Neben dem Wohnsitz ergibt sich die Zuständigkeit auch aus anderen Umständen wie Arbeitsstätte oder Sachzusammenhang (wenn zwei gemeinsam zur Beglaubigung kommen, genügt die originäre Zuständigkeit bzgl des einen). Keine Ahnung mehr, wo das steht.
Beiträge von Araya
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Von der Meinung kannst du dir nur nichts kaufen. (Nicht böse gemeint.)
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Das solltest Du mit dem Finanzamt klären.
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Ich habe im Privaten schon erlebt (wenn auch wirklich nur 1x, aber dieses eine Mal war es eben so), dass eine Urlaubskarte mit "Spitzname, Musterhausen" ankam (vielleicht noch mit "Deutschland", falls sie aus dem Ausland kam, weiß ich aber nicht mehr). Wenn einen der Postbote kennt... Insoweit, versuchen.
Dienstlich kamen Ersuchen schon zurück, mit dem Hinweis, dass wir die Adresse unvollständig angegeben hätten. Ob dort ermittelt wurde, keine Ahnung. Das sehe ich aber nicht als Aufgabe der Zustellungsstelle an. Auch nicht, wenn wir die Zustellungsstelle sind.
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Ich würde erstmal den Sohn als Bevollmächtigten zurückweisen, § 79 ZPO.
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ups, wenn man noch nicht ganz wach ist...
Ich war bei 92, dass nix angemeldet werden muss sondern das einfach der verbleibende Rest ist.
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... Ich habe ihm den restlichen Erlös unter der aufschiebenden Bedingung zugeteilt. Ob der Anspruch auf Eigentumserwerb noch vorhanden ist (AV stammte aus dem Jahr 2005), müsste der Berechtigte ja erstmal nachweisen. ...
Woher stammt das?
Ich teile immer unbedingt den dann noch vorhandenen Resterlös zu.
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Nichtvalutierende und bestehenbleibende Rechte in der Teilungsversteigerung können aus verschiedenen Gründen für den erwerbsinteressierten Miteigentümer vorteilhaft sein.
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Wir machen das auch so.
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Soweit weiniger Zinsen verlangt werden, als tituliert sind (auch in der Zukunft), habe ich da keine Bedenken.
Da auf die Grundschuld zugeteilt wurde, würde mich auch auch "Teilforderung" nicht stören.
Erfolgte Zahlungen haben wir nicht zu prüfen, von daher ist da auch nichts zu belegen.
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Soweit deutsches Recht zur Anwendung kommt, gilt das auch für das Kostenrecht.
Da die Eingabe in Euro zu erfolgen hat, ist anzugeben, wie umgerechnet wurde.
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Als Drittschuldner kann dir das egal sein. Und muss es auch. Es ist Sache der Gläubiger und des Schuldners sich darum zu kümmern. Du musst nur aufpassen, dass du nicht "überzahlst", also nicht dass jetzt schon 20.000 hinterlegt sind für Pfändungen von insgesamt 2.000.
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Spontan würde mir da das Verteilungsverfahren (J-Az) einfallen.
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Wäre die Frage zu 1) nicht eher, ob der Auftrag abgeschlossen ist, wenn wir den fehlerhaft ausgeführt haben? Unabhängig davon, prüft/bescheinigt das Prozessgericht die Wirksamkeit der Zustellung.
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Nachtrag: Du brauchts also von allen Kommunen die jeweilige Satzung zur verlangten Gebühr in der aktuellen Fassung.
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Das "Problem" dürfte eher beim Prüfen liegen. Bei uns ist das so geregelt, dass ua in der Gebührensatzung der Städte und Gemeinden in der Präambel auf diese Vorschrift des KAG (bei euch also § 9 Abs. 5) verwiesen werden muss. Sonst war es das mit der dinglichen Haftung.
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Ich hatte da bisher auch keine Bedenken, die Akte erst zur Anweisung zu geben. Selbst wenn ein Auftrag mal nicht vollständig ausgeführt sein sollte (was äußerst selten passiert, <1/Jahr) oder Rückfragen erforderlich sind (<10/Jahr), hat das bisher noch nie zu Problemen bei der Vergütung geführt.
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Ich kenne genügend Fälle, wo in "Abwesenheit" befördert wurde. Das wird in anderen BL nicht wirklich anders sein.
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Zumindest durch das Prozessgericht ist m. E. eine elektronische Übermittlung der Ausfertigung aus der elektronischen Verfahrensakte heraus möglich.
Oder nach welcher Bestimmung muss die Ausfertigung dem Vollstreckungsgericht zwingend im Original vorgelegt werden?
Weil mir sonst keine Ausfertigung vorliegt?! Das wäre dann die Kopie, Abschrift oä der Ausfertigung. Das liegt mE im Wesen und dem Sinn der Ausfertigung, dass die im Original vorliegen muss. Und daher scheidet mE dann naturgemäß eine elektronische Übermittlung aus.
Wenn wir insgesamt und flächendeckend mit elektronischen Akten arbeiten, mag das anders geregelt werden. Es muss dann mE aber auch geregelt werden. Entweder muss es gestrichen werden, dass Ausfertigungen vorzulegen sind oder es muss eine Vorschrift eingeführt werden, dass das elektronische Dokument die Ausfertigung ist/ersetzt/dieser gleichgestellt ist. Das wäre mir in der aktuell geltenden Vorschriftenlage aber unbekannt.