Beiträge von tom

    Bei der Gelegenheit:
    Wieso wird überhaupt eine neue Liste verlangt? Ich bitte immer um Aufnahme der letzten eingereichten Liste in den Registerordner, und habe damit auch (nach mehr oder weniger langer Wartezeit) jeweils auch Erfolg. Mache ich (oder macht "mein" HR) etwas falsch?

    Du meinst, wenn im Grundbuch aufgrund der in dieser Urkunde enthaltenen Auflassungsanspruchs eine Vormerkung eingetragen wurde und nun die ebenfalls in dieser Urkunde enthaltene Auflassung zum Vollzug beantragt wird? Und wenn das Grundstück, das aufgelassen wird, noch dazu lastenfrei ist. Warum denn nicht? Einen Antrag würde ich erwarten, eine Bewilligung nicht unbedingt. Einen ähnlichen Fall wie hier hat man, wenn die Löschung eines alten Rechts beantragt wird, bei der noch eine Löschungsvormerkung nach § 1179 BGB a.F. vermerkt ist. Selbst wenn es nicht dieser Anspruch ist, der mit der Löschung der Rechts erfüllt wird, ist es zumindest ein inhaltsgleicher, der die Erfüllung des eigentlichen Anspruchs nachträglich unmöglich macht. Was dem Berechtigten der Vormerkung aber natürlich egal sein wird :). In dem Fall bedarf es für die Löschung der Vormerkung m.E. nicht einmal eines speziell darauf gerichteten Antrags. Der auf Löschung der Rechts würde mir reichen, weil er die an dem Recht lastende Vormerkung von selbst erfaßt.


    Das ist in der Tat überzeugend...
    Ich habe mir bei dieser Gelegenheit ein Grundbuchblatt, was mir gerade in einer Erbsache vorgelegt wurde, nochmal genauer angesehen. Die ehemals 5 Grundschulden in Abt. III - eingetragen in den 1960er Jahren, gelöscht zwischen 1978 und 1994 - sind alle mit Lö-Vormerkungen nach § 1179 BGB a.F. für die nachrangigen Rechte versehen. 3 Löschungsvormerkungen sind gelöscht, die anderen sind nicht gelöscht. Scheint also schon immer uneinheitlich geregelt gewesen zu sein.

    Nach kurzer Rücksprache mit dem Notar sieht er mein Problem nicht als Problem. Eher im Gegenteil.

    Wer liegt denn nun falsch? :gruebel:


    Der Kollege liegt falsch. Vermutlich hat er bei er Beurkundung der Annahme die Mitbeurkundung der Auflassung (durch Verkäufer sowohl im eigenen Namen und für den Käufer aufgrund Vollmacht) schlicht vergessen und traut sich nicht, das gegenüber seinem Kunden offen zu legen.

    Halte ich für nicht zulässig. Richtiger wäre m.E.
    "Zugunsten des jeweiligen Eigentümer der Pflegeeinheit Nr. 80 des Aufteilungsplans: Verbot, das Wohnungseigentum (Nr. des zu belastenden WE) zu anderen Zwecken zu benutzen als für ein „Betreutes Wohnen“".

    Wie handhabt ihr das so?
    (von Notaren außerhalb unseres Bezirks bekomme ich regelmäßig zu hören, das würde nirgends so gemacht, wir sollen uns nicht so anstellen/nicht so kleinlich sein.)


    Bei "uns" ist das auch üblich und wird von mir und den Kollegen auch ohne Meckern akzeptiert. Denn sonst "könnte ja jeder kommen" und behaupten, er sei bevollmächtigt.

    Die Löschung einer Auflassungsvormerkung stellt auch nur ein Problem dar, wenn vormerkungswidrige Verfügungen (= Zwischenrechte) erfolgten oder der Anspruch nicht vollständig erfüllt wurde, weil z.B. kein lastenfreier Eigentumswechsel stattgefunden hat.


    Und wie prüfst Du das?
    Oder anders gefragt: Wenn ich dem Grundbuchamt schreibe "Anliegend übersende ich Ausfertigung meiner UR Nr. 1234/2014 und beantrage die Eigentumsumschreibung im Grundbuch von Dingsda Blatt 5678 gemäß Inhalt der Urkunde", dann wird die Auflassungsvormerkung für den Käufer gleich mit gelöscht? Auch ohne Löschungsbewilligung/-antrag für die AV?

    Wenn (wenn!) beide derzeit je 500/1.000 Miteigentumsanteile haben, dann erwirbt B von A gar nichts. Es wird das Wohnungs-/Teileigentum aufgehoben und es bleibt dann das Miteigentum am Grundstück übrig.

    Was man da nachverpfänden sollte ist mir auch nicht ganz klar.


    Ob das eingetragene Grundpfandrecht (teil-)gelöscht bzw. ein Teil des mit dem Grundpfandrecht belasteten Grundbesitzes aus der Pfandhaft entlassen werden kann, richtet sich - wie immer - nach Inhalt von Bewilligung und Antrag. Wenn da alles passt, sehe ich nicht, warum nicht gelöscht werden könnte.

    Man kann den Vormerkungsberechtigten natürlich freundlicherweise fragen, ob er nicht jetzt vielleicht seine Vormerkung gelöscht haben will. Ob deren Erlöschen in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden kann, glaube ich nicht (hängt theoretisch von der Formulierung im Einzelfall ab). Erforderlich ist also eine Bewilligung der Vormerkungsberechtigten -> Notar.

    Ob die Ansprüche vollständig erfüllt sind oder nicht, ist für die Löschung des Grundpfandrechts dagegen egal. Genauso ist es ja auch bei der Auflassungsvormerkung: Wird die Eigentumsumschreibung beantragt, und liegen die Voraussetzungen dafür vor, wird umgeschrieben. Die Vormerkung wird gelöscht, wenn das beantragt wird (Bewilligung ist typischerweise im Kaufvertrag selbst enthalten) - das kann, muss aber nicht geschehen. Insbesondere wenn Zwischenrechte eingetragen sind, wird die Löschung der Vormerkung besser nicht beantragt.

    Nebenbei: Ich habe kein Verständnis dafür, dass eine "rechtlich richtige" Lösung ins Lächerliche gezogen wird, nur weil sie den eigenen problemnegierenden Intentionen im Wege steht.


    Ich habe kein Verständnis dafür, dass Rechtsansichten, die offensichtlich neben der Sache liegen ("Verbrauch" einer Bewilligung, obwohl der Antrag weder vollzogen noch abgelehnt wurde - Prinz hat dazu in #28 alles gesagt), als die einzig richtigen benannt werden. Man könnte das auch "problemschaffende Intentionen" nennen, muss es aber nicht.

    Die im vorliegenden Thread diskutierten beiden Problemfälle haben mit der besagten obergerichtlichen Rechtsprechung überhaupt nichts zu tun, weil es jeweils um offenkundige Fehler trotz jeweils eindeutiger Rechtslage geht.

    Oder liegt es auch an den besagten Obergerichten, wenn im Erbscheinsverfahren die gleichen eklatanten Fehler begangen würden?


    Die hier diskutierten Problemfälle haben jede Menge mit der besagten obergerichtlichen Rechtsprechung zu tun, da im Erbscheinsverfahren allein schon aufgrund der Tatsache, dass die Beteiligten angehört werden oder ihr Einverständnis erklären müssen, so Dinge wie das komplette "Übersehen" eines von nur zwei Erben eines Stammes (!) doch erheblich seltener vorkommen. Das GBA hört eben typischerweise niemanden an, bevor es aufgrund der Eröffnungsprotokolle umschreibt...

    Hier kann man übrigens schön sehen was passiert, wenn allein aufgrund Eröffnugnsprotokoll mit notarieller Verfügung von Todes wegen die Grundbuchberichtigung betrieben wird. Aber die Obergerichte wollen es ja so.

    Den Gleichrang hat der Gläubiger verloren, weil die Hypothek über den Restbetrag ja erst nachträglich entsteht. Jetzt habe ich auch den Link zu der Verweisung im Hock/... gefunden. In dieser Auflage noch die Randnummern 2018, 2019.


    Wenn aber der Restbetrag im Rang unmittelbar folgt, kann ihm das herzlich egal sein.

    Ich habe hier einen Antrag auf Bildung von Wohnungs- und Teileigentum vorliegen. Die Teilungserklärung datiert vom 08.11.2013, am 10.12.2013 wurde eine Änderung beurkundet. Der Notar hat die Teilungserklärung vom 08.11.2013 in der Fassung der Änderung vom 10.12.2013 in Form einer beglaubigten Abschrift vorgelegt, in der alle geänderten Vereinbarungen direkt in der geänderten Form wiedergegeben sind. Ich hatte u.a. beide Urkunden angefordert. Der Notar meint, das wäre nicht erforderlich, weil er mir ohnehin nur eine auszugsweise begl.Abschrift der ersten Urkunde vorlegen würde. Die 2. Urkunde würde nur die Änderungen beinhalten. Was meint Ihr dazu???


    Vorzulegen sind natürlich beide Urkunden, damit das GBA die Wirksamkeit der Änderung überprüfen kann.

    Anders ist es beim Berichtigungsvermerk des Notars wg. offensichtlicher Unrichtigkeit, da kann ich zB Ausfertigungen "in richtig" herausgeben (was nichts daran ändert, dass die Urschrift nach wie vor den "offensichtlichen Fehler" enthält und ihr der Berichtigungsvermerk nur beigefügt wird).

    Ein ählicher Fall:

    Gläubiger hatte die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek unter Vorlage eines Leistungsbescheids (Titel) beantragt. Nach etwas Hin und Her war dann nur ein Teil der ingesamt geltend gemachten Forderung einzutragen. Dieser Teil ergab sich aber nur indirekt aus der Korrespondenz, so dass ich den einzutragenden Betrag der Hypothek selbst errechnen musste. Dabei habe ich einen Posten (GV-Kosten über gut 100 €) übersehen, so dass jetzt gute 100 € zu wenig im GB stehen. (Bzgl. dieses Postens erfolgte aber entsprechend auch keine Zurückweisung.) :eek:

    Der Gläubiger reicht nun den Titel mit der Bitte um Ergänzung bzw. Korrektur der GB-Eintragung wieder ein.

    Jemand eine Idee für eine "elegante" (aber natürlich vertretbare) Lösung? :schwitz:

    Nachrangige Eintragungen oder Anträge gibt es derzeit nicht.


    Lösung 1 (die "rechtlich richtige" :wechlach::( Gläubiger darauf verweisen, sich einen weiteren Titel zu beschaffen, da der erste "verbraucht" sei.
    Lösung 2: die vom Antrag irrtümlich abweichende Eintragung ergänzen (siehe Schöner/Stöber Rz. 397).

    Such Dir eine aus...

    (...) Der Betreute erhält nach dem Erstversterbenden ein Vermächtnis in Höhe von 51/100 seines gesetzlichen Erbteils. (...)

    Die Höhe des Vermächtnisanspruchs wurde mit 36.895,20 € ermittelt.
    Der Pflichtteil beträgt 1/8 Anteil in Höhe von 9.043,00 €.


    Ähhhhhh... "Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils." (§ 2302 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die "Hälfte" sind 50/100.

    Da hat sich wohl jemand ein wenig verrechnet.

    Ich soll eine Pfandentlassung betreffend ein bei vielen Grundbuchämtern eingetragenes Briefrecht eintragen. Das Recht ist noch zugunsten einer süddeutschen Landesbank eingetragen; mit der Pfandentlassungserklärung verbunden ist eine von einer nordddeutschen Landesbank beglaubigte Abschrift der Abtretungserklärung, wonach das Gesamtrecht von der süddeutschen an die norddeutsche Landesbank abgetreten ist. Reicht diese beglaubigte Abschrift aus oder muss entweder die Urschrift oder eine von einem Notar begl. Abschrift vorgelegt werden??:confused: Der Brief für mein Grundbuchamt wurde vorgelegt.


    Reicht nicht - § 29 GBO verlangt öffentliche Urkunden (nicht nur "amtliche" Beglaubigung), und "öffentlich" beglaubigte Urkunden können Sparkassen/Landesbanken nur von Urkunden erstellen, die sie selbst erstellt haben. Wenn also die süddeutsche LB beglaubigen würde, wäre alles OK. So: Notar (oder die nach hessischem oder rheinland-pfälzischem Recht ermächtigten Stellen).

    Diese "Aufwandsentschädigungen" sind dann quasi Rückerstattungen gezahlter Notarkosten?
    Und welche Größenordnung ist gemeint, wenn von "Großaufträgen" die Rede ist?


    1.
    Ja. Und daher illegal. Ist in den Richtlinien ausdrücklich geregelt, z.B in Bayern in Teil VI Ziff. 3.2:
    "Das Versprechen und Gewähren von Vorteilen im Zusammenhang mit einem Amtsgeschäft sowie jede Beteiligung Dritter an den Gebühren ist unzulässig. Insbesondere ist es dem Notar verboten,
    a) ihm zustehende Gebühren zurückzuerstatten,
    b) Vermittlungsentgelte für Urkundsgeschäfte oder
    c) Entgelte für Urkundsentwürfe zu leisten,
    d) zur Kompensation von Notargebühren Entgelte für Gutachten oder sonstige Leistungen Dritter zu gewähren oder auf ihm aus anderer Tätigkeit zustehende Gebühren zu verzichten."

    2.
    Tja, das hängt vom Notariat ab... wie immer ist scheint es auf dem Land billiger als in der Stadt zu sein, und in Kammern mit "laxer" Aufsicht ist die Hemmschwelle niedriger. In beide Richtungen - ich habe Kollegen erlebt, bei denen Makler für alle Verträge schon ab DM 100.000 / EUR 50.000 eine "Fahrtkostenerstattung" von DM 50 / EUR 20 bekamen, und für höhere Werte dann entsprechend mehr. "Wieder reingeholt" wurde das gerne dadurch, dass in Finanzierungsgrundschulden die Abtretung der Auszahlungsansprüche des Erwerbers gegen seine Bank an den Veräusserer (vertreten durch den Erwerber aufgrund Belastungsvollmacht) mit beurkundet wurde -> 20/10 Gebühr (Wert: Kaufpreis oder Darlehenssumme, je nachdem was niedriger ist), und zwar zusätzlich zu den Kosten der Grundschuldbestellung an sich. Ein klarer Fall von § 16 KostO / § 21 GNotKG, da diese Erklärung auch in den Kaufvertrag aufgenommen werden kann, und dann keine gesonderten Gebühren auslöst. Aber die glücklichen Makler, an die sich die Kunden oft zuerst wenden wenn es Ärger gibt, meinten dann, das sei schon alles so in Ordnung. Glücklicherweise schauen die Aufsichtsbehörden hier in letzter Zeit etwas genauer hin.

    Bei Unternehmensverträge, die mehr oder weniger "fix und fertig" von Anwalts- und/oder WP-Kanzleien kommen, sind mir Forderungen bis zu 50% bekannt geworden (abzurechnen via "Beratungsmandat").

    Nein, in "meiner" Kammer gibt es keine Notarkasse.