Die OLG Entscheidung hätte ich auch gerne. PN ist schon raus
Beiträge von Alterfalter
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Was soll denn der Hauptzweck des Vereins sein? Förderung der Altenhilfe (§ 52 II Ziff. 4 AO)? Dann wäre theoretisch ein priviligierter Nebenzweck wie in deinem Fall denkbar.
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Für diesen Zeitraum hat das OLG einen praktischen Tipp gegeben: Liegenlassen, bis die Zuständigkeit bestimmt ist.
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Doch doch, informiert wurden die Gerichte schon ...
Die gemeinte Verordnung soll übrigens am 16.01.2024 in Kraft treten.
Sachsen-Anhalt hat's auch geschafft! Siehe Fünfte Verordnung zur Änderung der Grundbuch- und Register-Verordnung (GVBl. LSA Nr. 1/2024, ausgegeben am 15.01.2024). Mal sehen, wann sich das rumgesprochen hat. Oder liegen da in Stendal eventuell schon Berge von Eintragungsunterlagen?
Achtung, § 17 GBRegV LSA ist zu beachten:
Damit darf das Registergericht am AG Stendal erst ab dem 01.02.2024 alle im Land befindlichen eGbR eintragen, vgl. § 17 GBRegV LSA -
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
Ich frage mich aber, was mit den Fällen im Januar ist, dazu gibt’s keine Regelungen, so dass für die Eintragung dieser eGbR wohl doch das Amtsgericht in LSA örtlich zuständig sein muss, wo der Sitz der Gesellschaft ist.
Würde ich nicht so sehen. Denn die 5. Verordnung zur Änderung der Grundbuch- und Register-Verordnung (GVBl. LSA Nr. 1/2024), ausgegeben am 15.01.2024, ändert doch den § 14 (Zuständigkeit des AG Stendal für Handels-, Gesellschafts (neu)-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregisters sowie der unternehmensrechtlichen Verfahren). Diese ÄnderungsVO ist am Tag nach ihrer Vekündung in Kraft getreten. Dass die ursprüngliche GBReV mal "am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft" getreten ist, spielt jetzt also keine Rolle.
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...an denen es aber keine Registerabteilung gibt.
Jetzt wohl schon.
Weiß nur keiner beim Gericht was davon
Doch doch, informiert wurden die Gerichte schon ...
Die gemeinte Verordnung soll übrigens am 16.01.2024 in Kraft treten.
Das OLG ist davon ausgegangen, dass "in der Zwischenzeit" eingegangene Anträge unbearbeitet bleiben können (immerhin eine praxisnahe Lösung, bevor Anträge sinnlos durch die Gegend gesendet werden).
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Der letzte Punkt weckt auch in mir Zweifel. UdG ist eben nicht gleich zuständiger Rechtspfleger und eine Zuständigkeitsüberschreitung ist nur von unten nach oben unschädlich.
Insofern dürfte aber eine Protokollberichtigung/-ergänzung möglich sein, oder?
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Ich muss dieses uralte Thema nochmal hochholen.
Wie verhält es sich mit der örtlichen Zuständigkeit, wenn - wie in dem genannten Fall (also 1978) - beim Nachlassgericht am Sitz des zuständigen Lastenausgleichsamts ein Erbschein erteilt wurde und jetzt eine Ausfertigung des Erbscheins (für andere Zwecke) beantragt wird?
Ist dafür das NLG zuständig, das seinerzeit den Erbschein erteilt hat oder muss das Verfahren an das für den letzten Wohnsitz des Erblassers zuständige NLG abgegeben werden?
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Sachsen-Anhalt hier.
Nach meiner Erinnerung gab vor der Einführung des ZTR (2011/2012?) eine Abfrage, ob jede Sterbefallmitteilung an das NLG versendet werden soll. Nur für mein damaliges NLG kann ich sagen, dass nicht jeder Sterbefall mitgeteilt wurde. Ob es landesweit so geregelt wurde oder AG-bezogen anders ist, kann ich nicht sagen.
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Ich nehme an, dass NLG will die Vorfrage klären, bevor gem. § 1953 III BGB verfahren wird.
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Ich würde auch den Eingangsstempel ändern lassen oder einen entsprechenden dienstlichen Vermerk darauf anbringen (nur für den Fall, dass doch mal z. B. ein Gläubiger die Akte einsieht).
OT: Gibt es bei euch nicht jedes Jahr zum Jahreswechsel Probleme, wenn auch ein "allgemeiner" Briefkasten vorhanden ist?
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Guten Morgen,
eine Stimme aus dem Südbezirk von Rheinland-Pfalz.
Sobald die TA des Standesamtes eingeht, macht die Geschäftsstelle mit der ZTR Anfrage auch eine Abfrage über SolumWeb (Banken- und Notarzugang, der registriert wird) nach Grundbesitz im hiesigen Bezirk.
Ich schreibe die Angehörigen (Standardtext) daraufhin an und bitte um Stellung eines Erbscheinsantrages. Weise auf die Gebührenbefreiung innerhalb 2 Jahren hin und gebe dem GBA eine Mitteilung nach § 83 GBO. Das Verfahren wird ohne Eingang weggelegt. Da nach der neuen AO (zumindest in RLP) nur diese Ersterfassung in Pebb§y zählt mit 121 Minuten pro VI Akte, wird halt wenn nicht gleich, spätestens nach der Aufforderung und der Drohung des GBA ein Antrag eingehen, neu eintragen kann man dann nicht mehr. Pro Erblasser nur 1x VI-Akte.
Registriert wird dieses Verfahren von Anfang an in VI. Dies ist auch gesetzlich normiert. § 36 Abs 1 AO i. V m. § 342 Abs. 1 Nr. 9 FamFG. Ein Kommentar in beckonline über § 342 Abs. 1 Nr. 9 FamFG hilft da sehr weiter.
Ich glaube, es sollte zur AktO-oG verlinkt werden (nicht zur Abgabenordnung)
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Hey, ich habe 2021 mein Rechtspflege-Studium begonnen, ich war total zufrieden und es lief gut. Anfang dieses Jahres habe ich das Studium im 3. Semester abgebrochen aus persönlichen Gründen, für viele eventuell fragwürdig, aber ich musste weiter möchte ich darauf auch gar nicht eingehen.
Jetzt würde ich gerne wieder zurück, da mir das Studium schon sehr lag. Ich habe mich bereits mit den zuständigen aus dem OLG (Kammergericht) in Verbindung gesetzt.
Mir wurde dann gesagt das mein Einstieg das ganze Einstellungsverfahren haben erneut erfordern würde, was großen Aufwand hervorruft, weshalb mit der erneute Einstieg in das 3. oder 4. Semester nicht angeboten werden kann, aber ich das Studium ja doch komplett von vorn beginnen kann. Meine Frage ist, ob jemand so eine ähnliche Situation schon hatte und ob es überhaupt eine erneute Einstiegsmöglichkeit gibt außer erneut im 1. Da ich mich Theoretisch für ein Höheres Fachsemester bewerben kann aber es einfach nur "Aufwand" für die Zuständigen ist und es deshalb nicht gemacht wird.Hoffe auf Hilfe
Vermutlich nur dann, wenn die APORPfl den Fall des Wiedereinstiegs in einem höheren Semester vorsieht.
Nur aus Neugier, weil dir ein neuer Start in Aussicht gestellt wurde (was ich bemerkenswert finde; wenn man die "Bruderschaft" verlässt, gibt es meistens keinen Weg zurück): Bist du Aufstiegsbeamtin?
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Ich habe einen Fall, in welchem mehrere notarielle Testamente vorliegen. Maßgeblich zunächst das letzte Testament. Daraufhin wurde der darin bedachten Erbin einen beglaubigte Abschrift der Testaments nebst Eröffnungsprotokoll als Erbnachweis zugesandt. Nunmehr meldet sich deren Schwester (die im 1. Testament als Erbin eingesetzt wurde) und stellt einen Erbscheinsantrag, wonach das erste Testament das maßgebliche Testament ist. Ich überlege nun, ob ich den bereits erteilten Erbnachweis zurückfordere, da die andere Schwester munter alle Konten auflöst etc.
Wie sieht ihr das? Gibt es für die "Einziehung/ Rückforderung" eine rechtliche Grundlage?
"der Testamente" oder "des Testaments"?
Wenn du alle Testamente zusammen eröffnet hast, sind ja sicher alle Testamente mit der Eröffnungsniederschrift verbunden worden.
Es ist daher - wie Tom sagt - das Problem der Bank (vielleicht auch das der im letzten Testament benannten Erbin).
Einzuziehen ist jedenfalls nichts, weil du nichts erteilt hast (du hast Beteiligte über die TEÖ benachrichtigt).
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Hm, Rechtspfleger und Richter werden auch geprüft, so aller 4 - 5 Jahre. Ist das bei euch anders?
Bei uns gibt es solche "Geschäftsprüfungen" nicht. Etwaiges Fehlverhalten wird - unter Beachtung von § 9 RPflG - im Rahmen der regelmäßigen Beurteilungen thematisiert.
off topic: Na, super ... (erst) im Beurteilungsverfahren auf Fehlverhalten hinzuweisen dürfte ebenfalls fehlerhaft sein.
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Welchen Fehler hat denn der zuständige Kollege begangen? Hat jemand genauere Informationen?
Aus lto.de:
edit by Kai: aus urheberrechtlichen Gründen entfernt
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Wie Tom, keine Gebühr. Ist übrigens nicht so ganz neu die Verahrensweise....
Kann übrigens eine Win-Win-Situation sein: Du musst nichts beurkunden, sondern nur weiterleiten, und hast trotzdem einen "erstmalig erfassten Erblasser", also ein VIer Aktenzeichen für dein Pensum.
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Erteilen, wenn sie inhaltlich nichts dagegen sagen können. Es gibt kein Recht, einem Miterben den Antrag auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins zu versagen.
dto.
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Aktuell verwenden wir noch den Stempel "Auf Ableben der Ehefrau / des Ehemanns..".
Also bei jeder Eröffnung händisch den Namen zu ergänzen, wäre mir tatsächlich zu aufwendig. Zumal der gerade eben genannte Stempel (zumindest aktuell noch) die meisten Fälle abdeckt.
Trifft dies ausnahmsweise nicht zu, verfahre ich wie bei Erbverträgen, die nicht unter Ehegatten geschlossen wurden
und verwende einfach den "Eröffnet am.."-Stempel und ergänze hier ausnahmsweise den Namen.
Allerdings soll die Verwendung von Eröffnungsstempeln bei uns künftig ohnehin wegfallen. Mit der e-Akte hat sich das Anbringen
von Eröffnungsstempel wohl nicht mehr als praktikabel erwiesen.
Der Stempel ist ja ohnehin gesetzlich nicht vorgesehen.