Ist das Protokoll in diesem Fall als Unrichtigkeitsnachweis eine sonstige Erklärung, die zu der Eintragung erforderlich ist und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben wird, sodass ich bei den beglaubigten Unterschriften einen notariellen Prüfvermerk benötige? Von 4 Unterschriften ist lediglich bei einer Unterschrift ein solcher Vermerk angebracht.
Beiträge von Ryker
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Doch wie wäre die Eintragung, wenn die Ehegatten vortragen, jeweils 1/2 Anteil als Sondergut zu erwerben?
Geht das überhaupt materiell-rechtlich? Ich konnte nichts dazu finden.
Sondergut bedeutet doch, dass einer der Ehepartner einen Gegenstand, z. B. ein Grundstück, allein erwirbt, weil er entsprechende eigene finanzielle Mittel mitbringt (z. B. aus Erbschaft).
M. E. würde es dem Wesen der Gütergemeinschaft bzw. Errungenschaftsgemeinschaft widersprechen, wenn die Ehepartner ungeachtet dessen Grundstücke zu je 1/2 erwerben könnten.
Nach meinem Verständnis der auch von Tom zitierten Grundlage, würde das z. B. gehen, wenn beide Ihren Anteil mit vorehelichem Vermögen erwerben.
Im konkreten Fall wurden aber Finanzierungsgrundpfandrechte eingetragen, sodass ich nun bemängeln werde, dass keine Anteile eintragbar sind. Ich bedanke mich für alle Beiträge.
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Ich habe mich nun doch im Rahmen der Adventszeitsmilde zunächst für den Mittelweg entschieden, ausdrücklich auf die Pflicht gem. § 7 I S. 2 BerufsO-ÖbVI zu verweisen.
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Und wieder liegt mir so ein Pfusch derselben Person vor, ich werde bemängeln und zudem ankündigen, die Fachaufsicht einzuschalten, wenn nicht zukünftig ordentlich beglaubigt wird.
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Es besteht aber doch die Möglichkeit, als Sondergut zu erwerben, "was der Ehegatte als Ersatz für oder auf Kosten seines Sondervermögens" erwirbt (Art. 1346 CC). Im Normalfall dürfen wir doch nur ablehnen, wenn wir wissen, dass das GB unrichtig wird, aber das weiß ich ja nicht sicher, da Sondergut möglich ist?
Also scheidet die von Dir vorgesehene Eintragung
„X.1 A ½ Anteil als Sondergut der Errungenschaftsgemeinschaft nach gemein-spanischem Recht
X.2 B ½ Anteil als Sondergut der Errungenschaftsgemeinschaft nach gemein-spanischem Recht“
aus, weil sie die Verfügungsbefugnis nicht erkennen lässt.
Also Stand jetzt könnte nur eingetragen werden:
,,X.1 A
X.2 B
in Errungenschaftsgemeinschaft nach gemein-spanischem Recht'' Ich werde die Beteiligten dazu anhören.
Doch wie wäre die Eintragung, wenn die Ehegatten vortragen, jeweils 1/2 Anteil als Sondergut zu erwerben? Ich dachte aus dem Sondergut folgt auch die Verfügungsberechtigung über selbiges?
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"Nötige" Leitungen beziehen sich dagegen auf die Notwendigkeit der Versorgung, unabhängig vom technischen Fortschritt zur jeweiligen Zeit der Nutzung. Der Herrschende könnte sich also auf dieser Grundlage heute eine Glasfaserleitung und in hundert Jahren eine Teleportationsleitung legen lassen, obwohl damals allenfalls Wasserleitungen als nötig und üblich galten.
Das klingt gut vertretbar.
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Zunächst ein Antrag auf Voreintragung erforderlich. Und dann kommt es drauf an. Gleiches Dokument? Gleicher Eingangszeitpunkt? Siehe Vorbemerkung 1.4 der Anlage 1 zum GNotKG.
Im übrigen finde ich, man sollte sich schon selbst Gedanken über die Sach-und Rechtslage machen, bevor man eine Frage ins Forum stellt. Bei vielen hat man den Eindruck, die wollen ihre Fälle von den anderen lösen lassen, ohne selbst nachzudenken .
Es liegt kein Berichtigungsantrag vor, also ist nach meinem Verständnis der Vorbemerkung bei Eingang des Antrags für jedes zurücktretende Recht eine halbe Gebühr fällig.
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Zumindest bzgl. der Rangänderung ist nach OLG Oldenburg die Voreintragung erforderlich:
https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ndbuch&p=668727
Fallen dafür Kosten an?
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Wenn das Grundstück "in die Errungenschaft fällt", dann ist das Erwerbsverhältnis "in Errungenschaftsgemeinschaft spanischen Rechts"
So sehe ich das auch.
Die spanische Errungenschaftsgemeinschaft schließt den Erwerb durch die Ehepartner zu je 1/2 aus, siehe Limmer in: Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht, § 21 Grundstückskaufverträge, Rn. 21_79 und auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Januar 2010 – I-3 Wx 258/09.
Es besteht aber doch die Möglichkeit, als Sondergut zu erwerben, "was der Ehegatte als Ersatz für oder auf Kosten seines Sondervermögens" erwirbt (Art. 1346 CC). Im Normalfall dürfen wir doch nur ablehnen, wenn wir wissen, dass das GB unrichtig wird, aber das weiß ich ja nicht sicher, da Sondergut möglich ist? Im Fall des OLG Düsseldorf fand das Gericht dies fernliegend, weil die Eheleute bereits diverse Grundstücke anderweitig erworben hatten, ich habe aber keinerlei Kenntnis von den Beteiligten.
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Vielleicht die -> OLG Hamm, Beschl. v. 5.8.2016 - 15 W 301/16
Danke
Mir ist das hinreichend bestimmt. Im Gegensatz zu der zitierten Entscheidung erfolgt hier die Beschränkung auf "alle nötigen Versorgungsleitungen" und nicht auf "alle üblichen unterirdischen Leitungen“ - das ist schon ein Unterschied.
Aber wie beim üblichen ist auch das nötige unbestimmt und keine weiteren Angaben ersichtlich wonach sich die Notwendigkeit richtet.
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Im Vertrag stand, zwei Erwerber seien ,,im Güterstand der Gütergemeinschaft nach spanischem Recht verheiratet'' und würden ,,zu je ½ Miteigentumsanteil.'' erwerben.
Auf meine Ausführlichen Erklärungen, eine Gütergemeinschaft nach spanischem Recht gäbe es nicht, konkretisiert der Notar nun:
,,Die Ehe der Käufer wurde in Madrid geschlossen nach gemein-spanischem Recht. Vor diesem Hintergrund stelle ich aufgrund der mir von den Beteiligten in der vorbezeichneten Urkunde erteilten Vollmacht fest, dass die Käufer nicht im nicht existierenden „Güterstand der Gütergemeinschaft nach spanischem Recht“, sondern im (spanischen) gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft leben. Die Ehegatten bestimmen in der vorgenannten Urkunde gemeinsam, dass die gekaufte Wohnung in die Errungenschaft fällt und jeweils zu ½ erworben sein soll.''
M. E. müsste ich jetzt also eintragen:
X.1 A ½ Anteil als Sondergut der Errungenschaftsgemeinschaft nach gemein-spanischem Recht
X.2 B ½ Anteil als Sondergut der Errungenschaftsgemeinschaft nach gemein-spanischem Recht
Richtig?
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Das ist kein Entgelt für den Nießbrauch (= laufende Zahlung, Höhe deshalb abhängig von der Dauer des Nießbrauchs und daher i.d.R. bei Eintragung unbekannt -> muss bestimmbar sein), sondern Gegenleistung für die ursprüngliche Einräumung des Nießbrauchs. Wenn vereinbart wäre, dass im Gegenzug für die Verschaffung des Nießbrauchs einmalig ein Betrag von € 100.000,00 zu zahlen ist, würde ja auch keiner auf die Idee kommen, das beim Nießbrauch mit einzutragen
Der Notar hat es halt so als Entgelt für den Nießbrauch formuliert. "Das Nießbrauchrecht ist teilweise entgeltlich, teilweise unentgeltlich." <- was eh keinen Sinn ergibt, weil ein teilweise entgeltlicher halt einfach ein entgeltlicher ist, schon klar. Ich hatte das noch nie und finde es auch ungewöhnlich. Also ist es nicht nur ungewöhnlich sondern unmöglich, da ein einmaliges Entgelt nicht Inhalt des Nießbrauchs sein kann?
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,,Beim Nießbrauch kann, anders als beim Wohnungsrecht, die Pflicht des Berechtigten, für den Nießbrauch ein Entgelt an den (jeweiligen) Eigentümer zu zahlen, als dinglicher Inhalt des Nießbrauchs vereinbart und im Grundbuch (durch Bezugnahme) eingetragen werden. Das Entgelt muss jedoch mit der für Grundbucheintragungen erforderlichen hinreichenden Bestimmbarkeit festgelegt sein.'' (Schöner/Stöber GrundbuchR/Schöner/Stöber, 16. Aufl. 2020, Rn. 1379, beck-online)
Ich habe Zweifel, dass Folgendes als Entgeltregelung bei einem Nießbrauch bestimmbar genug ist:
,,Die Nießbraucherin übernimmt die den Grundschulden im Grundbuch von Neumünster
Blatt XXXXX in Abt III Nr. 2 und 3 und im Grundbuch von Neumünster Blatt YYYYY in Abt.
III Nr. 3 und 4 zugrundeliegenden schuldrechtlichen Verpflichtungen. Im Außenverhältnis
sind die Erwerber aus der Haftung zu entlassen. Die Übernahme erfolgt mit Wirkung ab
xx.xx.xxxx. Die Erwerber treten der Nießbraucherin alle Rechte und Ansprüche bezüglich
der Grundpfandrechte (insbesondere Rückgewähransprüche) ab.
Die Nießbraucherin haftet bereits persönlich als Gesamtschuldnerin bezüglich der den
Grundschulden zugrundeliegenden schuldrechtlichen Verpflichtungen und hat sich insoweit
der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen.''Ich würde sagen, die Darlehensverträge müssten genau benannt sein. Wie sind Eure Meinungen?
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Wenn sich eine in der Teilungserklärung genannte (und damit offensichtlich der Beschreibung des Sondereigentums dienende) farbliche Markierung nicht im Aufteilungsplan wiederfindet ist das ein Eintragungshindernis.
Sehe ich auch so. Wenn man es besser lesbar machen möchte, muss man schon schreiben "in der Abgeschlossenheitsbescheinigung der [zuständigen Behörde] mit Nr. 1 bezeichnet und zur besseren Lesbarkeit in dem im Aufteilungsplan, der dieser Urkunde als Anlage 1 beigefügt ist, "rot" und mit Nr. 1 bezeichnet".
zum Glück hat sich die Eigentümerin telefonisch gemeldet und gesagt, sie wird den Notar anweisen, meine Beanstandung zu beheben (Umfangreiche Angestelltenvollmacht ist erteilt worden)
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Laut TE soll eine Wohnung im Aufteilungsplan - Anlage 1 - "rot" und mit Nr. 1 bezeichnet sein. Die Nummerierung ist auch in der Anlage 1 zur TE vorhanden, ebenso eine rote Umrandung. Im amtlichen Aufteilungsplan zur Abgeschlossenheitsbescheinigung jedoch fehlt die farbliche Markierung.
M.E. ist der ATP zur Abgeschlossenheitsbescheinigung maßgeblich, von dem etwaige der TE zu Grunde gelegten Pläne nicht abweichen dürfen.
Ich habe dem Notar vorgeschlagen, die Nennung der Farbmarkierung aus der TE zu entfernen. Ich erhalte folgende Stellungnahme,
"Bei den Plänen zur Teilungserklärung - Anlage 1- handelt es sich um die identischen Pläne aus dem geänderten Aufteilungsplan, nämlich die Anlagen 2 bis 8 aus dem geänderten Aufteilungsplan. Die Pläne der Anlage 1 zur Teilungserklärung und der Aufteilungsplan sind somit identisch.
Die Anlage 1 enthält lediglich farbliche Einzeichnungen zur besseren optischen Abgrenzbarkeit, ohne jedoch die Pläne des Aufteilungsplanes (Anlagen 2 bis 8 zum geänderten Aufteilungsplan) in der Sache inhaltlich abzuändern.
Die Frage der farblichen Einzeichnungen in den Plänen der Anlage 1 zur Teilungserklärung unterliegt nicht der grundbuchverfahrensrechtlichen Prüfungskompetenz des Grundbuchamtes. Das Grundbuchamt hat die sonstige inhaltliche Gestaltung der Teilungserklärung nicht zu prüfen und insbesondere auch nicht zu beanstanden.''Diese ergibt für mich keinen Sinn, denn ich muss ja die Bezeichnung/Einzeichnung der Wohnung hinsichtlich Nummerierung und - soweit wie hier laut TE relevant - farblicher Markierung prüfen und mit eintragen und dafür den ATP zur Bescheinigung heranziehen. Wenn z. B. die Markierung von der Nummerierung abweichen würde hätte man ja auch ein Problem.
Was bleibt mir außer einer Zurückweisung?
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Also vereinfacht gesagt hast Du Reihenhäuser, die alle unter einer lfd. Nummer gebucht sind und an einem Teil dieser soll ein Nießbrauchsrecht bestellt werden?
Ich habe auf einem Flurstück einen Altbau, dahinter etwas, das mit dem Altbau verbunden ist und vermutlich ein Schuppen/Garage ist. Angebaut an letzterem entsteht wiederum gerade ein Neubau, aber alles ist Mauer an Mauer miteinander verbunden, also wie ein Gebäude.
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s. dazu jetzt den Beschluss des OLG München vom 30.07.2020:
Ein Nießbrauch kann an einem real abgegrenzten, bebauten Teil eines Grundstücks bestellt werden, soweit das vom Nießbrauch erfasste Gebäude vollständig auf dem belasteten Grundstücksteil errichtet ist, wenn nicht durch die entsprechende Eintragung Verwirrung zu besorgen ist.
OLG München, Beschluss v. 30.07.2020, 34 Wx 93/20
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-18336?hl=trueSo ja auch: "Die Beschränkung des Nutzungsziehungsrechts des Nießbrauchers auf einzelne Teile des Gebäudes (z.B. Mietwohnungen) ist bei dem Nießbrauch an einem bebauten Grundstück unzulässig." BGH, Urteil vom 27. 1. 2006 - V ZR 243/04 (NJW 2006, 1881, beck-online)
Die Beschränkung scheint sich aber immer auf Wohnungen zu beziehen, also die in den Entscheidungen beabsichtigte Trennung vermutlich auch innerhalb von Decken zu verlaufen. Meine Frage ist: Wenn es sich um einen Gebäudekomplex mit mehreren nur nebeneinander liegenden Bauabschnitten, darunter auch Wohneinheiten handelt, kann dann die Ausübung auf einen Teil des Grundstücks beschränkt werden, auf dem nur ein Teil des Gebäudekomplexes liegt, solange der Teil in die Höhe voll umfasst ist, also die "Teilung" nur innerhalb von Mauern erfolgt?
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Nicht vergessen, dass die Heirat durch öffentliche Urkunden idFd § 29 GBO nachzuweisen ist.
Wäre der Familienstand so oder so für den Vollzuzg von Bedeutung?
Allgemein zu Insolvenz und § 878 BGB: DNotI-Report 13/2024, 97
Nein ich meinte nur, dass man für den Übergang B -> C keine UB braucht, wenn die Heirat nachgewiesen ist und das aber nicht auf Grund Angabe der Parteien erfolgen kann, sondern nachzuweisen ist.
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Nicht vergessen, dass die Tatsache, dass es sich um Ehegatten handelt, die UB entbehrlich machen kann. Die Heirat ist dann aber durch öffentliche Urkunden idFd § 29 GBO nachzuweisen.