Nur am Rande: Die sicheren Übermittlungswege zählt § 130a Abs. 4 ZPO abschließend auf.
Beiträge von felgentreu
-
-
Nur mal zur Erinnerung, das war die Frage:
Ich habe ein ärztliches Attest für die Einrichtung einer Betreuung mit dem MJP übermittelt. Ist es richtig, dass ich das Original nicht mit der Post nachschicken muss?
und die ist beantwortet.
-
Was spricht gegen den Grundsatz, die Wirksamkeit der Ausschlagungserklärung erst im ev. Erbscheinsverfahren zu prüfen?
(Ich meine, mich würde es schon interessieren, aber für die Akte...)
-
Finde den Fehler.
Du handelst als in dem Fall als Vertreter ohne Vertretungsmacht / Privatperson in einem der ärztlichen Schweigepflicht unterliegenden Sachverhalt. Daher wirst Du von Gericht zu Gericht schauen müssen, wie sie damit umgehen. Papier nachfordern oder so akzeptieren.
Und das ist auch keine Lücke im "System ERV" - wenn jemand das Verfahren für Dinge benutzt, die so nicht gedacht sind, wird man da keine Regelung zu finden.Sauber wäre gewesen, der Arzt schickt es direkt ans Gericht.
-
Es geht um die Einrichtung einer neuen Betreuung. Ist da nicht der Richter zuständig?
Mir fällt es schwer zu glauben, dass dies jedes AG Betreuunggericht nach Ermessen handhaben kann..
Verständnisfrage.
Einrichtung neue Betreuung. Wie kommst Du an das Attest und warum schickt der Arzt das nicht direkt ans Gericht?
-
Was ist denn Sinn und Zweck des elektronischen Rechtsverkehrs? Alles nochmal per Papier hinterher?
-
Ausfluss der Regelungen des § 2 Abs. 2 ERVV sind lokal unterschiedliche Festlegungen, s. a. https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoe…weise/index.php.
Da in ERV-Clients eine vorangestellte Zahl die Les- und Sortierbarkeit erleichtern soll, muss dies nicht zwingend auch im MJP gelten. Sicherer wäre es daher, dort mal ein Ticket zu eröffnen und nachzufragen.
Das Rechtspflegerforum ist eher für den Austausch über die Festlegungen hilfreich... -
Gibt es für das Berliner Hinweisblatt einen Internetlink? Würde darauf gerne im Online-Lexikon Betreuungsrecht verweisen. Eigene Suche erfolglos.
-
Wer auch am Wochenende das Forum in einer lesbaren Form halten will, kann das jeweilige (müllende) Nutzerprofil aufrufen und dort unter neben Schaltfläche Inhalte suchen den Nutzer blockieren. Es öffnet sich ein Auswahlfenster, bei dem man nicht nur den Nutzer, sondern auch seine Beiträge ausblenden kann.
-
Darf ich auch bitten?
Bitte.
-
In Anlehnung an BAG, 14.10.2021 - 8 AZR 96/20 - dort fußend auf den Regelungen des Betriebsrentengesetzes - wird festgestellt, dass der Aufbau einer privaten Altervorsorge (mit normalen Beträgen) zulässig und von einem Gläubiger nicht zu beanstanden ist.
Anderes sollte unter Betrachtung der Regelungen zum SGB XII zum Riestervertrag auch hier nicht gelten, es sei denn, es liegen mehrere hochwertige Altersabsicherungen vor.
Insoweit schweigt jedoch der Sachverhalt.
-
Betreuer oder Betreuerin. Wer hat die Verlustanzeige und den Schließungsantrag unterschrieben?
Klingt alles etwas dubios.
-
Tatsächlich ist es, wenn man nach den Stellenausschreibungen geht, für Rechtspfleger gar nicht so einfach in anderen Landesbehörden außerhalb der Justiz was zu finden, da viele Stellen ab A9 und aufwärts eben ein abgeschlossenes Studium mit Bachelor/Master in verwaltungstechnischen Studiengängen vorschreiben. Dazu zählt das Rpfl-Studium nicht und Verwaltung ist ja auch kein Teil des Rahmenlehrplans. Und wenn man dann keine Erfahrung in Personalverwaltung hat, gehen die Chanchen gen Null.
Och.
Nicht so pessimistisch bitte.
Das Rpfl-Studium ist per se in einigen Bundesländern mit dem Studium der allg. Verwaltung gleichgestellt, d. h. die Voraussetzungen für die Stellenbesetzung liegen schon vor. Man hat die Befähigung erworben, sich in komplexe Sachverhalte wie Verwaltungsakte, Waffen- oder Baurecht schnell einzulesen und fit machen zu können.
Überdies bieten einige FHs auch sog. Nachschulungen für die Verwaltungslaufbahn an, wo man bspw. alle "Quereinsteiger" fit macht für das jeweilige Landesrecht. Es soll sogar einige Dienstherren geben, welche einem wechselwilligen Rechtspfleger diese Schulung bezahlen...
-
Umrechnungspflicht liegt beim DS. Den aktuellen Kurs gibt die EZB raus. Findet man über die Mitteilunngsblätter.
-
-
Kommt jetzt noch eine Frage von Dir oder hast Du Dich selbst zum ERgebnis geleitet?
-
Sagt auch keiner. Nur ist Intention von Zwangsmitteln, schnell und unmittelbar zu (er)wirken, dass die geforderte Handlung ausgeführt wird. Einen Beschluss über ein halbes Jahr liegen zu lassen, zeugt nicht davon, dass es dem Gericht wichtig ist.
-
Es seit Erlass des Zwangsmittelbeschlusses über ein halbes Jahr vergangen. Das ist ungut. Kam den noch was zur Akte oder sonstige Erkenntnisse? Ggf. würde ich erneut androhen und ein weiteres festsetzen, um dann gesamt zu vollstrecken.
-
Hui. Starker Tobak.
Kein Kaufinteressent, Rückkehrwille des Betroffenen, pauschaler Verfahrenspfleger und kopfstehender Wohnungsmarkt.
Wenn der Betroffene zurück will, soll er das gründlich mit seinem Arzt und der Betreuerin besprechen. Wenn es nicht geht, dann geht es nicht.
Ob es schlau von der Betreuerin ist, parallel den Hausverkauf anzuleiern - who knows? Erst wenn da was hinter der Ecke hervorkommt, steht eine Anhörung an und erst wenn die Zweifel an der geistigen Kompetenz überwiegen, dann ein Verfahrenspfleger.
Vom Schreibtisch aus wird man den Fall nicht (gut) lösen können.
-
Amtsgericht Chemnitz vielleicht? Würde zum Namen passen...