Beiträge von Stefan

    Oh, das ist sehr traurig. Eines der Urgesteine des Forums, den ich einmal in Stade persönlich treffen konnte. Ich erinnere mich noch gut an ihn, obwohl das Treffen schon mindestens 15 Jahre zurückliegt. Es hat Spaß gemacht mit ihm hier im Forum.

    13, mach es gut und ruhe in Frieden.

    Stefan

    Zur Begründung beziehe ich mich auf § 69 I ZVG. Das ist eindeutig. Bzgl. Abs. 2 kann es durchaus Streit geben. Ich erinnere mich an die hier bereits diskutierte Frage, ob der Samstag ein Werktag ist.
    Und mit Fragen von Reichsbürgerschecks muss ich mich als Rentner nicht mehr rumärgern :strecker

    Der TO schrieb zwar, dass die SHL nicht erbracht sei, dies ist jedoch nicht ganz richtig, sie wurde nicht ordnungsgemäß erbracht, ein Scheck ist aber grundsätzlich als SHL geeignet. Bargeld ist es nicht. Somit ist Bargeld nicht einzubehalten und der Sachverhalt ist genauso zu bewerten, als hätte der Bieter keine SHL geleistet und trotz Verlangens derselben gegen die Zurückweisung des Gebots Widerspruch eingelegt.

    Der Verkündungstermin dürfte jetzt ja schon vorbei sein.
    Ich denke, dass der Scheck auf alle Fälle vom Gericht einzubehalten war, denn durch den Widerspruch gegen die Zurückweisung des Gebots wegen nicht ordnungsgemäßer Sicherheitsleistung macht der Bieter deutlich, dass er gerade diese Sicherheitsleistung für ordnungsgemäß hält. Es wäre schon ein Paradoxon, wenn man bei dieser Konstellation, die Sicherheitsleistung zurückgeben würde.
    Wird der Scheck aber einbehalten, dann ist er einzulösen. Ich kenne keine gegenteiligen Vorschriften, etwa Abweichungen davon bezüglich einzelner Bundesländer.
    Jetzt gibt es zwei Möglichkeiten:
    a) der Scheck wird wider Erwarten eingelöst. D.h. die Sicherheitsleistung ist zumindest vorhanden.
    b) der Scheck wird nicht eingelöst, d.h. die Sicherheitsleistung liegt nicht vor.

    Wenn eine Bank den Scheck ausstellt, hat sie auf jeden Fall den ganz dicken Daumen auf dem entsprechenden Vermögen des Bieters, wie hiro oben schon schrieb. Ich weiß jetzt nicht, ob der Scheck, falls er nicht benötigt wird, der Bank zurückgegeben werden muss, damit sie ihren dicken Daumen wieder zurückzieht oder ob es ausreicht, dass die 8 Tage Frist nach Scheckgesetz abgelaufen ist, die ausstellende Bank der Bundes- oder Landesbank also die Weisung erteilt, den Scheck danach nicht mehr einzulösen. Wär mal interessant zu wissen.
    Wie dem auch sei, im Fall a) wird nach Zuschlagsversagung im Beschwerdefall das LG den Beschluss bestätigen, da die Zurückweisung zu recht erfolgte, das Geld wird zurückgezahlt.
    Sollte das LG fälschlicherweise Zuschlag erteilen, ist die Sicherheitsleistung da, alles paletti.
    Im Fall b) wird das LG den amtsgerichtlichen Zurückweisungsbeschluss bestätigen und der Scheck als wertloses Papier mit entsprechendem Vermerk zur Akte genommen. Sollte das LG Zuschlag erteilen, ist ihm nicht mehr zu helfen.

    Auch wenn ich heute zum Buhmann werden sollte: sehe ich anders.

    Nur die Verfahrenskosten werden von Amts wegen berücksichtigt, § 109 ZVG.
    Die ZV-Kosten, und damit auch die Kosten der Anordnung, fallen unter § 10 Abs 2 ZVG und sind anzumelden. Meldet er jetzt also konkret nichts an, kommt es darauf an, was er zuvor angemeldet hat, zB im Anordnungsantrag "nebst den Kosten der Rechtsverfolgung" oä wäre ja genau diese Anmeldung. Dann ist es aber auch keine Aufnahme von Amts wegen.

    Wieso Buhmann?:)
    Hier hast du zumindest recht.

    Kannst mal sehen. Als Rentner kann ich mir natürlich die neuesten Auflagen nicht mehr leisten. Ich hatte deshalb auch extra die 19. Aufl. genannt. Darin heißt es: Wird der Beschluss auf RM des Schuldners wieder aufgehoben, so war die Verf.geb. schon angefallen und entfällt nicht wieder, weil es hier an einer dem InsoVerf. (GKG-KostVerz. Nr. 2320) entsprechenden Vorschrift fehlt.
    Davon abgesehen, finde ich persönlich es durchaus legitim, die Verfahrensgebühr nicht zu erheben, denn im Ergebnis hätte wohl nicht angeordnet werden dürfen, so dass bei sofortiger (richtiger) Zurückweisung ebenfalls keine Verfahrensgeb. entstanden wäre.

    § 6 ZVG gilt nur für Zustellungen, die vom Gericht veranlasst werden, und auch nicht für die Zustellung von Beitrittsbeschlüssen, somit natürlich auch keinesfalls dafür, die Volltreckungsvoraussetzungen zu schaffen.

    Wenn die öffentliche Zustellung abgelehnt wurde, würde ich mal die Gründe dafür erforschen. Vielleicht liegen die Voraussetungen für einen Zustellungsvertreter ja gar nicht mehr vor.


    M. E. hat das LG Potsdam gegen die Grundsätze eines fairen Verfahrens verstoßen.

    Ja, die Entscheidung ist paradox, da man der Ersteherin eines Rechtsmittels beraubt hat. Wäre nämlich das AG Luckenwalde zwischen Ende der Versteigerung und Zuschlagserteilung zu dem Schluss gekommen, dass der Schuldner nicht ordnungsgemäß beteiligt worden ist, hätte es den Zuschlag, ebenso wie das LG jetzt, versagt, aber mit der Folge, dass der Ersteherin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zugestanden hätte.
    Jetzt mit viel weitreicherenden Folgen, den Zuschlag zu versagen, und der Ersteherin kein Rechtsmittel zuzugestehen ist m.E. mit rechtstaatlichen Prinzipien nicht zu vereinbaren. Hier hätte zumindest eine Kammerentscheidung mit Zulassung der Rechtsbeschwerde getroffen werden müssen.

    ...... Bei einer Bruchteilsgemeinschaft gilt der genannte § 432 BGB.

    Warum gilt bei der Bruchteilsgemeinschaft § 432 BGB als Gemeinschaftsverhältnis und nicht z.B. "je zu 1/2"? Warum setzt sich das Gemeinschaftsverhältnis, das früher am Grundstück bestanden hat, nicht einfach am Surrogat fort?

    Ich weiß, ich weiß es gibt eine entsprechende BGH-Entscheidung für § 432 BGB, aber einleuchtend finde ich die Entscheidung nicht.

    Kann mich jemand überzeugen?

    Nein, denn tatsächlich setzt sich die Bruchteilsgemeinschaft am Surrogat fort, so dass das Gemeinschaftsverhältnis weiterhin je zu 1/2 ist. So ist auch die Sichhyp. einzutragen, d.h. ja nicht, dass jeder Berechtigte, Zahlung nur an sich fordern kann. Zahlung erfolgt weiterhin an beide gemeinschaftlich, so übrigens auch Stöber Rd.Nr. 2.10 zu § 128 ZVG.

    und da der Zuschlag rechtskräftig ist, sehe ich nicht, wie da noch die Vollstreckungsgegenklage was bewirken soll. Danach ist der Schuldner nicht widerspruchsberechtigt.


    Die Rechtskraft des Zuschlags hindert grundsätzlich nicht die Einlegung des "Widerspruchs", der mit Vollstreckungsabwehrklage zu verfolgen ist, z.B. bei Zuteilung auf Ansprüche aus Rechten, die nicht vollstreckbar sind.

    Die vorliegende Begründung, das die Zwangsversteigerung gesetzeswidrig ist, dürfte für sich allein allerdings kei Grund sein, so dass der "Widerspruch" m.E. zurückzuweisen ist.


    Ein 100/1000 Miteigentumsanteil stellt in meinen Augen kein eigenständiges Grundstück dar. Es hätte nicht alleine gebucht werden können, sondern muss dem bestehenden Wohnungseigentum hinzugebucht werden. Eine eigenständige Versteigerung des zugebuchten MEA wäre nicht zulässig. Dein Dozent hat m.E. Recht.

    Die Buchungsfrage spielt für die Versteigerung keine Rolle. Es handelt sich um einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück, der wie jeder Miteigentumsanteil selbständig versteigert werden kann. Nur müssen nach erfogter Versteigerung sämtliche Miteigentumsanteile auf ein neues Blatt zurückgeführt werden. Da kann dann das Grundbuchamt machen.

    Vorliegend können wir theoretisch vier Einzelausgebote in der Versteigerung haben. Wir haben hierfür auch nur eine Akte mit einer Registernummer, trotzdem handelt es sich um vier rechtlich selbständige Verfahren. In der Regel verbinden wir jedoch schon im Anordnungsbeschluss die Verfahren gem. § 18 ZVG.