Beiträge von Beschützer

    Wobei hier ja 2 von 3 OLGs der Meinung waren, der Richter sei zuständig.

    Das schreib mir die Richterin:

    dürfte die von Ihnen mit Schreiben vom 16.08.2024 eingelegte „Erinnerung“ nicht statthaft
    sein. Es handelt sich bei der Mitteilung der Rechtspflegerin vom 14.08.2024 nicht um eine
    Entscheidung in der Sache (hier: Abgabe des Verfahrens). Insofern müsste die Erinnerung als
    unzulässig zurückgewiesen werden. Sie erhalten hiermit Gelegenheit, die von Ihnen
    eingelegte „Erinnerung“ binnen zwei Wochen zurückzunehmen. Im Übrigen ist das Verfahren
    aufgrund der noch offenen Rechtspflegergeschäfte noch nicht abgabereif.

    Ich werde die Abgabe an das örtliche zuständige AG anregen.

    Danke für die Entscheidung. Ja, die Rechtspflegerin scheint zuständig zu sein.

    "Einer Entscheidung des Senats steht nicht entgegen, dass die Vorlage der Akten durch den Rechtspfleger des abgebenden
    Gerichts erfolgt ist. Der insoweit vertretenen Auffassung, nach der mit Blick auf die im Betreuungsverfahren bestehenden
    laufenden richterlichen Prüfungspflichten die Entscheidung über eine Abgabe, eine Übernahme des Verfahrens oder eine
    Vorlage an das obere Gericht stets durch den Richter zu treffen ist (vgl. OLG Zweibrücken, FGPrax 2010 169, 170; KG,
    FamRZ 1996, 1340; OLG München, FGPrax 2008, 67), folgt der Senat nicht.Vielmehr ist zu differenzieren, ob eine
    richterliche Maßnahme aktuell veranlasst ist oder das Verfahren im Rahmen der in der Zuständigkeit des Rechtspflegers
    liegenden allgemeinen Aufsicht über die gesamte Tätigkeit des Betreuers abgegeben wird. Insoweit obliegen ihm gemäß §§
    3 Abs. 2 Nr. 2 b), 4 Abs. 1 RPflG alle zur Erledigung der ihm übertragenen Geschäfte erforderlichen Maßnahmen.Das Amtsgericht Königs Wusterhausen hat das Betreuungsverfahren zu Recht an das Amtsgericht Neuruppin abgegeben,
    weil ein wichtiger Grund für die Abgabe gemäß §§ 4 Satz 1, 273 Satz 1 FamFG vorliegt. Der Betroffene hat seinen
    gewöhnlichen Aufenthalt in den Bereich des Amtsgerichts Neuruppin verlegt und die Aufgaben des ebenfalls im Bezirk des
    Amtsgerichts Neuruppin ansässigen Betreuers sind im Wesentlichen dort zu erfüllen".


    Wenn die Rechtspflegerin zuständig sein soll und sie wie vorliegend die Abgabe verweigert, wäre ja doch das Rechtsmittel Erinnerung einschläig. Oder?

    Wie § 273 FamFG zeigt, ist im vorliegenden Fall überhaupt nichts eindeutig.

    Örtliche Zuständigeit gem. § 272 Abs. 1 Nr. 2 FamFG.

    Als wichtiger Grund für eine Abgabe im Sinne des § 4 Satz 1 FamFG ist es nach § 273 FamFG in der Regel anzusehen, wenn sich der gewöhnliche Aufenthalt des Betroffenen geändert hat und die Aufgaben des Betreuers im Wesentlichen am neuen Aufenthaltsort des Betroffenen zu erfüllen sind. Beides ist hier der Fall.

    Die Betroffene hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Amtsgerichtsbezirk Schöneberg. Unter dem gewöhnlichen Aufenthalt ist in der Regel der Ort zu verstehen, an dem der Schwerpunkt der Bindungen einer Person in familiärer oder beruflicher Hinsicht, ihr Daseinsmittelpunkt, liegt. Der Wille, den Aufenthaltsort zum Mittelpunkt oder Schwerpunkt der Lebensverhältnisse zu machen, ist nicht erforderlich. Grundsätzlich ist ein Aufenthalt von einer Dauer zu verlangen, die im Unterschied zu dem einfachen oder schlichten Aufenthalt nicht nur gering oder vorübergehend sein darf. Allerdings bedeutet dies nicht, dass im Falle eines Wechsels des Aufenthaltsorts ein neuer gewöhnlicher Aufenthalt immer erst nach Ablauf einer entsprechenden Zeitspanne begründet werden könnte oder bis dahin der frühere gewöhnliche Aufenthalt fortbestehen würde. Der gewöhnliche Aufenthalt an einem Ort wird vielmehr grundsätzlich schon dann begründet, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der Aufenthalt an diesem Ort auf längere Zeit angelegt ist und der neue Aufenthaltsort künftig an die Stelle des bisherigen Daseinsmittelpunkts treten soll (vgl. BGH, NJW 1993, S. 2047, 2048 f. mit w. N.).

    OLG Köln, Beschluss vom 13.08.2014 - 2 Wx 212/14

    Die Sache scheint eher eindeutig zu sein.

    Wenn der Betroffene umgezogen ist, dürfte eine Abgabereife vorliegen. Das Verfahren könnte abgegeben werden. Es muss aber nicht abgegeben werden.

    Hast nur du Verfahrensabgabe „beantragt“? Oder auch der Betroffene? Kannst ggf. ja auch bei der Betreuungsbehörde anfragen und den Sachverhalt schildern. „Unsere“ Betreuungsbehörde hier würde ggf. einen Betreuer dahingehend unterstützen, eine Verfahrensabgabe anzuregen.

    Wenn du so große Probleme mit der Rechtspflegerin hast, schon mal an eine Entlassung gedacht. Als Grund kannst Du ja die unsäglichen Behinderungen seitens des Gerichts vortragen.

    Ob eine Dienstaufsichtsbeschwerde helfen könnte musst du entscheiden. Vielleicht werden dann aber die von dir dargelegten Unsäglichkeiten der Abteilungs- und der Leitung des Ygerichts bekannt.

    Eine Dienstaufsichtsbeschwerde, bzw. Fachaufsichtsbeschwerde kommt wegen § 9 RRfleG nicht in Betracht.

    Ich muss m. E. die Verfahrenabgabe nicht beantragen, eine Verfahrensabgabe dürfte sich durch die geänderte örtliche Zuständigkeit ergeben. Oder kennst du eine Norm, nach der ich das beantragen kann?

    Mit dieser Rechtspflegerin werde ich hoffentlich bald nichts mehr zu tun haben...

    Zwischen meinem Betreuten und mir besteht ein großes Vertrauensverhältnis und ich betreue ihn schon seit vielen Jahren. Wegen dem aus meiner Sicht rechtswirdrigen Verhalten der Rechtspflegerin werde ich das Verfahren nicht abgeben. Vielmehr lasse ich die Sache entscheiden. Habe ja bereits Erinnerung eingelegt. Diese kann sie ja dann zurückweisen, weil sie z. B. meint Erinnerung wäre hier nicht einschlägig. Hiergegen werde ich vorgehen, also Beschwerde einlegen. Mal gespannt wie die Sache entschieden wird.

    Die Betreuungsbehörde, als Verwaltungsbehörde, hat hier keine Zuständigkeit. Sie hat damit nicht zu tun. Sie übt auch keine Rechtsaufsicht über die Rechtspflegerin aus...

    Kobus, was ist denn eigentlich ein Entscheider beim Betreuungsgericht?

    Ist es wirklich möglich, sich über eindeutige örtliche Zuständigkeiten hinwegzusetzen?

    Ich habe Erinnerung eingelegt. Bin nun gespannt was passiert.

    Und was erwartest du dir davon?

    Denkst du, dass die Rechtspflegein beim bisherigen Gericht das Verfahren nicht genauso gut (vorerst) weiterbearbeiten kann wie d. künftig zuständigen Bearbeiter?

    In der Praxis sind die Gerichte weit verbreiteter, die Verfahren bei einem Umzug des Betreuten schnell abgeben wollen.

    Leider denke ich und bin davon überzeugt, dass sie das Verfahren noch weitere Jahre verschleppt.....

    Ist das zufälligerweise diese Geschichte?

    Es scheint offenkundig, dass der sonst so hilfreiche direkte Draht nicht funktioniert bei euch beiden.

    In Ergänzung zu Cromwell : was ist denn für Dich so schlimm, wenn die Akte noch ein paar Wochen im Nachbarbezirksgericht liegt?

    Donnerwetter felgentreu, du hast wirklich hier alles im Blick. Meine Hochachtung. Ja es ist diese Geschichte.

    Nun, ich habe den Eindruck, als würde die Rechtspflegerin eine Machtdemonstration tätigen. Seit 2,5 Jahren versucht sie die Eintragung des Wohnrechtes aktiv zu verhindern. Zwischenzeitlich hat sie eine Verfahrenspflegerin bestellt. Ich habe eine RAin in der Sache mandantiert....

    Mein Betreuter wollte unbedingt zu seinem Vater ziehen. Und ich habe ihm diesen Wunsch erfüllt.

    Wenn es nur ein paar Wochen wären, wäre es wirklich nicht schlimm. Wir reden hier über mehrere Jahre.

    Hatte schon überlegt Verzögerungsrüge gem. § 198 GVG einzulegen....

    Was sich die Rechtspflegerin in diesem Verfahren abhält ist wirklich einmalig.....

    Mein Betreuter ist zu seinem Vater in eine andere Stadt und mithin in einen anderen Amtsgerichtsbezirk umgezogen.

    Die zuständige Rechtspflegerin hat nun mit Verweis auf das nicht abgeschlossene Verfahren wegen Erauseinandersetzung (Laufzeit derzeit über 2,5 Jahre) nicht an das zuständige Betreuungsgericht abgegeben. Hiergeben habe ich das Rechtsmittel der Erinnerung eingelegt.

    Mir ist unklar, wie die Rechtspflegerin darauf kommt, das Betreuungsverfahren nicht abgeben zu wollen.

    Leider ist es so in der Praxis wie HorstD geschrieben hat...

    Die Vertreterin (der Einrichtung) hat mich angerufen und gesagt, ich wäre der einzige, welcher eine betreuungsgerichtliche Genehmigung beantragt. Das hätte sie noch nie erlebt. Also auch vor dem 01.07.2024, wo ein ganz normaler Mietvertrag nach dem BGB vorlag. Sie sagte, wir kennen uns doch schon viele Jahre, das wäre doch nicht nötig....

    Ich habe mir den Vertrag ab 01.07.2024 noch einmal angesehen. Er beinhaltet Betreuungsleistungen. Ich bin mir ziemlich sicher, dass er unter das WBVG zu subsumieren ist. Es wird auch, wie bereits berichtet, in dem Vertrag darauf verwiesen.

    Denke, so wie es gelaufen ist, ist es in Ordnung.

    Allerdings fand ich die unterschiedlichen Ansichten und Meinungen hier wirklich sehr interessant...

    Also im Vertrag sind die Betreuungsleistungen geregelt. Er gilt ab 01.07.2024. Wie gesagt, es steht drin, dass das WBVG einschlägig ist...

    Ich habe die Genehmigung der Kündigung beantragt und um einen Hinweis gebeten, falls die Kündigung genehmigungsfrei ist. Die Rechtspflegerin hatte Termin zur Anhörung anberaumt. Dann habe ich das hier geschriebene nachgetragen. Dann kam ich soll den Antrag auf Genehmigung zurück ziehen und der anberaumte Termin wurde aufgehoben....

    Ich brauch nicht mehr zu wissen, als die für mich zuständige Rechtspflegerin. Die Sache ist für alle Betreiligten von Vorteil.

    War aber für mich hier wirklich eine sehr sehr interessante Diskussion. Vielen Dank für die guten Beiträge.

    Also, die zuständige Rechtspflegerin ist der Auffassung es sei keine betreuungsgerichtliche Genehmigung erforderlich. Den anberaumten Termin zur Anhörung hat sie aufgehoben.

    In dem Vertrag selbst steht drin, dass er unter das WBVG fällt.

    Bei einer Wohnungkündigung dürfte es sich auch nach Wertung des Gesetzgebers nicht um eine Vermögensangelegenheit handeln, § 1833 BGB ist bei den Personenangelegenheiten und nicht bei den Vermögensangelegenheiten angesiedelt. Damit ist ein Einwilligungsvorbehalt im Bereich Vermögenssorge egal.

    Vorliegend kann man sich aber die Diskussion sparen, weil ein Vertrag nach dem WBVG nicht als Mietvertrag sondern als Vertrag eigener Art anzusehen ist (BT-Drs. 19/24445, 263) und damit nicht von § 1833 Abs. 3 BGB umfasst ist.

    Wie das nicht die Lösung?


    Herzlichen Dank für die Klärung Puqepy.

    Ich frage mich hier schon länger, ob dieser Betroffene nicht in der Lage ist, seine Kündigung vollständig selbst zu erklären. Der Betreuer kann ihn dabei ja unterstützen, sodass der Betroffene versteht, was er dort unterzeichnet und welche Auswirkungen das für ihn hat. Damit bedarf es keiner gerichtlichen Genehmigung, sondern nur der Mitteilung des Betreuers unter Beifügung einer Kopie der Kündigung.

    Wenn der Einwilligungsvorbehalt im Bereich der Vermögenssorge besteht, erstreckt sich dies meine Ansicht nach nicht auf Wohnungsangelegenheiten.

    Ja, so sehe ich das auch. Da wir beide die Kündigung unterschrieben haben, hat er auch gekündigt. Und die Einrichtung hat die Kündigung angenommen.

    Und dann wäre noch § 1825 Abs. 3 BGB. Dadurch, dass mein Betreuter seine Wohnung zum 31.08.2024 gekündigt hat und er kostenlos bei seinem Vater wohnt, spart er die monatliche Miete ab 01.09.2024. Darin sehe ich einen rechtlichen Vorteil.

    "Er spart so Geld" ist die Definition des wirtschaftlichen, nicht des rechtlichen Vorteils.

    Eine Forderung an ihn fällt weg, ist dies nicht auch ein rechtlicher Vorteil?

    Wenn der Betreute sich selbst ummelden kann, kann er auch den Vertrag mit der Einrichtung selbst kündigen. Da musst du gar nichts machen, außer ihn zu unterstützen.

    Sofern es sich um eine Einrichtung handelt, für die das WBVG gilt, wäre eine Genehmigung bei Betreuerhandeln auch nicht notwendig, Grüneberg, § 1833 RNr. 9 .

    Und wie sieht es aus mit dem was Egon`s Mama geschrieben hat? Der Vertrag fällt unter WBVG. Dies steht sogar explizit im Vertrag drin.

    Und wie sieht es damit aus, was Egons`s Mama geschrieben hat?


    Und dann wäre noch § 1825 Abs. 3 BGB. Dadurch, dass mein Betreuter seine Wohnung zum 31.08.2024 gekündigt hat und er kostenlos bei seinem Vater wohnt, spart er die monatliche Miete ab 01.09.2024. Darin sehe ich einen rechtlichen Vorteil.

    Tom, da hast du natürlich Recht. Es besteht ein EV im Bereich der Vermögenssorge.

    Allerdings impliziert dies nicht per se die Geschäftsunfähigkeit.

    Da das Gesetz grundsätzlich alle Menschen als geschäftsfähig ansieht, regelt es in §§ 104 ff. BGB nicht die Geschäftsfähigkeit, sondern die Ausnahmetatbestände der Geschäftsunfähigkeit und der beschränkten Geschäftsfähigkeit. Die Geschäftsunfähigkeit ist bei meinem Betreuten bisher nicht festgestellt worden, somit dürfte er geschäftsfähig sein.