Beiträge von Toskana

    Grundsätzlich gehe ich davon aus, dass eine Anhörung der Eltern beim Wechsel des Vormunds wegen § 160 Abs. 2 S. 2 FamFG nicht erforderlich ist. Bei einem Wechsel auf die Pflegeltern sind diese aber jetzt auch für die Organisation und Durchführung des Umgangs mit den Eltern zuständig. Aus diesem Grund würde es mich z. B. interessieren, wie das bislang gelaufen ist. Das kann man evtl. vom bisherigen Vormund oder dem Jugendamt erfahren. Dazu könnte aber auch eine Anhörung der Eltern hilfreich sein.

    Liebe Kolleginnen und Kollegen, ich habe hier folgenden Fall vorliegen:


    Es besteht eine Ergänzungspflegschaft für ein knapp einjähriges Kind, welche insbesondere auch den Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge umfasst.


    Das Kind liegt seit der Geburt in einer Klinik, wobei nunmehr ein Luftröhrenschnitt vorgenommen werden soll um eine bessere Beatmung zu gewährleisten. Darüber hinaus wird darüber nachgedacht, in Zukunft keine Reanimation mehr durchzuführen.


    Die Ergänzungspflegerin fragt nun an, ob dafür eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich sei.


    Zumindest bei der Frage des Unterlassens weiterer Reanimationen wäre im Betreuungsrecht gem. § 1829 BGB eine betreuungsgerichtliche Genehmigung erforderlich. Ich habe aber nichts gefunden, dass diese Regelung auch auf Vormundschaften bzw. Pflegschaften anzuwenden ist.


    Vielleicht hat sich ja schon mal jemand mit dieser Frage befasst. Für Hinweise wäre ich sehr dankbar.

    Hallo,
    ich habe folgenden Fall:
    Beantragt ist u. a. der Vollzug der Eigentumsumschreibungauf den Beschenkten und die Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung. Nebenden üblichen Rückforderungsgründen können die Schenker die Rückauflassung desVertragsgegenstandes verlangen, wenn:

    f) sich die erwerbende Partei dem schriftlichen Wunsch der übertragenden Partei, das Hausgrundstück verkaufen zu wollen, widersetzt.

    Ich frage mich, ob ein zulässiger Rückforderungsgrund vorliegt.

    "Die nicht befr. Vorerbin erklärte in einer not. Urkunde im Jahr 2010, dass bestimmte Gegenstände (u.a. Grundbesitz) auf einen der Nacherben übertragen werden sollen."

    Sofern damit gemeint ist, dass hinsichtlich des Grundbesitzes eine Auflassung erklärt worden ist, ist diese durch die Beurkundung bindend geworden. Daneben gehe ich davon aus, dass die beteiligten Nacherben dieser Verfügung zugestimmt haben, so dass eine wirksame Auflassung vorliegt. Der Tod der Vorerbin hat auf die Wirksamkeit ihrer Erklärung keinen Einfluss, § 130 Abs. 2 BGB. An § 878 BGB denke ich gar nicht, weil eine nachträglich Verfügungsbeschränkung überhaupt nicht ersichtlich ist.

    Ich verstehe den Sachverhalt so, dass der Antrag auf Eigentumsumschreibung aufgrund der notariellen Urkunde gestellt worden ist, mit dessen Vollzug ist das Grundstück aus der Erbschaft ausgeschieden.

    Mir liegt ein Antrag auf Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren vor. Dieser Antrag betrifft den Unterhalt seit dem 01.09.2018 sowie laufenden Unterhalt.

    Es gab schon mal ein Verfahren auf Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren. Dieses wurde nach Einwendungen des Antragsgegners nicht weiter betrieben und nach 6 Monaten weggelegt. Dieses Verfahren betraf den Unterhalt vom 01.01.2018 bis 30.04.2018 sowie laufendenUnterhalt seit dem 01.05.2018.
    Ist der neue Antrag zulässig i. S. v. § 249 Abs. 2 FamFG?

    Die Wertvorschriften sind da relativ eindeutig. Ich denke man müsste den Wert auf 200.000 € festsetzen.
    Fraglich ist m. E. jedoch, ob dem Kind die Kosten auferlegt werden können. Nach FamGKG Vorbemerkung 1.3.1 Abs.2: "Von dem Minderjährigen werden Gebühren nach diesem Abschnitt nur erhoben, wenn seinVermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25 000 Euro beträgt; der in§ 90 Abs. 2 Nr. 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannte Vermögenswert wird nicht mitgerechnet." wäre das nicht möglich, wenn die Erbschaft das einzige Vermögen des Kindes ist. ;)

    Ich möchte erst eine endgültige Stellungnahme abgeben, wenn der exakte Inhalt der Nacherbschaftsanordnung bekannt ist. Dass da etwas nicht stimmen kann, folgt schon daraus, dass der Vorerbe nicht gleichzeitig Nacherbe sein kann. Und wenn schon das nicht stimmt, ist auch nicht auszuschließen, dass auch im Hinblick auf die verwendeten Begrifflichkeiten (Eintritt der Nacherbfolge bei "Verkauf") etwas nicht stimmt.

    Das vermute ja auch, dass da etwas nichts stimmt.
    Ich habe den Fall aber nach dem Grundbuchinhalt und dem Inhalt des Erbscheins genau geschildert. Der Vorerbe soll auch Nacherbe sein, nur eben nicht allein. Z ist auch Nacherbe. Der Nacherbenvermerk enthält ausdrücklich die Bezeichnung "verkauf".

    Ich komme in folgendem Fall nicht wirklich weiter:

    X ist als Vorerbe im Grundbuch eingetragen. Es ist bedingte Nacherbschaft angeordnet, Nacherben sind Ziff. 1. – 8., unter anderen auch der Vorerbe. Die Nacherbschaft soll beim Verkauf des Grundstücks eintreten. Stirbt der Erbe, ohne den Grundbesitz verkauft zu haben, ist er Vollerbe.
    Der Vorerbe ist nunmehr verstorben. Es wird ein Erbschein ohne Nacherbschaft vorgelegt, der X als Erben ausweist. Gleichzeitig wird die Auflassungserklärung des Z vorgelegt. Darin beruft sich Z auf die im Schenkungsvertrag UR… erteilte Vollmacht des X, nach seinem Tode die Auflassung zu erklären. Es wird die Eintragung des Eigentumswechsel beantragt.
    Meine Prüfung dreht sich irgendwie im Kreis.
    Auf der einen Seite, darf X als Vorerbe nicht unentgeltlich verfügen und damit auch keine Vollmacht erteilen, auf der anderen Seite ist er ja jetzt Vollerbe.

    Streng genommen genehmige ich keinen Vertrag oder Entwurf und auch kein Rechtsgeschäft, ich genehmige die Erklärung des gesetzlichen Vertreters bei dem Abschluss eines Vertrages.
    Nach der Gesetzessystematik geht der Gesetzgeber davon aus, dass beim Abschluss des Vertrages die Genehmigung des Familiengerichts bereits vorliegt. In diesem Falle, ist der Vertrag mit seinem Abschluss wirksam.
    Im Falle der nachträglichen Genehmigung habe ich dann das Problem mit der Wirksamkeit erst nach Rechtskraft, dem Erfordernis der Mitteilung der Genehmigung und den Problemen des Nachweises im Grundbuchverkehr. Das habe ich bei der Vorabgenehmigung erst gar nicht, wäre eigentlich viel praktischer.
    Trotzdem macht niemand eine Vorabgenehmigung, ich habe das auch erst einmalgemacht, weil das nämlich total sch… sagen wir mal unpraktisch ist.
    Ich muss in meinem Beschluss ja sagen, was ich genehmige. Wenn ich einen bereits abgeschlossenen Vertrag habe, nehme ich Bezug auf die Urkunde und genehmige alle Erklärungen, die der gesetzliche Vertreter abgegeben hat.
    Im Rahmen der Vorabgenehmigung kann ich auf keinen Vertrag Bezug nehmen. Dabei habe ich immer das Problem, dass ich eine noch nicht abgegebene Erklärung genehmigen muss. Sofern ich auf einen Entwurf Bezug nehme, muss ich hinterher überprüfen, ob der Vertrag geändert worden ist, ggfls. ist dann eine weitere Genehmigung erforderlich. Alternativ wären, die Erklärungen des gesetzlichen Vertreters konkret in den Beschluss aufzunehmen.
    Ich halte es daher für zulässig, auf einen Entwurf Bezug zu nehmen, da es im Falle der Vorgenehmigung noch gar keinen Vertrag geben kann.
    …wenn es denn überhaupt etwas zu genehmigen gibt.

    Du kannst die Eintragung von der Kostenzahlung abhängig machen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Eigentümer nicht zahlt (z. B. vorherige Rechnung nicht gezahlt, Sicherungshypotheken eingetragen, Inso-Verf. eröffnet pp.), schlechtes Gefühl reicht nicht (§ 13 GNotKG).

    Ich gehe davon aus, dass die Kinder ihren gew. Aufenthalt in Deutschland haben und daher bzgl. der Genehmigung deutsches Recht Anwendung findet.

    M. E. müsste man sich zuerst die Frage stellen, was soll eigentlich Gegenstand meiner Genehmigung sein. Da geht das Problem schon los, eine Genehmigungsbedürftigkeit nach §§ 1821 f.BGB ist für mich nicht ersichtlich.

    Die von mir im Rahmen der Themen erstellten Antworten stellen lediglich Anregungen bzw. Hinweise dar, die dem Themenersteller Hilfestellung bei der Beantwortung seiner Frage geben soll. Dieser Meinung kann man sich anschließen, sie ignorieren oder sich kritisch mit ihr auseinandersetzen. Eine darüber hinausgehende Bewertung meiner Tätigkeit und Haltung steht Ihnen nicht zu. Ich bitte dies zukünftig zu unterlassen.