Hallo, ist es eine Dienstpflichtverletzung des Notars, absichtlich noch nicht eintragungsreife Anträge einzureichen, insbesondere wenn vom selben Notariat bereits ein Vorantrag vorliegt, der unter dem selben Mangel (fehlende familiengerichtliche Genehmigung) leidet?
Beiträge von Ryker
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Hi, m. E. sind folgende Regelungen widersprüchlich
"Aufschiebend bedingt auf das Versterben des Überlassers vor dessen Ehefrau wird dieser der Rückübereignungsanspruch des Überlassers abgetreten."
vs.
"Der Anspruch auf Rückübereignung ist bis zu seiner Ausübung nicht übertragbar und nicht vererblich."
und können nicht vereinbart werden oder ist es möglich, den Anspruch aufschiebend bedingt abzutreten und nur nicht weiter abtretbar zu gestalten?
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Bei Beschlüssen als Kostengrundentscheidung aber schon (z.B. §§ 91a, 103, 794 Abs.1 Nr. 3 ZPO).
so ein Fall liegt hier vor, ich bedanke mich
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Hallo, Kostenneuling hier.
,,Der Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses setzt weder die Rechtskraft der Kostengrundentscheidung voraus noch ist es erforderlich, dass die Voraussetzungen für die vorläufige Vollstreckbarkeit dieses Titels erfüllt sind. (amtlicher Leitsatz)`` (OLG Köln Beschl. v. 27.10.2009 – 17 W 291/09, BeckRS 2009, 87184, beck-online)
Heißt das, ich kann eine vollstreckbare Ausf. des KfB direkt rausgeben ohne Rechtskraft oder vorläufige Vollstreckbarkeit der KGE ? In der Entscheidung ist nur von Erlass die Rede, nicht davon, ob auch eine zur ZV geeignete Ausfertigung erteilt werden darf.
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meiner Hinweisverfügung wird Folgendes entgegengehalten:
,,Eine hinreichende bauliche Abgrenzung ist entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Nürnberg bereits durch die im Aufteilungsplan eingezeichneten Wände visuell gegeben. Hieran hat sich seit Einführung des Wohnungseigentums im Jahr 1951 nichts geändert. Sollten die über die bisherigen Anforderungen erheblich hinausgehenden Anforderungen des OLG Nürnberg an die Maßangaben in einem Aufteilungsplan zutreffend sein, hätte dies rechtssystematisch die zwingende Folge, dass seit Einführung des Wohnungseigentums im Jahr 1951 so gut wie kein Aufteilungsplan dem jetzt neu vom OLG Nürnberg geforderten Anforderungen an eine Spezifizierung genügt mit der weiteren - zwingenden - Folge, dass seit dem Jahr 1951 nahezu sämtliche Wohnungseigentumseinheiten nicht rechtswirksam begründet worden wären. Sollte der sachenrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz tatsächlich eine Bemaßung des Aufteilungsplans im Sinne der Vorgaben des OLG Nürnberg erfordern, wäre ein Verstoß gegen diese Spezifizierung auch nicht im Nachhinein heilbar. Vielmehr wäre die Bildung von Wohnungseigentum von vorne herein unwirksam gewesen!
Dies würde einem faktischen Verbot von Wohnungseigentum entsprechen, was sicherlich nicht dem gesetzgeberischen Interesse bei der Novellierung des Wohnungseigentumsgesetzes im Jahres 2020 entsprochen hat.
Nach alledem können - wie auch in den letzten vierundsiebzig Jahren seit Einführung des Wohnungseigentums im Jahr 1951 - aus dem streitgegenständlichen Aufteilungsplan hinreichend präzise die Grenzen des Baukörpers sowie die Abgrenzung der einzelnen Sondereigentumseinheiten gegeneinander entnommen werden. Ein Erfordernis weitergehender Spezifizierungen könnte lediglich der Gesetzgeber anordnen, angesichts des seit Jahrzehnten insoweit nicht geänderten Gesetzeswortlautes des § 7 Absatz 4 WEG, nicht jedoch die Gerichte.``Was haltet Ihr vom folgenden Entwurf einer Antwort meinerseits?:
Ihre Argumentation stellt eine verständliche Gegenmeinung zur Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg dar. Allerdings sind mir keine entsprechenden abweichenden Stimmen der Literatur oder - besser- von Obergerichten bekannt, sodass kann ich derzeit aus Haftungsgründen nicht entgegen der mir bekannten obergerichtlichen Rechtsprechung entscheiden kann. Gern dürfen Sie mir entsprechende Quellen zukommen lassen. Sofern Sie ohne weitere Nachweise an Ihrer Ansicht festhalten und wir somit eine Klärung durch das Oberlandesgericht herbeiführen müssen, bitte ich um kurze Nachricht. Dann wäre der Antrag zurückzuweisen, damit Sie Beschwerde einlegen können.
Exkurs: Durch die Entscheidung des OLG Nürnberg sind m. E. nicht die in der Vergangenheit ohne umfangreiche Maßangaben im Aufteilungsplan erfolgte Teilungen nichtig, weil die Beteiligten insoweit Vertrauensschutz genießen dürften und im Fall der Fälle nur ungenau zu berechnende Maße demgegenüber zurücktreten. Einen solchen Vertrauensschutz kann man aber nicht für nun neu erfolgende Teilungen in Anspruch nehmen. Selbst wenn es doch der von Ihnen beschriebene Fall wäre, dass viele Teilungen in der Vergangenheit ohne Aufteilungspläne mit vollständigen Maßangaben erfolgten und dadurch diese Teilungen unwirksam wären, müsste dies für den nun vorliegenden Falls außer Betracht bleiben und kann nicht ein Weiterführen dieser Praxis rechtfertigen.
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Danke für eure Rückmeldungen. Dann kann ich die Eintragung ja ruhigen Gewissens vornehmen.
zu 3: Ist es denn dasselbe Recht? Ich habe doch immer andere Berechtigte. Bei Wohnung 1 habe ich als Berechtigte die jeweiligen Eigentümer der Wohnungen 2 bis 7.
Bei Wohnung 2 die jeweiligen Eigentümer der Wohnung 1 sowie 3 bis 7 usw.
Der Korintenberg schweigt sich dazu leider aus.
Auch deine Argumentation zu den Kosten ist vertretbar bzw. anhand der Tatsache, dass der Kreis der Berechtigten jeweils immer um einen Eigentümer differiert wahrscheinlich sogar vorzugswürdig. Ich würde beim Bezirksrevisor anfragen.
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Dass der Gläubiger schuldnerfreundlich auf die Hauptforderung verrechnet, dürfte unproblematisch sein.
Ich würde wohl einfach auf den Titeln jeweils den gleichen Vermerk anbringen, nämlich das wegen der Titel X, Y und Z die ZwaSiHyp eingetragen wurde wurde.
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Guten Morgen,
ich hänge meinen Fall mal an.
Im Erbbaugrundbuch sind eingetragen:II/1
Erbbauzins über 14.000 EUR für jeweiligen Grundstückseigentümer aus 1996 im Gleichrang mit II/2II/2
Vormerkung für jeweiligen Grundstückseigentümer „zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Reallast des Inhalts, dass der Erbbauberechtigten von einem bestimmten Zeitpunkt an einen jeweils erhöhten Erbbauzins zu zahlen hat“ – aus 1996 im Gleichrang mit II/1II/3
Vorkaufsrecht für den jeweiligen Grundstückseigentümer aus 1996II/4
Grunddienstbarkeit aus 1997II/5
weiterer Erbbauzins in Höhe von 500 EUR für den jeweiligen Grundstückseigentümer aus 2002III/1
700.000 Grundschuld aus 2020In der nun vorgelegten Urkunde wird vom Erbbauberechtigten und den Grundstückseigentümer bewilligt und beantragt
a) den unter II/1 eingetragenen Erbbauzins um 5.000 EUR jährlich „als Reallast im Grundbuch ab Eintragung“ zu erhöhen auf 19.000 EUR „unter teilweiser Ausnutzung der Vormerkung II/2“
b) den Erbbauzins II/5 „um 200 EUR jährlich als weitere Reallast im Grundbuch ab Eintragung für den jeweiligen Grundstückseigentümer an rangbereiter Stell in Abt. II und III einzutragen“
Zu a) würde ich in der Veränderungsspalte zum Erbbauzins II/1 eintragen: Der Erbbauzins ist erhöht um 5.000 EUR auf nunmehr 19.000 EUR unter teilweiser Ausnutzung des Rechts Abt. II Nr. 2
Bzgl. b) würde ich nun als II/6 – also rangbereit – eine neue/weitere Reallast über den Erhöhungsbetrag von 200 EUR eintragen.
Ist das so korrekt?
Ach, der Notarantrag lautet „die erhöhten Erbbauzinse jeweils gem. der Urkunde einzutragen.“ Will er damit wohl zum Ausdruck bringen, dass bzgl. beider Reallasten tatsächlich nur Erhöhungen (in der Veränderungsspalte) eintragen werden sollen? Könnte ich dann bzgl. b) überhaupt wie beabsichtigt eine neue Reallast II/6 eintragen oder müsste ich um Antragskorrektur bitten? Oder kann ich seinen Antrag dahin gehend aus-/umdeuten, dass zur Eintragung das beantragt wird, was bewilligt und beantragt wurde?Vielen Dank für Eure Unterstützung!
Für den Eigentümer/Erbbauzinsreallastberechtigten am Günstigsten und damit wahrscheinlich gewollt ist deine Auslegung und ich würde mir dies dennoch vom Notar so bestätigen lassen.
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Vielen Dank euch allen
Ich würde mit den Zifferebenen und Vermerken die den Erblasser und das Wort Untererbengemeinschaft nennen, arbeiten wie zunächst von dir vorgesehen, aber den Erbengemeinschaftsvermerk eben immer direkt unter die letzte betroffene Ziffer setzen wie Schirmacher es vorschlägt.
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Hallo zusammen,
ich häng mich hier mal an, nachdem ich mich durch alle verfügbaren Threads gelesen habe...
Bei mir wird in der Teilungserklärung (7 Einheiten) ein gemeinschaftlich auszuübendes VKR aller jeweils anderen Eigentümer bestellt mit dem Zusatz, dass, wenn nicht alle Eigentümer zur Ausübung bereits sind, das VKR den anderen im entsprechenden Verhältnis zusteht.
Es wird die Eintragung des Vorkaufsrechts bewilligt und beantragt.
Bei Vollzug der Teilungserklärung wurde der Antrag auf Eintragung des Vorkaufsrechts nicht gestellt. Dies hat das Notariat nun nachgeholt.
Hier meine Fragen dazu:
1. Sehe ich es richtig, dass hier die Anwendung des § 472 BGB möglich ist?
2. Ein Gemeinschaftsverhältnis ist nicht angegeben, aber nach dem von Prinz zitierten Gutachten des DNotI nicht nötig. Ich würde das Gemeinschaftsverhältnis zur Sicherheit jedoch mit aufnehmen. Bedenken?
3. Bewilligt ist die Eintragung "eines" Vorkaufsrechts. Gemeint sein kann jedoch nur "jeweils eines". Dies ergibt sich jetzt auch aus dem Antrag des Notars, der die Eintragung in den jeweiligen Wohnungsgrundbüchern beantragt und auch die einzelnen Werte der Wohnungsgrundbücher angibt. Ich würde das so gelten lassen und auch Kosten für jeweils 1 VKR nach dem Wert der Wohnung erheben. Bestehen dagegen Bedenken?
Vielen Dank für eure Meinungen und Anregungen.
1. Ja
2. Nein
3. Gesamtrechtsfiktion nach GNotKG KV Vorbemerkung 1.4 Abs. 3 S. 2 : 1 Gebühr aus dem zusammengerechneten Wert aller Wohnungen.
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Aus meiner Sicht müsste auch auf die Möglichkeit der Antragsänderung (auf Beantragung von zwei Zwangssicherungshypotheken) hingewiesen werden.
sehe ich auch so
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M. E. fehlt dir "nur" der Nachweis der Ausgliederung, da im deutschen HR die Verschmelzung eingetragen ist. Wir im Norden sind da großzügig.
Die Ausgliederung ist durch Ausgliederungsvertrag nachzuweisen, der das Grundstück gemäß § 28 GBO bezeichnen muss (mein OLG ist da hinsichtlich Allklauseln großzügig, OLG Schleswig, Beschluss vom 26. 8. 2009 - 2 W 241/08).
Die Nutzbarkeit ausländischer Verträge als Unrichtigkeitsnachweis ist streitig. (laut Schöner/Stöber FN 880: Beurkundung durch Notar im Ausland (Zürich) unwirksam nach LG Augsburg MittBayNot 1996, 318 = NJW-RR 1997, 420; aA LG Kiel MittBayNot 1997, 247 (Leits) = NotBZ 1987, 139 (betr Österreichischen Notar).) Ggf. ist der Vertrag jedenfalls durch einen öffentlich bestellten Übersetzer zu übersetzen, dessen Unterschrift notariell zu beglaubigen ist.
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Und wie sieht eure Lösung aus Sophie und 45 ? Laut BGH hat mich die materielle Rechtslage nicht zu interessieren, ich würde einfach zwei einzelne ZwaSiHyps eintragen.
,,Das Grundbuchamt hat daher nach einem Antrag gem. § 867 I 1 ZPO als Vollstreckungsvoraussetzung insbesondere zu prüfen, ob ein geeigneter Vollstreckungstitel vorliegt. Ist das der Fall, so ist allein der Vollstreckungstitel Grundlage für das Tätigwerden des Vollstreckungsorgans (vgl. Zöller/Stöber, Vorb. § 704 Rdnr. 14), hier also des Grundbuchamts. Um die Effizienz des Vollstreckungsverfahrens zu erhalten, ist dieses als Vollstreckungsorgan zu einer materiellen Überprüfung des Titels nicht befugt (vgl. Senat, BGHZ 110, 319 [322] = NJW 1990, 1662 = LM § 415 BGB Nr. 8; BGHZ 118, 229 [234] = NJW 1992, 2160 = LM H. 11/1992 § 767 ZPO Nr. 87; BGHZ 124, 164 [171] = NJW 1994, 460 = LM H. 7/1994 § 767 ZPO Nr. 90). Einreden und Einwendungen gegen den titulierten Anspruch sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens durch den Angriff gegen den Vollstreckungstitel, insbesondere mit der Klage nach § 767 ZPO, geltend zu machen. In diesem Sinne wird die Zwangsvollstreckung, obwohl sie der Verwirklichung des materiellen Rechts zu dienen bestimmt ist, von ihrer materiell-rechtlichen Grundlage gelöst (BGH, JR 1956, 185 [186]; Stein/Jonas/Münzberg, Vorb. § 704 Rdnr. 22; Rosenberg/Gaul/Schilken, ZwangsvollstreckungsR, 11. Aufl., § 5 IV 1 [S. 57 in Fußn. 84]; Becker-Eberhard, ZZP 104 [1991], 413 [418]).
(BGH, Beschluß vom 13. 9. 2001 - V ZB 15/01, NJW 2001, 3627, beck-online) -
Problem 1: Mir würde es nicht reichen, dass die Frau sich nur mit einer einfachen Abschrift der Vollmachtsurkunde als Vertreterin ausgegeben hat.
Problem 2: Wäre für mich keins, da gibt es aber ja auch strenge Meinungen, z. B. dahingehend, dass sich eine Vertretung aus dem Text über der Unterschrift ergeben muss.
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Beide Anteile gehen an K1. Bedingungen sind jeweils dieselben.
Edit: Dann passts für mich mit einer Vormerkung.
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Du nimmst den halben Wert doch wegen der Bedingung und nicht wegen des "Rück". Da hoffentlich auch die AV nur bedingte Ansprüche sichert, würde ich auch da nur den halben Wert nehmen.
s.a.: Korintenberg/Schwarz, 22. Aufl. 2022, GNotKG § 51 Rn. 25a
Ja, die AV sichert auch bedingte Ansprüche.
Werde auch den halben Wert nehmen.
Danke für die Antworten.
Ich habe mich weiter damit beschäftigt. Es ist IMMER der volle Wert anzusetzen.
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 29.08.2023, 13 W 40/23 (unter Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung):
,,Bedingte Rückauflassungsvormerkungen sind nach dem vollen Grundstückswert abzurechnen.
Wenn aber mein OLG sagt, es ist der halbe Wert anzusetzen, werde ich zur Vermeidung unnötiger Aufhebungen nicht dem HansOLG folgen, auch wenn die Begründung recht interessant ist...
Ja das OLG Celle sieht das wohl anders, wurde aber sehr gut widerlegt.
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Ein solcher Vermerk kommt nach dem Inkrafttreten des MoPeG am 1.1.2024 nicht mehr in Betracht.
(Demharter/Demharter, 33. Aufl. 2023, GBO § 38 Rn. 9a, beck-online) -
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Warum kann man jetzt nicht auf jedem Anteil jeweils eine SiHyp über 12.345,67 EUR eintragen, obwohl es so beantragt ist und 2 Titel vorliegen?
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Erhält Sie das Recht, beiden Anteile zu erhalten, egal bei welchem der Erwerber ein zur Forderung berechtigender Sachverhalt eintritt?