Ich bin hier als Betreuungsrichter tätig und seit nunmehr fast 40 Jahren am u.a. Betreuungsgericht tätig, zwischenzeitlich mit voller AKA.
Lies § 4 FamFG. Da steht „kann“. Deshalb hast du mit deinem eingeschlagenen Weg schon jetzt verloren. Es liegt eine Ermessensentscheidung vor und ein Ermessensfehlgebrauch ist nicht erkennbar.
Du kannst im Betreuungsverfahren alles anregen. Warum nicht eine Verfahrensabgabe mit entsprechender Begründung deinerseits. Und weshalb soll die Betreuungsbehörde keine Verfahrensabgabe anregen können? Sie kann sogar Verfahrensbeteiligung beantragen. Ob sie es tut steht auf einem anderen Blatt.
Was aber hindert den Betroffenen umzuziehen?
Weshalb bist du der Auffassung, dass das Verfahren abgegeben werden muss? Was hat der Betroffene für Vorteile, wenn das Verfahren beim neuen Gericht anhängig ist? Was für Nachteile, wenn nicht. Welche Vorteile siehst du für dich?
Ich würde, wenn einer meiner Betroffenen/einer meiner Betreuten oder die Betreuungsbehörde eine Verfahrensabgabe anregt, eher zu einer Abgabe neigen, als wenn mir nur der Wechsel des Aufenthaltsorts mitgeteilt wird.
Letzte Frage an dich: wann steht denn die nächste Verlängerung an? Oder muss der Aufgabenkreis „korrigiert“ werden (Erweiterung/Einschränkung)?
Ich frage mich nämlich, ob für die Abgabeentscheidung die Rechtspflegerin überhaupt zuständig ist. M.E. eher nicht, da ggf. ein Richtervorbehalt besteht. Wir bekommen häufig unwirksame Verfahrensabgaben wenn Rechtspfleger dies beschließen, aber z.B. bereits sog. Statusentscheidungen anstehen.
Dies nur als Tip, wie ggf. das Ziel der Verfahrensabgabe erreicht werden kann.