Beiträge von Nerma

    Zur Vermeidung von Missverständnissen:

    in dem mir zur Stellungnahme vorgelegten Entwurf lautet § 829a ZPO wie folgt:

    "§ 829a

    Elektronischer Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

    (1) Soweit bei einem Antrag auf Pfändung (§ 829), Pfändung und Überweisung (§§ 829, 835) oder Überweisung (§ 835) einer Geldforderung die Übergabe oder Vorlage

    1. der Ausfertigung des Vollstreckungstitels,

    2. der Vollstreckungsklausel oder

    3. weiterer Urkunden zum Nachweis der Vollstreckungsvoraussetzungen

    erforderlich ist, genügt es bei einem elektronischen Antrag, die in Papierform vorliegenden Schriftstücke in die elektronische Form zu übertragen und dem Gericht die elektronischen Dokumente zu übermitteln. § 130d Satz 1 ist auf die in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Dokumente nicht anzuwenden.

    (2) Bestehen die Dokumente nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 nicht mehr oder treten Änderungen an ihnen auf, nachdem die elektronischen Dokumente über-mittelt worden sind,

    1. ist das Gericht hierüber unverzüglich zu informieren;

    2. sind die geänderten Schriftstücke, sofern vorhanden, in die elektronische Form zu übertragen und dem Gericht diese elektronischen Dokumente zu übermitteln;

    3. darf das Gericht auf die ursprünglich übermittelten elektronischen Dokumente nicht mehr zugreifen.

    (3) Der Antragsteller hat dem Gericht in Textform zu versichern, dass ihm diejenigen der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Dokumente, die er als elektronische Dokumente übermittelt hat, vorliegen und sie jeweils bildlich und inhaltlich mit den übermittelten Dokumenten übereinstimmen.

    (4) Kann das Gericht anhand der übermittelten Dokumente nicht zweifelsfrei fest-stellen, dass die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen, teilt es dies dem Antragsteller mit und fordert die aus seiner Sicht erforderlichen Dokumente an.“

    Ich lese daraus nicht, dass uns hier jegliche Prüfungspflichten abgesprochen worden sind.

    Ich sehe hier nur den Unterschied, dass es elektronisch eingereicht werden darf (nicht muss!), wenn die in Papier vorliegenden Dokumente in die elektronische Form überführt worden sind.
    Dazu erhalte ich die Versicherung des Antragstellers nach Absatz 3.

    Selbstverständlich habe ich diese Unterlagen sorgfältig zu prüfen und kann im Zweifel das Original anfordern.

    Für mich ist das eine große Vereinfachung, weil ich Anträge direkt (fertig) bearbeiten kann und nicht einen Tag auf den Zutrag der Papiertitel warten muss.

    Da die Gerichtsvollzieher selbst noch über keine eigene "e-Akte" verfügen, läuft es so, dass die Wachtmeistereien, bei denen die elektronische Post für die Gerichtsvollzieherverteilerstellen ja ankommt, die Eingänge ausdrucken und den Gerichtsvollziehern dann übergeben.

    Gerichtsvollzieher haben seit dem 01.01.2022 einen sicheren Übermittlungsweg einzurichten, § 173 II Nr. 1 ZPO.

    Daher verstehe ich nicht wirklich, warum die Vorgänge auf der GVZ-Verteilerstelle ausgedruckt werden, anstatt sie schlicht elektronisch weiterzuleiten.

    Dabei werden dann ja auch die Prüfprotokolle zur Signatur übermittelt.

    Inhaltlich habe ich mich mit den neuen Formularen noch nicht auseinandergesetzt.

    Allerdings fiel mir bei der groben Durchsicht bereits das Folgende, erhebliche Mehrarbeit verursachende auf, sofern man mit der E-Akte arbeitet:

    In NRW wird die sog. Rahmenanwendung e2A zur Bearbeitung der elektronischen Akte genutzt.

    Anträge auf Erlass eines Pfüb werden elektronisch übersandt und können, sofern Einträge / Änderungen durch das Gericht vorzunehmen sind, nicht direkt in e2A bearbeitet werden.

    Notwendig ist leider, eine Kopie des Antrages in e2A zu erstellen, diese zu exportieren, dann im Bearbeitungsmodus des Adobe Acrobat Reader anzupassen.

    Da die neuen Formulare den Passus

    "Vom Gericht auszufüllen:
    sowie wegen der Kosten für die Zustellung dieses Beschlusses an sämtliche aufgeführte Schuldner und sämtliche aufgeführte Drittschuldner"

    enthalten muss zukünftig jeder Pfüb, also auch solche die an sich unterschriftsreif eingereicht worden sind, auf diese Art bearbeitet werden.

    Verglichen mit der Papierakte, in der ich schlicht diesen Bereich ankreuze und unterschreibe, ist das ein in der Masse nicht unerheblicher Mehraufwand.

    M.E. sollte der Gesetzgeber hier dringend nachbessern.

    Es wäre ja ohnehin schön, wenn vor der Anpassung solcher Unterlagen mal Praktiker:Innen befragt werden könnten. ;)

    Ich wurde vom Chef gebeten, zum Referentenentwurf Stellung zu nehmen.

    Ich füge das der Einfachheit halber hier mal ein und bedanke mich vorab für die Anregungen aus diesem Thread, das war hilfreich.

    Grundsätzlich begrüße ich die Option, verschiedene Protokollierungen zukünftig über eine Bild- und Tonübertragung vornehmen zu können.

    Mir fehlt allerdings in § 129 a Abs. 2 ZPO Ref-Entw der Zusatz „[kann] in geeigneten Fällen […]“.

    Es muss gerade bei umfangreichen Antragsaufnahmen oder solchen, die eine Vorlage von verschiedenen oder einer hohen Anzahl von Dokumenten erfordern möglich sein, auf einer mündlichen Vorsprache zu bestehen.


    Es könnte zu Problemen in folgenden Bereichen kommen:


    Versicherung an Eides statt

    Eine solche ist nach dem Referentenentwurf zumindest nicht per Bild- und Tonübertragung möglich.

    Beispielsweise nach § 4 Abs 4 BerHG kann das Gericht die Versicherung an Eides statt aber zur Glaubhaftmachung verlangen.

    Davon wird in der Praxis regelmäßig Gebrauch gemacht.

    Selbst bei der Antragstellung amtlicher Bescheide über den Bezug von Leistungen (etwa SGB II) ist eine solche Versicherung an Eides statt m.E. notwendig, alleine schon wegen einem möglichen Sparguthaben, für das nach dem SGB II andere Schongrenzen gelten als im für das Beratungshilfeverfahren maßgeblichen SGB XII.

    Möglich wäre evtl. die Unterschrift der Antragstellenden dadurch zu ersetzen, dass diese eine eindeutige Identifikation („Signatur“) mittels Personalausweis mit NFC-Chip abgeben.

    Eine Vielzahl moderner Mobilfunkgeräte bietet die Möglichkeit an, den NFC-Chip auszulesen, so dass hierfür in den meisten Fällen nicht mal der Erwerb zusätzlicher, teurer Hardware notwendig wäre.


    Vorlage von Belegen

    Insbesondere bei Privatpersonen wird die Vorlage von Belegen im Regelfall nur durch das Präsentieren in die Kamera möglich sein.

    Dabei ist dann wahrscheinlich nur ein kurzfristiger Blick in das jeweilige Dokument möglich, was der Prüfungspflicht m.E. nicht gerecht wird.

    Beispielsweise sind SGB II Bescheide grundsätzlich mehrseitig, gelegentlich weisen sie sogar zweistellige Seitenzahlen auf.

    Auch ist eine Prüfung der Echtheit der gezeigten Dokumenten kaum möglich.

    In jedem Fall wird die Prüfung mehr Zeit in Anspruch nehmen, da Dokumente (bzw. Seiten von Dokumenten) nur einzeln in die Kamera gehalten werden können.


    Fehlende Unterschrift der Antragsteller:Innen, stattdessen Vermerk des UdG im Protokoll

    Ich befürchte, dass insbesondere in den Fällen, in denen Anträge abschlägig oder zumindest nicht im Sinne der Antragstellenden bescheiden werden, das Protokoll des UdG angezweifelt werden wird („Das habe ich so gar nicht gesagt“).

    Dies gilt auch bei Sprachbarrieren.


    Aufzeichnung des Gesprächs

    Eine gerichtliche Aufzeichnung des Gesprächs findet nicht statt.

    Dennoch sollte m.E. ausdrücklich im Gesetz angeordnet werden, dass es auch der antragstellen Partei untersagt ist, Bild- oder Tonaufnahmen des Gespräch anzufertigen, vergleichbar mit den Anordnungen aus § 128 a Abs. 6 ZPO Ref-Entw.

    Dies sollte als Hinweis vor dem eigentlich Antragsgespräch durch den UdG vermittelt und ein Vermerk darüber im Protokoll aufgenommen werden.


    Allgemein:

    Eine Mehrarbeit sehe ich zumindest, aber nicht nur, in der Anfangszeit auf die Gerichte zukommen:

    Es ist üblich, dass das antragstellende Publikum von Dritten (auch Rechtsanwälten, Behörden, etc.) mit den Worten zu Gericht geschickt werden, dass man „sich mal den Beratungshilfeschein abholen“ oder „sich eine einstweilige Verfügung besorgen“ solle.

    Dass dies gerichtliche Verfahren, Prüfungspflichten des Gerichts und Mitwirkungspflichten der Antragstellenden voraussetzt, ist diesen in großer Mehrheit gar nicht bewusst.

    Dies könnte dazu führen, dass eine nicht unerhebliche Anzahl virtueller Antragsaufnahme daran scheitert, dass Antragsteller:Innen die notwendigen Auskünfte nicht oder nicht sicher geben und Unterlagen nicht vorlegen können, sondern sich solche erst besorgen müssen.

    Dies wird jetzt im Vorfeld in einem Telefongespräch geklärt, bei dem Antragsteller:Innen aber wissen, dass dieses Gespräch rein informativ und nicht zur Antragstellung geeignet ist.

    Sofern die virtuelle Rechtsantragstellung genutzt wird, wenden sich Antragsteller:Innen direkt mit einem anderen Verständnis bzw. einer konkreten Zielsetzung an das Gericht und werden mit Unverständnis reagieren, warum dies so nicht klappen kann.

    In seiner Sitzung vom 08.10.2020 hat der Bundestag eine Reform des Pfändungsschutzkontos beschlossen.

    https://dbtg.tv/fvid/7475873

    Wesentliche Punkte:

    - jährliche Anpassung der Pfändungstabelle

    - Regelung bei Pfändung eines Gemeinschaftskontos (§ 850l ZPO-neu)

    - Wirkungen des Pfändungsschutzkontos in gesondertem neuen Abschnitt der ZPO (§§ 899 – 910 ZPO-neu)

    - Übertragung des nicht verbrauchten Pfändungsbetrag für drei Monate (§ 899 Abs. 2 ZPO-neu)

    - Verbot der Aufrechnung und Verrechnung (§ 901 ZPO-neu)

    - Erhöhungsbetrag auch bei gemeinsamen Haushalt und Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (§ 902 Abs. 1 Nr. 1 lit c ZPO-neu)

    - Geldleistungen, die dem Schuldner nach landesrechtlichen oder anderen als in den Nummern 1 bis 5 genannten bundesrechtlichen Rechtsvorschriften gewährt werden, in welchen die Unpfändbarkeit der Geldleistung festgelegt wird (§ 902 Abs. 1 Nr. 6 ZPO-neu)

    - Verpflichtung der Sozialleistungsträger und Familienkasse zur Ausstellung der P-Konto-Bescheinigung (§ 903 Abs. 3 ZPO-neu)

    - Gültigkeitsdauer der P-Konto-Bescheinigung: Regelfalll 2 Jahre (§ 903 Abs. 2 ZPO-neu)

    - Regelung Nachzahlung von Leistungen (§ 904 ZPO-neu)

    - Der aktuelle § 850l ZPO wird zum neuen § 907 ZPO-neu. Der Schuldner muss glaubhaft machen, dass auch innerhalb der nächsten sechs Monate [aktuell 12] ganz überwiegend nur die Gutschrift unpfändbarer Beträge zu erwarten ist.

    - “Das Kreditinstitut informiert den Schuldner in einer für diesen geeigneten und zumutbaren Weise über das im laufenden Kalendermonat noch
    verfügbare von der Pfändung nicht erfasste Guthaben …” (§ 908 Abs. 2 Nr. 1 ZPO-neu)

    - An § 36 InsO wird angefügt: “Verfügungen des Schuldners über Guthaben, das nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos nicht von der Pfändung erfasst wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Freigabe dieses Kontoguthabens durch den Insolvenzverwalter.”

    Quelle: https://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/2020/bundestag…tos/#more-17462

    Inkraftreten wohl in etwa einem Jahr.

    Stimmt, h.M.; obwohl nur das Einziehungsrecht übergeht, nicht die Rechtsinhaberschaft.

    So waren auch meine Bedenken zu Beginn.


    Die vollstreckbare Ausfertigung ist notwendig, weil nach mancher Ansicht bei der Rechtsnachfolge der § 894 S. 2 ZPO gilt (Musielak/Voith/Lackmann ZPO § 894 Rn 13; a.A. Zöller/Stöber ZPO § 894 Rn 5

    Hier liegt weder eine Zug-um-Zug-Verurteilung, noch eine andere Bedingung vor.
    Ich kann den Kommentar von Musielak von hier aus nicht einsehen, Zöller sagt dazu m.E. nichts eindeutiges bzw. nur dann, wenn eben die Zug-um-Zug-Verurteilung erfolgt ist oder eine andere Bedingung eingetreten sein muss.

    Edit: Musielak sieht den Fall auch bei einer RNF als gegeben an.
    Verwiesen wird aber auch auf die andere Auffassung nach dem Münchener Kommentar, dort Rand-Nr. 19 zu § 894 ZPO.

    Ich danke für den Hinweis, werde es mir aber erst mal einfach machen und dem Antragsteller meine Bedenken so vortragen. ;)

    Hätte L nicht den Anspruch der B GmbH auf Auszahlung/ Herausgabe des hinterlegten Betrages gegenüber der Hinterlegungsstelle als DrittSch pfänden müssen? Eine Auszahlung an L hätte dann erfolgen können, wenn das Urteil in der Sacbe O ./. B Gmbh mit RK-Vermerk bei der Hinterlegungsstelle vorgelegt wird. Ob L aufgrund eines solchen PfÜB einen Anspruch auf Erteilung einer rechtskräftigen Ausfertigung hat, weiß ich leider nicht.


    Müssen sicher nicht. Wäre es meine Sache gewesen, hätte ich (natürlich) direkt die Ansprüche meiner Schuldnerin gegenüber der Hinterlegungsstelle gepfändet.
    Aber warum einfach, wenn es auch kompliziert geht.


    45:
    Zöller lässt dies auch bei der Einziehung zu, Rand-Nummer 9 zu § 727 ZPO, 33. Auflage mit Verweis auf Stöber.


    Ich hatte an § 894 ZPO gedacht, hab den aber wohl zu eng nur auf die Parteien des Klageverfahrens bezogen.

    Eine Ausfertigung des Urteils mit RK-Vermerk müsste zusammen mit der Ausfertigung des Pfüb gegenüber der Hinterlegungsstelle als Legitimation ja ausreichen...

    Hallo!

    Ich habe hier eine Akte auf dem Tisch, bei der ich Hilfe oder zumindest Gedanken-Input benötige:

    Zivilverfahren der Eheleute O gegen die B GmbH.

    Das Verfahren schliesst mit Urteil des OLG in der zweiten Instanz ab.

    Darin werden die Eheleute O verurteilt, "die zu Gunsten der Kläger und der Beklagten beim AG … hinterlegten Mieten für das Objekt … an die Beklagte zu bewilligen."

    Es wurde Rechtsmittel zum BGH eingelegt, dort aber verworfen.
    Interessanterweise hat aber der BGH der Beklagten B GmbH eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils des OLG erteilt.

    Nun kommt der Rechtsanwalt L, der am Verfahren bislang gar nicht beteiligt war daher und beantragt die Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel.
    Als Nachweis wird ein Pfüb über knapp 200.000 Euro vorgelegt, mit dem der Anwalt L die Ansprüche der Beklagten B GmBH gegen die Kläger auf Zahlung und auf Zustimmung zur Auszahlung der hinterlegten Mieten gepfändet und zur Einziehung an sich überwiesen hat.
    An der Wirksamkeit der Pfändung bestehen keine Zweifel, auch nicht an der urkundlichen notwendigen Form des § 727 ZPO.

    Interessanterweise möchte die Beklagte B GmbH selber noch eine (weitere) vollstreckbare Ausfertigung des Urteils haben.

    Ich habe zum Antrag des Rechtsanwaltes L angehört, eine Stellungnahme ist nicht erfolgt.

    Ich tue mich mit der Rechtsnachfolge noch schwer, immerhin ist hier eine Willenserklärung abzugeben.
    Das Urteil ist allerdings rechtskräftig.
    Nach Zöller reicht die Überweisung zur Einziehung aus.

    Was ist allerdings mit der Höhe der Pfändungsforderung?
    Ich weiss nicht, welcher Gesamtbetrag an Mieten hinterlegt ist, da dort mehrere Mieter eingezahlt haben.
    Eine Rechtsnachfolge kann ich ja nur bescheinigen, sofern nicht mehr als 200000 Euro an Mieten hinterlegt sind.

    Was mache ich hinsichtlich der vom BGH erteilten vollstreckbaren Ausfertigung an die Beklagte B GmbH?
    Wenn ich im Rahmen von § 727 ZPO eine Rechtsnachfolge feststelle, müsste ich die doch zurückfordern?

    Ich steh hier gerade ein wenig auf dem Schlauch...



    Rechtlich wird der Antrag von mir zurückgewiesen werden.
    a) Kindergeld = Finanzsache und daher von BerHG nicht erfasst


    Kindergeldangelegenheiten gehören doch zur Finanzgerichtsbarkeit (§ 6 I Nr 4 AO in Verbindung mit § 33 I Nr. 1 FGO). Und in Finanzangelegenheiten besteht kein Anspruch auf Beratungshilfe.

    Ich würde an der Stelle doch ein weiteren Blick ins Gesetz empfehlen:
    diese Einschränkung besteht bereits seit Jahren nicht mehr.
    Beratungshilfe wird in alle Angelegenheiten gewährt, § 2 II BerHG

    Die Vorlage des Original-Berechtigungsscheines dürfte nach der Anlage 2 der BerHFV notwendig sein.
    Auf dem vom Anwalt / der Anwältin einzureichenden Vergütungsfestsetzungsantrag ist zu vermerken, ob der Berechtigungsschein im Original oder ein Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe beigefügt wurde.

    Dem Präsidenten des OLG Düsseldorf wurde vorgeschlagen, eine Änderung dieser Verordnung anzuregen.

    Vielleicht tut sich ja was in der Richtung.

    Hallo!

    Um ihren Gebührenanspruch glaubhaft zu machen, reichen bei uns im Bezirk fast alle Anwälte Durchschriften der Schreiben an die Gegenseite (oder andere Unterlagen) als Kopie und zum Verbleib zur Akte.

    Ein Anwalt aus dem Bezirk reicht regelmäßig "die Originale meiner Handakte" "mit der Bitte um Rückgabe" zusammen mit dem Vergütungsantrag ein.
    Sofern Beratungshilfe noch nicht bewilligt ist, werden auch die zur Bewilligung notwendigen Unterlagen der Mandantschaft nur im Original und mit der Bitte um Rückgabe zur Akte gereicht (SGB II-Bescheide, Mietverträge,etc.).

    Ich stelle mich auf den Standpunkt, dass die Entscheidungen, die in einer Akte getroffen werden, auch für einen Dritten bei Durchsicht der Akte in sich nachvollziehbar sein müssen (Stichwort Geschäftsprüfung?).
    Dazu gehört m.E. eben auch, dass Unterlagen zum Nachweis des Gebührenanspruches oder der Bedürftigkeit als Kopie in der Akte zu verbleiben haben.
    Dies hat hier zur Folge, dass ich selber kopieren muss, die Servicekraft mit dieser Arbeit "belaste" oder aber den Anwalt anschreibe, mir Kopien zur Akte zu reichen (was er nicht macht und was letztlich den Arbeitsaufwand auch wieder nur erhöht).

    Der beteiligte Anwalt ist der Meinung, ein Vermerk des Sachbearbeiters über die Vorlage der notwendigen Unterlagen reicht aus.

    "Verschärft" wird diese Problematik dadurch, dass sich der beteiligte Anwalt im Kollegenkreis damit brüstet, dass "das Amtsgericht für ihn kopiert."

    Diese Aussage "wurmt" mich ein wenig und ich suche da gerade eine Möglichkeit, dem den Riegel vorzuschieben... ;)

    Hat hier jemand eine Argumentationshilfe?

    Gerne auch Kritik an meiner Einstellung, da mir der Gedanke des Papiersparens an sich nicht wirklich unangenehm aufstößt.

    Besten Dank für die Antworten!

    Eine weitere Stimme für die Komplettfreigabe von mir.
    Wie ich es juristisch lösen werde, entscheide ich bei einem konkret vorliegenden Antrag.
    Ggfls. begründe ich die Freigabe letztlich über § 765 a ZPO und mache die Entscheidung von der Rechtskraft abhängig.

    Der Gesetzgeber hat die Finanzhilfen zweckgebunden bestimmt.
    Mit anderen Worten: der Gesetzgeber möchte, dass betroffene Menschen über diese Hilfe vollverfügen können.

    Dem werde ich mich als Vollstreckungsgericht nicht in den Weg stellen, nur weil das Bewilligungsverfahren Möglichkeiten des Missbrauchs hergibt.

    Im Übrigen halte ich die Diskussion darüber unterm Strich betrachtet auch für müßig:
    Verneine ich die Freigabe (auch nur teilweise), wandern Steuergelder direkt an den Gläubiger.
    Das bedeutet ebenso wie die Freigabe die Gefahr, dass der Staat dieses Geld selbst bei einer Überprüfung nicht wiedersehen wird.
    Darüber hinaus würde es lediglich die Schuld auf neue Gläubiger verschieben, die dann wiederum, Zeit, Geld und Energie in die Realisierung ihrer Forderungen stecken müssen.

    Das kann doch nicht ernsthaft gewollt sein.

    Der Einspruch muss nicht begründet werden.
    Das ergibt sich aus der Kommentierung zu § 410 StPO, ich habe nur leider keine aktuelle Ausgabe vorliegen, so dass ich das genauer zitieren könnte.

    Daher dürfte die Aufnahme des Einspruchs kaum in die Zuständigkeit des Rechtspflegers fallen.

    Da es sich lediglich um 2-3 Sätze handelt, habe ich die Anträge trotzdem oft aufgenommen.
    Eine Begründung protokolliere ich dabei aber im Regelfall nicht, sofern der Einspruch allgemein und nicht nur auf das Strafmaß beschränkt eingelegt wird.
    Es handelt sich dann um einen reinen Tatsachenvortrag, das kann die betreffende Person selber zu Papier bringen oder mündlich in der Hauptverhandlung vorbringen.

    § 850 c ZPO lässt dem Schuldner einen erhöhten Freibetrag zu, wenn dieser Unterhalt "gewährt", also freiwillig leistet.
    Gerade das ist hier nicht der Fall.

    Bei einer Pfändung nach § 850 d ZPO wird der Freibetrag auch danach berechnet, ob der Schuldner an Unterhaltsberechtigte tatsächlich leistet.
    Tut er dies nicht, bleiben Unterhaltsberechtigte unberücksichtigt.
    Warum soll das hier anders sein?

    Ich habe hier "Bauchschmerzen", was die eine unterhaltsberechtigte Person angeht:

    Handelt es sich hierbei um den pfändenden Unterhaltsgläubiger?
    Falls ja, dürfte dieser doch bei der Berechnung des Freibetrages (Tabelle zu 850 c ZPO) nicht mehr gesondert berücksichtigt werden.
    Unterhalt hat er ja schon erhalten.
    Sofern wir dies dem Schuldner quasi als Bonus anrechnen, wird er besser gestellt, als dies der gerichtlich festgesetzte Freibetrag nach § 850 d ZPO zuließe, der "normale" Pfändungsgläubiger wird benachteiligt, da der Schuldner einen Teil seines Einkommens, dass ihm bewusst zum Unterhalt von Angehörigen belassen wird, dieses aber für diesen Zweck garnicht (mehr) benötigt.

    Ich würde ihn nach Berechnung der Unterhaltspfändung als alleinstehende Person berücksichtigen, die keine Unterhaltsverpflichtungen hat.

    M.E. ist hier Beratungshilfe zu bewilligen.
    Ist die Entscheidung des BVerG 1 BvR 1517/08 bekannt?
    Es ging dort darum, dass der AST an die Behörde verwiesen wurde, die sein Begehren zuvor abgelehnt hatte.
    Wir sind hier zwar nicht im Widerspruchsverfahren, aber die Behörde hat eindeutig eine Benennung des Vaters verlangt.
    Anders gesagt: Sie hat nicht darauf hingewiesen, ob oder dass diese Angabe verweigert werden kann.
    Eine Rückfrage bei eben dieser Behörde halte ich bei der Sachlage für sinnfrei.
    Ob diese Verpflichtung besteht, ist durch eine neutrale Beratung, sprich über eine anwaltliche Beratung hier über die Beratungshilfe einzuholen.

    Darüber hinaus bestünde hier ja noch ein weiteres Beratungsbedürfnis:
    Vorausgesetzt, der Vater muss zwingend benannt werden, mit welchen Mitteln kann die Mutter sich und ihr Kind in diesem Verfahren "anonymisieren" bzw. schützen?
    Die Vertretung eines Anwaltes hätte schon den Vorteil, dass dessen Kanzleianschrift, nicht aber die private Anschrift der Mutter zur Akte gelangt.


    Wie ist der Fall denn ausgegangen?
    Gab es ein Rechtsmittel auf den abweisenden Beschluss?

    Urteil des BVerfG: Passt nicht hundert Prozent zum Sachverhalt und ist (leider) für den Schuldner nachteilig.
    https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Ent…1bvr016315.html

    Danke für die Verlinkung, diese Entscheidung war mir noch nicht bekannt.

    Dennoch: sie trifft in meinen Augen nicht die hier geschilderte Konstellation.
    Das BVerfG hatte die Entscheidung des involvierten Landgerichts aufgehoben, da dort mit einer sittenwidrigen Schädigungsabsicht nach § 826 BGB argumentiert wurde.
    Eine solche würde ich jetzt auch nicht sehen.

    Davon losgelöst denke ich aber, dass eine Freigabe über § 765 a ZPO möglich ist (das wird auch in der verlinkten Entscheidung des BVerfG erwähnt).
    Es leuchtet mir einfach nicht ein, warum an sich unpfändbares Einkommen nun doch an den Gläubiger gehen soll.

    Ja, ich sehe ein, dass der Schuldner sich nicht wirklich glücklich verhalten hat.
    Mit einem eigenen Pfändungsschutzkonto wären diese Probleme gar nicht erst entstanden.
    Ich wäre auch gegen eine dauerhafte Freigabe.
    Eine einmalige Freigabe hingegen fände ich gerechtfertigt.