Ja klar. Begründung eines Rechts auf Eigntumserwerb an Grundstücken, auch aufschiebend oder bedingt = § 311b Abs. 1 BGB.
Beiträge von tom
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Ich gehe davon aus, dass das aufgezeigte Problem in allen Bundesländern ohne vorgeschriebene Erbenermittlung besteht. Warum sollte Niedersachsen hier eine negative Ausnahme bilden? Ich bin überzeugt davon, dass das Ergebnis bei entsprechender Auswertung in vielen anderen Bundesländern ähnlich wäre.
Weil Vertreter der niedersächsichen Landesregierung(en) sich in den letzten Jahren auf Vorträgen und publizistisch über die fiskalischen Vorteile des Fiskuserbrechts und seiner zügigen Feststellung ausgelassen haben.
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... der Ersatztestamentsvollstrecker ist Rechtsanwalt.
Aber kein besonders kluger, wie es scheint.
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Vermutlich alle Beteiligten
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Hier wird i.d.R. eine Abschrift des wahlprotokolls vorgelegt. Der Vorsitzende wird ja normal in der Verbandsversammlung gewählt.
In meinem Fall handelt allerdings der angestellte Geschäftsführer des Zweckverbandes.
Was steht denn in der Satzung?
Gibt es ein Dienstsiegel?
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Da hat jemand nicht verstanden, warum TV angeordnet wurde
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Auch ein Betreuer, der erst entlassen wird und dann verstirbt muss keine Schlussrechnungg mehr erstellen. Und natürlich die Erben des verstorbenen Betreuerd auch. Ich. Tot ist tot.
Das sieht der BGH eben anders - die Erben müssen ran. Das Betreuungsgericht kann das zwar nicht verlangen oder zwangsweise durchsetzen, aber der Betroffene (oder sein gesetzlicher Vertreter) kann es durchaus.
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Gütergemeinschaft und Errungenschaftsgemeinschaft sind beide dadurch gekennzeichnet, dass es Vermögen gibt, was nach deutscher Systematik "gesamthänderisch gebunden" ist. "Errungenschaftsgemeinschaft" bedeutet, dass im Prinzip nur das, was während der Ehe hinzu erworben wird, zu diesem Vermögen gehört. Eine (allgemeine) Gütergemeinschaft, wie z.B. nach § 1415 ff BGB, umfasst dagegen das gesamte Vermögen der Ehegatten, wenn es nichtg ausnahmsweise Vorbehalts- oder Sondergut ist (siehe z.B. § 1416 BGB).
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Die Beschlüsse, die den neuen Betreuer nach Tod des Betreuers bestellen, sind aus meiner Sicht zur Klarstellung zu berichtigen.
A) ist ein toter kein Beteiligter
B) kann ein durch beendetes Amt nicht durch Beschluss aufgehoben werden
Ich denke, das führt früher oder später zu Verwirrungen.
Kann man ehrlich gesagt nichts machen, wenn die Richterin das so verkündet hat (nach dem Sachverhalt: vorsätzlich, weil sie keine Zeit hat die Textbausteine zu berichtigen).
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2. Frage: Eine Schlussrechnung muss sie jedenfalls nicht erstellen. Dazu gibt es eine Entscheidung des BGH. Auch wenn im Großkommentar bei Beck Online etwas anderes zu finden war; Stand 01.10.2024. "In den Nachlass des verstorbenen Betreuers fallen freilich als Forderungen dessen Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche ebenso wie die Verpflichtungen, Schlussrechnung zu legen (von der letzten Abrechnung bis zum Todestag des Betreuers) und das Vermögen der betreuten Person (an diese bzw. an den neu bestellten Betreuer) herauszugeben." BeckOGK BGB § 1869 Rn.3-5
Das hat mich sehr verwundert. Sieht das jemand auch so? Die Entscheidung des BGH vom 26.07.2017 - XII ZB 515/16 sagt eindeutig etwas anderes.
Nein, sagt sie nicht. Sie sagt nur, dass das Gericht nicht mit Zwangsgeld die Abgabe erzwingen kann, sondern dass es Sache der Betroffenen bzw. deren gesetzlicher Vertreter ist, den Anspruch auf Schlussrechnung im Zivilrechtweg durchzusetzen.
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Würde ich so sehen (konkludent durch Einsetzung eines anderen Erben).
Es wundert mich, dass in einem notariellen Erbvertrag nicht der erste Satz sinngemäß lautet: "Jeder von uns widerruft alle bisher getroffenen Verfügungen von Todes wegen."
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Das liest sich ja sehr interessant. Gerade die Geschichte mit der Ehefrau.
BGH, Urteil vom 22.07.2015, Az. IV ZR 437/14
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Selbst „die Ehefrau“ als Bezugsberechtigte kann dann diejenige sein, die bei Vereinbarung des Bezugsrechts „die Ehefrau“ war. Trotz nachträglicher Ehescheidung und Neuheirat. Klingt noch komischer. Ist aber so.
Argument des BGH: Beim Vereinbarung des Bezugsrechts war ja niemand anderes als die (damalige) Ehefrau vorhanden.
Die Formulare sind übrigens geändert worden, jetzt kann man ankreuzen (sinngemäß): "die Person, mit der ich beim Eintritt des Versicherungsfalls verheiratet bin".
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Wenn dem Käufer der Nacherbenvermerk "völlig egal" ist, dann ist er in rechtlicher Hinsicht wohl nicht ganz bei Trost
Kommt öfter vor als man denkt. Das sind dann die Urkunden, in denen 25% des Textes aus Belehrung bestehen, gefolgt von "Die Erschienen bestanden dennoch auf Beurkundung." Wenn noch die Worte "gegen den Rat des Notars" dabeistehen ist es besonders trostlos
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Vielen Dank! Das dachte ich auch zunächst. Aber bei Vollentgeltlichkeit, die hier höchstwahrscheinlich vorliegt, wäre die Übernahme des Nacherbenvermerks doch falsch. Bei Eintritt des Nacherbfalls wird man den Nacherbenvermerk dann auch nur mit Bewilligung löschen können oder er bleibt ewig eingetragen. Von Letzterem geht der Notar aus, da den Käufern die Belastung mit dem NE- Vermerk völlig egal ist.
Wenn die Vollentgeltlichkeit dem GBA nicht nachgewiesen, oder auch nur behauptet, ist dann bleibt der NE-Vermerk halt drin. Eine Grundbuchsperre bewirkt der Vermerk ja bekanntlich nicht.
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An araya: Warum sollte die Revision scheitern?
Weil alle das sonst zum Anlass nehmen werden, es mit den Zustellungen/Anhörungen nicht gar so genau zu nehmen. Das war schon ein richtiger "Schuss vor den Bug" für die Justiz, der vielleicht mal ganz gut tut. Die (an der ganzen Sache wirklich vollkommen unschuldigen) Erwerber werden, jedenfalls für die finanziellen Schäden, aus der Staatskasse entschädigt werden.
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Das ist eine Zweifelsregelung, die nur dann greift, wenn sich nichts andres durch Auslegung ermitteln läßt.
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Ändert aber nichts daran, dass "die Erben" nicht "diejenigen, die (gesetzliche? testamentarische?) Erben geworden wären, wenn sie nicht ausgeschlagen hätten" sind.
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"das ist viel zu lange her!" bekommen selbst juristische Laien vor Gericht hin = Einrede der Verjährung
Ja. Aber wann bekommen sie es hin? Wohl erst, wenn sie davon wissen, zB aufgrund zugestellter Klageschrift.
Das reicht ja auch vollkommen aus für Klageabweisung + Kosten Kläger.
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"das ist viel zu lange her!" bekommen selbst juristische Laien vor Gericht hin = Einrede der Verjährung