Beiträge von Zwilling

    Ich verstehe das Problem nicht. Antragsteller ist doch der Kläger und nicht die neue Kanzlei.

    Abgesehen davon ist es für den prozessualen Kostenerstattungsanspruch auch unerheblich, ob der Mandant die aus dem Anwaltsvertrag geschuldete Vergütung bereits gezahlt oder zumindest eine Rechnung darüber erhalten hat.

    Okay - habe das so zum ersten Mal und dadurch ein Problem gesehen, das es dann wohl gar nicht gibt.

    Hallo zusammen,


    vielleicht kann mir von euch jemand auf die Sprünge helfen… :)


    Der Kläger wurde von RA. X vertreten. Gemäß KGE hat die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen.


    Nun stellt (ein paar Jahre nach Verfahrensende) eine bisher am Verfahren nicht beteiligte Rechtsanwaltskanzlei unter Vorlage einer aktuellen Vollmacht des Klägers einen Antrag gemäß § 104 ZPO hinsichtlich der seinerzeit entstandenen Gebühren gegen die Beklagte und teilt im Antrag mit, dass RA. X nicht mehr als Rechtsanwalt tätig ist und es versäumt hat, einen Kostenfestsetzungsantrag zu stellen, was nun in Vollmacht des Klägers nachgeholt wird.


    Dass nun eine Kanzlei, die mit dem Entstehen der Gebühren gar nichts zu tun hat (RA. X war dort auch nicht tätig) einen solchen Antrag stellen kann, leuchtet mir nicht ein. :/ Müsste nicht als Grundlage eines solchen Antrags zumindest nachgewiesen werden, dass RA. X dem Kläger überhaupt eine entsprechende Rechnung für seine Tätigkeit erteilt hat, die dann als Grundlage für die Festsetzung dienen kann?

    Ich würde es als Antrag auf Herabsetzung der Raten auffassen und die entsprechend anpassen.

    Ich auch. Auch, wenn das der RA auch auf ausdrückliche Frage nicht ausdrücklichg mitgeteilt hat, kann doch nur das sein Ziel gewesen sein.

    Sehe ich auch so. Klar hätte man auch einen entsprechenden Antrag des Anwalts erwarten können. Aber dass der von ihm nicht ausdrücklich gestellt wurde, kann m.E. nicht zu Lasten der (sicherlich unwissenden) PKH-Partei gehen.

    Moin liebe Kolleginnen und Kollegen.


    Mir liegt ein Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung gem. § 726 ZPO vor. Diesem liegt ein Vergleich zu Grunde, in dem es u. a. heißt:


    „Dieser Vergleich steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass das zwischen dem Kläger und Herrn xy bestehende Treuhandverhältnis beendet und eine abschließende Vereinbarung bis zum 03. März 2016 abgeschlossen wird.“

    Mit dem Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel wird mir die Fotokopie einer privatschriftlichen Vereinbarung vom 20.02.2016 zwischen dem Kläger und Herrn xy vorgelegt, in der es heißt:

    "Zur Beendigung des Treuhandverhältnisses wird folgendes vereinbart:

    1. Von dem treuhänderisch verwalteten Restbetrag werden von xy noch Miete und Strom für Februar 2016 wie bisher bezahlt.

    2. Der dann verbleibende Restbetrag in Höhe von ca. 500 Euro wird spätestens am 01.03.2016 an den Kläger überwiesen.

    3. Die Vertragschließenden sind sich darüber einig, dass mit der Zahlung der in Ziffer 1 und Ziffer 2 genannten Beträge alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Treuhandverhältnis und seiner Beendigung erledigt sind.“

    Meines Erachtens muss ich zunächst beanstanden, dass der Nachweis der Beendigung des Treuhandverhältnisses und der Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung nicht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wurden. Aber würde insoweit eine Vereinbarung genügen, auf der Unterschriften der Personen, die die Vereinbarung abschließen, beglaubigt wurden, oder welchen Nachweis würdet ihr verlangen?


    Dann stelle ich mir noch die Frage, ob ich mir nicht in irgendeiner Form bestätigen oder nachweisen lassen muss, dass die Voraussetzungen gem. Ziffer 3 der Vereinbarung eingetreten sind, also die Zahlungen auch tatsächlich vorgenommen wurden? Falls ja - wie könnte das in richtiger Form nachgewiesen werden?


    Ich freue mich über Ideen bzw. Meinungen! :)

    Und zu guter Letzt noch etwas gefunden:

    VG Ansbach, Beschluss vom 01.03.2011, AN 11 M 11.00518:
    "Grds. keine materiell-rechtlichen Einwendungen im Kostenfestsetzungsverfahren; Anspruchsverzicht nach Vergleich auslegungsfähig; keine Verjährung; keine Verwirkung"

    Und dann noch aus den Gründen:

    "[...]
    Dagegen kann der Vortrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe in Ziffer 4. des genannten Vergleichs vom 13. Juli 2006 auch auf den hiesigen Kostenerstattungsanspruch verzichtet, im Kostenfestsetzungsverfahren nicht berücksichtigt werden, da die Wirkungen des dortigen Verzichts umstritten und einer Auslegung in beider Hinsicht wie vorgetragen zugänglich sind.
    [...]"

    Werde dann mal festsetzen. ;)

    Ich hab grad noch etwas bei von Eicken/Hellstab/Lappe/Madert/Mathias, Handbuch "Die Kostenfestsetzung", 19. Auflage, gefunden, das genau zu meinem Fall passt:

    "Nicht zulässig, weil nicht der betragsmäßigen Ausfüllung der Kostengrundentscheidung dienend, sind alle Einwendungen, mit denen geltend gemacht wird:

    [...]

    Die Parteien hätten die Kostengrundentscheidung durch nachfolgende außergerichtliche Vereinbarung oder die rechtskräftige Kostengrundentscheidung durch Vergleich in einem anderen Verfahren geändert."

    Danke für Eure Einschätzungen und Meinungen!!

    An sich halte ich den Vergleich schon für eindeutig, allerdings trägt der Bekl.-V. vor, dass im Termin besprochen wurde, dass sich der Kostenverzicht nur auf die Nichtzulassungsbeschwerde beziehen sollte. Das kann ich ja nun nicht nachprüfen, so dass ich wohl festsetzen werde.

    Hallo an alle,

    ich habe grad ein Problem, bei dem ich allein nicht weiterkomme:

    Im Verfahren A ergeht eine KGE dahingehend, dass der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

    Im Verfahren B wird zwischen denselben Parteien zeitlich danach ein Vergleich geschlossen, in dem es u. a. heißt:

    "Der Beklagte verzichtet auf die Geltendmachung von Rechten aus dem Kostenerstattungsanspruch aus dem Rechtsstreit A. Die Rechte aus der Hauptsache dieses Verfahrens bleiben unberührt."

    Nun beantragt der Bekl.-V. die Kostenfestsetzung gem. § 104 ZPO im Verfahren A; Kl.-V. wendet ein, dass auf die Kosten gemäß Vergleich verzichtet wurde, und dem Bekl. daher ein RS-Bedürfnis fehlt. Bekl.-V. vertritt andere Auffassung und möchte die Festsetzung.

    Ist das jetzt ein materiell-rechtlicher Einwand, den ich nicht zu berücksichtigen habe? :gruebel:

    § 46 Abs.1 und Abs. 2 S. 3 RVG sind aber schon eindeutig - wenn notwendig, dann sind die Dolmetscherkosten auch ohne eine mögliche vorherige bindende Feststellung durch das Gericht max. mit den Sätzen des JVEG zu erstatten.

    :zustimm:

    So übrigens auch eine (wenn auch schon etwas ältere) Entscheidung des OVG Niedersachen vom 24.10.1994, 11 L 6302/91:

    [...]
    2. Es besteht keine gesetzliche Grundlage für eine vorherige Entscheidung des Gerichts, ob die Hinzuziehung oder Beiordnung eines Dolmetschers zu Mandantengesprächen erforderlich ist (So auch VGH Kassel, 1984-05-25, 10 TE 1151/84, AnwBl 1984, 457)

    Ich häng mich hier mal mit folgendem Fall ran:

    Verklagt wurde die (natürlich fiktive) Firma Michael Pinsel GmbH. Gegen diese ergeht das Urteil; auch im KfB wurde die Firma so im Rubrum übernommen.

    Jetzt kommt ein Antrag des Kl.-V. auf Titelberichtigung gem. § 319 ZPO dahingehend, dass die Firma der Bekl. wie folgt lautet: Malereibetrieb M. Pinsel GmbH. Dies ergibt sich auch aus dem HR. Es liegt keine Firmenänderung während des Verfahrens vor. (Hintergrund: Der GF der Bekl. hat der ZV ggü. dem Gerichtsvollzieher wegen der falschen Bezeichnung widersprochen.)

    Jetzt ist meine Frage, ob nicht zunächst grundsätzlich das Rubrum im Urteil geändert werden müsste, bevor ich den KfB berichtigen kann? Dann wäre natürlich noch zu prüfen, ob überhaupt eine Berichtigung gem. § 319 ZPO erfolgen kann (ggf. durch den Richter, der das Urteil berichtigt).

    Kann mir jemand auf die Sprünge helfen? :confused:



    Sehe ich trotzdem anders und würde hier die Beiordnung bewilligen. Zum einen entwirft die ÖRA keine Klagen/Anträge (kann vielleicht in ZV-Verfahren anders sein :confused:), zum anderen hilft der Schreibwarenhandel einer schwerbehinderten Seniorin, die erst mal irgendwie zu dem Schreibwarenhandel kommen muss, sicherlich nicht beim Ausfüllen des Antrags und Prüfung der Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung.