Beiträge von JoansDong

    dann sollte er lieber nicht vollstrecken, sondern eine seriöse Kosten-Nutzungsabwägung vornehmen....

    Ne hatte ich noch nicht; würde das aber auf keinen Fall mittragen wollen.

    Der Verkehrswert gem. §74a V ZVG hängt nicht von dem Rang des betreibenden Gläubigers ab.

    Im Übrigen sind die sich ergebenden Anschlussprobleme ganz erheblich. Allein schon die Frage, wie man damit umgeht, wenn dann noch jemand aus einer Grundschuld beitritt, oder Grundpfandrechte erlöschen o.Ä.....

    Es ist schon in Ordnung, dass du das so siehst und gerne möchtest, dass Vollstreckungsorgane das so handhaben; vielleicht liegt es ein bisschen an der jeweiligen Rolle und der damit einhergehenden Perspektive, dass das Verständnis manchmal schwerfällt.

    Was mich daran hindert?

    Man könnte natürlich auch fragen, was mich daran hindert, das vorgelegte Formular überhaupt nicht zu verwenden und jedes mal selbst einen Beschluss frei zu formulieren (spätestens meine Geschäftsstelle, die mich hier öffentlich auspeitschen würde ;))

    Außer der ganz grundsätzlichen Konzeption des Verfahrens über den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, dass ein formulargebundener Antrag eingereicht wird, der letztlich einen Beschlussentwurf enthält, der für den Erlass des Beschlusses verwendet wird, verbleibt der Umstand, dass sich für mich dann eher die Frage stellt:

    warum soll eine Aufstellung, die "nicht durch das Gericht geprüft" wurde, überhaupt als Anlage der Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beigefügt werden? Was hat das im oder am Beschluss verloren? Oder soll sich der Vermerk nur auf einzelne Positionen beziehen? Soll man das bei jeder betroffenen Position einzeln vermerken?

    Ich sage nein- um nochmal auf die Formularverordnung zurückzugreifen: eigene Aufstellungen und Anlagen etc. sind nach §7 II Nr. 7 dann zulässig, wenn die in dem Formular gewünschten Anlagen nicht gemacht werden können- Anlagen sind nicht zulässig, wenn sie Umstände betreffen, die in (überhaupt) keiner Weise mit der Vollstreckung in Zusammenhang stehen- wie das bspw. in Hinblick auf Zahlungen ist, die nicht auf von der Vollstreckungsberechtigung gedeckte Ansprüche verrechnet wurden...


    Nochmal: ich habe überhaupt keine Probleme damit, wenn ein Gl. nicht von der Vollstreckungsberechtigte gedeckte Positionen aus der Aufstellung herausnimmt und dafür eine verbuchte Zahlung in entsprechender Höhe reduziert.

    Es ist dann Sache des Schuldners zu mosern, dass eine Zahlung nicht vollständig berücksichtigt wurde und Sache des Gläubigers zu antworten: das war schon okay so, wegen Gründen...

    Aber bitte außerhalb des Vollstreckungsverfahrens.

    Hab mich damit vor ner Weile beschäftigt und würde das anders sehen wollen wg. BGH Beschluss vom 24.10.2023 – VI ZB 39/21

    Die Entscheidung beschäftigt sich unmittelbar mit der Frage, ob die alleinig eingeklagte vorgerichtliche Geschäftsgebühr (für einen außergerichtlich erfüllten und deshalb nicht eingeklagten Anspruch) auf die Verfahrensgebühr (für diese Geschäftsgebühr) anzurechnen sein soll.

    Der BGH bejaht das mit dem Argument, dass die Gegenstände identisch sind, weil das Kosteninteresse (das Gegenstand der Klage wird)mit der vorgerichtlich geltend gemachten Hauptsache identisch und untrennbar in ihr enthalten ist!


    Ich meine, das wirkt sich auch auf diese Konstellation aus:

    Das (verbleibende) Kosteninteresse ist bereits (unbezifferter und nicht streitwerterhöhender) Teil der zuvor geltend gemachten Hauptsache.

    Auf den ersten Blick kommt man auf den Gedanken: beides fällt an; nach §15 III RVG begrenzt: also nicht mehr, als eine 1,3 Gebühr aus den addierten Werten (wie P. schreibt).

    Dabei würdigt man aber nicht, dass (wie der BGH klarstellt) in dem ursprünglichen Gegenstand das Kosteninteresse bereits enthalten ist!- auch wenn sich das Kosteninteresse nicht betragsmäßig bei der Wertbemessung niederschlägt.

    Das unterscheidet diese Konstellation von dem klassischen Anwendungsbereich des §15 III:

    Klassisch ist es ja so:

    Gegenstand besteht aus A und B

    Gebühr A (bspw. 0,5) aus Wert A fällt an

    Gebühr B (bspw. 1.0) aus Wert B fällt an; §15 III bewirkt: Begrenzung auf 1,0 aus A+ B


    Unsere Konstellation ist aber:

    Gegenstand besteht aus A einschließlich Kosteninteresse

    Gebühr A (bspw. 0,8) fällt aus Wert A –einschließlich Kosteninteresse an

    Gebühr B (bspw. 1,3) fällt aus Kosteninteresse an


    Der Unterschied ist, dass in unserer Konstellation der Teil für den die weitere Gebühr anfallen soll, bereits untrennbarer Teil dessen ist, für den die erste Gebühr anfällt.


    Der Gesetzgeber hat sich entschieden das Kosteninteresse als Nebenforderung nicht werterhöhend zu berücksichtigen, sondern durch die Ausgestaltung der Gebührensätze (bspw. 1,3 Verfahrensgebühr) einzubeziehen.


    Würde man §15 III RVG anwenden, wäre das Ergebnis:

    0,8 aus A inkl. Kosteninteresse, sowie 1,0 aus Kosteninteresse; begrenzt auf 1,0 aus A + Kosteninteresse.

    Das Kosteninteresse würde doppelt berücksichtigt werden;

    Der Grundgedanke des Gesetzgebers für die Ausgestaltung der Gebührensätze würde durch die Anwendung von §15 III RVG hintertrieben werden.


    Hinzu kommt, dass wenn die Klage (Gegenstand A) hinsichtlich eines winzigen Teiles (1€) nicht erledigt würde, sich die Frage nicht stellen würde:

    in dem winzigen unerledigten Teil wäre das Kosteninteresse noch vollständig (nicht werterhöhend!) enthalten- das Ergebnis wäre also eine 0,8 aus A - 1€ und eine 1,3 aus 1€, gem. §15 III RVG begrenzt auf 1,3 aus A


    Deswegen meine ich, dass §15 III RVG nicht anzuwenden ist, sondern in anderer Weise herangegangen werden muss.


    Nämlich, dass der RA wählen muss, ob er eine 1,3 Verfahrensgebühr aus dem Kosteninteresse oder eine 0,8 Verfahrensgebühr aus dem gewöhnlichen Streitwert (inkl. Kosteninteresse!) beansprucht.

    Nur so wird gewährleistet, dass er für die Verfolgung des Kosteninteresses nicht überhaupt nicht, aber auch nicht doppelt vergütet wird.

    kenn das auch so: für die Prüfung des Vergütungsantrags und die Auszahlung ist der Anweisungsbeamte (gelegentlich identisch mit dem Kostenbeamten) zustandig u verantwortlich.

    das einzige was das Entscheidungsorgan (egal ob Richter oder Rpfl- der der den Auftrag erteilt hat) tut ist zu vermerken dass der SV seinen Auftrag erledigt hat und bestimmungsgemäß (also nach den Vorgaben des JVEG) zu entschädigen ist.

    zu gerichtlichen Festsetzung siehe #2

    :einermein

    ich will in keiner Weise ausdrücken, dass meine Sichtweise die einzig vertretbare wäre! Man kann sich sicherlich auf den Standpunkt stellen:

    Titulierung eines Duldungsanspruchs gem. §1147 BGB kann als immobiliarsachenrechtliche Besonderheit deutschen Rechts, die nur in Deutschland belegenen Grundbesitz betrifft (und betreffen kann (ist das so?; keine Ahnung wie das in anderen Rechtsräumen so ist)) durch eine öffentliche Urkunde nur vor einem deutschen Notar erfolgen.

    (sich aber stellende Anschlussfrage: müsste das dann nicht auch für entsprechende Urteile ausländischer Gerichte gelten?)

    Wirklich eine spannende und schwierige Materie. Ich bleib atm bei meinem ...e5 (;)) und sage: es geht grundsätzlich (die grundsätzliche Vollstreckbarkeit in Österreich vorausgesetzt)

    Da bin ich mir net ganz klar!

    es braucht in keiner Weise eine Unterwerfung i.S.d. §800 ZPO, um die dinglichen Ansprüche aus einer Grundschuld zu titulieren.

    Ja- meistens liegt sie vor und wird auch so erklärt, aber manchmal eben nicht.

    Nochmal: man kann sich der Zwangsvollstreckung wegen der dinglichen Ansprüche aus einer Grundschuld auch nicht in der Weise des §800 ZPO unterwerfen. Ein Duldungstitel kann geschaffen werden, ohne dass eine Unterwerfung i.S.d. §800 ZPO erfolgt.

    Wie? ganz einfach: Der Eigentümer sucht (wenn wir uns im deutschen Recht bewegen) einen deutschen Notar auf und erklärt: "ich unterwerfe mich wegen der dinglichen Ansprüche aus III/1 der sofortigen Zwangsvollstreckung in den belasteten Grundbesitz. Auf gar keinen Fall in der Weise, dass die Vollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig sein soll". Schwuwupp: Duldungstitel; aber halt ohne §800 ZPO.

    Kann man sich nach österreichischem Recht vollstreckungsfähig auch wegen derartiger Ansprüche der Vollstreckung unterwerfen? gute Frage!

    Ich denke, du kannst davon ausgehen, wenn dir eine Bescheinigung nach Art. 53 EuGVVO vorgelegt wird.

    Ich möchte doch nochmal auftrennen: warum soll die ganze EGS formunwirksam bestellt worden sein und nicht nur die Erklärung nach §800 ZPO?

    Oder ist dann (ggfs. mangels salvatorischer Klausel) die ganze Urkunde (und Unterwerfung) unwirksam?

    Ich bin ganz dabei: man kann sich vor einem ausländischen Notar nicht in der Weise der Zwangsvollstreckung aus dinglichen Ansprüchen aus Grundpfandrechten unterwerfen, dass die Vollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig sein soll. (§800 ZPO (-))

    Aber: warum kann sich der Schuldner nicht vor einem ausländischen Notar der Zwangsvollstreckung aus dinglichen Ansprüchen aus Grundpfandrechten unterwerfen, ohne dass die Vollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig sein soll (also ohne §800 ZPO)?

    Der Aufsatz von Cranshaw in juris beschäftigt sich damit.

    Letztlich schreibt er, dass wg. Art. 58-> Art. 46 -> Art. 45 I e) ii)-> Art. 24 Nr. 1 EUGVVO die Vollstreckung im Ergebnis ausscheidet, weil es sich um Verfahren handelt, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben.

    Im Ergebnis aber deswegen, weil die Versagung der Vollstreckung nach Art. 46. 45 EUGVVO nur auf Antrag des Schuldners stattfindet!

    Das Verfahren über die Versagung der Vollstreckung (Art. 47 ff. EUGVVO) findet außerhalb unseres Vollstreckungsverfahrens statt=> Art. 47=> Art. 75 Ia) => https://e-justice.europa.eu/topics/taking-…zu-richten-sind => Antrag beim LG

    Immer gerne:)


    Es kommt darauf an, wann die Urkunde errichtet wurde; vor oder nach dem 10.01.2015

    Ab dem 10.01.2015 stimmt das was ich verzapft habe, davor wäre wie geo schreibt die EuVTVO grds. maßgebend, dort ist aber in Art. 25 geregelt, dass die nur auf Geldforderungen Anwendung finden soll. Der Duldungsanspruch ist aber keine einfache Geldforderung; also keine Anwendung der EuVTVO=> kein vereinfachtes Anerkennungsverfahren für Titel aus EU Mitgliedsstaat=> §722 ZPO= Klage


    45

    das ist eine gute Frage, die insbesondere für das GBA relevant sein dürfte: kann man sich vor einem ausländischen Notar in der Weise des §800 ZPO unterwerfen? §800 ZPO ist im Wortlaut eigentlich recht eindeutig und führt zu nein, aber das ist dann relevant, wenn es um die Eintragung der Unterwerfung nach §800 ZPO geht, nicht bei der Vollstreckung gegen den damaligen und heutigen Eigentümer

    Man vergisst es leicht, aber man kann sich wegen der dinglichen Duldungsansprüche aus einem Grundpfandrecht unterwerfen, ohne dass die Vollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig sein soll (hat halt zur Folge, dass man möglicherweise einen neuen Duldungstitel schaffen muss (wenn der neue Eigentümer nicht auch Rechtsnachfolger des alten Eigentümers ist), bzw. dass es der Zustellung der Klauselbegründenden Urkunden bedarf (weil §800 II ZPO nicht greift).

    Vor allem müssen wir uns klar sein, dass wir uns nicht im Kontext der §§794 Nr. 5, 727 ZPO bewegen, sondern in der EUGVVO (=Verordnung (EU) Nr. 1215/2012), dort Art. 58 ff. i.V.m. §1112 ZPO=> wie 45 in #4 schreibt: es kommt auf die Vollstreckbarkeit in Österreich an.

    Ist der Notariatsakt in Österreich gegen deinen Schuldner vollstreckbar? (abstrakt, nicht konkret; natürlich ist der Grundbesitz ja in Schland belegen)

    Wenn er das ist (zu prüfen (gibt es dort überhaupt sowas wie eine vereinfachte Titulierungsmaßnahme gegen einen Rechtsnachfolger, wie die Rechtsnachfolgeklausel in Deutschland? keine Ahnung, vielleicht muss man als Rechtsnachfolger und gegen Rechtsnachfolger neu titulieren (eher nicht, aber was weiß ich schon)) wird die Vollstreckung nach Art. 58 I -> Art. 39 erfolgen, wenn dir nach Art. 42 I b) eine Bescheinigung nach Art. 53 -> Anhang I vorgelegt wird, die dem Schuldner nach Art. 43 I vor der Vollstreckung zugestellt werden muss.

    Einer (Rechtsnachfolge)-klausel nach §727 ZPO bedarf es nicht.

    In Hinblick auf §750 ZPO und die hiernach erforderliche Schuldneridentität meine ich, dass die Bescheinigung nach EUGVVO an die Stelle der Rechtsnachfolgeklausel tritt.


    Weigert sich das zuständige Organ die Bescheinigung zu erteilen, wird es ja wohl einen Rechtsweg nach österreichischem Recht geben, die Haltung zu überprüfen.

    Zur Not wird man neu (streitig) zu titulieren haben (und auch in Hinblick auf das Rechtsschutzbedürfnis können, wenn der österreichische Notar zurecht beharrt).

    Die Aufstellung der Forderungen hat die Ansprüche enthalten, wegen derer die Vollstreckung betrieben wird, betrieben wurde oder betrieben werden konnte.

    Wo in der Anlage 6 bis 8 zur ZVFV wird das gefordert?

    Ich rede von der Aufstellung der Forderungen in einer ergänzenden Anlage.

    In die Anlage 6-8 zur ZVFV sind natürlich nur die Beträge aufzunehmen, wegen derer die Vollstreckung aktuell stattfindet. Allerdings wird regelmäßig eine ergänzende Anlage beigefügt, in der die Ansprüche erläuternd dargestellt werden und in der die vereinnahmten Zahlungen, sowie die Ansprüche auf die sie verrechnet wurden ersichtlich sind.

    In Hinblick auf meinen ersten Post: ich habe mich mit der oben zitierten Entscheidung des BGH beschäftigt und auseinandergesetzt. Eine andere Entscheidung war bisher nicht Thema des Gesprächs. Deswegen habe ich geschrieben: "zumindest aus der zitierten Entscheidung des BGH"

    gerne können wir aber auch andere Entscheidungen zu dem Komplex besprechen. Gerade die von dir hier zitierte ist schon interessant.

    Hier (insb. in RN 14) ergibt sich schon recht deutlich, dass der BGH dort meint, dass auch alle möglichen Ansprüche in der (gesonderten; damals einzigen) Forderungsaufstellung auftauchen können und dass wir nichts zu prüfen haben, wenn die Forderung nicht mehr unmittelbar Gegenstand der Vollstreckung ist.

    Ich möchte mich dieser Entscheidung allerdings nicht anschließen.

    Die letztliche Konsequenz der Entscheidung ist, dass Gläubiger in der Lage sind, jegliche Leistungen des Schuldners auf nicht zustehende, ausgedachte, oder konstruierte Verbindlichkeiten zu verrechnen und dem ganzen den Anschein und den Anstrich einer gerichtlichen Prüfung zu geben.

    Ich für meinen Teil bleibe bei dem was ich oben geschrieben habe: Positionen, die in der als Anlage des gerichtlichen Beschlusses beigefügten Aufstellung enthalten sind, unterliegen der gerichtlichen Überprüfung.

    Ich meine, der Schuldner soll darauf vertrauen können, dass die dem Gericht vorgetragenen Ansprüche auch einer Überprüfung unterlegen haben.

    Die Gläubigerschaft beweist jeden Tag tausendfach wie nötig diese Überprüfung ist.

    Letztlich orientiere ich mich an der Kommentierung MüKo §788 ZPO RN 37.


    Was mir auffällt ist, dass der BGH im Beschluss v. 15.06.2016, VII ZB 58/15 die Entscheidung v. 09.08.2012 (VII ZB 86/10), im Gegensatz zu einer ganzen Reihe anderer (teilweise sehr alter) Entscheidungen nicht zitiert.

    Daraus kann man sicher nicht schließen, dass der BGH irgendetwas explizit aufgeben wollte, aber andererseits wird man auch nicht sagen müssen oder können, dass es sich um eine ständige obergerichtliche Rechtsprechung handeln würde.

    Ich kann da nicht bis zum Ende mitgehen; zumindest aus der zitierten Entscheidung des BGH kann meine ich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, dass Kosten bisheriger Vollstreckungskosten, auf die Zahlungen verrechnet wurden, der Prüfung des Vollstreckungsorgans entzogen wären.

    Der BGH lässt sich in RN 21 der Entscheidung dahingehend aus, dass das Vollstreckungsgericht nicht befugt ist, die vorgenommene Verrechnung auf ihre Richtigkeit gem. §367 I BGB hin zu überprüfen.

    Ich leite daraus ab: wir haben nicht zu prüfen, ob die Verrechnung (insb. die Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung, älteste zuerst, lästigste zuerst, abweichende Tilgungsbestimmung) korrekt stattgefunden hat.

    Das war auch gem. RN 8 das Argument mit dem sich der BGH im Rahmen der Rechtsbeschwerde auseinanderzusetzen hatte!

    Wir haben aber m.E. wohl zu prüfen, ob die Verrechnung auf (von der Vollstreckungsberechtigung gedeckte (titulierte oder §788 ZPO beanspruchbare)) Ansprüche erfolgt ist.

    Die Aufstellung der Forderungen hat die Ansprüche enthalten, wegen derer die Vollstreckung betrieben wird, betrieben wurde oder betrieben werden konnte. Wenn ein Schuldner Zahlungen leistet und der Gläubiger verrechnet diese Zahlung (ganz oder teilweise) auf Ansprüche, die nicht von der Vollstreckungsberechtigung gedeckt sind, hat weder die Zahlung, noch der (vermeintliche) Anspruch auf den sie verrechnet wurde, in der Aufstellung zu erscheinen.

    Das stimmt natürlich- stand allerdings auch (zumindest bei mir) nicht nennenswert infrage.

    Oben ging und geht es um die Frage, wer für die Abhilfeentscheidung zuständig ist; in den BGH Entscheidungen ging es ja eher um die letztlichen Entscheidungen über die Erinnerung, bzw. um Entscheidungen über an das Vollstreckungsgericht (das hier das Insogericht ist) gestellte Anträge, oder?

    Wiso müssen "wir" den Eintritt der Bedingung prüfen? wir halten im Teilungsplan doch bloß gem. §119 ZVG fest, dass Bedingungen bestehen, oder?

    Das einzige was wir (allerdings erst für die Ausführung des Plans) zu prüfen haben ist, ob es eine aufschiebende oder eine auflösende Bedingung ist, weil die Folgen unterschiedlich sind (auflösend: Auskehr an den zunächst Berechtigten; aufschiebend: Hinterlegung für beide "unter der jeweiligen Bedingung").

    Um diese Prüfung kommen wir denke ich eher nicht herum, oder?

    Aber ich gehe jedenfalls gerne mit, dass ich im Teilungsplan die Bedingung nicht ausformuliere, sondern lediglich abstrakt festhalte, dass der Anspruch aus der Vormerkung bedingt ist.


    Allerdings ist die Idee ja, dass das Vollstreckungsgericht nach der Aufstellung des Teilungsplans und nach Hinterlegung des Betrages nie wieder etwas mit der Sache zu tun hat, sondern alles weitere vor der HL Stelle (bzw. im Streit über die Hinterlegung) zu klären sein wird.

    Wie sollte das daher im HL Ersuchen gestaltet werden?

    Wie von mir oben umrissen oder konkreter (genauere Darstellung der Bedingungen) oder vielleicht ebenfalls etwas abstrakter
    (einfach nur: Die Ansprüche der Berechtigten sind bedingt. Die Berechtigung der A ist aufschiebend bedingt. Die Berechtigung der B, C, D (die Hilfsberechtigten) sind auflösend durch die Feststellung, dass die aufschiebende Bedingung der Berechtigung des A eingetreten ist, und aufschiebend bedingt auf die Feststellung, dass die aufschiebende Bedingung für A ausgefallen ist und nicht mehr eintreten kann.)

    §120 I 3 ZVG spricht ja von der "Hinterlegung für jeden unter der entsprechenden Bedingung".

    Stöber will hier (§120 ZVG RN 4) die "Art der Bedingung" angegeben haben (meint er damit aufschiebend/auflösend oder eine genauere Angabe/Beschreibung der Bedingung?) ; er zitiert Böttcher §120 RN 11 als "andere Ansicht"; wenn ich da nachlese finde ich aber eigentlich nicht wirklich etwas anderes...

    Hi zusammen,

    ich wärme das Thema mal wieder auf; allerdings nicht in Hinblick auf Fax oder "Telekopie" -das halte ich für unproblematisch- sondern wegen elektronisch abgegebenen Empfangsbekenntnissen.

    Auch hier: an der Zulässigkeit der Zustellung eines Dokuments, bspw. eines Vergleichs, von Anwalt zu Anwalt mittels des elektronischen Rechtsverkehrs besteht für mich kein Zweifel.

    §195 ZPO sieht das ausdrücklich vor. Ein bisschen Schwierigkeiten habe ich allerdings mit der Nachweisführung -.-

    §195 II 3 ZPO sieht vor, dass der Zustellungsnachweis durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis in Form eines strukturierten Datensatzes nachzuweisen ist.

    Wie sieht das Ding denn aus? Also jetzt recht praktisch: der Gl-Vertreter übermittelt via beA dieses Dokument- wie darf ich mir das dann konkret vorstellen?

    Darüber hinaus: in papierhaft geführten Vollstreckungsakten (immerhin ein aussterbendes Phänomen, aber hier noch aktuell) wird das EB ausgedruckt; wie soll das dann aussehen? Kann ich anhand des Ausdrucks seriös prüfen, ob es sich um einen strukturierten Datensatz i.S.d. §195 II ZPO handelt? Aus den Ausdrucken, die mir bislang vorgelegen haben, konnte ich wenig bis nichts ableiten-.-

    In meiner aktuellen Konstellation wurde das elektronische EB (mit dem Titel) postalisch übersandt; das stellt ja sicher keinen "strukturierten Datensatz" dar...

    Wie seht ihr das?

    "Ansprüche aus der Rückerwerbsvormerkung II/2: der an dieser Rangstelle entfallende Resterlös von 40.000,00 €.

    Der Anspruch ist bedingt auf die Feststellung (durch Urteil oder übereinstimmende Erklärung des Schuldners und der Berechtigten) des Bestehens und der Fälligkeit des Eigentumsverschaffungsanspruchs aus der Vormerkung.

    Fällt die Bedingung aus und der Anspruch weg, wird der Resterlös an die nachausfallenden Ansprüche zugeteilt wie folgt:..."

    Meinst du das hier?

    Genau da bin ich mir gegenwärtig etwas unschlüssig ;)

    Aber ja- das war die Formulierung, wie ich sie mir im Moment grob entworfen habe.

    Also im Teilungsplan in der Zuteilung innerhalb der Rangklasse 4 (zu der jeweiligen Teilteilungsmasse)

    das mit den 40.000,00 € ist ein Platzhalter; ich habe noch nicht berechnet, welcher genau Betrag an dieser Rangstelle noch übrig bleibt.

    Vielleicht gehört noch folgender Satz dazwischen (nach 40.000,00 €, vor Feststellung der Bedingung)?: "damit ist die Teilungsmasse erschöpft. Die nach der Aufstellung der Schuldenmasse nachstehenden Berechtigten fallen aus, jedoch ist der Anspruch aus der Vormerkung bedingt...."

    Soweit ich weiß geht man bei den Drittschuldnern davon aus, dass sie beschwerdebefugt sind, wenn eine Anordnung nach §850e ZPO unzulässig oder unrichtig ist; vgl. #14.

    Wenn du allerdings mit der Entscheidung einverstanden bist und dich dafür entscheidest, dich gegen die Entscheidung nicht zur Wehr zu setzen, nun dann lässt du es natürlich bleiben...allerdings denke ich dann, dass deine Schelte an den Stammtisch gehört.