Beiträge von Silberkotelett

    Ja, das Attribut ist zu erfassen. Aus meiner Sicht ist es gleichgültig, auf welchen konkreten Anspruch die Forderungsanmeldung gestützt wird. Sowohl die Schadensersatzforderung als auch die Kaufpreisforderung resultieren doch beide aus ein und derselben Handlung: Bestellung in Kenntnis der eigenen Zahlungsunfähigkeit.

    Wenn die Teilungsversteigerung bis einschließlich 31.12.2023 angeordnet wurde, ist das Verfahren aus meiner Sicht fortzuführen. Die Anordnung der Teilungsversteigerung setzt zwingend voraus, dass die GbR zuvor gekündigt wurde oder sich sonst in Liquidation befindet. Folglich hat § 731 S. 2 BGB a.F. in diesen Fällen sowohl zum Liquidationsbeginn als auch zum Zeitpunkt der Versteigerungsanordnung noch auf das für die Gemeinschaft geltende Recht (§§ 752 bis 758 BGB) verwiesen, das über § 753 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 BGB zur Anwendbarkeit des § 180 ZVG führte. Diese damit für die Abwicklung der GbR geltenden Regelungen der Bruchteilsgemeinschaft wurden durch das MoPeG nicht geändert und sind daher auch für den weiteren Verlauf der Teilungsversteigerung maßgeblich.

    Auch dann nicht. In Deinem konkreten Fall liegt der angemeldeten Forderung (ohne weiteren Sachvortrag) keine vorsätzliche unerlaubte Handlung zugrunde. Haustüröffnung und SEK-Einsatz beruhen nicht auf der etwaigen Straftat, sondern auf staatlichen Strafverfolgungsmaßnahmen.

    Der BGH fordert für eine ordnungsgemäße Anmeldung schon, dass "der Schuldner erkennen kann, welches Verhalten der Gläubiger ihm vorwirft" (BGH, Urt. v. 09.01.2014 – IX ZR 103/13, Rn. 8). Welches konkrete Verhalten wird dem Schuldner hier vorgeworfen? Das sehe ich nicht und insoweit besteht durchaus eine Prüfungskompetenz.

    Lies die Entscheidung bitte zu Ende. Die von dir zitierte Rz. 8 ist die Meinung des Berufungsgerichts, das der BGH aufgehoben hat. In der weiteren Begründung kommt der BGH zum Ergebnis wie von mir in #13 dargestellt

    Bitte Vorsicht mit Randnummern bei openjur.de! Die von Dir in Bezug genommene Rn. 8 (Meinung des Berufungsgerichts) steht nur bei der auf openjur.de veröffentlichen Urteilsfassung, da openjur.de irgendeine von der BGH-Urfassung abweichende Randnummerierung vornimmt. Ist mir auch schon passiert, dass ich die Randnummer von openjur.de zitiere, aber das eigentliche Zitat ganz wo anders steht. Ähnliche Randnummernprobleme gibt es etwa bei lexetius.com. Die "richtigen" Randnummern findet man dagegen bei rechtsprechung-im-internet.de oder ganz offiziell bei bundesgerichtshof.de.

    Das oben von mir ausgeführte Zitat findet sich sogar im amtlichen Leitsatz der BGH-Entscheidung und zugleich in Rn. 8 der "offiziellen" Fassung. Bei openjur.de ist es hingegen die Rn. 13, bei lexetius.com die Rn. 12.

    Der BGH fordert für eine ordnungsgemäße Anmeldung schon, dass "der Schuldner erkennen kann, welches Verhalten der Gläubiger ihm vorwirft" (BGH, Urt. v. 09.01.2014 – IX ZR 103/13, Rn. 8). Welches konkrete Verhalten wird dem Schuldner hier vorgeworfen? Das sehe ich nicht und insoweit besteht durchaus eine Prüfungskompetenz.

    So abwegig finde ich den Umkehrschluss von Delipropeli nicht. Der allgemeine Grundsatz im Gesellschaftsrecht lautet doch: "Für den Widerruf der Bestellung (Abberufung) ist grds. das Bestellungsorgan zuständig." Im Falle der statuarisch zugelassenen Kooptation ist die Bestellungszuständigkeit dem Vorstand als "Bestellungsorgan" übertragen, so dass er - soweit nicht anders geregelt - den kooptierten Vorstand auch wieder abberufen kann.

    Deine Bedenken verstehe ich durchaus. Aber ich meine, gerade bei einem gerichtlichen Vergleich wird man für die Klausel nach § 726 ZPO unter Umständen von einer erleichterten Beweisführung sowohl für den Inhalt als auch den Zugang der Rechnungen ausgehen können. Also handelt es sich letztlich um eine Frage der Auslegung des Vergleiches. Dabei sehe ich deutliche Parallelen zur Entscheidung des OLG Stuttgart (Beschl. v. 08.10.1985 - 8 W 433/85), in der es heißt:

    "Denn die Erteilung der Vollstreckungsklausel ohne oder auf Grund erleichterter Beweisführung kann in vollstreckbaren Urkunden oder beim Abschluß eines Vergleichs vereinbart werden (...). (...) Im vorliegenden Falle legt der Senat den gerichtlichen Vergleich so aus, daß das Sachverständigengutachten selbst in schriftlicher Form vorzuliegen habe und der Nachweis des Zugehens des Gutachtens an die Bekl. auch in anderer Form als der des § 726 I ZPO, auch - wie hier - durch Vorlage eines schriftlichen Empfangsbekenntnisses des Bekl.-Vertreters geführt werden kann." [Hervorhebung durch Silberkotelett]

    Damit möchte ich in dem konkreten Fall (korrigierte Rechnungen) keine andere Sichtweise als Ihr vertreten, schon weil sich aus dem Vergleich zu wenig über Art und Inhalt der Korrektur ablesen lässt. Ich wollte nur aufzeigen, dass es für die (abstrake) Frage des Nachweises der Vollstreckungsvoraussetzungen nach § 726 ZPO auch andere Wege abseits des Mainstream gibt und eine Zustellung gegen elektronisches Empfangsbekenntnis nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann.

    Ist das eine Zustellbescheinigung oder ein Empfangsbekenntnis des gegnerischen Anwalts (also mit Signatur des Gegenanwalts)? Denn wenn das vorliegt, dann wäre das m.E. durchaus ausreichend.

    Das reicht auch nicht, weil es keine öffentliche Urkunde ist, sondern Privaturkunde. Der Anwalt ist keine Behörde i.S.d. §415 ZPO.
    Öffentliche Urkunde wäre das Zustellprotokoll eines Gerichtsvollziehers.

    Das (hier nicht vorliegende) elektronische Empfangsbekenntnis würde schon ausreichen, § 195 Abs. 2 ZPO.

    195 II macht das EB doch nicht zu einer öffentlichen Urkunde

    Das habe ich so nicht behauptet. Aber wenn sogar die Zustellung des Titels als Vollstreckungsvoraussetzung durch (elektronisches) Empfangsbekenntnis formgerecht nachgewiesen werden kann (wie bei einem gerichtlichen Vergleichsprotokoll), dann können aus meiner Sicht auch weitere Vollstreckungsvoraussetzungen (wie hier der Zustellung von geänderten Rechnungen) auf diesem Wege nachgewiesen werden. Notfalls wird man das anwaltliche Empfangsbekenntnis als "Zugeständnis" der Vollstreckungsvoraussetzung (Zugang der Rechnung) auslegen können (wie der BGH, Beschl. v. 05.07.2005 - VII ZB 23/05 zu § 727 ZPO).

    Ist das eine Zustellbescheinigung oder ein Empfangsbekenntnis des gegnerischen Anwalts (also mit Signatur des Gegenanwalts)? Denn wenn das vorliegt, dann wäre das m.E. durchaus ausreichend.

    Das reicht auch nicht, weil es keine öffentliche Urkunde ist, sondern Privaturkunde. Der Anwalt ist keine Behörde i.S.d. §415 ZPO.
    Öffentliche Urkunde wäre das Zustellprotokoll eines Gerichtsvollziehers.

    Das (hier nicht vorliegende) elektronische Empfangsbekenntnis würde schon ausreichen, § 195 Abs. 2 ZPO.

    Auf derlei Formalismen kommt es nicht an. Entscheidend ist, wie der Schuldner die Mahnung/Erinnerung/Vollstreckungsandrohung/Vollstreckungsankündigung aus objektivierter Sicht verstehen konnte. Handelt es sich um eine bloße Erinnerung, die jeder Gläubiger ohne Titel versenden könnte, fehlt es an einem Vollstreckungsdruck. Versteht der Schulder indes: "Wenn ich jetzt nicht (freiwillig) zahle, wird die Zahlung zwangsweise durchgesetzt.", dann leistet er unter dem Druck einer ihm drohenden Vollstreckung und es handelt sich um eine inkongruente Deckung.

    Teils wird versucht, mit Vollstreckungsdruck für andere Zahlungen (teils sogar andere Gläubiger) die Inkongruenz für alles insgesamt herbeizuschreiben. Also z.B. Ankündigung der ZV für die Sozialversicherungsbeiträge für Monat 02/2022, angefochtene Zahlung 04/2022. Mir geht das dann zu weit.

    In solchen Fällen wäre ich auch eher zurückhaltend. Da kommt es sehr auf den Einzelfall an, ob und wie stark der Druck einer früheren Vollstreckungsandrohung fortwirken kann.

    Aber hier gab es laut Sachverhalt nur eine Vollstreckungsankündigung, auf die gezahlt wurde. Und wenn es der (selbst-)titulierte Betrag oder ein Abschlag ist, dürfte nichts einzuwenden sein.