Beiträge von DippelRipfl

    In einer älteren Nachlasssache hat die Kindesmutter von der Genehmigung der Ausschlagung keinen Gebrauch gemacht. Das Kind ist Alleinerbe geworden.

    Das Familiengericht hat nun der KM die Vermögenssorge entzogen und Ergänzungspflegschaft angeordnet.

    Kann der Ergänzungspfleger einen Erbscheinsantrag stellen?

    Hallo,

    ich habe hier einen interessanten Fall.

    Person X ist verstorben, es haben alle ausgeschlagen bis auf Y.

    Y ist nachverstorben, hat aber zu Lebzeiten noch keine Kenntnis seines Erbanfalls gehabt.

    Nun haben auch alle Erben nach Y ausgeschlagen.


    Wie gehe ich jetzt sinnvoll vor? Es gibt Grundbesitz des X.

    Würdet ihr in BEIDEN Akten eine Nachlasspflegschaft anordnen?

    Die Tochter scheint mit dem Erbschein uneingeschränkt einverstanden zu sein.

    Gibt es denn noch weitere gesetzliche Erben (Kinder)?

    Die Formulierung ist natürlich äußerst unglücklich und laienhaft.

    Aber ich finde, die Auslegung kann man noch hören. Und wenn die Tochter (und eventuelle weitere ges. Erben) ausdrücklich einverstanden ist, hätte ich keine Bauchschmerzen, den Erbschein antragsgemäß zu erteilen.

    In dieser Allgemeinheit ist das nicht zutreffend.

    Dem Vermächtnisnehmer ist nur der Inhalt der Verfügung bekanntzugeben, der ihn betrifft. Etwaige übrige Vermächtnisse gehen ihn beispielsweise in der Regel nichts an.

    Dass dem Vermächtnisnehmer bei der Zuleitung der Unterlagen seitens des NachlG mitgeteilt wird, wer zum Erben eingesetzt ist, versteht sich von selbst.

    Logo.

    Zum Sachverhalt: Dem Erben, der verzichtet hat, ist in der Verfügung von Todes wegen (lediglich) ein Vermächtnis zuerkannt worden. Er bekommt also in jedem Fall das Eröffnungsprotokoll und eine teilweise Abschrift des ihn betreffenden Inhalts der letztwilligen Verfügung, also sein herauskopiertes Vermächtnis. Die Frage ist, ob ich ihm dennoch die gesamte Verfügung von Todes wegen zur Kenntnis zu bringen habe.

    Vielen Dank für Eure Antworten!

    Aber damit beantwortest du die Eingangsfrage doch selbst.

    Dadurch dass er VN ist, ist er Beteiligter und natürlich ist die VVTW an ihn bekannt zu geben. Und zwar nicht nur den Teil mit dem Vermächtnis, sondern die gesamte VVTW. Wie sonst soll er wissen, gegenüber wem er sein Vermächtnis geltend machen kann.

    Warum keine Anfrage an das Einwohnermeldeportal, und wenn dort der Tod des Betroffenen vermerkt ist, kurzfristig das Testament eröffnen? Dann besteht Klarheit, wer die Erben sind, und alles weitere ist deren Sache.

    Eine Sterbeurkunde ist für die Eröffnung nicht erforderlich.

    Sehe ich genauso.

    Warum ist eine Sterbeurkunde für die Eröffnung notwendig? Das Versterben lässt sich relativ leicht anderweitig herausfinden (Standesamt etc) und dann schnell eröffnen.

    Und wenn man wirklich meint, dass die Sterbeurkunde unabdingbar ist für die Eröffnung, dann bestellt man halt sofort einen Nachlasspfleger und informiert diesen direkt, damit er die Nachlasssicherung vornehmen kann.

    Hallo,

    ich habe aktuell einen Fall, wo jetzt festgestellt wurde, dass der Betreuer seit Anordnung der Betreuung zu viel Vergütung aus dem Vermögen des Betreuten erhalten hat, weil immer die falsche Wohnform beantragt und festgesetzt wurde. Ich hab dem Betreuer jetzt schon geschrieben, dass er die Differenz an den Betreuten zurückzuzahlen hat und es mir auch nachweisen muss.

    Was mach ich, wenn der Betreuer jetzt nicht freiwillig zahlt? Kann man dann einen Beschluss erlassen, wo der Betreuer verpflichtet wird den Betrag xy an die Betreute zu erstatten? Falls ja, welcher Beschluss wäre dass? Falls nein, welche andere Möglichkeit hat man dann? Muss ich dann einen Ergänzungsbetreuer für die Geltendmachung dieses Anspruchs bestellen?

    Vielen Dank für eure Antworten!

    Warum sich jetzt schon über Eventualitäten Gedanken machen.

    Natürlich wird der Berufsbetreuer das Geld zurückerstatten. Ihm ist doch auch daran gelegen, es sich nicht mit dem Gericht zu verscherzen, das ihn bestellt.

    Ich habe ja leider keine Antwort von Johanna-Elisabeth bekommen bisher.

    Ich würde nochmal gerne in die Runde fragen, wer ein VIer Aktenzeichen anlegt, sobald die Sterbefallmitteilung (und Grundbesitz vorhanden ist) kommt, um dann potentielle Erben anzuschreiben, um auf einen Erbscheinsantrag hinzuwirken oder zur Ablieferung von Testamenten aufzufordern.

    Wahrscheinlich wird sich aber niemand outen.

    Die Frage ist ja nur, ob man damit Nummern schindet.

    Meines Erachtens gibt weder die Aktenordnung noch das Gesetz irgendwo die Rechtfertigung, VI-er Sachen anzulegen, wenn eine Sterbefallmitteilung kommt, um potentielle(!) Erben anzuschreiben, um evtl. Testamente einzureichen und Erbscheine zu beantragen.

    Nach meinem Verständnis - aber ich mache auch keine Nachlasssachen - besteht eine Zuständigkeit des Richters, wenn der Antrag zwischen den Beteiligten streitig ist.

    Erachtet jedoch der (zunächst) zuständige Rechtspfleger den gestellten Antrag für unbegründet, weil er z.B. die Testamente, auch die der Ast. seinen Antrag stützt, für unwirksam erachtet, hat der Rechtspfleger den Antrag in eigener Zuständigkeit zu bescheiden und in diesem Fall zurückzuweisen.

    Genau so ist es.

    Guten Morgen,

    eine Stimme aus dem Südbezirk von Rheinland-Pfalz.

    Sobald die TA des Standesamtes eingeht, macht die Geschäftsstelle mit der ZTR Anfrage auch eine Abfrage über SolumWeb (Banken- und Notarzugang, der registriert wird) nach Grundbesitz im hiesigen Bezirk.

    Ich schreibe die Angehörigen (Standardtext) daraufhin an und bitte um Stellung eines Erbscheinsantrages. Weise auf die Gebührenbefreiung innerhalb 2 Jahren hin und gebe dem GBA eine Mitteilung nach § 83 GBO. Das Verfahren wird ohne Eingang weggelegt. Da nach der neuen AO (zumindest in RLP) nur diese Ersterfassung in Pebb§y zählt mit 121 Minuten pro VI Akte, wird halt wenn nicht gleich, spätestens nach der Aufforderung und der Drohung des GBA ein Antrag eingehen, neu eintragen kann man dann nicht mehr. Pro Erblasser nur 1x VI-Akte.

    Registriert wird dieses Verfahren von Anfang an in VI. Dies ist auch gesetzlich normiert. § 36 Abs 1 AO i. V m. § 342 Abs. 1 Nr. 9 FamFG. Ein Kommentar in beckonline über § 342 Abs. 1 Nr. 9 FamFG hilft da sehr weiter.

    Darf ich hier mal nachfragen.

    Habe ich das richtig verstanden, dass bei euch für jede Sterbefallmitteilung eine VI-er Sache angelegt wird?

    Ich finde es immer müßig, mir ohne einen Erbscheinsantrag schon so viele Gedanken zu machen.

    Soll B seinen Erbscheinsantrag erstmal stellen. Dann hörst du C an und der wird sicher was dagegen haben - schon geht das Verfahren an den Richter.

    Wenn ich mir aber schon vorher unbedingt Gedanken machen muss, dann würde ich es wie tom sehen.

    Eine Ergänzungsbetreuung hat doch mit der Befreiung des Betreuers nichts zu tun, sondern mit dem Vertretungsausschluss.

    Entweder der Betreuer ist von der Vertretung ausgeschlossen oder nicht.

    Für die Wahrung der Rechte des Betroffenen ggü dem TV ist mE grundsätzlich ein Ergänzungsbetreuer zu bestellen, da der Betreuer (der gleichzeitig TV ist) hierzu von der Vertretung ausgeschlossen ist.

    Das war nach alter und nach neuer Gesetzeslage so :)