Beiträge von La Flor de Cano

    BGH, Beschluss vom 7. März 2024 - IX ZB 47/22

    InsO § 5 Abs. 1, § 290 Abs. 2 Satz 1

    a) Die Amtsermittlungspflicht des Insolvenzgerichts zu den Voraussetzungen eines Versagungstatbestandes greift erst ein, wenn der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zulässig ist.

    b) Ein Versagungsantrag ist nur zulässig, wenn das Vorliegen eines Versagungsgrunds schlüssig dargelegt und erforderlichenfalls glaubhaft gemacht ist. Dabei ist ausschließlich der bis zum Schlusstermin gehaltene und glaubhaft gemachte Vortrag des Antragstellers zu berücksichtigen.

    InsO § 287b, § 295 Abs. 1 Nr. 1

    Beträgt der Unterschied zwischen dem tatsächlich erzielten Einkommen und dem bei einem anderen Arbeitgeber erzielbaren Einkommen rund 3 % des Bruttoeinkommens und liegt der pfändbare Anteil aus dem Unterschiedsbetrag deutlich unter 100 €, führt allein dieser Gehaltsunterschied bei einem zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über 63 Jahre alten, in Vollzeit tätigen Schuldner nicht dazu, dass die vom Schuldner bereits ausgeübte Tätigkeit nicht mehr als angemessene Erwerbstätigkeit anzusehen ist.

    BGH, Urteil vom 22. Februar 2024 - IX ZR 226/20

    InsO § 133 Abs. 1; ZPO § 286 A

    Führt die Veräußerung eines Vermögensgegenstands zu einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung, stellt dies ein eigenständiges Beweisanzeichen für die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung dar.

    InsO §§ 129 ff; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2

    Ficht der Insolvenzverwalter sowohl das Verpflichtungs- als auch das hiervon getrennt und zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommene Erfüllungsgeschäft mit dem einheitlichen Rechtsschutzziel der Rückgewähr des zur Erfüllung Geleisteten an, handelt es sich um unterschiedliche Streitgegenstände und muss der Insolvenzverwalter bestimmen, in welcher Reihenfolge er die Ansprüche geltend machen will.

    BGH, Beschluss vom 23. Januar 2024 - II ZB 8/23

    DS-GVO Art. 17 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 Buchst. d, Art. 21 Abs. 1; HGB § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 106 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a, § 162 Abs. 1; HRV § 40 Nr. 5 Buchst. c

    a) Der Kommanditist hat keinen Anspruch aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO auf Löschung seines Geburtsdatums und seines Wohnorts im Handelsregister.

    b) Der Kommanditist hat keinen Anspruch auf Einschränkung der Verarbeitung seines Geburtsdatums und seines Wohnorts durch das Registergericht aus Art. 18 Abs. 1 Buchst. d, Art. 21 Abs. 1 DS-GVO.

    BGH, Beschluss vom 23. Januar 2024 - II ZB 7/23

    DS-GVO Art. 17 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 Buchst. d, Art. 21 Abs. 1; GmbHG § 7 Abs. 1, § 10 Abs. 1; HGB § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1; HRV § 24 Abs. 1, § 43 Nr. 4 Satz 1 Buchst. b

    a) Der Geschäftsführer einer GmbH hat keinen Anspruch aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO auf Löschung seines Geburtsdatums und seines Wohnorts im Handelsregister.

    b) Der Wohnort des Geschäftsführers einer GmbH ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

    c) Ein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 Abs. 1 DS-GVO besteht nicht, wenn die Datenverarbeitung aufgrund von Art. 6 Abs. 1 Buchst. c DS-GVO zur Erfüllung einer rechtlichen Pflicht des Verantwortlichen erfolgt. Das gilt auch dann, wenn die Verarbeitung zugleich nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. e DS-GVO erlaubt wäre. Auch ein Anspruch aus Art. 18 Abs. 1 Buchst. d DS-GVO auf Einschränkung der Verarbeitung besteht in diesem Fall nicht.

    AG Duisburg, Beschluss vom 25.05.2009 - 62 IK 59/00

    Wenn die Vergütung 1.520 EUR, die pauschalen Auslagen 480 und die speziellen Auslagen beispielsweise 5,60 EUR, jeweils zzgl. MwSt, also gesamt 2.386,66 EUR beträgt, nach Entnahme auf § 54 InsO aber nur noch 800 EUR vorhanden sind und man auf die Deckung der Stundung abhebt, ergäbe dies einen Anspruch von 753,66 EUR gegen die Kasse.

    1.000 + 300 + 5,60 zzgl MwSt abzgl. 800.

    BGH, Urteil vom 8. Februar 2024 - IX ZR 107/22 -

    InsO § 131; AO § 76

    Die Sachhaftung an einfuhrabgabenpflichtiger Ware ist im Grundsatz eine kongruente Sicherung.

    InsO §§ 129 ff; BGB § 166

    Der Leiter einer Behörde ist neben dem zuständigen Sachbearbeiter ein für die Wissenszurechnung geeigneter Kenntnisträger; ob der Behördenleiter an der angefochtenen Rechtshandlung beteiligt war oder nicht, ist ohne Bedeutung.

    InsO § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; ZPO § 286 A, B

    a) Der Rückschluss von einer medialen Berichterstattung auf die Kenntnis von einem bestimmten Gegenstand der Berichterstattung ist nur tragfähig, wenn die Berichterstattung derart umfassend und hervorgehoben erfolgt ist, dass sie dem Kenntnisträger nicht verborgen geblieben sein kann.

    b) Eine Verletzung der Beobachtungs- und Erkundigungsobliegenheit im Blick auf ein erkanntermaßen krisenbehaftetes Unternehmen führt nicht zur Annahme einer tatsächlich nicht vorhandenen Kenntnis (hier: von einem Insolvenzantrag).

    Wenn der Schuldner noch zwei Jahre benötigt, um zur RSB zu kommen, dann muss das Testament noch sehr frisch sein, nämlich höchstens ein Jahr, weil die Erbtante um das Insolvenzverfahrens des S. wusste (was erstaunlich ist, dass so etwas kommuniziert wird), was dafür spricht, dass Erbtante dies entsprechend so abgefasst hat, vielleicht auch schon in den letzten Zügen liegend.

    In Insolvenzverfahren, die vor dem 17.09.2020 beantragt wurden, beträgt die Abtretungsfrist 6 Jahre. Das ändert aber nichts an deinen überzeugenden Schlussfolgerungen.

    burkinafaso nein, nicht so ganz, für Verfahren, die vor dem 30.09.2020 beantragt worden sind, dauert die Abtretungsfrist max. bis Juli 2025, gemäß der Staffel nach § 103k EGInsO. Da in dem besprochenen Verfahren die RSB lt. Fredstarter im Jahre 2026 erteilt werden könnte, wird es wohl im Laufe des Jahres 2023 eröffnet worden sein.

    Das wird nichts nützten. Denn die von der Erblasserin gesetzte Bedingung ist natürlich dahin zu interpretieren, dass die Insolvenzmasse in keiner Weise an ihrem Nachlass partizipieren soll. Alles andere würde die Intention der Erblasserin durchkreuzen.

    So sehe ich das auch bzw. ähnlich. Die Gläubiger des S. sollen aus dem Erbe nichts erhalten. Entsprechend kann man weder das Verfahren noch offen halten und die RSB abwarten noch eine NTV bezüglich des zu erwartenden Erbes bei Erteilung der RSB beantragen.


    Wenn der Schuldner noch zwei Jahre benötigt, um zur RSB zu kommen, dann muss das Testament noch sehr frisch sein, nämlich höchstens ein Jahr, weil die Erbtante um das Insolvenzverfahrens des S. wusste (was erstaunlich ist, dass so etwas kommuniziert wird), was dafür spricht, dass Erbtante dies entsprechend so abgefasst hat, vielleicht auch schon in den letzten Zügen liegend.

    Im Gegensatz zu einer "normalen" Nachmeldemöglichkeit , dient der Widerruf der Zustimmung zur Verteilung und die Auffforder an die § 39 - Gläubiger der Gläubigergemeinschaft.

    Interessant wird es zudem, wenn der Schuldner in die WVP geht ( 294 InsO) oder gleich die RSB bekommt und ein Gläubiger dann versucht zu pfänden, falls er überhaupt einen Tabellenblattauszug bekommt. Das schreit ja nach § 767 ZPO.

    Da graben wir mal etwas tiefer, hier Jäger: KO von 1914:

    § 161 Rn. 2: Stellt sich nach Erteilung der Genehmigung, aber noch vor dem Beginne des "Vollzugs" der Schlussverteilung das Vorhandensein weiterer verwertbarer Massegegenstände voraus, so sind diese, wie der Gegenschluss zu § 166 [KO] bestätigt, für die Schlussverteilung flüssig zu machen....Auch die Einbeziehung solcher Werte ist Amtspflicht des Verwalters...... .Da ... die Vornahme der Schlussverteilung im ganzen [sic!] vom Willen des Gerichts getragen sein muss, kann dieses durch Widerruf der Genehmigung dem Verteilungsvollzug entgegen treten.

    Rn. 4: Dem Zweck des Gesetzes würde nur unvollkommen erreicht, wenn das Gericht außerstande wäre, seine Genehmigung zu widerrufen, falls es vor dem Vollzuge der Schlussverteilung, dass die Voraussetzung des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegt.


    Etwas aktueller: AG Düsseldorf vom 08.02.2006, 514 IK 8/04

    Entsprechend ist der Widerruf möglich und hier auch geboten, gerade weil hier noch erhebliche Masse zu generieren ist und ansonsten die nachrangigen Gläubiger einen Rechtsverlust erleiden, zumal eine jetzige Anmeldung von § 39 InsO-Forderungen ja Zinszeiträume in der Zukunft nur schlecht berücksichtigen kann.