Beiträge von tom

    Ich sehe das anders, weil zwar auch substanzlose Widersprüche beachtlich sind, sich diese aber nach meiner Ansicht immer auf das im Erbschein ausgewiesene Erbrecht beziehen müssen. Dieses wird aber gar nicht in Frage gestellt, sondern man wendet sich nur gegen die Erteilung des Erbscheins in einer bestimmten Form (als gemeinschaftlicher Erbschein).

    Na ja. Implizit wird damit die Antragsberechtigung des Miterben für den beantragten Erbschein bestritten ("du darst einen Erbschein nur für Deinen Erbteil beantragen!"). Da würde ich schon Verständnis dafür haben, dass die Erteilung des Erbscheins "wie beantragt" mit Vorbescheid angekündigt und auch begründet wird (in der gebotenenn Kürze), warum ein gemeinschaftlicher Erbschein erteilt werden wird.

    Ich glaube kaum, dass die Auflassung als abstraktes dingliches Vollzugsgeschäft wegen eines Irrtums angefochten werden kann. Gemeinhin wird dies nur im Anwendungsbereich des § 123 BGB bejaht. Da hilft dann auch die Berichtigungsbewilligung nichts, weil das Grundbuch durch die vorgebliche Berichtigung nicht richtig, sondern unrichtig wird.


    Damit geht die erklärte Auflassung der Teilfläche an den Sohn materiell ins Leere, weil er bereits Eigentümer (des Gesamtgrundstücks) ist. Die zutreffende Verfahrensweise wäre gewesen, die "nicht gewollte" Teilfläche an den Übergeber rückaufzulassen.

    BGH, 18. Januar 2008, V ZR 174/06

    mit Hinweis auf BGH, 7. Dezember 2001, V ZR 65/01: "Wird der Gegenstand der Auflassung von den Beteiligten versehentlich falsch bezeichnet, so finden die allgemeinen Regeln zur rechtlichen Behandlung einer Falschbezeichnung ("falsa demonstratio non nocet") Anwendung. Die Auflassung ist danach nur hinsichtlich des Objekts erklärt worden, auf das sich der übereinstimmende Wille erstreckte, während für den durch die Erklärungen äußerlich umschriebenen Gegenstand nur scheinbar eine Einigung vorliegt, es insoweit aber in Wirklichkeit an einer Auflassung fehlt." - das Grundbuch war durch die Umschreibung des ganzen Grundstücks (und nicht nur der Teilfläche) unrichtig.

    Die Betreuerin unternimmt keine Schritte, die Wohnungskündigung voran zu treiben. :cursing:


    Nun die Frage:

    Hindert das Beschwerdeverfahren ein Genehmigungsverfahren hinsichtlich der Wohnungskündigung?

    Verstehe die Frage nicht.

    - Betroffener will nicht ausziehen (und die Betreuung will der Betroffene auch nicht, aber das ist eine andere Frage)

    - Betreuerin will nicht, dass der Betroffene auszieht

    - Bezirksamt zahlt die Kosten der Wohnung


    Warum solll hier ein Genehmigungsverfahren für die Wohnungskündigung betrieben werden?

    notariell beurkundete Testamente werden nicht in der Urkundensammlung verwahrt. Auch keine einfache oder beglaubigte Kopien von Testamenten.

    Nur wenn die Beteiligten nichts anderes wünschen. Und das tun sie bei mir regelmässig, schon allein deshalb, damit - wenn sie nach Jahren nochmal kommen und "ein paar kleine Fragen zum Testament" haben - ich nachvollziehen kann, was sie damals so angeordnet hatten. Und das ist "hier" (Nurnotariat) schon seit den 1950er Jahren so, damals waren es halt Durchschriften oder Abschriften (bei den Testamentsformularen, wo man nur die Namen einsetzen musste).


    Ja genau, selbst in der Urkundensammlung des ausgeschiedenen Notars findet sich nichts. Die Kollegen haben auch drumherum großzügig geschaut.

    Aus der Akte ergibt sich keine Rückgabe. Ich hatte die Hoffnung in den Unterlagen des Erblassers findet sich zumindest eine Kopie/begl. Abschrift. Aber leider haben die Erben keinerlei Unterlagen hierzu.

    Ist denn an der betreffenden Stelle eine Lücke in der Urkundensammlung? Es müsste eine da sein, wenn das Testament verloren gegangen ist. Eine UR/UVZ-Nummer gibt es nämlich in jedem Fall. Und: Die Bücher (insbesondere die Urkundenrolle) dürfen gar nicht vernichtet werden, und sie enthalten ein Beteiligtenverzeichnis. Da kann man auch mal nachschauen, genau so wie man sich die Kopie der Standesamtsanzeige vom ZTR geben lassen kann, um nach offensichtlichen Tippfehlern (typischerweise: falsche Jahreszahl der Urkundenrolle, die nicht zum Jahr der Beurkundung passt) zu suchen.

    Bei in Polen geborenen Erblassern gewissen Alters muss man immer prüfen, ob nicht auf Grund des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen deutsches Recht gilt - das ist dann der Fall, wenn beide Ehegatten vor dem Erbfall ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatten und nach dem Recht ihrer Herkunftsländer in gesetzlichem Güterstand lebten.

    Wie soll sich der dingliche Schuldner ändern, wenn keine Eigentumsänderung erfolgt?

    Und wenn die Ansprüche aus der persönlichen Unterwerfung nicht mit abgetreten sind, gibt es auch da keinen Wechsel.


    NB: Teilabtretung bei Privatpersonen als dinglichen Schuldnern, neuer persönlicher Schuldner ist jemand anderes = in 99% der Fälle Eltern, die für das Haus eines Kindes "mit dem Haus bürgen", also ihr Haus als weitere Sicherheit für den Kredit der Kinder zur Verfügung stellen.

    Wohl war.

    Wobei das mit der Vorlage (nicht: Berichtigung) der Urkunden bei der Beantragung über einen Notar in der Regel weniger ein Problem ist. Manchmal wird eine Vollmacht "des Betroffenen" verlangt (sehr sinnvoll bei Sterbeurkunden :rolleyes: ), aber meist tut es dann eine gesiegelte Erklärung, dass die Urkunden nur durch den Notar für das Verfahren verwendet und nicht an die Betroffenen herausgegeben werden.

    Nach meiner Ansicht sind die beiden Entscheidungen des OLG Celle ebenso eindeutig wie zutreffend. Durch die nachträgliche Vaterschaftsfeststellung (sei es auf Antrag des Vaters, sei es auf Antrag des Kindes) kann aufgrund der eingetretenen Adoptionswirkungen keine weitere rechtliche Vaterschaft für die Zeit nach dem Wirksamwerden der Adoption begründet werden. Es geht bei dieser Vaterschaftsfeststellung lediglich um die Klärung des bislang ungeklärten Altstatus, wie er bis zum Wirksamwerden der Adoption bestanden hat. Wenn die bis zur Adoption ungeklärte Vaterschaft nunmehr geklärt wird, ändert dies also nichts daran, dass die bis zum Wirksamwerden der Adoption bestehende (nachträglich festgestellte) rechtliche Vaterschaft mit dem Wirksamwerden der Adoption erloschen ist. Für eine zusätzliche rechtliche Vaterschaft ist somit aus Rechtsgründen kein Raum und daran ändert auch der standesamtliche Eintrag nichts. Gegen diesen Eintrag ist im üblichen Wege vorzugehen.

    Danke für die Einschätzung. So werde ich auch im Erbscheinsverfahren argumentieren.


    Was den Eintrag in der Geburtsurkunde angeht, so ist das Standesamt der Meinung, nach dem Tod des V seien nur dessen (alle) Erben oder aber T allein antragsberechtigt. T weigert sich aus verständlichen Gründen, einen Antrag mit dem Ziel der Feststellung, dass sie nicht von Rechts wegen die Tochter des V ist, zu stellen, und die Stellung eines Antrags durch die Erben scheitert daran, dass der beantragte Erbschein nicht erteilt wurde (ganz davon abgesehen, dass nach Meinung des AG ja auch T Miterbin ist, und diese wie gesagt kein entsprechendes Verfahren betreiben will).

    Moment, es geht doch hier gar nicht darum, die Adoption rückgängig zu machen. Davon würde ich nicht ausgehen und das tut auch das Amtsgericht in dem von tom geschilderten Beschluss nicht.



    Sondern es geht darum, ob der nachträgliche festgestellte leibliche Vater neben den Adoptivvater tritt, sodass das Kind im Rechtssinne zwei Väter hat (vgl. Beitrag #1). Und das scheint mit zum jetzigen Stand die nächstliegende Lösung.

    Das Kind hat nach Meinung des Standesamts und nach dem Tenor der gerichtlichen Entscheidung einen Vater - den biologischen.


    Die Entscheidung des BVerfG begründet nach Meinung des OLG Celle (in beiden Entscheidungen a.a.O, die jeweils dieselben Beteiligten haben) keinen generellen Anspruch auf Rückgängigmachung der Adoption, zumal in "meinem" Fall die Fristen hierfür auch lange abgelaufen wären. Anders als in den Fällen des OLG Celle hat die Mutter das Kind nie zur Adoption freigegeben, sondern ihr nachmaliger Ehemann hatte T adoptiert (Stiefkinderadoption). Das wußte V auch. Erst Jahre später betrieb T das gerichtliche Verfahren auf Anerkennung der Vaterschaft.


    Aus den Gründen, die mir mittlerweise vorliegen (bisher waren es nur Rubrum und Tenor), ergibt sich auch, dass das Gericht im Vaterschaftsanerkennungsverfahren davon ausging, dass die Vaterschaft nicht erloschen war, weil die Übergangsregelungen des Art. 12 § 2 AdoptG (Annahme nach altem Recht, angenommenes Kind am 1.1.1977 noch minderjährig = es gelten die Vorschriften über die Annahme von Minderjährigen nach neuem Recht) dem Gericht ganz offensichtlich nicht bekannt war.

    Meines Erachtens ja.


    Einer Adoption kann doch niemals die Wirkung beikommen, den Personenstand für die Zukunft ein für alle mal zu versteinern.

    Schon, aber kann es einen Unterschied machen, ob die Vaterschaft von Anfang an feststand (dann ist sie durch die Minderjährigenadoption im Rechtssinne verloren) oder ob sie erst nach der Adoption festgestellt wurde (dann lebt sie wieder auf, und die wenn der Tenor nur lautet "V ist Vater der T" geht die Vaterschaft des Adoptivvaters unter). Ganz davon abgesehen, dass der Mutter diese Möglichkeit wegen § 1591 BGB in der Regel nicht hat.

    Meiner Meinung nach reicht deshalb die Vorlage einer aktuellen Geburtsurkunde von T (und ggf. ein Hinweis auf die Rechtsprechung) als Nachweis über die nicht vorhandene rechtliche Elternschaft von V. Randbemerkungen im Geburtenregister sind aus meiner Sicht für diese Frage hier unerheblich.

    Die aktuelle Geburtsurkunde weist V als Vater aus, weil das Standesamt der Meinung ist, die zeitlich jüngere Entscheidung des Gerichts sei massgebend.

    OLG Celle abermals: Beschl. v. 25.7.2022 - 21 UF 37/21

    Wie wahr, wenn dort schon festgestellt wird, dass "die Konsequenzen hieraus jedoch nicht konkret bzw. eindeutig abschätzbar sind" (Rn. 55), und der Einwand "durch die herkömmliche Entscheidungsformel im Vaterschaftsfeststellungsverfahren käme diese Einschränkung nicht zum Ausdruck" (Rn. 60) den Richtern in Celle zwar bekannt war, sie das aber für ein nur sie selbst betreffendes Problem hielten ("Die spätere Senatsentscheidung wird diesem Umstand Rechnung tragen müssen.", Rn. 60). Dass die Vaterschaftsfeststellung infolge der rechtsgestaltenden Entscheidung mit Wirkung für und gegen alle (§§ 182, 184 Abs. 2 FamFG) erfolgt, war da wohl weniger wichtig.


    Ich werde mich in meinem Verfahren mal beschweren. Mal sehen was rauskommt.

    Da der (spätere) Ehemann der Mutter das Kind adoptiert hat (Stiefkindadoption) käme ein mögliches Erbrecht zum Erzeuger bzw. dessen Familie doch nur dann in Betracht, wenn V und der Adoptivvater verwandt sind/waren.


    Gefunden habe ich lediglich BGH Urteil vom 11,11,2009 XII ZR 210/08. Vielleicht lässt sich hieraus etwas ableiten.

    Da war streitig, ob das Verwandtschaftsverhältnis zu den biologischen Verwandten erloschen war. Das ist in meinem Fall unstreitig. Die Frage ist, ob durch die rechtskräftige (und rechtsgestaltende!) Entscheidung, wonach "V Vater der T ist", und damit auch T Tochter des V ist, ein Erbrecht nach § 1924 Abs. 1 BGB begründet wird. Denn Abkömmling des V ist sie jetzt ja wohl.

    Liebe Forengemeinde,


    ich bräuchte eine Einschätzung zu folgendem Fall:

    1970 wurde die T, für die in der Geburtsurkunde kein Vater genannt war, vom Ehemann ihrer Mutter als gemeinsames Kind angenommen. Ein entsprechender Randvermerk befindet sich beim Geburtseintrag. Nach Inkrafttreten der neuen Adoptionsgesetze war sie am 01.01.1977 noch minderjährig, es gelten also die Vorschriften des neuen Rechts über die Annahme von Minderjährigen. Danach erlischt das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten (§ 1755 Abs. 1 BGB). Soweit so gut.


    Im Jahr 2005 erstritt T ein Urteil gegen ihren biologischen Vater V, in dem festgestellt wurde, dass V der Vater von T ist. Dies wurde ebenfalls dem Geburtsregistereintrag der T beigeschrieben.


    Nun ist V verstorben. Eine Verfügung von Todes wegen hat er nicht hinterlassen. Seine Ehefrau und zwei weitere (eheliche) Kinder haben einen Erbscheinsantrag nach gesetzlicher Erbfolge gestellt (Ehefrau 1/2, Kinder je 1/4). Das Amtsgericht ist der Meinung, dass die antragstellenden Kinder und T je 1/6 geerbt haben. Die Wirkung des § 1755 Abs. 1 BGB sei durch die danach erfolgte Vaterschaftsfeststellung überholt; von Rechts wegen habe T zwei Väter.


    Ist das richtig? Ich weiß, dass die gerichtliche Vaterschaftsfestestellung auch nach Adoption grundsätzlich zulässig ist (z.B. OLG Celle, 12.10.2020, 21 WF 87/20). Was aber, wenn z.B. die vom OLG Celle a.a.O. angeregten Empfehlungen ("Dem (durch Adoption begründeten) Eltern-Kind-Verhältnis ist in der Entscheidungsformel im Vaterschaftsfeststellungsverfahren Rechnung zu tragen. Das Offenbarungs- und Ausforschungsverbot ist im Rahmen einer Beweisaufnahme im Abstammungsverfahren zu berücksichtigen und die Anonymität des adoptierten Kindes zu wahren.") schlicht ignoriert werden und der Tenor einfach nur lautet: "Es wird festgestellt, dass [V] der Vater der [T] ist."?