Ich finde die Ausgangsfrage gar nicht mal so uninteressant. Dass Fahrtzeiten vergütet werden, steht natürlich außer Frage. Aber man könnte ja durchaus auf die Idee kommen, wenn sich die Vergütung gegen den Nachlass richtet und ein (bsw.) Stundensatz in Höhe von 130,00 EUR geltend gemacht wird, wegen der Schwierigkeit der Tätigkeit, ob dann Fahrtzeiten auch mit diesem Stundensatz vergütet werden.
Beiträge von Cuber
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Oder dem Bezirksrevisor vorlegen, der wird schon einen entsprechenden Antrag gem. § 79 GNotKG stellen.
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Der Schuldner ist verpflichtet, die Hälfte des ererbten Vermögens herauszugeben. Wenn es noch nicht an den TH herausgegeben worden ist, endet diese Verpflichtung mit Tod des Schuldners, diese geht auch nicht auf die Erben über. Die Gläubiger können sich ja ggf. an die Erben wenden. RSB ist ja nicht erteilt.
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Muss der Schuldner bei der Vorlage des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans i.S.d. § 304 InsO eigentlich auf Verlangen des Gläubigers seine aktuellen Einkommensverhältnisse nachweisen oder genügt die Angabe im Plan, er beziehe Einkommen in Höhe von ... aus ...?
Ist die Nichtvorlage ein Versagensgrund der RSB? Falls ja, wäre das ja auch ein Grund für die Nichtgewährung der Stundung der Kosten.
In der Verfahrensakte ist ja üblicherweise nur der Plan ohne den Schriftverkehr mit den Gläubigern enthalten.
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Das Urteil gegen einen Heranwachsenden lautet:
1. der Angeklagte ist des ... schuldig.
2. Dem Angeklagten wird auferlegt, gemeinnützige Arbeit... zu leisten.
3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe: Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 JGG.
Es sind zwei PZU angefallen.
Sind neben den Zustellauslagen weitere Kosten zu erheben?
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Zunächst einmal ist das Verfahren bei bestrittenen Forderungen eindeutig in § 179 Abs. 1 und Abs. 2 InsO geregelt.
Es obliegt dem Gläubiger (ohne titulierte Forderung), die Feststellung gegen den Bestreitenden bis zur Eintragung in die Insolvenztabelle zu betreiben.
Fakt ist hier ja wohl, dass die Forderung bestritten ist, ein irgendwie geartetes Geplänkel zwischen Verwalter und Gläubiger und auch eine (eventuell falsch) eingetragene Rücknahme ändert hieran im Prinzip nichts. Selbst wenn man zum Ergebnis kommen würde, dass die Tabelle hinsichtlich der eingetragenen Rücknahme zu berichtigen wäre, verbleibt es doch bei einer nicht festgestellten (nicht titulierten) Forderung.
Im Ergebnis: Keine vollstreckbare Ausfertigung für den Gläubiger.
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FFB: Fürstenfeldbruck
M: München
STA: Starnberg
Sind auch die Autokennzeichen...
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Ich denke mal, wer in den Fällen belehrt, wo d. Schuldner*in keinen RSB-Antrag gestellt hat (mit der Begründung, steht halt so in § 175 InsO), muss auch hier belehren
Es sei denn:
Wird das Insolvenzverfahren auf einen Gläubigerantrag eröffnet, kann ein während des laufenden Insolvenzverfahrens gestellter Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung nicht wegen verspäteter Antragstellung als unzulässig verworfen werden, wenn das Insolvenzgericht den Schuldner nicht rechtzeitig über die Notwendigkeit eines Eigenantrags verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung belehrt und ihm hierfür eine bestimmte richterliche Frist gesetzt hat (Ergänzung zu BGH, 17. Februar 2005, IX ZB 176/03, BGHZ 162, 181).
(BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2015 – IX ZB 3/15 –, juris) -
§ 14 HeimG ist doch hier nicht einschlägig, da die Erblasserin nicht Heimbewohnerin war.
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Berufsbetreuer...
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Man kann die Tabelle selber ändern.
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Sehr schade, dass es die Exceltabelle nicht mehr gibt. Ich fand die bei Weitem bedienerfreundlicher.
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Lieber Andreas,
gibts die Exceltabelle auch für 2024?
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Ein Bedürfnis des Drittschuldners, über die Höhe der ursprünglichen Hauptforderung, die erfolgten Ratenzahlungen und deren Anrechnung informiert zu werden, besteht nicht.
(BGH, Beschluss vom 11. Mai 2016 – VII ZB 54/15 –, Rn. 14, juris)
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Mag ja sein, dass die gesetzliche Formulierung, ich sage mal, unglücklich ist. Aber § 8 Abs. 3 VBG ist ja nun mal auf den "normalen" Berufsbetreuer zugeschnitten, der einzelunternehmerisch tätig ist. Und in dem Zusammenhang ist die Formulierung "Sitz" wohl eher dem Büro zuzuordnen. Was sich m.E. schon daraus ergibt, dass beim Fehlen eines "Sitzes" im Sinne von "von wo aus ich tätig bin", auf die Wohnanschrift verwiesen wird, wenn also der Betreuer seine Tätigkeit von zu Hause aus ausübt.
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Ein Betreuungsverein ist nicht berechtigt, einen Antrag auf Feststellung der auf die Vergütung eines bei ihm beschäftigten beruflichen Betreuers oder einer bei ihm beschäftigten beruflichen Betreuerin anzuwendenden Vergütungstabelle zu stellen.
(Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 6. Oktober 2023 – 101 VA 153/23 –, juris)
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Wenn das kein Fall des § 353 III Satz 2 BGB ist, dann wüsste ich nicht was man darunter sonst subsumieren soll.
§ 353 BGB ist Reuegeld...
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Heißt das, dass die Betreuer, welche alle ihre Posteingänge einscannen und das Papier in die Tonne hauen, rechtswidrig handeln, wenn sie die Papiere nicht bis zu 6 Monate nach Einreichung der Rechnungslegung aufbewahren?
Satz 2 spricht von: „Es ist sicherzustellen, dass das elektronische Dokument mit den vorliegenden Schriftstücken und sonstigen Unterlagen bildlich und inhaltlich übereinstimmt.“
Was muss ich dafür tun, um - sicherzustellen -?
Die Antwort galt für die Frage nach der Verpflichtung der Gerichte in ZPO-Verfahren. Es gibt sicherlich auch eine Regelung für Verfahren nach dem FamFG, habe ich noch nicht nachgeschaut. Wie die Regelung für "gerichtsfremde" Personen (Betreuer) ist, steht aber vermutlich noch auf einem ganz anderen Blatt. Ist aber nicht so ganz mein Beritt...