Beiträge von DippelRipfl

    ForumSTAR hat einen Button beim Erbschein: "Prüfung Erbteile."

    Für alle die, denen Bruchrechnen und Taschenrechner zu anstrengend oder zeitaufwändig ist, haben hier mit einem Mausklick geprüft, ob die Erbanteile zusammengerechnet wirklich 100/100 ergibt.

    Bei den Beteiligtendaten in Details kann man es ebenso überprüfen.

    Wäre interessant zu wissen, wieviel Prozent wirklich alles von A bis Z vorlesen :)

    Oder ob man die Beteiligten einfach unter dem Passus "vorgelesen, genehmigt und unterschrieben" unterschreiben lässt.

    Das sollte man besser nicht machen, denn das ist strafbar (§ 348 StGB).

    Schon klar. Das wollte ich nur in Erinnerung rufen. Auch wenn es mühsam ist, alles vorzulesen, ist es halt notwendig.

    Spannend ist auch die Vollübertragung der Nachlasssachen auf den Rechtspfleger. Die Länderöffnungsklausel des § 19 RpflG soll dann für den Nachlassbereich aufgehoben werden, weil sie zu einer Zersplitterung der Zuständigkeiten geführt habe. Aber das hätte man auch schon vorher wissen können, weil dies bei zuständigkeitsrelevanten Länderöffnungsklauseln in der Natur der Dinge liegt. Also erhebt sich - wie so oft - die Frage, weshalb man nicht von vorneherein schlauer war. Es war klar, dass es aufgrund der Länderöffnungsklausel zu einem zuständigkeitsrelevanten Flickenteppich kommen wird.

    Wenn das alles so kommt, wie es jetzt in Aussicht gestellt wurde, wird die nächste Frage sein, wie man die Rechtspflegerentlastung im Vollstreckungsbereich gerichtsintern mit der Mehrbelastung im Nachlassbereich in Einklang bringt (im Ergebnis sollen mit den genannten Maßnahmen ja nur die Richter entlastet werden). Muss man ein Prophet sein, um zu befürchten, dass das den Bestandsrechtspflegern im Nachlassgericht einfach zusätzlich aufgedrückt wird und dass man die frei gewordenen Stellenanteile im Vollstreckungsbereich dazu nutzt, um anderweitige personelle Löcher zu stopfen?

    Hi, hattest Du auch gehört, wie es in den Bundesländern aussieht, die schon von der Öffnungsklausel Gebrauch gemacht haben.

    Kommt jetzt wirklich ALLES in Nachlass auf die Rechtspfleger oder bleiben zB streitige Sachen beim Richter?

    Bedingte Nacherbfolge für eine Hälfteerbquote ist angeordnet, die mit der Wiederverheiratung der Vorerbin eintritt. Nacherben sind C und D zu gleichen Anteilen. Ersatznacherben für jeden Nacherben sind dessen Abkömmmlinge zu gleichen Stammanteilen nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge. Die Vorerbin ist - soweit gesetzlich zulässig - von den gesetzlichen Beschränkungen der Vorerbschaft befreit.

    Zutreffend ist, dass die Nacherbfolge güterrechtlich bedingt nur für eine Hälfteerbquote angeordnet ist, weil der überlebende Ehegatte bei Zugewinngemeinschaft zur Hälfte als gesetzlicher Erbe berufen wäre und sich die "gesetzliche Teilung" zugunsten der beiden Kinder somit nur auf die andere Hälfteerbquote bezieht. Die Befreiung der Vorerbin ergibt sich hier aus der Auslegung, weil bei bedingter Nacherbfolge im Zweifel eine solche Befreiuung anzunehmen ist (auch wenn die individuelle Auslegung natürlich Vorrang hat und man die Beteiligten hierzu befragen sollte). Den Pflichtteil können die Kinder ohnehin nur verlangen, wenn sie die Nacherbschaft noch vor Ablauf der Pflichtteilsverjährungsfrist nach § 2306 Abs. 1 BGB ausschlagen, weil § 2306 Abs. 2 BGB nach hM auch den Fall der bedingten Nacherbfolge erfasst.

    Ich habe den gleichen Fall:

    Im Testament steht: Heiratet der überlebende Ehegatte wieder, so muss er mit unseren Kindern die gesetzliche Teilung halten.

    Der überlebende Ehegatte beantragt über den Notar einen unbeschränkten Alleinerbschein. Der Antrag schweigt zu der Klausel.


    Ist diese Formulierung (Heiratet der überlebende Ehegatte wieder, so muss er mit unseren Kindern die gesetzliche Teilung halten) zwingend eine Anordnung der bedingten Vor- und Nacherbschaft bei Wiederheirat?

    Es würde eine gesiegelte Bestätigung erteilen, wonach die vom Erblasser ernannte Testamentsvollstreckerin ... das TV-Amt mit beim NachlG am ... eingegangener Erklärung vom ... abgelehnt und das NachlG keinen Ersatz-TV ernannt hat.

    Wenn dies dem GBA nicht reicht, müsste durch förmlichen Beschluss festgestellt werden, dass mangels Ersuchen des Erblassers keine nachlassgerichtliche Ernennung eines Ersatz-TV erfolgt. Dieser (rechtskräftige) Beschluss reicht dann als Nachweis aus, weil es ohne einen TV in persona auch keine Testamentsvollstreckung (als solche) gibt.

    Man hätte dem GBA die Ablehnung des TV-Amtes seinerzeit gleich mitteilen sollen. Dann wäre die Angelegenheit evtl. bereits anlässlich der - offenbar erfolgten - Eintragung des TV-Vermerks geklärt worden.

    Oder das Grundbuchamt vor Eintragung die Nachlassakten anfordern müssen. Bei Berichtigung aufgrund Testaments lasse ich mir vorher immer alle Nachlassakten beiziehen.

    Hallo,

    eine Berufsbetreuerin hat sich an mich gewandt m.d.B. um Prüfung, ob eine Pflichtteilseinforderung bei einem Betreuten erforderlich ist.

    Die Mutter des Betreuten ist verstorben, war in zweiter Ehe verheiratet und hat mit dem letzten Ehemann ein gemeinschaftliches Testament errichtet. Darin ist der Längerlebende als Alleinerbe eingesetzt und die Kinder aus den ersten Ehen als Schlusserben. Das Testament beinhaltet eine Pflichtteilsklausel.

    D.h. beim Versterben des Ehemannes würde der Betreute erben, nach seiner Mutter jetzt jedoch nicht.

    Ich würde mich über eure Meinungen hierzu freuen. LG

    Ist das Testament denn auch für den 2. Erbfall bindend oder besteht einseitige Abänderungsbefugnis?

    Setzt der Längstlebende nämlich ein neues Testament auf, dann geht sie ja komplett leer aus.

    Wäre für mich immer auch ein Indiz, ob ich den Pflichtteil besser geltend machen soll, gerade bei der Konstellation, dass nur nach dem Erstverstorbenen ein Pflichtteilsanspruch besteht.

    Hallo zusammen,

    ich habe einen etwas verzwickten Fall.

    Es gab einen Erbscheinsantrag des Antragstellers auf Alleinerbenstellung, der dann vom Richter (streitiges Verfahren) zurückgewiesen wurde. Auf die Beschwerde des Antragstellers ging die Sache ans OLG, welches die Beschwerde als unzulässig verworfen hat wegen Nichterreichens des Beschwerdewertes (fragt mich nicht, wieso - die Begründung habe ich nicht verstanden; meines Erachtens war der Beschwerdewert deutlich erreicht). Es ist, wie es ist. Der Antragsteller wurde nun vom Grundbuchamt aufgefordert, das Grundbuch berichtigen zu lassen (es gibt ja immer noch keinen Erbnachweis). Nach meiner Auslegung und Rechtsauffassung ist die Alleinerbenstellung des Antragstellers relativ eindeutig und er begehrt diesen auch weiterhin.

    Ist es möglich, dass er also nochmal einen Erbscheinsantrag (ich soll diesen protokollieren) mit gleichem Inhalt wie damals stellt, auch wenn dieser rechtskräftig zurückgewiesen wurde?

    Wenn nicht, was wären dann seine Möglichkeiten?

    Hallo zusammen,

    in einer Nachlassangelegenheit habe ich die Sache von unserem OLG aus der Rechtsmittelinstanz zurück erhalten. Die Entscheidung ist es meines Erachtens wert, veröffentlicht zu werden.

    Wohin muss ich mich in so einem Fall wenden und wie gehe ich richtig vor? Hat damit jemand Erfahrung?

    Danke vorab.