Beiträge von Spaltenmuckel

    Spaltenmuckel Hab ich Deine Sachverhaltsschilderung richtig verstanden, dass Du wegen der fehlenden UB den Antrag zurück gewiesen hast, kein Rechtsmittel einging und statt dessen aber die Ankündigung die UB nachzureichen?

    Danke Euch!


    Genau so !

    Im Übrigen habe ich nach der Zurückweisung ein Grundbuch-Berichtigungsverfahren nach Art. 229 § 21 EGBGB Abs. 2 i.V.m. § 82 GBO wegen des Gesellschafterwechsels eingeleitet.
    Ich gebe der Gesellschaft sechs Monate Zeit, die notwendigen Unterlagen, insbesondere die fehlende UB, vorzulegen.
    Bei einem Kollegen rief der beauftragte Anwalt an und teilte mit, dass die Grunderwerbsteuerstelle des hiesigen FA Zeit zur Prüfung benötigen werde.
    Soviel zum Thema "es fallen eindeutig keine Steuern an".

    Da auch auf die Aufteilungspläne zur A-Bescheinigung Bezug genommen wird, wäre das für mich okay.
    Dann muss allerdings die Nummerierung der SE-Einheiten in den Plänen eindeutig sein (SE Nr. 1, 2 ,3 etc.).
    Alles was nicht sondereigentumsfähig ist (z.B. Hauseingang, Heizung), darf keine Nummer haben.
    Alle Räume und Flächen ohne Nummer sind dann im Umkehrschluss Gemeinschaftseigentum.

    Wenn die Hinterlegung durch einen ablösungsberechtigten Dritten erfolgt,
    halte ich das für möglich.

    Da der AV-Berechtigte im Falle der Versteigerung durch den vorrangigen Gläubiger seine AV verloren hätte,
    sehe ich hier ein Ablösungsrecht nach §§ 1150 i.V.m. 268 Abs. 1, 2 BGB.

    Das Grundpfandrecht steht dann allerdings nach Abs. 3 dem Hinterleger zu.

    Es hat aber nicht der Erblasser die Zustimmung erklärt, sondern der Voreigentümer, der an den Erblasser verkauft hatte.

    Hierzu noch eine Verständnisfrage: Weshalb formuliert man die Eigentümerzustimmung in den Kaufverträgen immer so, dass sie nur vom Veräußerer abgegeben wird? Wenn sie von Veräußerer und Erwerber abgegeben würde, könnte man sie "bequem" auch noch nach dem Eigentumsübergang für eine spätere Löschung verwenden.


    Ein hiesiger Notar hat mir gesagt, dass er dies aus Kostengründen in seine Verträge aufnimmt.
    So soll vermieden werden, dass der Erwerber als weiterer Antragsteller nach § 22 GNotKG ungewollt in die Zweitschuldnerhaftung genommen wird,
    falls der alte Eigentümer die Löschungskosten nicht zahlt.

    Der Löschungsantrag wird dann vom Notar gem. §§ 13, 15 GBO ausdrücklich nur im Namen des alten Eigentümers gestellt.

    Der Erwerbsanspruch kann gem. § 873 BGB durch Erfüllung oder durch Aufgabe gem. § 875 BGB erlöschen.

    Es wäre daher unlogisch, wenn gem. Art. 229, § 21 Abs. 4 EGBGB für die Eigentumsumschreibung (meist Zug-um-Zug mit der Löschung der AV) die Eintragung der GbR als Berechtigte in der Vormerkung ausreicht, nicht aber, wenn die Löschung der AV isoliert erfolgen soll.
    Hier kann man m.E. den Grundsatz "a maiore ad minus" anwenden.
    (Wenn es für den Eigentumserwerb reicht, dann erst recht für die Löschung der Vormerkung, die diesen sichert).

    Guten Morgen,

    ich darf mich jetzt auch mit einem Antrag dieser Art beschäftigen.

    Spaltenmuckel Gibt's was Neues? Wurde die UB vorgelegt? Und ich verstehe es doch richtig, dass diese für den Eintritt der GmbH in die GbR (ggf.) benötigt wird, oder?

    Hier ist die GbR ist unter Angabe der 3 Stiftungen als Gesellschafter eingetragen, aber ohne Namensbezeichnung. Dies ist aber auch unerheblich, oder?

    Danke Euch allen! Das Forum ist - grad in solchen Fällen - so eine große Unterstützung. :)


    Nach mehreren Zurückweisungs-Beschlüssen gibt es jetzt folgenden Sachstand:

    - ein Rechtsmittel wurde nicht eingelegt

    - es wurde angekündigt, dass für jedes Objekt eine UB eingeholt wird.

    Hinweis: in der Regel wurde von den Stiftungen für jeden Laden eine eigene GbR gegründet, häufig mit dem Zusatz "BV XYZ".
    BV soll dabei dabei für "Bauvorhaben" stehen.

    Wobei die Eintragung im Gesellschaftsregister reicht:
    Bei Namens-, Orts- und Gesellschafteridentität ist nach § 736 ZPO n.F. keine Berichtigung des Grundbuchs erforderlich.
    Das Versteigerungsgericht entscheidet, ob es zusätzlich noch eine Beischreibung der neuen Gläubigerbezeichnung im Vollstreckungstitel für erforderlich hält.

    Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn eine der Voraussetzungen der obigen Vorschrift nicht erfüllt ist.

    Aus der Sicht des Grundbuchamtes:

    Das Ersuchen des Versteigerungsgerichts muss ordnungsgemäß sein, d.h. es muss nach § 47 Abs. 2 GBO n.F. die GsR-Nummer der eGbR enthalten.
    Eine Eintragung nach altem Recht wäre ein Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften,
    somit müsste ein dahingehendes Ersuchen nach § 18 GBO beanstandet werden.


    Erst falsch eintragen und dann nach § 82 GBO eine Berichtigung erzwingen,
    kann wohl kaum die Lösung sein.
    Also: nein, nicht dem Grundbuchamt überlassen.

    Die Problematik liegt auch im hiesigen GBA (mehrfach) vor.
    Der Anwalt der KG hat versucht, mit steuerrechtlichen Argumenten die Nicht-Vorlage der UB zu begründen.
    Ein erster Antrag wurde daraufhin zurückgewiesen (Steuerfragen prüft das FA, nicht das GBA).
    Nunmehr wurde die Vorlage einer UB angekündigt,
    ohne das die Vorlagepflicht anerkannt wurde.
    Mal schauen, was daraus wird.

    Ich verlange die Eintragung im GsR, da nur so die Vertretungsbefugnis und damit die Bewilligungsberechtigung festgestellt werden kann.
    Bei der Löschung verzichte ich allerdings in analoger Anwendung des § 40 GBO auf die Voreintragung der eGbR im Grundbuch,
    falls die Gesellschafter im Register und im Grundbuch identisch sind.



    Drei Tage nach Eintragung übersendet der Notar eine Berichtigung gemäß § 44 a BeurkG und berichtigt den Betrag auf 522.500,00EUR.

    Reicht in diesem Fall die Schreibfehlerberichtigung als Nachweis der Unrichtigkeit für den "Differenzbetrag", so dass ich in dieser Höhe eine Teillöschung vornehmen kann?

    Antwort: nein ! (vorgelesen, genehmigt und unterschrieben)

    Was soll daran "offenbar unrichtig" gewesen sein?

    Dies war eines der vielen Probleme mit der "alten" GbR vor Einführung des GsR:

    Die gleichen Personen konnten beliebig viele Gesellschaften -sogar gleichen Namens- gründen.
    Zur Unterscheidung musste dann das Grundbuchamt auf diverse "Krücken" zurückgreifen, wie z.B.:
    "GbR, gegründet am XX.XX.XXXX um YY.YY Uhr, bestehend aus dem Gesellschaftern ..." oder
    "GbR, gegründet durch Urkunde Nr. X/XXXX des Notars Y, bestehend aus dem Gesellschaftern ..." oder
    "GbR, gegründet in der Gaststätte 'Zum lustigen Zecher', bestehend aus den Gesellschaftern ..." etc.

    Daher zum obigen Fall: ja, das ist eintragungsfähig !

    Wozu muss man eigentlich dem Dienstherrn den Personalausweis vorlegen, um eine Signaturkarte zu bekommen (meiner ist z.B. schon lange abgelaufen)?

    Mal abgesehen davon, dass es in Deutschland eine allgemeine Ausweispflicht gibt (Teilnahme am Straßenverkehr!):

    Es kann statt des Perso auch ein Dienstausweis vorgelegt werden (soweit vorhanden).

    Ich kann nach wie vor nicht erkennen, was eine gesetzlich nirgends normierte "Task Force",
    von der zudem völlig unklar ist, wer sie einrichten, finanzieren und mit Personal bestücken soll,
    bringen soll.

    Wenn hier tatsächlich ein systematisches (Fehl-) Verhalten von Justizbediensteten vorliegen sollte,
    welches von deren Dienstherrn geduldet oder evtl. gar gefördert wird,
    wäre das doch ein Problem, mit dem sich der Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen des niedersächsichen Landtags befassen müsste.

    Dieses Organ ist demokratisch legimiert und hat auch die entsprechenden Untersuchungskompetenzen.
    Im Übrigen fällt es in die Zuständigkeit der Verwaltungs- und Beschwerdegerichte,
    die "Rechtswidrigkeit" von rechtspflegerischen Handeln festzustellen (in dienstlicher oder fachlicher Hinsicht).

    Welcher "öffentliche Druck" soll denn durch einen Aufsatz im Rpfleger entstehen,
    auch wenn er gut recherchiert und belegt ist?
    Ich fürchte, da wird die Reichweite unserer Fachzeitschrift etwas überschätzt.

    Wenn die vorgeschlagene Task Force nicht im Länderbereich angesiedelt sein soll,
    bliebe nur der Bund (BfJ o.ä.). Da Justiz grundsätzlich Ländersache ist,
    wird sich das Land Niedersachsen eine solche Einmischung unter Hinweis auf die föderalen Kompetenzen vermutlich verbitten.
    Die NL-Rechtspfleger an den Amtsgerichten werden auf auf § 9 RpflG und ihre sachliche Unabhängigkeit verweisen.

    Ob der Bund selber für eine solche Truppe Leute abstellen oder gar Stellen neu schaffen will,
    stelle ich mal in Frage. Als Lösung bliebe m.E. nur eine Gesetzesänderung,
    wonach eine NL-Pflegschaft zwingend einzurichten ist,
    wenn die Erben unbekannt sind und das NL-Gericht Kenntnis darüber hat,
    dass ein Grundstück oder andere wertvolle Nachlassgegenstände vorhanden sind.


    Hier müsste nur eine Legaldefinition von "Bedürfnis" in § 1960 BGB erfolgen,
    z.B.: "Ein Bedürfnis liegt insbesondere dann vor, wenn ...".

    Das Verhalten der betreffenden Kollegen in den Nachlassgerichten ist natürlich nicht zu rechtfertigen. Zumindest in den Fällen mit unbekannten Erben, wo sich erkennbar werthaltige Gegenstände in der Erbmasse befinden (Grundstück, Sparbuch mit Guthaben etc.) ist es unabdingbar, dass vor der Feststellung des Fiskus-Erbrechts eine Nachlasspflegschaft mit den Aufgaben „Ermittlung der Erben und Sicherung des Nachlasses“ eingerichtet wird.

    Ich sehe allerdings auch die Grenzen. Da wo es in die Erben dritter oder höherer Ordnungen geht, wird es m.E. unverhältnismäßig. Urgroßneffen oder –nichten können dann allenfalls kleinere Erbanteile erwarten und müssen sich dann mit vielen -ihnen meist völlig unbekannten- Verwandten auseinandersetzen. Niemand zahlt Ihnen ihren Anteil in bar aus. Da relativiert sich das Interesse am Erbe schnell.

    Dies habe ich in meiner Praxis im Grundbuchamt bei großen Erbengemeinschaften bereits mehrfach erlebt. Zumal der zuerst ermittelte Erbe dann als Gesamtschuldner alle Lasten des Grundstücks zahlen muss. Auch die Kosten der Erbenermittlung sind nicht zu unterschätzen. Ein professioneller Ermittler arbeitet nicht umsonst. Falls jahrelang umfangreich ermittelt wird, fressen die Kosten der Ermittlung und das Honorar des Nachlasspflegers die Erbmasse auf.

    Daher halte ich es für verhältnismäßig, dass nach einem angemessenen Zeitraum (etwa ein Jahr?) die Nachlasspflegschaft beendet und das Fiskus-Erbrecht festgestellt wird, falls sich bis dahin keine Person findet, die Erbschaft annehmen will.

    Zu der im Aufsatz vorgeschlagenen Task-Force: wer hätte ein Interesse daran und wo sollte diese angesiedelt sein? Bei der bisherigen Praxis profitiert das Land von den Einnahmen und die zuständigen Rechtspfleger ersparen sich die Einrichtung und Überwachung der Nachlasspflegschaften. Ich sehe daher nur geringe Erfolgschancen für diese Idee.

    Möglich. Aber grds. erhält nach Par. 9 Abs. 1 Lit. a, b GBV jeder Eigentümer (nur) eine Nummer. Und hier verbleibt es ja beim selben Eigentümer.

    Bei Erbfolgen von Bruchteilen (z.B. Eheleute je zu 1/2) werden allerdings häufig alle Miteigentümer neu vorgetragen;
    auch die, deren Anteile nicht betroffen sind.
    Dies geschieht unter neuer Nummer der Übersichtlichkeit halber
    und weil die alten alphanummerischen Bezeichnungen -1a), b), c) etc.- nicht ALB/ALKIS kompatibel sind.

    Von daher habe ich auch bei dem Wechsel zur eGbR kein Problem mit einer neuen Nummer in Spalte 1.
    Als Grundlage in Sp. 4 nehme ich "Auf Grund Berichtigungsbewilligung vom XX eingetragen am ...".
    Der Neuvortrag mit dem Baustein 1E-1 hat zudem den Vorteil,
    dass auch die Gesellschafterangaben bei der Rückmeldung zum Katasteramt gelöscht werden.

    Auch für die GbR i.L. besteht eine Registerpflicht, wenn sie noch am Rechtsverkehr teilnimmt
    (hier: ihr Grundstück auflässt). Die Vertretungsverhältnisse (wer ist Liquidator?) ergeben sich nicht mehr aus dem Grundbuch,
    da die Eintragung der Gesellschafter nach § 47 GBO a.F. ihre Wirkung verloren hat.

    Also muss zumindest eine Eintragung der Gesellschaft im GsR erfolgen.
    Ob eine Voreintragung im Grundbuch nach Art. 229, § 21 EGBGB n.F. erfolgen muss
    oder ob diese nach § 40 GBO entbehrlich ist, wurde noch nicht entschieden.
    Ob evtl. der Vertretungsnachweis für Erklärungen, die bis zum 31.12.2023 erfolgten,
    durch Verweis auf die Gesellschafter-Eintragung im Grundbuch nach altem Recht geführt werden kann,
    wurde ebenfalls noch nicht entschieden.

    Es bleibt jedoch das Problem, dass bei fehlender Voreintragung im Grundbuch die Identität
    zwischen der GB-GbR und der eGbR nachgewiesen sein muss.
    Spätestens dann, wenn Sitz und Gesellschafter nicht überstimmen (vgl. § 736 ZPO n.F.),
    würde ich auf einer Voreintragung der eGbR im Grundbuch bestehen.

    Wenn der gesicherte Anspruch bedingt ist, kann dies ausdrücklich eingetragen werden (vgl. Meikel, GBV, Vorbemerkungen, Rn. 170), muss aber nicht.

    Falls keine ausdrückliche Eintragung erfolgt, ist dies jedenfalls bezugnahmefähig nach § 874 BGB.

    Ich trage die Bedingung ein, wenn ich eine "Warnfunktion" für sinnvoll halte, insbesondere wenn der Anspruch auf Grund einer aufschiebenden Bedingung (noch) schwebend unwirksam ist.