Beiträge von Stempelchen

    Guten Morgen,


    nach Aufhebung des Richtervorbehaltes wird das Ruhen der elterlichen Sorge und Bestellung eines - ggf. vorläufigen - Vormundes durch den Rechtspfleger bearbeitet. Nach Anhörung erfolgt die endgültige Bestellung eines Vormundes.

    Es besteht nun Uneinigkeit zwischen Servicekraft und mir, um wieviele Verfahren es sich im Ergebnis handelt.


    Ich sage: nach § 27 AktO handelt es sich um dasselbe Kind, also ist insgesamt nur ein Verfahren anzulegen.


    Die Servicekraft sagt: Das erste Verfahren ist ein "sonstiges Verfahren" betreffend die Feststellung des Ruhens des Verfahrens.

    Das zweite Verfahren ist ein Vormundschaftsverfahren.

    Mir geht es nicht darum Verfahren zu generieren, um Zahlen zu produzieren. Die Verfügungen im Programm sehen nicht vor, dass ein neues Verfahren angelegt wird. Wir müssen das also irgendwie reinfriemeln.

    Ich bearbeite ein Verfahren, bin also im Bilde, dann wird ein neues Verfahren angelegt und der nächste beginnt quasi wieder von vorne.

    Meiner Meinung nach spricht alles für nur EIN Verfahren.


    Ich würde mich über fundierte Meinungen sehr freuen!


    Viele Grüße


    Stempelchen

    § 24 Abs. 2 Nr.3 RPflG ist so zu verstehen, dass grundsätzlich der Rechtspfleger zur Antragsaufnahme nicht zuständig ist, es sei denn, dass es sich um eine vergleichbar schwierige Aufgabe wie in Nummern 1 und 2 genannt handelt.

    Das ist der absolute Ausnahmefall.

    So, wie auch ein Räumungsschutzantrag von der Geschäftsstelle aufgenommen wird, dürfte auch der oben genannte Einstellungsantrag zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden können. Als Rechtspfleger würde ich den Antrag nicht aufnehmen.

    Wie im Übrigen auch bei Beratungshilfeanträgen. Keine Rechtspflegerzuständigkeit.

    Mein Problem ist, dass im Falle dieses Güterstandes die Vermögenswerte der Eheleute verschmolzen sind. Zunächst müsste die Auseinandersetzung insgesamt erfolgen, damit feststeht, welches Vermögen dem Erblasser zustand und was damit in die Erbmasse fällt.

    Wie gesagt: vielleicht ein Knoten im Kopf. Aber ohne Nachweis der Auseinandersetzung habe ich ein Problem mit der RückAV.

    Ich bin aber auch nicht der Grundbuchfachmann....

    Liebe Forenmitglieder,

    ich habe einen Knoten im Kopf und brauche Eure Unterstützung bei folgendem Fall (Namen geändert):

    Die Eheleute Herbert und Greta sind als Eigentümer im Grundbuch eingetragen "im Güterstand der Allgemeinen Gütergemeinschaft des BGB". (hatte ich vorher noch nie gesehen)
    Herbert ist verstorben und laut Erbschein von Greta und dem gemeinsamen Sohn Ernst zu je 1/2 beerbt worden. Eine Grundbuchberichtigung ist nicht erfolgt.

    Greta und Ernst übertragen das Grundstück auf den Enkel/Sohn Jan.

    Eingetragen werden sollen u.a.

    • eine Rückauflassungsvormerkung für Ernst und Greta als Gesamtberechtigte gem. § 428 BGB und dem Überlebenden von ihnen allein zustehend. (für den Fall von Insolvenz etc.)
    • eine Rückauflassungsvormerkung für Greta allein (für den Fall groben Undanks etc.)

    Eine Auseinandersetzung der Gesamthandsgemeinschaft hat nicht stattgefunden.
    Ich meine, dass eine Rückauflassungsvormerkung allein für Greta daher nicht möglich sein dürfte.

    Sehe ich das falsch?

    Habe ich irgendwas anderes übersehen oder müsste ich noch beachten?

    Viele Grüße und danke!

    Guten Morgen,

    ich soll Rechtskunde an einer Schule geben.
    Ich werde allerdings aus den Paragraphen zur Nebentätigkeit nicht ganz schlau.
    [h=1]§ 9 NtV – Nicht genehmigungspflichtige Tätigkeiten:[/h]" Nicht genehmigungspflichtige Vortragstätigkeit liegt nicht vor, wenn ein Sachgebiet in Fortsetzungen einem gleich bleibenden Personenkreis vermittelt wird (Unterricht)."

    Es handelt sich ja um eine AG. Der Umfang bei mir ist lediglich 5 Einzelstunden pro Klasse. Trotzdem klingt es so, als würde ich für die paar Kröten eine Genehmigung brauchen.

    Meine Verwaltung weiß es selbst nicht. Hat hier jemand Erfahrungen und kann mir sagen, ob es genehmigungspflichtig oder nur anzeigepflichtig ist?

    Herzlichen Dank jetzt schon!

    Stempelchen

    Klar, legitim ist alles. Nur ändert das nichts an dem Genehmigungserfordernis :)

    Um die 8 Millionen Euro "aktueller" Pflichtteilsanspruch.

    Nachdem ich gedanklich bereits das Wochenende und den heutigen Tag intensiv nachgedacht habe, werde ich wohl zurückweisen.
    Natürlich kann es passieren, dass sich der Kindsvater "arm" macht und der Erbfall erst nach Ablauf der Frist nach § 2325 BGB eintritt.
    Aber der Unterschied zwischen Zahlung und möglichem Pflichtteil ist definitiv zu hoch.

    Vielen Dank!

    Guten Morgen,

    bei der Suche bin ich leider nicht fündig geworden.

    Der Fall:

    Die allein sorgeberechtigte Kindsmutter schließt mit dem Kindsvater für das 9 Jahre alte Kind einen Pflichtteilsverzichtsvertrag.

    Der Kindsvater ist sehr (!!!!) vermögend und etwas über 60 Jahre alt.
    Es handelt sich um Barvermögen und Grundstücke. Es gibt bereits ein erwachsenes Kind aus einer anderen Beziehung.

    Vereinbart wird ein Ausgleichsbetrag von fast einer Million Euro.

    Da vom Familiengericht zu prüfen ist, ob der zu genehmigende Vertrag dem Kindeswohl entspricht, habe ich diesen Betrag mit dem zu erwartenden Pflichtteil verglichen. Der vereinbarte Betrag steht in überhaupt keinem Verhältnis mit einem (nach derzeitigem Vermögensstand) berechneten Pflichtteil. Dabei muss ich mir auch keine Gedanken über Zinsen oder irgendwas machen. Eine Genehmigung kommt daher nicht in Betracht.

    ABER:

    Der Kindsvater trägt in dem notariellen Vertrag vor, dass er beabsichtigt, sein Vermögen nach und nach auf sein erwachsenes Kind zu übertragen. Ob das stimmt, kann ich natürlich nicht nachprüfen. Trotzdem bin ich unsicher, ob ich das im Genehmigungsverfahren irgendwie berücksichtigen muss.

    Im Palandt finde ich nichts. Google hilft mir auch nicht....

    Hat jemand vielleicht eine Idee oder vielleicht sogar eine Entscheidung zur Hand?

    Vielen Dank!

    Ich hatte einen ähnlichen Fall, allerdings handelte es sich bei der Berufsbetreuerin sogar um eine Rechtsanwältin.

    Ich habe mit dem Richter gesprochen. Es wurde ein Ergänzungsbetreuer bestellt, der im Rahmen seines Aufgabenkreises dann festgestellt hat, dass die Betreuerin für den Schaden Schadensersatz zahlen muss, sofern Gläubiger Ansprüche gegen die Betroffene geltend machen.

    Dies wurde auch dem zuständigen Nachlassgericht mitgeteilt. Allein die Feststellung in der Betreuungsakte schützt die Betroffene nicht.

    Danke für den Hinweis bzgl. eines möglichen Testamentes.
    Damit habe ich aber - natürlich - nicht begründet, sondern wie in meiner Ausgangsfrage mit der Pflicht das Vermögen zu verzeichnen.
    Ich bin jedenfalls gespannt ob und was sich im Schließfach befindet.

    Nochmals danke an alle!

    Guten Morgen,

    die Betreuerin hat festgestellt, dass es ein Bankschließfach gibt. Allerdings keinen Schlüssel mehr.
    Die Öffnung des Schließfaches würde lt. Bank etwa 500 € kosten.
    Die Betroffene ist vermögend (Wertpapiere), das Vermögen sollte bis zum Lebensende ausreichen, um die Heimunterbringung und die Kosten der Betreuung zu decken.
    Die Betroffene kann sich wohl nicht mehr zu dem Thema äußern. Versucht ein Gespräch mit der Betroffenen zu führen, hat die Betreuerin bislang nicht. Dazu werde ich sie noch auffordern.
    Jedenfalls meint die Betreuerin, dass es sich wirtschaftlich nicht lohnen würde, das Schließfach öffnen zu lassen.
    Ich sehe das anders. Sie hat das Vermögen zu verzeichnen. Das kann sie so nicht.
    Geld für die Öffnung ist vorhanden.
    Da die Betroffene vermögend ist, kann man vermuten, dass das Schließfach nicht leer ist.

    Wie seht Ihr das?

    Lieben Dank!

    Hallo,

    ich komme in einer Sache nicht weiter. Hoffentlich kann mir jemand auf die Sprünge helfen!

    Der Fall: Der Beklagtenvertreter beantragt die Kostenfestsetzung nach § 11 RVG.
    Ich bin unsicher, wer sein Mandant ist und ob eine Festsetzung überhaupt möglich ist. Ich glaube nein.

    Klage:
    Klägerin: Inhaberin eines Dauernutzungsrechtes
    Beklagte: die übrigen Inhaber von Dauernutzungsrechten gem. vorgelegter Eigentümerliste

    Klageverfahren: Zustellungen erfolgen an die Verwalterin

    Der Beklagtenvertreter bestellt sich "für die Beklagten"

    Urteil: Anerkenntnisurteil

    Beklagte dort bezeichnet als "die aus der Anlage ersichtlichen Eigentümer der WEG ---Straße"

    Kostenentscheidung: Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
    Urteil enthält keine Anlage

    Der Beklagtenvertreter beantragt Kostenfestsetzung nach 11 RVG und berechnet keine Erhöhungsgebühr.

    Ich meine, dass ich mich wegen der Feststellung der von dem Beklagtenvertreter vertretenen Mandanten an der Bezeichnung der Beklagten im Anerkenntnisurteil orientiere. Diese ist allerdings so gefasst, dass keine Identität festgestellt werden kann. Demnach würde ich den Kostenfestsetzungsantrag zurückweisen.

    Wie seht Ihr das?

    Vielen Dank

    Stempelchen