Moin liebe Kolleginnen und Kollegen.
Mir liegt ein Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung gem. § 726 ZPO vor. Diesem liegt ein Vergleich zu Grunde, in dem es u. a. heißt:
„Dieser Vergleich steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass das zwischen dem Kläger und Herrn xy bestehende Treuhandverhältnis beendet und eine abschließende Vereinbarung bis zum 03. März 2016 abgeschlossen wird.“
Mit dem Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel wird mir die Fotokopie einer privatschriftlichen Vereinbarung vom 20.02.2016 zwischen dem Kläger und Herrn xy vorgelegt, in der es heißt:
"Zur Beendigung des Treuhandverhältnisses wird folgendes vereinbart:
1. Von dem treuhänderisch verwalteten Restbetrag werden von xy noch Miete und Strom für Februar 2016 wie bisher bezahlt.
2. Der dann verbleibende Restbetrag in Höhe von ca. 500 Euro wird spätestens am 01.03.2016 an den Kläger überwiesen.
3. Die Vertragschließenden sind sich darüber einig, dass mit der Zahlung der in Ziffer 1 und Ziffer 2 genannten Beträge alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Treuhandverhältnis und seiner Beendigung erledigt sind.“
Meines Erachtens muss ich zunächst beanstanden, dass der Nachweis der Beendigung des Treuhandverhältnisses und der Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung nicht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wurden. Aber würde insoweit eine Vereinbarung genügen, auf der Unterschriften der Personen, die die Vereinbarung abschließen, beglaubigt wurden, oder welchen Nachweis würdet ihr verlangen?
Dann stelle ich mir noch die Frage, ob ich mir nicht in irgendeiner Form bestätigen oder nachweisen lassen muss, dass die Voraussetzungen gem. Ziffer 3 der Vereinbarung eingetreten sind, also die Zahlungen auch tatsächlich vorgenommen wurden? Falls ja - wie könnte das in richtiger Form nachgewiesen werden?
Ich freue mich über Ideen bzw. Meinungen!