Beiträge von jublo

    Hallo zusammen,

    ich habe folgenden Fall:

    Mutter verstorben, Sohn und Tochter sind Erben.

    Nun meldet sich ein Gläubiger des Sohnes und bittet um Mitteilung der weiteren Erben nach der Mutter.

    Ich würde sagen, dass der Gläubiger kein berechtigtes Interesse an Auskünften bezüglich den Erbfall der Mutter hat, da er nicht Gläubiger der Mutter (Erblasserin), sondern Gläubiger des Sohnes (Mit-/Erbe) ist.


    Wie seht ihr das?

    Würdet ihr dem Gläubiger mitteilen, dass es noch eine Tochter (= Schwester des Schuldners) gibt?


    Ich danke für eure Hilfe! :)

    Bei einem Freispruch wird die Akte entsprechend der RiStBV an den Bezirksrevisor vorgelegt.

    Aber es gibt auch Verfahren, in denen "Staatskasse" gleichbedeutend mit "Stadtkasse" ist und der Festsetzungsantrag daher bei der Stadt und nicht bei dem Gericht zu stellen ist.

    Daher kam ich auf die Idee, dass mit "Land NRW" auch eine andere Stelle als das AG gemeint sein könnte. Ich weiß nur nicht welche; ich wollte aber versuchen das selbst herauszufinden, bevor die Akte doch beim Bezirksrevisor landet. :-/

    Ich stehe auf dem Schlauch und belebe das Thema daher wieder, da mein Fall ähnlich ist.


    Mein Fall:

    Präventivgewahrsam nach § 35 PolG NRW wird per amtsgerichtlichem Beschluss für zulässig erklärt, die Fortdauer angeordnet und befristet.

    Der dem Betroffenen im Termin beigeordnete Rechtsanwalt legt Rechtsmittel ein.

    Das Landgericht hebt den Beschluss daraufhin auf und beschließt:

    "Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen hat das Land NRW zu tragen (§§ 81 I 2, 430 FamFG)."


    Der Vergütungsantrag liegt nun dem Amtsgericht vor und ich frage mich, wer für das Festsetzungsverfahren zuständig ist bzw. aus welcher Kasse die Anweisung erfolgt.

    Ein Kollege würde die Akte an die Bezirksrevisoren zur Stellungnahme schicken.

    Aber ich glaube nicht, dass sie dafür zuständig sind, da die Kostenentscheidung nicht zulasten der (Justiz-) Landeskasse ergangen ist, sondern sich gegen das "Land NRW" richtet.

    Nur leider weiß ich nicht, durch wen das Land NRW dabei vertreten wird und wem ich die Akte schicken soll.

    Aus der Vertretungsordnung JM NRW bin ich nicht wirklich schlau geworden.

    Ich hoffe daher auf eure Hilfe.

    Ich habe es ähnlich wie Schneewittchen gehalten: erst mal kurz erzählen lassen, um einen groben Überblick zu bekommen.

    Dann habe ich gezielt Fragen gestellt, um den chronologischen Ablauf protokollieren zu können. Wenn ich meine Infos hatte, habe ich getippt und das Publikum weiterreden lassen... und so ging es quasi Frage für Frage.

    Wenn jemand ganz viel Redebedarf hat, habe ich auch schon mal gesagt, dass ich mich eben konzentrieren müsse und es schön wäre, wenn ich für den Moment in Ruhe schreiben kann. Das hat oftmals geholfen. Zumal ich es freundlich und nach dem Motto "ich möchte auch alles richtig machen" zum Ausdruck gebracht habe und nicht a la "wäre schön, wenn Sie mal still wären" - hoffe ich zumindest. ;)

    Es kommt wohl aufs Publikum und auf die Person, die protokolliert, an. Mir hat es nichts ausgemacht, dass sie weiterreden, während ich tippe und dabei filtere. Für andere ist diese Herangehensweise vielleicht nichts.

    Wenn allerdings jemand besonders viel Redebedarf hatte und das von mir Protokollierte kommentierte und ständig Ergänzungen wollte, kam auch ich manchmal nicht dagegen an - selbst wenn ich darauf hingewiesen habe, dass es unerheblich ist, ob sich das Ganze "gegen Mittag" oder um "11:34 oder war es doch 11.43?" ereignete.

    Über die Internetseite anabin konnte ich in Erfahrung bringen, dass die Universität anerkannt ist (H+). Dort steht auch, dass der Abschluss einem deutschen ZAE-Abschluss, also "Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudium" entsprechen soll.

    Der Betreuer hat laut eigener Aussage kein Vorstudium und wurde aufgrund seiner Berufserfahrung zugelassen.

    Ich hab leider keine Antwort für dich, tue mich aber vom ersten Gedanken her damit schwer ein Zusatzstudium (als ausschlaggebend) anzuerkennen, wenn es kein Grundstudium gibt, auf dem das Zusatzstudium aufbaut; quasi ein Aufbaustudium, das auf "nichts" aufbaut.

    :/

    Interessante Frage.

    Leider weiß ich das nicht, da ich - zum Glück - einen solchen Fall noch nicht hatte.

    Ich habe mich gerade mal auf der Website von ABC legal umgesehen. Dort heißt es in den FAQs u.a., dass die Gebühr auf Antrag erstattet werden kann, wenn eine Erledigung des Ersuchens in bestimmten Fällen nicht möglich war.

    Ich würde es daher nicht als ganz ausgeschlossen erachten, dass man die Gebühr zurückfordern kann wenn sich das Ersuchen erledigt hat. Im Zweifel müsste man wohl mal anfragen.

    Leider habe ich in den FAQs keine Frage dahingehend gefunden was mit der Gebühr passiert, wenn innerhalb eines Zeitraums X kein Ersuchen eingeht.

    G*** sagt: "Beitreibungsmöglichkeiten".

    Mir wird als Übersetzung "Wiedergutmachungsmöglichkeiten" angezeigt, was in meinen Augen auch für deine Theorie mit dem Vollstreckungsauftrag sprechen würde.

    In dem Zusammenhang klingt

    Nun schreibt mich das ausländische Gericht an und bittet, "auch die Regressmöglichkeiten zu prüfen, um eine Vollstreckung durchzuführen."

    für mich ein bisschen so, als würde das ersuchende Gericht gerne eine Art eine Vermögensauskunft haben, um zu prüfen ob und wie vollstreckt werden kann. :/

    So oder so ist die Sache ziemlich unschön formuliert und sorgt für Fragezeichen.

    Da es auch eine Beanstandung / Rückfrage sein kann, die ich als Prüfstelle zu beachten bzw. überwachen habe, müsste ich eigentlich Kenntnis von dem Inhalt des Schreibens haben und kann es nicht - wie sonst bei Erledigung des Ersuchens - einfach an die ersuchende Abteilung weiterleiten.

    Habt Ihr schon mal als Prüfstelle einen Übersetzer beauftragt? Und wenn ja, wer zahlt die Kosten? Es sind ja konkret Ausgabe, die ich außerhalb des eigentlichen Verfahrens verursache...

    Darf ich fragen zu was du dich letztlich entschieden hast?


    (Ich hätte in deinem Fall glaub ich die Unterlagen an das ersuchende Gericht weitergeleitet, sodass von dort eine Übersetzung hätte beauftragt werden können und die Kosten diesem Verfahren direkt zugeordnet werden können. Ggf. hätte ich mir eine Kopie des kyrillischen Schriftstücks gemacht und - sofern eine Übersetzung veranlasst werden würde - um Übersendung einer Kopie gebeten. ;) Aber je länger ich darüber nachdenke desto mehr komme ich zu dem Schluss, dass ich in deiner Funktion als Prüfstelle keine Kosten für eine Übersetzung hätte selbst entstehen lassen und es so wie Annett gehandhabt hätte.)

    Ich habe ein Zustellungsersuchen aus den Niederlanden vorliegen, das nicht unterschrieben und nicht gesiegelt ist. Stattdessen ist ein ausführliches Anschreiben beigefügt, das immerhin unterschrieben ist.

    Das dürfte auch meiner Ansicht nach nicht reichen, da § 17 Abs. 6 ZRHO besagt, dass das Ersuchen unterschrieben und gesiegelt sein muss.

    Das dürfte sich nicht durch ein Anschreiben ersetzen lassen.

    Selbst wenn man zu dem Ergebnis kommen sollte, dass dieses kostenpflichtige Konto notwendig ist, habe ich doch arge Bedenken an der Vorgehensweise.

    Denn folgt man der Argumentation

    Auf Nachfrage mit der Bitte um Begründung des Ansatzes wurde angegeben, dass das Konto eine Jahresgebühr von 89,90 € hat und alle Lieferungen damit kostenfrei seien.

    würde das für mich bedeuten, dass die Betreuerin Buch darüber führen müsste, wie viele Bestellungen innerhalb des Jahres der Jahresgebühr insgesamt angefallen sind und wie viele Bestellungen dem konkreten Betroffenen zuzuordnen sind. Entsprechend wäre dann sein Anteil in Ansatz zu bringen, damit die Betreuerin die Jahresgebühr wieder reingeholt hat - sie somit weder Plus noch Minus machen kann.

    Vom ersten Bauchgefühl her würde ich aber auch sagen, dass das so nicht ganz richtig sein kann.

    Eben weil manche Lieferungen versandkostenfrei sind.

    (Kommt man zu einem anderen Ergebnis würde ich mir wohl versichern lassen, dass sie diese Mitgliedschaft ausschließlich für die Betroffenen nutzt und nicht für sich selber etwas bestellt oder selber Teile der Mitgliedschaft - wie Streaming - nutzt.)

    Hallo zusammen,

    mir liegt ein eingehendes Zivilersuchen um Zustellung aus der Türkei vor.

    Die Adresse des Zustellempfängers wurde lediglich angegeben mit: Musterhausen (als Beispiel).

    Keine Postleitzahl, keine Straße ... nichts.

    Kann das Ersuchen so bearbeitet werden?

    Oder gilt die Adresse des Zustellempfängers dann nicht als unbekannt?

    Ist das eine Sache, die von der Prüfstelle zu beanstanden wäre?

    Oder muss das Gericht in Musterhausen dies so hinnehmen und eine Einwohnermeldeamtsanfrage machen?

    Das kommt mir irgendwie nicht so richtig vor.

    Da ich aber das Gefühl habe etwas zu übersehen, dachte ich mir ich wende mich mal an die Forengemeinde.

    :)

    jedoch finde ich ihn nicht so übersichtlich wie den Länderteil in Zivilsachen, wo dann steht, ob Postzustellungen zulässig sind oder nicht.

    Das stimmt. In Zivilsachen ist der Länderteil fast schon Luxus.

    In Strafsachen schaue ich, ob wir das Übereinkommen nach 1954 haben.

    Wenn ja: ob wir in diesem Fall auch das Übereinkommen von 2000 haben.

    Wenn auch dies ja: Postzustellung (Einschreiben Rückschein international).

    Wenn diese scheitert: förmliches Ersuchen mit Hinweis, dass Postzustellung gescheitert.


    Wenn man sich einmal eine Arbeitsweise angewöhnt hat und weiß an welchen Stellen man nach für den Ablauf wichtigen Stellen suchen muss, klappt es eigentlich ganz gut.