Nach nochmaligem Nachdenken schließe ich mich den Ausführungen von tom vorbehaltslos an. Ich habe das "bis zu" in § 202 Abs 1 AktG tatsächlich falsch interpretiert. Asche auf mein kahles Haupt.
Beiträge von Silberkotelett
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Aus meiner Sicht kann es durch das vorher genehmigte Kapital keine weitere Kapitalerhöhung geben, d.h. es "verfällt". Schon dem Wortlaut nach muss bei einem genehmigten Kapital nicht der Betrag angegeben werden, um den erhöht werden kann (20 T€), sondern das Grundkapital, auf das erhöht werden kann (120 T€). So heißt es in § 202 Abs. 1 AktG: "bis zu einem bestimmten Nennbetrag (genehmigtes Kapital)". Eine solche Erhöhung ist nicht mehr möglich, da das Grundkapital inzwischen 200 T€ beträgt. Damit ist das genehmigte Kapital "verfallen".
Wenn es tatsächlich so gewollt gewesen wäre, wie es der AR jetzt beschlossen hat, hätte die Hauptversammlung bei der Kapitalerhöhung auf 200 T€ zugleich ein neues genehmigtes Kapital (bis 220 T€) beschließen müssen. Dem AR selbst fehlt hierfür die Kompetenz.
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Beim Erwerb durch eine Bruchteilsgemeinschaft würde sich der Anteil allerdings weiter aufgeteilt haben.
Das ist zutreffend. Aber im Hinblick auf die Ausgangsfrage gilt: Selbst eine Bruchteilsgemeinschaft kann den Miteigentumsanteil - etwa aufgrund gemeinschaftlicher Verfügung (§ 747 S. 2 BGB) - mit einer (Gesamt-)Grundschuld belasten. Dann kann der Gläubiger auch aus dem (gesamten) Miteigentumsanteil der Bruchteilsgemeinschaft Befriedigung verlangen, etwa über ein Gesamtausgebot nach §§ 18, 63 Abs. 2 ZVG.
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Sehe nichts, was gegen eine Zulässigkeit sprechen sollte.
Vgl. etwa Uhlenbruck/Zipperer, 15. Aufl. 2019, InsO § 27 Rn. 10: "(...) wird empfohlen, dass der zuständige Richter „die Akte mit nach Hause nimmt, den Beschluss zu dem angegebenen Zeitpunkt dort unterzeichnet und später während üblichen Dienstzeit den Beschluss zur weiteren Erledigung durch die Geschäftsstelle in den Postgang gibt“ (Greiner ZInsO 2017, 1076, 1078; Braun/Herzig § 27 Rn 13; HaKo-Denkhaus aaO). Dies ermöglicht, das Insolvenzverfahren auch an Monatsersten zu eröffnen, die auf einen Sonn- oder Feiertag fallen."
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Ebenso. Für die Anwendung des § 1114 BGB kommt es nicht darauf an, wer der "Miteigentümer" ist. Dies kann eben auch eine Erbengemeinschaft oder eine Bruchteilsgemeinschaft sein.
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Ebenso. Gerade dafür gibt es das Nachbesserungsverfahren.
"Selbst wenn der Schuldner nicht die genaue Höhe der Einkünfte des Ehegatten angeben kann, muss der Schuldner aber an Eides statt versichern, welcher beruflichen Tätigkeit der Ehegatte in welchem Umfang nachgeht, damit der Gläubiger aus diesen Angaben auf die Einkommenshöhe schließen kann (LG Passau DGVZ 2010, 15)." (BeckOK ZPO/Fleck, 47. Ed. 1.12.2022, ZPO § 802d Rn. 11a)
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In den hier abgeschlossenen Unternehmensverträgen sind Sitz und Register stets enthalten, bei notariell beurkundeten Verträgen aufgrund des Vertretungsnachweises ohnehin.
Allerdings sehe ich auf Anhieb keine grundsätzliche Pflicht, Sitz und/oder Registerstelle in einem Unternehmensvertrag anzugeben. Selbst bei der Anmeldung des Vertrages zum Handelsregister ist nur der Name des anderen Vertragsteils anzumelden (§ 294 Abs. 1 S. 1 AktG). Der Sitz "soll" angegeben werden, jedenfalls wenn dies - im Hinblick auf § 30 HGB - zur Identifizierung erforderlich ist (MüKoAktG/Altmeppen, 5. Aufl. 2020, AktG § 294 Rn. 20). Daraus lässt sich aber im Umkehrschluss ableiten, dass in dem Vertrag selbst eine solche Angabe nicht zwingend ist.
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Inzwischen ist es wohl herrschende Meinung, dass auch der nicht eingetragene Verein als rechtsfähig zu behandeln ist (MüKoBGB/Leuschner, 9. Aufl. 2021, BGB § 54 Rn. 19; BeckOK BGB/Schöpflin, 64. Ed. 1.11.2022, BGB § 54 Rn. 19; Grüneberg/Ellenberger, BGB, 81. Aufl. 2022, § 54 Rn. 7; vom BGH noch offen gelassen: Beschl. v. 21.01.2016 – V ZB 19/15, Rn. 13). Argumentum a minore ad maius: Wenn schon die (Außen-)GbR rechtsfähig ist, dann muss es der nicht eingetragene Verein erst recht sein. Das führt zu der begrifflich absurden Konsequenz: "Der nicht rechtsfähige Verein ist rechtsfähig."
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Deine Zweifel kann ich nicht nachvollziehen.
Ein eingetragener Verein kann - im Rahmen eines Nebenzweckprivilegs - auch eine Erwerbstätigkeit entfalten und damit Mitglied einer EWIV werden (vgl. etwa Streinz/Müller-Graff, 3. Aufl. 2018, AEUV Art. 54 Rn. 4 m.w.N.), z.B. ein Automobilclub, ein in Vereinsform organisierter regionaler TÜV oder ein auf Profisport ausgerichteter Fußballverein. Ausgegrenzt sind lediglich die reinen Idealvereine ohne wirtschaftlichen Nebenzweck.
Auch ein nicht eingetragener Verein ist rechtsfähig und steht einer juristischen Person sogar deutlich näher als eine (Außen-)GbR. Er kann sich daher grundsätzlich als "juristische Einheit des Privatrechts" an einer EWIV beteiligen, wenn er erwerbstätig ist. Auf eine Registereintragung kann es - wie bei der (Außen-)GbR - nicht ankommen.
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Hier geht es doch um "Vollstreckungskosten", die vor der Titulierung angefallen sein sollen. Hierzu: Vollstreckungskosten vor Titulierung
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Passend zum Ausgangsfall noch:
LG Mönchengladbach, Hinweisbeschl. v. 28.06.2022 – 12 O 389/21
KG, Beschl. v. 25.05.2022 – 5 W 22/22
OLG Schleswig, Beschl. v. 22.10.2018 – 9 W 142/18
OLG Dresden, Urt. v. 18.04.2018 – 1 U 1509/17, Rn. 13ff.
LG Potsdam, Beschl. v. 01.12.2016 – 12 T 53/16
OLG Koblenz, Beschl. v. 01.06.1984 – 14 W 339/84
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Ich würde diese Kosten als "notwendig" ansehen, nachdem die BGH-Zivilsenate inzwischen wohl einheitlich eine "verobjektivierte" ex-ante-Sicht der jeweiligen Prozesspartei für die Beurteilung der Notwendigkeit i.S.d. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO heranziehen (BGH, Beschl. v. 23.05.2019 - V ZB 196/17, Rn. 6f. zur Klagerücknahme). Zwar waren die Reisekosten aufgrund der Terminsaufhebung rein objektiv unnötig, aber die Prozessbevollmächtigten hatten zum Zeitpunkt der Vornahme der kostenverursachenden Handlung keine Kenntnis davon.
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Wo nimmst Du das her? Weder aus dem SV noch aus § 10 GBBerG kann ich das ersehen.
aus #3
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Ja.
Das Musterprotokoll enthält keine Angabe zum Geschäftsjahr. In diesem Fall wird allgemein angenommen, dass mangels abweichenden Satzungsinhalts das Kalenderjahr als Geschäftsjahr vereinbart ist (vgl. LG Bonn, Beschl. v. 26.04.2017 – 36 T 526/16, Rn. 6; Rowedder/Schmidt-Leithoff/Schnorbus, GmbHG, 7. Auflage 2022, § 53 Rn. 31; MüKoGmbHG/Harbarth, 4. Aufl. 2022, GmbHG § 53 Rn. 250; Römermann, Münchener Anwaltshandbuch GmbH-Recht, 4. Auflage 2018, § 2 Rn. 387; Heckschen in: Heckschen/Heidinger, Die GmbH in der Gestaltungs- und Beratungspraxis, 3. Aufl. 2013, § 4 Rn. 356; Suttmann, MittBayNot 2010, 248 jew. m.w.N.). Folglich gilt bei allen Gründungen mit Musterprotokoll zwingend das Kalenderjahr als Geschäftsjahr. Daraus ergibt sich zugleich, dass bei einer UG-Gründung während des Kalenderjahres das erste Geschäftsjahr ein Rumpfgeschäftsjahr bildet.
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Keine Einwände. Ich sehe das wie Du. Es ist auf Beklagtenseite ein "durch die Klageerhebung aufschiebend bedingter Prozessauftrag" (vgl. LG Berlin, Beschl. v. 06.06.1983 - 82 T 196/83).
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Die Schlussbilanz muss erst bei der Anmeldung zum Handelsregister vorgelegt werden (§ 17 Abs. 2 S. 1 UmwG). Bei der Beurkundung selbst muss sie indes noch nicht vorliegen (Schmitt/Hörtnagl/Hörtnagl, 9. Aufl. 2020, UmwG § 17 Rn. 46; Leuering: Die umwandlungsrechtliche Schlussbilanz, in: NJW-Spezial 2010, 719, 720; für eG: LG Kassel, Beschl. v. 20.04.2007 – 13 T 20/06).
Nach h.A. (vgl. Henssler/Strohn GesR/Heidinger, 5. Aufl. 2021, UmwG § 17 Rn. 21) ist die Schlussbilanz allerdings von den Gesellschaftern durch Beschluss festzustellen (§§ 42a Abs. 1 S. 1, 46 Nr. 1 GmbHG). Zudem bedarf sie der Unterschrift aller Geschäftsführer (§ 245 HGB).
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Dieser alte Streit (vgl. DNotI-Report 2003, 169) sollte sich doch durch die zitierte BGH-Entscheidung (auf Vorlage des OLG Brandenburg nach § 28 Abs. 2 FGG a.F. ergangen) erledigt haben.
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Das ist durchaus zulässig. Vgl. etwa OLG Hamm, Urt. v. 14.02.2007 - 8 U 110/06 unter II. 1. oder DNotI-Report 2021, 20, Ziff. 2
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OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 12.10.2017 – OVG 3 K 6/17
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