Genau so. Der Todestag zählt noch mit (§ 188 Abs. 1 BGB). Hier fallen zudem wohl 2 Inflationspauschalen an. Sofern der Tod nach dem 31.1. erfolgt ist.
Nur bei der Aufwandspauschale Ehrenamtlicher würde ein ganzer Monat gezahlt.
Dankeschön HorstD. War etwas irritiert, da mir die Rechtspflegerin folgendes geschrieben hattte:
Bitte beachten Sie jedoch bei Ihrem nächsten Vergütungsantrag den Abrechnungszeitraum. Die
Betreuung wurde mit Beschluss vom 20.01.2025, wirksam seit dem 21.01.2025, angeordnet.
Demnach beträgt der Abrechnungszeitraum für den 1. bis 3. Monat 22.01.2025 bis 21.04.2025.