Ich habe eine Fragestellung, die mich schon seit längerer Zeit beschäftigt:
Gemäß § 757 Abs. 1 ZPO hat der Gerichtsvollzieher bei der Beitreibung von Geld diese auf der vollstreckbaren Ausfertigung zu vermerken.
Wenn jedoch von der Hinterlegungsstelle gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 HinterlO Gelder ausgezahlt werden und hierbei (vollstreckbare) Ausfertigungen vorgelegt werden oder aufgrund von Pfändungen Gelder ausgezahlt werden, erfolgt kein Vermerk auf den Titeln.
Sollte man nicht zumindest in dem Fall, wenn vollstreckbare Ausfertigungen vorgelegt werden, die Zahlungen auf diesen vermerken? Wird dies schon so gehandhabt?
Sollte man bei Auszahlungen aufgrund von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen die Vorlage des Vollstreckungstitels verlangen, um diesen abzuquittieren?
Beiträge von Cuber
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Im Hinterlegungsverfahren gibt es (grundsätzlich) keine Anhörungen. Die Auszahlungen richten sich nur nach § 13 HinterlO.
Zu den einzelnen Fallkonstellationen gibt es eine sehr schöne Auflistung bei Bülow/Schmidt, Hinterlegungsordnung, Rz. 40 ff. zu (zu) § 13.
Der Gerichtsvollzieher kann hier nur als Vertreter gehandelt haben, ist aber in der Sache unbedeutend. -
HKR7 ist bei uns das Formular Haushaltsüberwachungsliste für Verpflichtungsermächtigungen.
Verstehe auch nicht ganz, warum eine Annahmeanordnung ergehen soll. Das Sparbuch ist nach Ablauf der Frist an den Aussteller zurückzugeben. -
Der Gläubiger beauftragt den Gerichtsvollzieher mit der Pfandverwertung und der GV überträgt im Wege der andersweitigen Verwertung gemäß § 825 ZPO das Eigentum auf den Gläubiger.
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Bei uns wird bei einer Kaution zur Außervollzugsetzung eines Haftbefehls immer der Hinterleger und der Justizfiskus als Empfangsberechtigte eingetragen. Der Hinterleger kann der Beschuldigte sein, muss es aber nicht sein. Oft ist Hinterleger der Verteidiger, Eltern des Beschuldigten.
Aus § 116 I Nr. 4 StPO ergibt sich, dass auch ein Dritter zur Hinterlegung berechtigt ist. Hinterlegt er, dann soll er auch ggf. das Geld zurückerhalten und nicht der Beschuldigte.
Ich muss hier noch mal widersprechen, da ich diese Auffassung hier nicht so stehen lassen kann.
Man muss zwei Fälle unterscheiden:
1. Im Beschluss ist durch den Richter festgelegt worden, dass ein Dritter die Sicherheitsleistung erbringen darf. Eine Berechtigung eines Dritten zur Hinterlegung besteht sonst nicht! Aus § 116 I Nr. 4 StPO ergibt sich nur, dass der Richter eine solche Anordnung treffen kann. Dies dürfte aber die Ausnahme sein. Wenn eine solche Regelung getroffen worden ist, dann ist der Dritte als Hinterleger und Berechtigter aufzuführen.
2. Im Beschluss ist eine solche Regelung zur Sicherheitsleistung durch einen Dritten nicht enthalten. In diesem Fall kann nur der Beschuldigte die Sicherheitsleistung wirksam erbringen. Nur dieser ist als Hinterleger und Berechtigter zu bezeichnen. Der Dritte ist lediglich Vertreter des Beschuldigten.
Im möchte in diesem Zusammenhang nochmals auf die in meinen beiden obigen Beiträgen genannten obergerichtlichen Entscheidungen verweisen. Die Entscheidungen und die Literatur sind insoweit einhellig. -
Also ist man wohl auf der sicheren Seite, wenn man in diesen Fällen alle Beteiligten (Angeklagter, Vertreter u. Fiskus) als Empfangsberechtigte aufführt.
Als Empfangsberechtigter und als Hinterleger sind nur der Beschuldigte und der Fiskus anzugeben. Der das Geld überbringende Dritte ist lediglich als Vertreter des Hinterlegers anzugeben (OLG Dresden, Beschluss vom 11.03.08, 3 VA 0001/08), es sei denn im Beschluss ist dem Beschuldigten nachgelassen worden, dass ein Dritter die Sicherheitsleistung erbringt. -
Hinterlegung erfolgt zur Außervollzugsetzung des Haftbefehls des Amtsgerichts xxx. Im entsprechenden Beschluss ist dem Beschuldigten auferlegt worden, die Sicherheitsleistung zu hinterlegen. Wer Sicherungsgeber ist, kann deshalb nur anhand dieses Beschlusses ermittelt werden und jedenfalls nicht allein aufgrund des Hinterlegungsantrages. (OLG Stuttgart, Die Justiz 1988, 373 ff.; OLG Düsseldorf, Rechtspfleger 1986, 275 f.; BGH, Urteil vom 23.02.1955, IV ZR 193/54) Als Hinterleger und somit als Berechtigter im Sinne von § 13 HinterlO ist dementsprechend (auch) der Beschuldigte zu betrachten.
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Bei einer Veräußerung bei Ibäh handelt es sich nicht um eine Versteigerung sondern um einen Verkauf.
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Damit kann ich leider nicht dienen, wenn es aber auch ein Vordruck aus einem anderen Bundesland tut, dann bitte PN.
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Die Vordrucke werden in jedem Bundesland gesondert durch die Justizverwaltung festgestellt. Welcher soll es denn sein?
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Der Schuldner gibt die eidesstattliche Versicherung für alle Gläubiger ab, d.h. die Gebühr gem. KV 260 GvKostG in Höhe von 30,00 € fällt in jedem Verfahren an.
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Ist dies nicht in § 874 Abs. III ZPO geregelt?
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Haben Sie die Entscheidung nunmehr vorliegen? Wäre sicher für andere auch interessant.
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RGBl. I S. 415.
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[quote='juris2112','RE: Begleichung der Bestattungskosten vom hinterlegten Sparbuch'] Aus der Sicht der Banken ist eine langfristige Hinterlegung eines Sparbuches keine tolle Sache. Selbst wenn kein Berechtigter sich meldet und der Verfall an den Fiskus eintritt, macht dann ein so nach Jahrzehnten vorgelegtes Sparbuch bei der Bank "große Freude".
Urkunden, die für den Nachweis und die Geltendmachung von Rechten von Bedeutung sind, wie etwa Sparbücher oder Hypothekenbriefe, kann die Hinterlegungsstelle statt sie zu vernichten dem Aussteller (Kreditinstitut, Grundbuchamt) mit dem Hinweis übersenden, dass die Urkunde bei Gericht hinterlegt war und der Anspruch des Hinterlegers auf Herausgabe erloschen ist.Ein Verfall an den Fiskus tritt bei Sparbüchern nicht ein.
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BUNDESGERICHTSHOF
[FONT=Arial,Arial]Verkündet am 15. November 2006
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BGB §§ 126, 368; ZPO §§ 416, 440 Abs. 2
Wird eine Erklärung mit einem Handzeichen unterschrieben, das nur einen Buchstaben verdeutlicht, oder mit einer Buchstabenfolge, die erkennbar als bewusste und gewollte Namensabkürzung erscheint, liegt keine Namensunterschrift im Rechtssinne vor (st. Rspr. vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2005 - VIII ZB 105/04 - NJW 2005, 3775 unter II 2 a und b).
Auf derartige Paraphen können die Vermutung des § 440 Abs. 2 ZPO und die Beweisregel des § 416 ZPO nicht gestützt werden; sie genügen auch den Anforderungen an eine Quittung im Sinne des § 368 Satz 1 BGB nicht.BGH, Versäumnisurteil vom 15. November 2006 - IV ZR 122/05 - OLG Köln
LG Köln
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Entscheidend ist doch, ob die Verpflichtung zur Pflege auch Inhalt des Wohnrechts ist, also unter Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung zum Inhalt des Grundbuchs geworden ist. Dann geht diese Verpflichtung als dingliches Recht auf den neuen Grundstückseigentümer über.
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Beginnt bei rechtskräftig festgestellten Ansprüchen bei jeder Vollstreckungshandlung die 30jährige Verjährungsfrist neu zu laufen, § 212 BGB n.F.? Irgendwie stehe ich gerade auf dem Schlauch, denn das würde ja bedeuten, dass ich Vollstreckungstitel in alle Ewigkeit vollstrecken kann?