Alles anzeigenIch hätte hier nochmal eine Frage:
Die beiden Kinder x und y sind Erben.
Jetzt hat der Erblasser Testamentsvollstreckung angeordnet:
Alles anzeigenMein Kind z erhält seinen Pflichtteil und zwar beschränkt, weil ... (hat Schulden)
Für die Auskehrung des Pflichtteils bestimme ich meine Kinder x und y zu Testamentsvollstreckern, ersatzweise mein Enkelkind.
Ich weise sie an folgende Leistungen vorzunehmen:
1.) Taschengeld
2.) Geschenke ....
Die Testamentsvollstreckung endet mit seinem Tod.
Sein Recht ist nicht vererblich.
Welche der gesamten Leistungen erbracht werden, steht im Ermessen meiner Kinder x und y.
Können die beiden einzigen Erben gemeinsam Testamentsvollstrecker sein?
Die TV bezieht sich m.E. auf etwaige Vermächtnisse des enterbten z.
Ich hab hier gefunden:
Der Alleinerbe kann grundsätzlich nicht alleiniger Testamentsvollstrecker sein. Dies aus guten Gründen: Denn es macht keinen Sinn, dem Erben eine Rechtsmacht zu nehmen, und sie ihm als Testamentsvollstrecker zu geben (§ 2306 Abs. 1 S. 1 BGB und § 2376 BGB; Zimmermann, Die Testamentsvollstreckung, Rn. 109).
Was fängt man dass mit dieser Anordnung an.
Muss man dann sagen das Enkelkind tritt ein?
Lies mal § 2338 Abs. 1 Satz 2 BGB. Nicht die Erben sind durch die Testamentsvollstreckung beschränkt, sondern der Pflichtteilsberechtigte.