Beiträge von Beschützer
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Es fehlt die komplette Papierakte. Der DirAG hatte schon erfolglos bei allen in Betracht kommenden Amtsgerichten Nachfrage gehalten.
Irgendwie geht die Sache richtig chaotisch bei diesem AG zu....
Was ich mir auch schon gedacht habe, die Akte ist schon länger verschwunden und deshalb diese Untätigkeit....Und das permanete Weigern das Verfahren an das örtlich zuständige Betreuungsgericht abzugeben...
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Angelblich ist aber laut dem DirAG des bisherigen Amtsgerichtes die Papierakte verschwunden und es ist nur die elektronische Akte einsehbar. Es handelt sich um eine Hypridakte. Wie kann denn eine dicke Betreuungsakte beim Betreuungsgericht einfach verschwinden?
https://www.lto.de/recht/nachrich…mtenverhaeltnis
Ich kann zwar keine Verpflichtung dazu erkennen, aber ich würde den mit der Rekonstruktion beauftragten mit meiner Akte unterstützen.
Das ist ja wirklich unglaublich...
Ich halte ja fast alles in elektronischer Form vor. Dem jetzt zuständigen Rechtspfleger habe ich angeboten alles zu übermitteln. Er meinte, er sieht sich die Sache an und fordert dann gezielt von mir Informationen ein. Dies werde ich selbstverständlich auch gerne zur Verfügung stellen. Bin ehrlich gesagt sehr froh, wenn die Sache abgeschlossen ist. Es steckt sehr sehr viel Arbeit darin....
Ich hatte mir auch schon gedacht, dass die bisherige Rechtspflegerin ein Motiv haben könnte, die Akte verschwinden zu lassen. Es fällt mir aber schwer, mir vorzustellen, dass sie sich zu einer solchen Handlung habe hinreisen lassen..
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[Offtopic]
Alle Personen, die etwas mit dem Fragesteller anfangen können, seien an diese Themen erinnert - so viele schweigende Rechtspflegerinnen findet man sicher nicht deutschlandweit.
[/Offtopic]
Felgentreu, das ist eine Frechheit von dir. Wenn du nichts sachdienliches beitragen kannst oder möchtes, lass bitte solche Beiträge. Irgendwie mussten ja aber 2773 beiträge von dir aber zustande gekommen sein... Lass es einfach. Danke. Du möchtest ja auch nicht beleidigt werden.
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Mein Betreuter wohnt seit 1,5 Jahren bereits in den Räumlichkeiten, bei welchen er ein Wohnrecht bekommen soll. Dies ist in einem anderer Amtsgerichtsbezirk. Die bisher zuständige Rechtspflegerin musste nun das Verfahren endlich an das örtlich zuständige Betreuungsgericht abgeben.
Angelblich ist aber laut dem DirAG des bisherigen Amtsgerichtes die Papierakte verschwunden und es ist nur die elektronische Akte einsehbar. Es handelt sich um eine Hypridakte. Wie kann denn eine dicke Betreuungsakte beim Betreuungsgericht einfach verschwinden?
Ein Telefonat mit dem jetzt zuständigen Rechtspfleger hat ergeben, dass dieser signalisierte sich die Sache genau anzuschauen und unverzüglich tätig zu werden. Ich habe angeboten, den sehr umfangreichen Schriftverkehr elektronisch zu übermitteln.
Bin über den weiteren Verfahrensgang gespannt.
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Nun, der Rechtspflegerin reicht das Gutachten der Deutschen Bank 1 nicht aus. Sie verlangt tatsächlich vom Vater meines Betreuten ein Wertgutachten über das Haus und das Wohnrecht, welches für den Erbanspruch meines Betreuten umgewandelt werden muss. Der Vater hat abgeleht.
Soweit ich hier im Forum gelesen habe, müsste die Rechtspflegerin das Gutachtin in Auftrag geben und die Kosten gingen ersteimal gegen die Staatskasse, da mein Betreuter mittellos ist.
M. E. hat sie von dem Vater meines Betreuten nichts zu fordern, da dieser nicht Beteiligter im Betreuungsverfahren ist.
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Ich genehmige in meiner gerichtlichen Praxis soweit möglich auch nur "fertige" Urkunden nach der Beurkundung und nicht vorab Urkundenentwürfe. Letzteres ist rechtlich unbestritten möglich und ich habe es in der Vergangenheit auch schon versucht, letztlich damit aber nur Probleme fabriziert. Zunächst mal ist es schwierig das zu genehmigende Rechtsgeschäft zu beschreiben. Ich kann (mangels Beurkundung) schlecht schreiben "gem. Urkunde des Notars Mustermann aus Karlsruhe vom 01.10.2025, UR Nr. 521/2025". Ohne diese sehr konkrete Bezeichnung sind insbesondere die Grundbuchämter immer etwas zögerlich die Urkunde zu vollziehen. Sicherlich kann ich den Urkundenentwurf als Anlage zur Entscheidung nehmen und so für Bestimmtheit sorgen. In der Regel gab es dann noch Last-Minute Änderungen kurz vor der Beurkundung (z.B. irgendwelche neuen Belehrung, IBAN getauscht usw.). Da kamen dann auch rechtliche Ungewissheiten auf, ob die Genehmigung das tatsächlich beurkundete Rechtsgeschäft abdeckt.
Aus diesem Grund habe ich von den Vorabgenehmigungen soweit möglich abgesehen. Ich führe wie oben bereits geschildert die notwendigen Ermittlungen und Anhörungen auf Grundlage von Entwürfen durch, genehmige aber erst die finale Urkunde. Das ist für alle Beteiligten wohl die praktikabelste Lösung.
Sachen, die zwingend vorab genehmigt werden müssen (z.B. Kündigung des Mietvertrages) entscheide ich selbstverständlich vor Vornahme der Rechtshandlung.
Die Rechtspflegerin wollte, dass der Vater meines Betreuten auf seine Kosten ein Gutachten erstellen lässt. Dieser lehnte natürlich ab. Sie hätte das Gutachten in Auftrag geben müssen und die Kosten wären erst einmal aus der Staatskasse gezahlt worden. Auch hier blieb sie untätig.
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Das Problem ist doch, das bei dieser Art "Deal" der Betroffene liquide Ansprüche gegen nicht verwertbare Rechte (Wohn[ungs]recht) eintauschen soll, die er oft - je nach Grad der Behinderung - nicht einmal autonom nutzen kann. Das ganze liegt nicht im Interesse des Betroffenen, sondern im Interesse der anderen Beteiligten. Es handelt sich in der Regel um den Versuch, postmortal Regelungen zu treffen, die in ihren Wirkungen einem Behindertentestament nahe kommen - und das funktioniert eben nicht.
Warum dich das Gericht nicht (beschwerdefähig) zurückgewiesen hat, verstehe ich allerdings auch nicht. Hast Du wenigstens Mal geschrieben, dass Du gerne eine beschwerdefähige Entscheidung hättest?
Ja, habe ich beantragt und mehrfach per Sachstandsnachfrage daruafhingewiesen... keine Reaktion...
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Für das Genehmigungsverfahren von Amts wegen.
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Und wenn es keine inhaltlichen Einwände gibt, warum gehst du nicht zum Notar und lässt es beurkunden? Wie gesagt, der Notar stellt den Antrag in deinem Auftrag, ist daily business
Suprarenin, die Sache ist schon einen Schritt weiter. Der Antrag ist durch mich gestellt worden. Die Rechtspflegerin entscheidet nicht und holt auch kein Gutachten ein, wozu sie bei diesem Amtsverfahren verpflichtet wäre. Das ist das Problem. Dein Hinweis mit dem Notor ist bestimmt gut gemeint, bringt aber in der Sache nicht weiter. Da ich den Antrag gestellt habe, braucht der Notar nicht in meinem Namen einen Antrag zu stellen.
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Zum Gutachten: Die Rechtslage ist eigentlich eindeutig. Genehmigungsverfahren sind Amtsverfahren. Das Verkehrswertgutachten ist im Rahmen der Amtsermittlung durch das Gericht einzuholen. Das Verlangen auf Einholung des Verkehrswertgutachtens durch den Betreuer ist unzulässig. Ein vorhandenes Verkehrswertgutachten ist ggf. verwendbar. Die Kosten des Verkehrswertgutachtens sind Auslagen des Gerichts und als solche ggf. beim Betroffenen einzuziehen.
Zum Verkauf unter Verkehrswert: hierbei handelt es sich um eine sog. gemischte Schenkung und als solche grundsätzlich auch genehmigungsfähig, falls sie dem Wunsch des Betroffenen entspricht. Der Wunsch des Betroffenen -sofern ermittelbar- ist für das Gericht beachtlich und kann nur bei ‚erheblicher Gefährdung’ des Vermögens durch das Gericht im Genehmigungsverfahren übergangen werden. Die Vermögensgefährdung durch die gemischte Schenkung müsste erheblich werden.
Was das Sozialamt zur ‚gemischten Schenkung‘ meint? 🤔 Ggf. könnte zivilrechtlich eine Rückforderung bei Verarmung der Betroffenen erfolgen.
Was wäre denn hierfür die Rechtsgrundlage?
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Steht denn der Wert des Pflichtteilsanspruchs im Verhältnis zum Wert des Wohnrechts?
Ich frage mich, wie die Rechtspflegerin reagiert, wenn man auf die Idee kommt, gegen die durch die Nichtentscheidung im Raum stehende Nichtgenehmigung das Rechtsmittel der Beschwerde einlegt 🤔
Es gibt ein Wertgutachten der Bank. Dieses reicht der Rechtspflegerin aber nicht aus. M. E. müsste sie von amtswegen den Wert ermitteln und ein Gutachten in Auftrag geben, welches von der Staatskasse zu zahlen wäre.
Kobus schrieb am 29.01.2025:
BeitragRE: Hausverkauf durch Betreuer unter Schätzung Ortsgericht
Zum Gutachten: Die Rechtslage ist eigentlich eindeutig. Genehmigungsverfahren sind Amtsverfahren. Das Verkehrswertgutachten ist im Rahmen der Amtsermittlung durch das Gericht einzuholen. Das Verlangen auf Einholung des Verkehrswertgutachtens durch den Betreuer ist unzulässig. Ein vorhandenes Verkehrswertgutachten ist ggf. verwendbar. Die Kosten des Verkehrswertgutachtens sind Auslagen des Gerichts und als solche ggf. beim Betroffenen einzuziehen.
Zum Verkauf unter Verkehrswert: hierbei handelt…Kobus29. Januar 2025 um 20:01 Zum Gutachten: Die Rechtslage ist eigentlich eindeutig. Genehmigungsverfahren sind Amtsverfahren. Das Verkehrswertgutachten ist im Rahmen der Amtsermittlung durch das Gericht einzuholen. Das Verlangen auf Einholung des Verkehrswertgutachtens durch den Betreuer ist unzulässig. Ein vorhandenes Verkehrswertgutachten ist ggf. verwendbar. Die Kosten des Verkehrswertgutachtens sind Auslagen des Gerichts und als solche ggf. beim Betroffenen einzuziehen.
Ok. Ich werde Beschwerde gegen die Nichtentscheidung meines Antrages einlegen. Wie sieht es hier mit Fristen aus? Mein Antrag ist aus dem Jahr 2022.
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Es ist wie Tom geschrieben hat....
Verfahrenspfleger wurde bestellt.
Allersings, auch wenn die Rechtspflegerin der Meinung wäre ein Entwurf wäre nicht genehmigungsfähig, weil er ein Entwurf ist, muss sie nach über 3 Jahren gem. § 38 FamFG einen Beschluss erlassen. Aus Verzögerungsrügen reagiert sie einfach nicht.