Von derlei Einschränkungen der Klausel habe ich auch noch nicht gehört. Die Klausel soll den Gläubiger bezeichnen. Ebenso wie im Rubrum eines Urteils oder einer Notarurkunde kann dort auch eine Anschrift stehen.
Beiträge von Silberkotelett
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Vielleicht findest Du die Lösung in § 12 Abs. 3 S. 1 VV ThürHintG: "Ist aufgrund eines begründeten Herausgabeantrags der als Hinterlegung ausgebuchte Kleinbetrag an den Empfangsberechtigten auszuzahlen, ersucht die Hinterlegungsstelle die Justizverwaltung des Amtsgerichts um Auszahlung des Betrages."
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Wie bekommt man den raus, wer nun Schuldnerin ist?
Die Shareholder der Limited sind die Gesellschafter der "Restgesellschaft". Diese müssten sich eigentlich aus den im deutschen Handelsregister eingereichten Unterlagen ergeben. Ansonsten:
Find and update company information - GOV.UK
Die Limited suchen, dann "People", "Persons with significant control". Genauer geht es dann über "Filing History", dort den letzten "Annual return" mit "full list of shareholders" suchen.
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Es dürfte ein Vollstreckungshindernis vorliegen, da der Titel erst auf die nunmehr haftende deutsche Privat- oder juristische Person umzuschreiben ist:
Die Limited nach englischem Recht ist in Deutschland nicht mehr existent, nachdem das Vereinigte Königreich gemäß Art. 50 des EU-Vertrages (EUV) aus der Europäischen Union ausgetreten ist und die Übergangsfrist am 31.12.2020 abgelaufen ist (vgl. OLG München, Urteil vom 05.08.2021 – 29 U 2411/21 Kart, NZG 2021, 1518, 1519 Rn. 12; OLG Celle, Beschluss vom 05.09.2022 – 9 W 73/22, NZG 2023, 23 Rn. 6). Hat die Limited aber ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in Deutschland, ist die britische Limited aufgrund des im deutschen Gesellschaftsrecht geltenden numerus clausus der Gesellschaftsformen in Verbindung mit der sog. milden Form der Sitztheorie – bei mehr als einem Gesellschafter – als Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder Offene Handelsgesellschaft zu behandeln (OLG München, a.a.O., Rn. 20; OLG Celle, a.a.O., Rn. 8). Hat die Limited nur einen Shareholder, ist dieser künftig allein haftende Person.
Bei dieser ex lege erfolgten Umwandlung der Limited handelt es sich um eine kollisionsrechtliche Angleichung bzw. Anpassung und nicht um eine Rechtsnachfolge im Sinne des § 727 ZPO (LG Berlin, Urteil vom 28.11.2022 – 101 O 57/22, NZG 2023, 706, 708 Rn. 48f.). Daher bedarf es auch keines förmlichen Nachweises durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden (LG Berlin, a.a.O., Rn. 49). Im Übrigen ist der Brexit ebenso eine offenkundige Tatsache (LG Berlin, a.a.O., Rn. 49) wie die Verhältnisse der Limited und ihrer Zweigniederlassung, die sich allein aus den öffentlich zugänglichen Eintragungen im deutschen Handelsregister ablesen lassen (BGH, Beschluss vom 24.05.2023 – VII ZB 69/21, NJW 2023, 2489, 2490 Rn. 17ff.).
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Das reicht nicht. Es werden entgegen § 174 Abs. 2 InsO keine "Tatsachen" vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass der Forderung eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung zugrunde liegt. Hierzu gehört zumindest die Angabe, woraus sich die vbuH ergeben soll. Das ist aus der Anmeldung im Ausgangsthread gerade nicht erkennbar, sondern nur, dass der Schuldner einen Rechtsbegriff bestätigt.
Eine andere Frage ist dann, auf welchem Weg der Gläubiger bei Bestreiten eine Feststellung zur Tabelle erreichen kann und wie der Schuldner sich gegen die Feststellung wehren kann.
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Bestattungskosten sind doch nach § 324 Abs. 1 Nr. 2 InsO Masseverbindlichkeiten, auch wenn sie bereits vor Eröffnung angefallen sind, so dass eine Aufrechnung möglich ist.
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Die Frage hat Frog bereits beantwortet. Ebenso: BAG, Beschluss vom 18.11.2015 – 10 AZB 43/15, Rn. 30: Es "müssen die im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemachten Kosten tatsächlich erwachsen sein. Es ist aber nicht erforderlich, dass sie bereits bezahlt wurden. Es genügt, dass der Kostengläubiger für die Kosten haftet und eine Rechtspflicht zur Zahlung besteht (...)."
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Bin ganz klar bei Team Tom & Katzenfisch. Die elektronisch übermittelte beglaubigte Abschrift stimmt mit der Urschrift überein.
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Und ob die Gebührentatbestände des zuvor tätigen Anwalts (Vertretung im Mahn- und im Klageverfahren, Wahrnehmung eines Termins etc.) angefallen sind, kannst Du doch anhand der Akte selbst feststellen.
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Vielen Dank für ein weiteres Jahr Rechtspflegerforum!
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Auch ich würde es über den reinen Wortlaut des § 196 Abs. 1 InsO lösen: zu verwerten ist nur die "Insolvenzmasse" i.S.d. §§ 35, 36 InsO, zu der die Haftungsansprüche der Gesellschaftsgläubiger gegen die Gesellschafter nicht gehören.
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Kündigen und Rückkaufswert einziehen?
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...wenn die Kosten ausgeglichen werden.
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Ob die Kosten ausgeglichen sind ist für die Erteilung der RSB egal. Dafür relevant ist nur ob ein Versagungsantrag vorliegt
Stimmt. Ich hatte eher die Kosten des Treuhänders im Hinterkopf und dessen (zwangsläufigen) Versagungsantrag nach § 298 InsO. Wohl wissend, dass hierzu die Meinungen auch auseinandergehen (wie hier).
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Es sollte doch genügen, mitzuteilen, dass der Sohn zu den Erben gehört. Wer die anderen Erben sind, kann der Gläubiger dann wieder im Wege einer ergänzten Vermögensauskunft des Sohnes ermitteln.
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Nicht unbedingt. Er kann darauf hinweisen, dass die Vollstreckungsaussetzung gegen Ratenzahlung nur dann gewährt wird, wenn die Kosten für die Vereinbarung übernommen werden und der Schuldner dies schriftlich bestätigt. Kommt dann die Bestätigung nicht, kann der Gläubiger die geleisteten Zahlungen anrechnen und im Übrigen weiter vollstrecken.