Beiträge von Cuber

    Da kann man keine pauschale Aussage treffen, gerade im Praxisjahr wird meinen Erfahrungen nach eher auf den heimatnahen Einsatz geachtet, wie direkt nach dem Examen.

    Leider wurde bei mir garnicht darauf Rücksicht genommen.. ich denke dass die Standorte die ich mir gewünscht hab beliebt sind. Deswegen habe ich die Befürchtung dass nach dem Studium diejenigen dahin kommen die im praxisjahr dort waren.

    Interessant wäre es zu wissen, ob diejenigen, die an Deinem "Wunschgericht" eingeteilt worden sind, näher an diesem Gericht wohnen als Du bzw. ob für diejenigen eine bessere Erreichbarkeit gegeben ist (manchmal ist ja nicht die Entfernung maßgeblich, sondern die Infrastruktur). Sollten sie aber aus einer ganz anderen Ecke des Landes kommen, würde ich das zumindest mal ansprechen bzw. ggf. kritisch hinterfragen. (Du weißt ja nicht, was diejenigen für Gründe angeben haben, dass für sie gerade ein Einsatz an diesem Gericht notwendig ist.)


    Aber vom Grundsatz her sollte man dem OLG doch vertrauen, dass es sich bei der Einteilung Gedanken gemacht hat.

    Das Nachlassinsolvenzverfahren, eröffnet auf Antrag des Erben, wird mangels Masse eingestellt. Masse ist 0,00 EUR.


    Antragsgebühr kann ich vom Erben als Antragsteller erheben.


    Was ist mit der Verfahrensgebühr und den Auslagen für den Sachverständigen? Stelle ich das dem Nachlass, vertreten durch den Erben, zum Soll? Der Erbe müsste dann die Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB erheben. Oder 10 KostVfg?

    Ich habe mal eine Übersicht über ein paar Änderungen eingestellt (sicherlich nicht vollständig und nach 2014 auch nicht mehr fortgeschrieben...). Ich bin mir aber sicher, dass jemand das vollständig hat.


    EÖ ab 01.12.2001



    • Restschuldbefreiung: 6 Jahre ab Eröffnung
    • Veröffentlichungen im Internet



    ab 01.01.2002 EURO

    EÖ ab 01.01.2004



    • Mindestvergütung neu geregelt
    • Auslagen max. 30 % der Regelvergütung


    EÖ ab 29.12.2006



    • Änderung InsVV bzgl. § 11, § 19



    ab 01.01.2007


    • 19 % Umsatzsteuer



    EÖ ab 01.07.2007


    • neue Fassung InsO (§ 35 Abs. 2 InsO, schriftliches Verfahren auch für IN wenn überschaubar, § 160 I 3 InsO, § 184 II InsO)



    Antrag nach 01.01.2011


    • Änderung § 14 und § 55 IV InsO



    Antrag nach 01.03.2012


    • Änderungen bei § 6, Antragsverfahren, Vergütung vorläufiger Verwalter, Insolvenzplan, Eigenverwaltung, § 17 InsVV



    Antrag nach 01.01.2013


    • Richter für Insolvenzplan zuständig



    Antrag nach 19.07.2013


    • § 63 III, 65 InsO, § 11 I InsVV



    ab 19.07.2013


    • Änderung Genossenschaftsgesetz (§ 67 c GenG)



    ab 01.08.2013


    • 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz



    ab 01.01.2014


    • Rechtsmittelbelehrung



    Antrag nach 01.07.2014


    • Änderung Laufzeit der Abtretungsfrist (3, 5, 6 Jahre); Verbraucherinsolvenzverfahren, Restschuldbefreiungsverfahren neu geregelt; § 4a, 4c, 5, 26 a, 27, 29 InsO, § 174, 175 InsO (neu Unterhaltspflicht und Steuerstraftat)

    Schau doch bitte zuerst mal, was Deine Module bei beck-online und juris an Kommentaren und Handbüchern bereithalten.


    In meinen Modulen habe ich z.B. den Beck-OK, Uhlenbrock zur Inso, den Haarmeyer zur InsVV, Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung etc....

    würde sagen ney:
    Masseverbindlichkeiten= §55 InsO
    Nr. 1- Handlung IV? eher ney


    Da bin ich ja dabei.


    Das bedeutet aber, dass eine nicht natürliche Person im Insolvenzverfahren lustig Rechtsmittel einlegen kann, ohne dass irgendjemand für die Kosten bezahlen muss.


    Wenn keine Masseverbindlichkeit, dann Neuforderung und diese bei einer Gmbh etc. während oder nach Insolvenzverfahren geltend zu machen... aussichtslos...


    Oder übersehe ich da irgend etwas?:gruebel:

    Ein (querulatorischer) Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin legt für diese im Insolvenzverfahren gegen alles und jeden Beschwerde ein (oder sonstige Rechtsmittel).


    Sämtliche Beschwerdeverfahren verliert die Schuldnerin und trägt die Kosten.


    Handelt es sich bei diesen Kosten um Masseverbindlichkeiten?

    Es gibt in der Justiz aktuell (mindestens) 3 verschiedene eAkten-Anwendungen (e²A, eAS und eIP). Jede Anwendung wird vermutlich andere Shortcuts nutzen. Die Frage müsste also in Bezug auf die betroffene Anwendung präzisiert werden.


    Ich erhöhe mal auf (mindestens) 4 Anwendungen (VIS).

    Muss der Klägervertreter gemäß § 13 f RDG S. 1 die Gebühren für den Inkassodienstleister in Höhe von 142,10 € anrechnen oder gilt hier S. 3 dass nicht angerechnet werden muss, weil der Schuldner die Forderung erst nach der Beauftragung eines Inkassodienstleisters bestritten hat (kann ich so nicht nachprüfen - ist dafür der Widerspruch gegen den MB die Grundlage?) und das Bestreiten Anlass für die Beauftragung eines RAs gegeben hat.


    Wenn der Schuldner im Rahmen der Anhörung nichts vorträgt, würde ich antragsgemäß festsetzen.

    …..Ich bin in Teilzeit beschäftigt und habe an Vertretung rein von den Endziffern bzw. Buchstaben deutlich mehr zu vertreten als meine eigene Arbeitszeit beträgt………

    Wer verbockt denn so einen dämlichen Geschäftsverteilungsplan


    Das würde ich mal so pauschal nicht unterschreiben. Vielleicht kleines Gericht, pro Abteilung nur zwei Kollegas (ist das jetzt richtig gegendert? ;-))? Ansonsten wie Vorredner, gemacht wird, was geht und dabei das Wichtigste zuerst, ob nun eigene oder Vertretungssachen.

    Es kommt ja häufiger vor, dass die Vermieter (insbesondere große Wohnungsunternehmen) des Erblassers mit unbekannten Erben die Anordnung einer Nachlasspflegschaft beantragen, mit dem (alleinigen) Ziel, eine Übergabe der Wohnung an den Vermieter durchführen.


    Derzeit besteht ja leider keine Kostenhaftung des Antragstellers für die Kosten der Nachlasspflegschaft, so dass die Staatskasse meistens auf diesen sitzenbleibt.


    Aufgefallen ist mir, dass die Nachlassgläubiger (Vermieter) oft schreiben, dass "eine Freigabe der Wohnung durch das Nachlassgericht erfolgen soll".


    Auch wenn mir klar ist, dass dies rechtlich unzulässig ist, komme ich jetzt zu meiner Frage:


    Wird eine solche "Freigabe" an manchen Nachlassgerichten praktiziert? Wenn ja, wie sind die Erfahrungen damit und wird dies irgendwie begründet oder einfach aus Praktikabilitätsgründen so gehandhabt? Das Ergebnis einer solchen Vorgehensweise wäre ja für alle Beteiligten (Gericht, Gläubiger und -meist- auch unbekannte Erben) recht lösungsorientiert nach dem Motto "wo kein Kläger..." und kostenschonend.


    (Bitte keine langen Vorträge darüber, dass die Anordnung der Nachlasspflegschaft die einzige rechtlich saubere Vorgehensweise darstellt.) ;)