akte genommen. Sollte das LG Zuschlag erteilen, ist ihm nicht mehr zu helfen.