Beiträge von Beschützer
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Ja, bin ich. Die ehrenamtliche Betreuerin wurde nie tätig.
Wenn es so ist, ist m.E. die gesamte Zeit ganz normal als Pauschalvergütung abzurechnem, also ohne Unterbrechung bei Umwandlung der Verhinderungsbetreuung in die Vollbetreuung. Da müsste natürlich auf Seiten des Gerichtes die bisherige Ehrenamtlerin mit ganz viel gutem Willen durchgehend als verhindert (im Sinne von Unvermögen, überhaupt Betreuerpflichten wahrzunehmen) angesehen werden. Mit der Folge keine Aufwandspauschale, aber auch keine Berichts- und Rechenschaftspflichten. Die liegen dann natürlich von Anbeginn bei dir.
Das hatte ich so vermutet. Die ehrenamtliche Betreuerin ist die Enkelin und war völlig überfordert. Sie ist nie tätig geworden. Hat noch nicht mal Anrufe entgegengenommen...
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Darf der Betreuer tatsächlich die Vergütung behalten, obwohl die Betreuung überhaupt nicht rechtswirksam eingerichtet wurde?
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Interessant. Ist das so? Obwohl keine Betreuung rechtswirksam eingerichtet ist, bekommt der Betreuer eine Vergütung? Ganz sicher?
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OK, das Betreuungsgericht und die StA sehen kein Fehlverhalten des Betreuer. Da die Betreuung aber mit dem Tod des Betreuten endet, müsste er da nicht seine erhaltene Vergütung zurückzahlen?
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Du hast jetzt nicht ernsthaft Deine alte Frage wiederholt, oder?
Suchfunktion?
Nein, lies bitte genau bevor du schreibst... Danke!
Hier ging es darum ob die Fremderklärung, welche ich über MJP eingereicht habe, von dem Erklärer, in meinem Fall von meinem Betreuten, unterschrieben sein muss. Queen hat dies in einem Satz aufgeklärt. Thema ist damit erledigt.
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Ich habe eine entsprechende Erklärung über MJP eingereicht. Jetzt hat die zuständige Rechtspflegerin die Auffassung vertreten, ich könnte nur eigene Erklärungen einreichen. Die Erklärung meines Betreuten müsste von ihm unterschrieben werden. Sie verwies auf Beschluss des BGH v. 30.03.2022-XII ZB 311/21. Ich verwies zuvor auf BGH, Beschluss v. 30.11.23 - III ZB 4/23.
NJW 2022, 3512 und BGH in BeckRS 2023, 38726 , jeweils Rn. 10
In § 14 Abs. 2 FamFG heißt es:
Anträge und Erklärungen Dritter können als elektronisches Dokument übermittelt werden. Für das elektronische Dokument gelten § 130a der Zivilprozessordnung, auf dieser Grundlage erlassene Rechtsverordnungen sowie § 298 der Zivilprozessordnung entsprechend.
Von Unterschrift lese ich hier nichts. Den Vor und Zunahmen meines Betreuten habe ich unter die Erklärung gesetzt.
Wie sind denn die Meinungen hierzu?
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Kai, es geht hier um die Ausnahmen für Berufsbetreuer. Der reine Test der MV ist schon klar.
Ich bezog mich (lediglich) auf die Frage nach der Verschiebung von Wiesenblume in #122 und die meines Erachtens zutreffende Antwort von HorstD in #124. § 8 Absatz 3 Satz 1 MV ist dafür die rechtliche Unterfütterung.
Kai, nun zu welchem Ergebnis kommst du nun aber? Werden die Auszahlungen in 2024 durch die Staatskasse (Betreuervergütung) nun übermittelt oder nicht?
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In den Anwendungshinweisen des BMF steht, dass erst Zahlungen ab 1.1.25 mitzuteilen sind (gesammelt Anfang 2026). Natürlich sind da Vergütungszeiträume aus 2024 dabei. Und verlangt werden die Steuer-ID, das Geburtsdatum - und logischerweise die Privatadresse (wegen des zuständigen Wohnsitzfinanzamtes).
Das hat HorstD geschrieben.
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Beschützer: Nein, das hat Horst nicht geschrieben.
Zahlungen für das Jahr 2024 sind dann zu melden, wenn der Zahlungszeitpunkt im Jahr 2025 ist. Das steht doch ganz klar in der Verordnung.
Genau so hatte ich das verstanden. Wie gesagt HorstD meinte aber es wären alles Zahlungen in 2024 zu übermitteln.
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§ 8 Absatz 3 Satz 1 der Mitteilungsverordnung:
"Mitteilungen nach den §§ 2 bis 6 für das Kalenderjahr 2024 sind bis 2. März 2026 elektronisch zu übermitteln. Liegen die Voraussetzungen für die elektronische Übermittlung von Mitteilungen nach den §§ 2 bis 6 für die Kalenderjahre 2024 und 2025 bei der mitteilungspflichtigen Stelle am 2. März 2026 noch nicht vor, kann die oberste Finanzbehörde des Landes, in dem die mitteilungspflichtige Stelle ihren Sitz hat, auf begründeten Antrag die Frist zur elektronischen Übermittlung der Mitteilungen höchstens bis 1. März 2027 verlängern."
Kai, es geht hier um die Ausnahmen für Berufsbetreuer. Der reine Test der MV ist schon klar. Bitte lies mal folgendes und sag ggf. du auch deine Meinung heirzu.
Anwendung der Mitteilungsverordnung (MV) ab 1. Januar 2025
Rd. 18
Sonderregelung für Zahlungen an Berufsbetreuer, Sachverständige, Dolmetscher
und Übersetzer
Nach § 2 Absatz 1 Satz 3 MV gilt die Ausnahmeregelung in Satz 2 Nummer 1 nicht
für Zahlungen an Berufsbetreuer im Sinne von § 292 des Gesetzes über das Verfahren
in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie
für Vergütungen an Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer im Sinne von
Abschnitt 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes. Solche Zahlungen
sind deshalb auch dann mitzuteilen, wenn sie der Zahlungsempfänger aufgrund einer
hauptberuflichen Tätigkeit erhalten hat und sie auf das Geschäftskonto des Zahlungs-
empfängers überwiesen werden. Diese Mitteilungspflicht gilt allerdings erstmals für
nach dem 31. Dezember 2024 geleistete Zahlungen. -
In den Anwendungshinweisen des BMF steht, dass erst Zahlungen ab 1.1.25 mitzuteilen sind (gesammelt Anfang 2026). Natürlich sind da Vergütungszeiträume aus 2024 dabei. Und verlangt werden die Steuer-ID, das Geburtsdatum - und logischerweise die Privatadresse (wegen des zuständigen Wohnsitzfinanzamtes).
Das liest sich aber anders?
Anwendung der Mitteilungsverordnung (MV) ab 1. Januar 2025
Rd. 18
Sonderregelung für Zahlungen an Berufsbetreuer, Sachverständige, Dolmetscher
und Übersetzer
Nach § 2 Absatz 1 Satz 3 MV gilt die Ausnahmeregelung in Satz 2 Nummer 1 nicht
für Zahlungen an Berufsbetreuer im Sinne von § 292 des Gesetzes über das Verfahren
in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie
für Vergütungen an Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer im Sinne von
Abschnitt 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes. Solche Zahlungen
sind deshalb auch dann mitzuteilen, wenn sie der Zahlungsempfänger aufgrund einer
hauptberuflichen Tätigkeit erhalten hat und sie auf das Geschäftskonto des Zahlungs-
empfängers überwiesen werden. Diese Mitteilungspflicht gilt allerdings erstmals für
nach dem 31. Dezember 2024 geleistete Zahlungen.Gibt es Länder, bzw. Betreuungsgerichte, welche die Auszahlungen aus der Staatskasse an Betreuervergütung entgegen der Anwendung der Mitteilungsverordnung für das Steuerjahr 2024 mitteilen?
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Genau. Für nach dem 31.12.2024 geleistete Zahlungen besteht die Meldepflicht. Also nicht für Betreuervergütung welche in 2024 ausgezahlt wurde. Darum ging es.
Du hattest gemeint, die Auszahlungen, welche in 2024 erfolgt sind, würden der Mitteilungspflicht unterliegen. Dies wäre nach dem oben zitierten aber nicht der Fall. Oder siehst du das anders?
Zahlungen an den Berufsbetreuer= Betreuervergütung
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In den Anwendungshinweisen des BMF steht, dass erst Zahlungen ab 1.1.25 mitzuteilen sind (gesammelt Anfang 2026). Natürlich sind da Vergütungszeiträume aus 2024 dabei. Und verlangt werden die Steuer-ID, das Geburtsdatum - und logischerweise die Privatadresse (wegen des zuständigen Wohnsitzfinanzamtes).
Das liest sich aber anders?
Anwendung der Mitteilungsverordnung (MV) ab 1. Januar 2025
Rd. 18
Sonderregelung für Zahlungen an Berufsbetreuer, Sachverständige, Dolmetscher
und Übersetzer
Nach § 2 Absatz 1 Satz 3 MV gilt die Ausnahmeregelung in Satz 2 Nummer 1 nicht
für Zahlungen an Berufsbetreuer im Sinne von § 292 des Gesetzes über das Verfahren
in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie
für Vergütungen an Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer im Sinne von
Abschnitt 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes. Solche Zahlungen
sind deshalb auch dann mitzuteilen, wenn sie der Zahlungsempfänger aufgrund einer
hauptberuflichen Tätigkeit erhalten hat und sie auf das Geschäftskonto des Zahlungs-
empfängers überwiesen werden. Diese Mitteilungspflicht gilt allerdings erstmals für
nach dem 31. Dezember 2024 geleistete Zahlungen. -