Beiträge von DippelRipfl

    2021 beantragt T einen Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge. Erben sind T, U und V zu je 1/3.

    Der Erbschein wird antragsgemäß erteilt.


    Nun erhalte ich eine Erklärung der T, dass diese die Erbschaftsannahme anficht und die Erbschaft ausschlägt.

    Es hätte sich nun herausgestellt, dass der Nachlass überschuldet ist.


    Ich hatte einen solchen Fall noch nie.

    Wie würdet ihr hier vorgehen?

    Jetzt ist ausnahmsweise das Gericht von Amts wegen mal gefragt. Du selbst musst dir Gedanken machen, ob sich durch das Testament die Erbfolge ändert und deswegen der erteilte Erbschein unrichtig geworden sein könnte. Falls ja, mit der Eröffnung einen Beschluss machen und ES einziehen. Falls nein, eröffnen, mitteilen und gut. Es bedarf weder eines Antrags noch sonstiger Stellungnahmen von Beteiligten. Hier ist erstmal das Gericht gefragt.

    Danke. Das hilft. Sollte ich die im Testament genannte Person diesbezüglich anschreiben, ob sie sich als Erbin sieht?

    Folgender Sachverhalt:


    Es wurde ein Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge erteilt.


    6 Monate nach Erbscheinserteilung wird ein Testament eingereicht (nicht von einem der gesetzlichen Erben)

    Es ist unklar, ob in diesem Testament eine Erbeinsetzung vorgenommen wurde. Vielmehr ist wahrscheinlich, dass es sich "nur" um ein Vermächtnis handelt.


    Wie würdet ihr hier vorgehen?

    Testament eröffnen ist klar.

    Aber danach bin ich mir nicht sicher, weil die Erbfolge ja womöglich gleich bleibt.

    Ich kann in dem Testament keine Alleinerbeneinsetzung der Frau AB erkennen.

    Ist das Institut im Testament namentlich benannt? Der Wortlaut klingt eher so, dass das Institut Erbe ist, wenn der gesamte Verkaufserlös dorthin gehen soll.

    AB soll Testamentsvollstreckerin sein und Vermächtnisnehmer bzgl des Mobiliars.

    Mir liegt nun ein Eingruppierungsbescheid vor, wonach der Betreuer Stufe C bekommt.

    Den Bescheid hat der Direktor des Amtsgerichts X erlassen.

    Der Betreuer hat seinen Sitz aber im Bezirk des Amtsgerichts Y.

    Im Gesetz steht hilfsweise wäre auch das AG des Wohnsitzes zuständig. Ich gehe davon aus, dass es die Fälle betrifft, in denen der Betreuer keinen Sitz hat.


    Inwieweit steht mir eine Prüfungspflicht zu, ob der Bescheid vom zuständigen Amtsgericht erlassen wurde?

    Eine super Frage, die ich auch schon stellen wollte und auf Meinungen gespannt bin.

    ForumSTAR sieht vor, dass immer eine Schluss-VÜ zu erstellen ist.

    Ich selbst lese es so, dass nur auf Aufforderung eine Schluss-VÜ zu erstellen ist.

    Man würde den befreiten Betreuer ja auch schlecht(er) stellen, wenn man sagt, dass er immer eine Schluss-VÜ einzureichen hat und der nicht befreite muss eine Schluss-RL nur auf Aufforderung einreichen (auch wenn eine RL natürlich umfangreicher als eine VÜ ist)

    Dankeschön für die Antwort. Ich habe es extra und ganz bewusst überspitzt ausgeführt.

    Ich gebe zu, dass ich die Arbeit optimiere. Das ist bei einem Deckungsgrad von unter 80% nicht anders möglich.

    Wenn ich in jeder neuen Betreuung ein Anfangsgespräch führe, dann sprengt das den Rahmen deutlich.

    Ich werde daher den Betreuten nicht darauf hinweisen, ein Anfangsgespräch zu verlangen.

    Die Argumentation "wie soll er sonst davon erfahren" passt nicht. Dann müsste ich den Betreuten ja über sämtliche Rechte aufklären, was wir ja auch nicht machen.


    Aber ich lasse mich auch gerne eines Besseren belehren und bin auf die Erfahrungen der Kollegen gespannt (vor allem den Zeitaufwand), die in jedem Fall ein Anfangsgespräch durchführen.

    Schreibst du die Betreuten immer an, ob sie ein Anfangsgespräch wünschen? So läuft man natürlich Gefahr, dass die das auch wollen.

    Ich habe keine Lust, die darauf zu stoßen.

    Und vor allem keine Zeit für die ganzen Gespräche