Das Verhalten der betreffenden Kollegen in den Nachlassgerichten ist natürlich nicht zu rechtfertigen. Zumindest in den Fällen mit unbekannten Erben, wo sich erkennbar werthaltige Gegenstände in der Erbmasse befinden (Grundstück, Sparbuch mit Guthaben etc.) ist es unabdingbar, dass vor der Feststellung des Fiskus-Erbrechts eine Nachlasspflegschaft mit den Aufgaben „Ermittlung der Erben und Sicherung des Nachlasses“ eingerichtet wird.
Ich sehe allerdings auch die Grenzen. Da wo es in die Erben dritter oder höherer Ordnungen geht, wird es m.E. unverhältnismäßig. Urgroßneffen oder –nichten können dann allenfalls kleinere Erbanteile erwarten und müssen sich dann mit vielen -ihnen meist völlig unbekannten- Verwandten auseinandersetzen. Niemand zahlt Ihnen ihren Anteil in bar aus. Da relativiert sich das Interesse am Erbe schnell.
Dies habe ich in meiner Praxis im Grundbuchamt bei großen Erbengemeinschaften bereits mehrfach erlebt. Zumal der zuerst ermittelte Erbe dann als Gesamtschuldner alle Lasten des Grundstücks zahlen muss. Auch die Kosten der Erbenermittlung sind nicht zu unterschätzen. Ein professioneller Ermittler arbeitet nicht umsonst. Falls jahrelang umfangreich ermittelt wird, fressen die Kosten der Ermittlung und das Honorar des Nachlasspflegers die Erbmasse auf.
Daher halte ich es für verhältnismäßig, dass nach einem angemessenen Zeitraum (etwa ein Jahr?) die Nachlasspflegschaft beendet und das Fiskus-Erbrecht festgestellt wird, falls sich bis dahin keine Person findet, die Erbschaft annehmen will.
Zu der im Aufsatz vorgeschlagenen Task-Force: wer hätte ein Interesse daran und wo sollte diese angesiedelt sein? Bei der bisherigen Praxis profitiert das Land von den Einnahmen und die zuständigen Rechtspfleger ersparen sich die Einrichtung und Überwachung der Nachlasspflegschaften. Ich sehe daher nur geringe Erfolgschancen für diese Idee.