Die Regelung in § 6 Abs. 5 JBeitrG ist doch insoweit eindeutig: Ein Abruf ist nur zulässig, wenn eine der aufgeführten Voraussetzungen vorliegt. Dieselben Voraussetzungen gelten auch für den Gerichtsvollzieher (§ 802l Abs. 1 S. 2 ZPO).
Beiträge von Silberkotelett
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Die Ausgliederung zur Aufnahme nach dem Umwandlungsgesetz führt zu einer (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge. Einer Auflassung bedarf es daher nicht.
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Daher habe ich ja alles im Konjunktiv formuliert. Aber bei einer Rechnung, die am Tag der Eröffnung gestellt wird, kann man schon mal nachdenken, wann die Forderung entstanden ist sowie ob und seit wann der Gläubiger vom Insolvenzantrag und dem Eröffnungsverfahren weiß.
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Ohne die Einzelheiten zu kennen ist eine Einschätzung nur im Konjunktiv möglich:
Es dürfte aber auf eine Unzulässigkeit der Aufrechnung nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO hinauslaufen, wenn der Gläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat. Voraussetzung wäre etwa, dass er bei Entstehung seiner Forderung bereits vom Insolvenzantrag oder von der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit Kenntnis hatte (§ 130 Abs. 1 InsO).
Folge wäre, dass Du das "Guthaben" zur Masse ziehen kannst, während die Gegenforderung nur als Insolvenzforderung zur Tabelle angemeldet werden kann.
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Ja, wenn der Terminsvertreter einen Termin wahrgenommen und die 0,5 Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV RVG verdient hat.
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Bei der Lösung Deines Falles spielt § 89 Abs. 1 InsO die Hauptrolle.
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Aus meiner Sicht ist auch in diesem Fall die vereinfachte Vollstreckung nach § 829a ZPO möglich. Unter den Begriff "Zustellungsbescheinigung" kann man ohne Weiteres auch die Zustellungsurkunde des Gerichtsvollziehers subsumieren. Diese ist - ebenso wie der Vollstreckungsbescheid - einzuscannen und zugleich zu versichern, dass sie im Original vorliegt. Damit ist den Anforderungen des § 829a Abs. 1 ZPO Genüge getan.
Das sehe ich anders.
Die Zustellungsurkunde des GV ist bereits andere Urkunde i.S.d. §829a Abs. 1 Nr. 2 ZPO, sodass der Anwendungsbereich des §829a ZPO schon deshalb nicht eröffnet ist,
Zum anderen ist es auch keine Zustellbescheinigung. Dies bezieht sich offensichtlich nur auf Bescheinigungen gemäß §169 I ZPO. Beim Vorliegen einer Zustellungsurkunde des GV ist durch das Vollstreckungsgericht auch die Wirksamkeit der Zustellung zu prüfen, während beim Vorliegen einer Bescheinigung diese Aufgabe bereits durch die Geschäftsstelle erledigt worden ist nur die Bescheinigung nur darauf geprüft wird, ob sie formell ordnungsgemäß ist.
Aus meiner Sicht ist mit "Urkunden" im Sinne des § 829a Abs. 1 Nr. 2 ZPO etwas anders gemeint, bspw. eine Abtretung oder eine Vollmachtsurkunde des Inkassodienstleisters (BGH, Beschl. v. 29.09.2021 – VII ZB 25/20). Auch sehe ich keinen großen Prüfungsaufwand bei einer Zustellungsurkunde, der sich ja auf formelle Aspekte beschränken wird. Und falls sich tatsächlich Zweifel am Inhalt der Zustellungsurkunde ergeben sollten, kann das Gericht immer noch nach § 829a Abs. 2 ZPO verfahren.
Nichtsdestotrotz wird man beide Ansichten vertreten können. Ich hatte einen solchen Fall noch nicht. Vielleicht kann ja Mabea mal ein Präjudiz schaffen (lassen)?
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Aus meiner Sicht ist auch in diesem Fall die vereinfachte Vollstreckung nach § 829a ZPO möglich. Unter den Begriff "Zustellungsbescheinigung" kann man ohne Weiteres auch die Zustellungsurkunde des Gerichtsvollziehers subsumieren. Diese ist - ebenso wie der Vollstreckungsbescheid - einzuscannen und zugleich zu versichern, dass sie im Original vorliegt. Damit ist den Anforderungen des § 829a Abs. 1 ZPO Genüge getan.
Das ergibt sich nach meinem Dafürhalten auch aus § 829a Abs. 3 ZPO, wonach das Gericht bei Zweifeln am Vorliegen "der übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen" deren Nachweis verlangen kann. Welche "übrigen" Voraussetzungen der Vollstreckung (Titel, Klausel, Zustellung) sollten dies denn sein, wenn Titel und Klausel bereits mit dem Vollstreckungsbescheid abgefrühstückt sind?
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Diese Nachfrage beim Betreuungsgericht ist hier auch Usus und wird etwa von Weber (MittBayNot 2018, 10, 15) empfohlen, verbunden mit dem Hinweis, dass zwar kein Anspruch auf eine solche Bestätigung bestehe, aber ein Anspruch auf Akteneinsicht.
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Für § 130a Abs. 3 S. 1 Alt. 2 ZPO ("von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht") bedarf es keiner Unterschrift. Diese "einfache" Signatur bedeutet nur, dass der Name des Rechtsanwalts auftaucht.
Edit: WinterM war schneller.
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Kann nunmehr der Insolvenzverwalter über § 36 Abs. 4 S. 2 InsO einen Antrag stellen, dass durch das Insolvenzgericht festgestellt wird, dass die Abfindung in voller Höhe pfändbar ist?
Ja. Der Vorbehalt des Rententrägers ist berechtigt.
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Da habe ich auch keine Bedenken.
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Ich habe ja die leise Hoffnung, dass das der Anfang vom Ende des Papiers sein wird.
Idee ist ja auch, dass ein Großteil der Pfänder elektronisch zirkuliert und, im Falle von z.B. Rententrägern auch dort voll-elektronisch (d.h. datensatzmäßig) zugestellt werden kann.
Ohne Ironie? Du hoffnungsloser Optimist. ("Im Vorgefühl von solchem hohen Glück, Genieß’ ich jetzt den papiernen Augenblick.")
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"Der Kl. als Insolvenzverwalter kann die noch offene, bislang nicht fällig gestellte Einlage selbst einfordern, ohne dass es dazu einer Festsetzung im Gesellschaftsvertrag oder eines vorherigen Gesellschafterbeschlusses nach § 46 Nr. 2 GmbHG bedarf. Der Insolvenzverwalter ist auch nicht durch etwaige statutarische Fälligkeitsbestimmungen an der Einforderung gehindert."
BGH, Urt. v. 19.05.2015 – II ZR 291/14, Rn. 11
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Wobei es nicht auf die Höhe der fälligen Forderung ankommt, sondern allein auf die titulierte Forderung. Wenn mehr als 5.000,00 € tituliert sind, geht der vereinfachte Weg über § 829a ZPO nicht mehr. Selbst wenn nur ein Teil davon vollstreckt wird oder nur noch ein Teil fällig ist.
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Sobald eine Rechtsnachfolgeklausel erforderlich ist, kann nicht (mehr) vereinfacht nach § 829a ZPO vollstreckt werden.
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Ich persönlich halte diese Beanstandung nicht für sinnvoll, wenngleich die Erklärung dem Gesetzeswortlaut entsprechend gefordert werden kann. So wird man auch mit dem Argument, dass es sich um einen Vollstreckungsbescheid handelt und dieser die Zustellungsbescheinigung in sich trägt, nicht weiterkommen, da § 829a ZPO ausschließlich die Vollstreckung aus Vollstreckungsbescheiden zum Gegenstand hat.
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Drittschuldner ist wohl der Hafeneinzelbetrieb (vgl. BAG, 5 AZR 136/60, DB 1961, 779).
Wenn es um die Pfändung von Arbeitseinkommen geht, dann stimme ich zu. Dies würde bedeuten, dass man wohl täglich/wöchentlich einen neuen Drittschuldner hat, von dem der Gläubiger wiederum keine Kenntnis hat.
Da aber die Gesamthafenbetriebsgesellschaft wie ein Personalvermittler tätig ist und auch die Auszahlungen an die Hafenarbeiter vornimmt, müsste doch eigentlich mein 2ter Pfänder getroffen haben
Zum zweiten Punkt:
Die Auszahlungen nimmt die Gesamthafenbetriebsgesellschaft quasi als Zahlungsdienstleister im Auftrag des Hafeneinzelbetriebes vor (§ 267 BGB). Ein pfändbarer Anspruch des Hafenarbeiters dürfte daher nur gegenüber dem Hafeneinzelbetrieb bestehen, nicht gegenüber der Gesamthafenbetriebsgesellschaft. -
Wirft die "warm" zwangsverwaltete Immobilie keine oder nur geringe Erträge ab, können sehr wohl Kosten anfallen - etwa aus Grundsteuer, sonstigen öffentlich-rechtlichen Abgaben, Hausgeld, Erbbaupacht etc. - die im eröffneten Insolvenzverfahren als Masseforderungen zu berücksichtigen sind.Ich vertrete zudem die Auffassung, dass Handlungen des vom Vollstreckungsgericht bestellten Zwangsverwalters immer auch als "Handlungen" i. S. d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu werten sind. Die Entstehung von Masseverbindlichkeiten sowie andere unangenehme Folgen kann der Insolvenzverwalter durch Freigabe vermeiden.
Wer nicht möchte, dass der Insolvenzverwalter freigibt, muss sich dann auch irgendwie beteiligen.
Die von Dir genannten Kosten fallen aber auch ohne Zwangsverwaltung an und nötigen den Insolvenzverwalter - so oder so - zur Entscheidung über eine Freigabe. Was er dann mit dem Grundpfandrechtsgläubiger vereinbart, ist seine Sache. Eine (gesetzliche) Grundlage für einen Massekostenbeitrag sehe ich nicht.
Die zu § 55 InsO geschilderte Auffassung ist mir bekannt, aber ich halte sie nicht für tragfähig.