Beiträge von Silberkotelett
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Zurechnung der Kenntnis (+), BSG, Urt. v. 26.07.2023 - B 5 R 18/21 R, Rn. 27:
Der Rentenversicherungsträger muss sich die Kenntnis des Rentenservice von der Überzahlung – also vom Tod des Rentenberechtigten und von der fortwährenden Zahlung der Rente - zurechnen lassen, die Verjährungsfrist beginnt also auch bereits mit der Kenntnis des Rentenservice zu laufen. "Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Gesetzgeber dem Renten Service einerseits weitgehende Kompetenzen bei der Auszahlung von Renten, deren Überwachung und schließlich deren Rückforderung nach Überzahlung zuweisen, andererseits aber dessen Kenntnis als Wissensvertreter als das die Verjährungsfrist auslösendes Moment explizit ausnehmen wollte. Dafür spricht auch die Gesetzeshistorie."
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Da würde ich - auch ohne gesicherte Kenntnisse von den Interna zwischen Rentenservice und DRV - von Wissensvertretung ausgehen und die Kenntnis des Rentenservice über die Insolvenzeröffnung der DRV zurechnen. Zur Begründung könnte man zum Beispiel die Hinweise in den FAQ der Homepage der DRV heranziehen: Wenn ein Rentenbezieher im Ausland verstirbt, an wen sollen sich dann die Hinterbliebenen/Erben wenden? An den Rentenservice, der dann die DRV informiert... Von diesem Informationsfluss ist auch bei einer Insolvenz auszugehen.
Dazu gibt man im Suchformular "im Ausland verstorben" ein. Ergebnis:
"Der Rentenbezieher ist im Ausland verstorben. An wen müssen sich die Erben beziehungsweise die Hinterbliebenen wenden?
Die Mitteilung über den Tod senden Sie an die:
Deutsche Post AG
Niederlassung Renten Service
13496 Berlin
Telefon: +49 221 5692-777
Fax: +49 221 5692-778oder direkt an den jeweiligen Rentenversicherungsträger.
Bitte geben Sie dazu das Zahlungskennzeichen beziehungsweise die Versicherungsnummer sowie das Sterbedatum an."
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Sehr schön. Es gibt sie also noch, die Rechts(er)findung und die Rechts(hin)fortbildung.

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Ganz klar: Solche Ansinnen des Schuldners werden zurückgewiesen.
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Interessante Frage. Aber Dein Schluss, was für sonstige Masseverbindlichkeiten gilt müsste auch auf die Verwaltervergütung übertragbar sein, hat schon etwas Pfirsisch.
Neues kann ich zu dieser MUZ-Frage leider nicht beitragen. Ich kann nur auf einen entsprechendes Thema aus 2019 verweisen (Verzugszinsen auf Alt-Masseverbindlichkeiten während MUZ?). Damals hatte ich noch einen Aufsatz von Hees/Stange (ZIP 2013, 1206) zitiert, der sich für eine Verzinsung von Altmasseverbindlichkeiten aussprach.
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wie Tommy und der Klägervertreter: Einfache Klausel, da hier - ähnlich wie bei Verfallklauseln - bloße Nichtzahlung ausreicht und der Schuldner die Beweislast für die Zahlung trägt.
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An Kai, alle anderen Verantwortlichen und alle Forenteilnehmer:
Vielen Dank für dieses Forum!
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Ja, das Attribut ist zu erfassen. Aus meiner Sicht ist es gleichgültig, auf welchen konkreten Anspruch die Forderungsanmeldung gestützt wird. Sowohl die Schadensersatzforderung als auch die Kaufpreisforderung resultieren doch beide aus ein und derselben Handlung: Bestellung in Kenntnis der eigenen Zahlungsunfähigkeit.
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Bei mir dasselbe. https://ebo.bund.de/ ist offline.
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Ich vermisse diese klobigen Dinger, die gerne auch als Heizung gedient haben. Und 70% des Schreibtischs eingenommen haben.

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Reck, ZVI 2024, 237
Was Schuldner über Privatinsolvenz (nicht) wissen müssen
Großartig geschrieben und herrlich dieses sinnlose Schundwerk auseinandergenommen. Respekt Herr Reck!
Auch wenn den cleveren Verweis auf Röhrenfernseher heute kaum noch jemanden verstehen wird.

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Wenn die Teilungsversteigerung bis einschließlich 31.12.2023 angeordnet wurde, ist das Verfahren aus meiner Sicht fortzuführen. Die Anordnung der Teilungsversteigerung setzt zwingend voraus, dass die GbR zuvor gekündigt wurde oder sich sonst in Liquidation befindet. Folglich hat § 731 S. 2 BGB a.F. in diesen Fällen sowohl zum Liquidationsbeginn als auch zum Zeitpunkt der Versteigerungsanordnung noch auf das für die Gemeinschaft geltende Recht (§§ 752 bis 758 BGB) verwiesen, das über § 753 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 BGB zur Anwendbarkeit des § 180 ZVG führte. Diese damit für die Abwicklung der GbR geltenden Regelungen der Bruchteilsgemeinschaft wurden durch das MoPeG nicht geändert und sind daher auch für den weiteren Verlauf der Teilungsversteigerung maßgeblich.
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Auch dann nicht. In Deinem konkreten Fall liegt der angemeldeten Forderung (ohne weiteren Sachvortrag) keine vorsätzliche unerlaubte Handlung zugrunde. Haustüröffnung und SEK-Einsatz beruhen nicht auf der etwaigen Straftat, sondern auf staatlichen Strafverfolgungsmaßnahmen.
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Der BGH fordert für eine ordnungsgemäße Anmeldung schon, dass "der Schuldner erkennen kann, welches Verhalten der Gläubiger ihm vorwirft" (BGH, Urt. v. 09.01.2014 – IX ZR 103/13, Rn. 8). Welches konkrete Verhalten wird dem Schuldner hier vorgeworfen? Das sehe ich nicht und insoweit besteht durchaus eine Prüfungskompetenz.
Lies die Entscheidung bitte zu Ende. Die von dir zitierte Rz. 8 ist die Meinung des Berufungsgerichts, das der BGH aufgehoben hat. In der weiteren Begründung kommt der BGH zum Ergebnis wie von mir in #13 dargestellt
Bitte Vorsicht mit Randnummern bei openjur.de! Die von Dir in Bezug genommene Rn. 8 (Meinung des Berufungsgerichts) steht nur bei der auf openjur.de veröffentlichen Urteilsfassung, da openjur.de irgendeine von der BGH-Urfassung abweichende Randnummerierung vornimmt. Ist mir auch schon passiert, dass ich die Randnummer von openjur.de zitiere, aber das eigentliche Zitat ganz wo anders steht. Ähnliche Randnummernprobleme gibt es etwa bei lexetius.com. Die "richtigen" Randnummern findet man dagegen bei rechtsprechung-im-internet.de oder ganz offiziell bei bundesgerichtshof.de.
Das oben von mir ausgeführte Zitat findet sich sogar im amtlichen Leitsatz der BGH-Entscheidung und zugleich in Rn. 8 der "offiziellen" Fassung. Bei openjur.de ist es hingegen die Rn. 13, bei lexetius.com die Rn. 12.
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Der BGH fordert für eine ordnungsgemäße Anmeldung schon, dass "der Schuldner erkennen kann, welches Verhalten der Gläubiger ihm vorwirft" (BGH, Urt. v. 09.01.2014 – IX ZR 103/13, Rn. 8). Welches konkrete Verhalten wird dem Schuldner hier vorgeworfen? Das sehe ich nicht und insoweit besteht durchaus eine Prüfungskompetenz.