Alle 3 volljährig. Es gibt neben der Tochter keine weiteren Kinder.
Beiträge von DippelRipfl
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Ich hänge mich hier mal an mit ähnlichem Fall.
Der Erblasser hat in seinem notariellen Testament seine Ehefrau als Alleinerbin und seinen Neffen(!) als Ersatzerben eingesetzt. Weitere Ersatzerben keine. Dazu gibt es drei Vermächtnisse zugunsten der 3 Kinder der Tochter. Eine ausdrückliche Enterbung enthält das Testament nicht.
Die Ehefrau und der Neffe (kinderlos) haben das Erbe nun ausgeschlagen. (ohne Angabe von Gründen)
Es liegt nun ein Antrag der Tochter vor, wonach diese einen Alleinerbschein nach gesetzlicher Erbfolge möchte.
Ich habe Bedenken gegen die Erteilung des Erbscheins. Das Testament sieht mir sehr danach aus, als ob der Erblasser nicht wirklich wollte, dass die Tochter Erbin wird, auch nicht als gesetzliche Erbin.
Was meint ihr? Wen sollte ich anhören?
Sollte ich ergänzende Stellungnahme des Notars (bzw. der Tochter) anfordern zur Auslegung der Tochter als gesetzliche Alleinerbin?
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Die von dir angegebene Kommentarfundstelle beantwortet deine Fragestellung in Rn 129.
Die Ausschlagungsfrist ist abgelaufen, da hilft es auch nichts, wenn die Genehmigung innerhalb der Frist beantragt wurde. Die Auffassung des NLG trifft also zu.Die Auffassung des NLG stimmt definitiv nicht.
Es ist eindeutig, dass bereits der Antrag auf Genehmigung beim Betreuungsgericht die Frist hemmt.
Die Ausschlagung selbst sollte aber zeitnah ebenfalls erklärt werden.
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Ich danke euch für eure Meinungen, die meine Ansicht stärkt. Ich habe das Amtsgericht bereits darauf hingewiesen und angeregt, den Erbschein nach der 2. Ehefrau, die den Mann als Alleinerben ausweist, einzuziehen. Dieses teilt mit, dass der Erbschein im Einklang mit der materiellen Erblage steht und eine Einziehung nicht in Betracht kommt.
Das hatte mich eben verwirrt und ich habe hier erstmal angefragt.
Ich würde jetzt noch einmal "beantragen", den Erbschein einzuziehen. Ich würde darauf hinweisen, förmlich darüber zu entscheiden. Sollte dieses die Einziehung aber weiter ablehnen, steht mir sicher kein Beschwerderecht zu?!
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Hallo zusammen,
folgender Fall:
Es gibt ein gem. Testament mit der 1. Ehefrau, wonach sich die Eheleute gegenseitig eingesetzt haben und als Schlusserbe ohne Abänderungsbefugnis den gemeinsamen Sohn
Die Frau ist verstorben.
Nach dem Tod seiner 1. Frau hat der Mann neu geheiratet und ein gem. Testament mit dieser neuen Frau erstellt, wonach sie sich gegenseitig eingesetzt haben und als Schlusserbin die Tochter der Frau aus deren 1. Ehe. Die 2. Ehefrau ist ebenfalls seit einigen Jahren ebenfalls verstorben.
Der Mann hat einen Erbscheinsantrag nach der 2. Ehefrau gestellt, wonach er Alleinerbe nach diese geworden ist. Der Erbschein wurde antragsgemäß erteilt.
Nunmehr ist der Mann verstorben und das Nachlassverfahren läuft nun erstmalig an unserem Amtsgericht.
Meine Frage nun:
Ist der Erbschein nach der 2. Ehefrau unwirksam? Meiner Meinung nach ja, weil der Ehemann durch die Bindungswirkung des Testaments mit der 1. Ehefrau nicht neu testieren konnte. Allerdings betrifft es ja den Nachlass der 2. Ehefrau. Sie durfte ja neu testieren. Daher bin ich doch etwas unsicher.
Ich hoffe, ihr versteht den Fall und könnt mir helfen.
Danke und Liebe Grüße
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Sofort.
Dir liegen alle für den Nachweis des Erbrechts erforderlichen Personenstandsurkunden und die zumindest inzidenten Erbannahmeerklärungen aller Erbprätendeten - oder jedenfalls eines einzigen Erbprätedeten - vor. Damit ist klar, dass kein Fiskuserbrecht eingetreten sein kann.
Weshalb wurden die Erben nicht bereits im Jahr 2023 ermittelt? Aktvnachlass ist ja offenbar mehr als ausreichend vorhanden.
Berechtigte Frage
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Sicherlich ist das sinnvoll und eine Arbeitserleichterung für dich, aber aus meiner Sicht überschreitest Du damit eine Grenze.
Eine solche Grenze gibt es nicht, es sei denn, es wäre eine selbstgezogene, um sich rechtliche Prüfungen zu ersparen.
Es ist völlig unstreitig, dass die Wirksamkeit einer Erbausschlagung nicht nur in einem Erbscheinsverfahren, sondern auch in jedem anderen Verfahren zu prüfen ist, bei welchem deren Wirksamkeit als zu klärende Vorfrage relevant ist. Gleichwohl wird stets gebetsmühlenartig das unzutreffende Erstere zum Besten gegeben.
Ich bitte um Konkretisierung, welche Konstellationen gemeint sind bei der Formulierung "bei welchem deren Wirksamkeit als zu klärende Vorfrage relevant ist"
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Interessante Diskussion. Ich hätte nicht gedacht, dass man hier zu unterschiedlichen Auffassungen kommen kann, aber bei Juristen ist ja alles möglich
Dann gebe ich mal meine Meinung ab:
Bei einer Gläubigeranfrage teilst du lediglich mit, dass Personen xy (oder eben alle) ausgeschlagen haben. Den Zusatz "Die Prüfung der Wirksamkeit der Erklärungen erfolgen erst in einem Erbscheinsverfahren" kann man mit aufnehmen, muss man aber mE nicht.
Die einzige Ausnahme, bei der ich bereits im Ausschlagungsverfahren prüfe, ist: Wenn die Ausschlagung formunwirksam ist, dann teile ich das dem Ausschlagenden mit.
Andernfalls erfolgt niemals eine Prüfung im Ausschlagungsverfahren.
Zu der Diskussion bezüglich der Benachrichtigung Nächstberufener:
Das Nachlassgericht hat in diesem Zusammenhang nicht die Wirksamkeit zu prüfen und muss die Nächstberufenen unabhängig davon benachrichtigen. Ich halte daher eine Nichtbenachrichtigung für falsch, nur weil die vorhergehende Ausschlagungserklärung unwirksam sein könnte.
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Es gibt einen Erbschein für soziale Zwecke, der 2010 erteilt wurde.
Nunmehr beantragt die Erbin formlos einen Universalerbschein, weil u.a. Grundbesitz vorhanden ist.
Ist das formlos möglich? Oder muss eine erneute eidesstattliche Versicherung erfolgen?
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Danke.
Diese Art von eidesstattlicher Versicherung ist gesetzlich nicht geregelt und von der Rechtssprechung "erfunden" worden.
Das Nachlassgericht darf die e.V. nur abnehmen, wenn dieses durch gesetzliche Grundlage dazu ermächtigt ist, § 3 Nr. 1f und Nr. 2 c RPflG, § 342, 352 FamFG.
Zum Sachverhalt möchte ich ausführen, dass die Rechtsprechung mittlerweile dazu neigt, von der e.V. als ergänzende Erklärung zur Grundbuchberichtigung abzusehen und in Vielzahl der Fälle dazu übergeht, einen Erbschein zu verlangen. Liest man § 35 GBO "streng", ist der Erbschein sogar immer zu verlangen, sobald das öff. Testament nicht eindeutig ist. (Pflichtteil, weitere Abkömmlinge, unbestimmte Erbeinsetzung etc).
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Um welche e.V. geht es denn, die die Alleinerbin abgeben soll?
Ja
Wie "ja" ???
Welche e.V. soll die Alleinerbin abgeben?
Also welchen Inhalt soll diese haben?
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Mir liegt ein gemeinschaftliches Testament vor.
Es ist jetzt der 2. Ehegatte verstorben. Schlusserben sollen Sohn und Tochter zu gleichen Teilen sein.
Regelungen zu einer Ersatzerbfolge wurden nicht getroffen.
Der Sohn schlägt aus und hat 2 Abkömmlinge.
Frage: Wächst sein Anteil gleich der Schwester an oder kommen seine Abkömmlinge nun zum Zug ?
Ich danke für eure Unterstützung
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In welchem Rahmen musst du dies prüfen? Gibt es einen Erbscheinsantrag der Schwester auf Alleinerben?
Schau dir einmal § 2069 BGB, der hoffentlich bekannt ist
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Um welche e.V. geht es denn, die die Alleinerbin abgeben soll?
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Danke für Eure Einschätzungen. Ich konnte vorhin mit der Rechtspflegerin kurz telefonieren. Leider lässt sie sich von meiner Ansicht nicht überzeugen, wonach die eV/ein Erbschein in diesem Fall nicht erforderlich ist, da der Nichteintritt des Ersatzerbfalls nicht nachgewiesen werden muss. Sie bleibt bei ihrer Einschätzung: es sei eine Pflichtteilsstrafklausel. Mal schauen, ob meine Mandantschaft zum OLG mag.
Vielleicht könnte man die Rechtspflegerin mal auf diesen Thread hier verweisen
Ich halte das Verlangen einer e.V. hier für völligen Quatsch.
Nur am Rande: Die neuere Rechtsprechung neigt mittlerweile sowieso dazu, einen Erbschein zu verlangen (bei PTSK oder weiteren Kindern etc), auch wenn diese Konstellation hier ja gar nicht vorliegt.
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Nö hatten sie nicht. Ich habe den Titel jetzt mal angefordert bzw. darzulegen, dass dieser entbehrlich ist.
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Gibt es auch für NRW so eine Vorschrift?
Ich habe hier einen Antrag des dortigen LFF, die eine ZwaSiHyp für das Land NRW begehren aufgrund UVG Zahlungen.
Ein Titel liegt nicht vor. Nur eine Forderungsaufstellung.
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Ich möchte mich hier mal anhängen.
Ich als Grundbuchrechtspfleger im Rahmen der Berichtigung habe nun einen Nacherbenerbschein in der Hand, der in keinster Weise ein Wort darüber verliert bezüglich des Eintritts des Nacherbfalls.
Würdet ihr das monieren und dem Nachlassgericht zurückgeben? Reicht hier eine Berichtigung?
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Aus welchem Berufungsgrund haben die Kinder ausgeschlagen?
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Ich habe im ZTR eine sonstige Urkunde registriert.
Den Notar habe ich dann gebeten, diese Urkunde zu übersenden.
Der Notar teilt in einem Zweizeiler mit, dass es sich um einen Pflichtteilsverzicht handelt und daher nicht erbfolgerelevant ist.
Üblicherweise wurden diese Urkunden sonst immer übersendet.
Würde euch diese Information des Notars ausreichen? Ein reiner Pflichtteilsverzicht ist ja wirklich nicht erbolgerelevant, oder fällt dieser unter § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AktO ??
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Durch die Lebenspartnerin wird - vermutlich - die Kopie des handschriftliches Testaments vorgelegt. Auf Nachfrage wird erklärt, dass es sich um das Original handele. Die Verfügung wirkt jedoch eher wie eine Farbkopie.
Ich tendiere dazu das Testament zu eröffnen und im Protokoll einen Hinweis aufzunehmen, dass nicht festgestellt werden kann, ob es sich um das Original handelt. Aber da im Eröffnungsverfahren keine Wirksamkeitsprüfung erfolgt, würde ich zunächst nichts weiter veranlassen.
Wie seht ihr das? Spätestens im Erbscheinverfahren muss jedoch dann ja die Wirksamkeit geklärt werden.
Selbstverständlich ist das Testament zu eröffnen.