Grundsätzlich kommt es auf die Kenntnis des nicht mit EV versehenen Betreuten an. Das dieser die Erbausschlagungsfrist kannte ist aber durchaus fraglich. Ich würde von der Wirksamkeit ausgehen.
Ich habe mittlerweile neue Erkenntnisse in diesem Fall.
Das Wohnsitzgericht des Betreuten hat nun bemerkt, dass sie mir versehentlich gar nicht mitgeteilt haben, dass die Ausschlagungserklärung des Betreuers dort am 26.07.22 einging.
D.h. es wäre noch fristgerecht gewesen. Allerdings wurde der Betreute (wie gesagt ohne EWV) durch das hiesige NL-Gericht mit Zugang vom 15.06.22 über die 6-wöchige Frist schriftlich informiert (ZU liegt vor und der Betreuer gab schriftl. zur Akte, dass der Betreute es am 15.06.22 wirklich erhalten hat). Deshalb bin ich der Meinung, dass eine Anfechtung wegen Unkenntnis der Frist nicht in Frage kommt und diese unbeachtlich ist.
Die rechtskr. Genehmigung ging am 14.10.22 beim Betreuer ein. Nach altem Recht musste er Gebrauch machen. Hier ging sie erst am 17.10.22 ein.
Durch den Fristablauf am 27.07.22 um 24 Uhr bin ich der Meinung, dass die Genehmigung hier zu spät einging und ich demnach kein Fiskuserbrecht feststellen kann (Ermittlungen haben zu keinerlei Ergebnis mehr geführt).
Seht ihr das auch so?