Beiträge von jublo

    Hallo zusammen,

    mir liegt ein eingehendes Zivilersuchen um Zustellung aus der Türkei vor.

    Die Adresse des Zustellempfängers wurde lediglich angegeben mit: Musterhausen (als Beispiel).

    Keine Postleitzahl, keine Straße ... nichts.

    Kann das Ersuchen so bearbeitet werden?

    Oder gilt die Adresse des Zustellempfängers dann nicht als unbekannt?

    Ist das eine Sache, die von der Prüfstelle zu beanstanden wäre?

    Oder muss das Gericht in Musterhausen dies so hinnehmen und eine Einwohnermeldeamtsanfrage machen?

    Das kommt mir irgendwie nicht so richtig vor.

    Da ich aber das Gefühl habe etwas zu übersehen, dachte ich mir ich wende mich mal an die Forengemeinde.

    :)

    jedoch finde ich ihn nicht so übersichtlich wie den Länderteil in Zivilsachen, wo dann steht, ob Postzustellungen zulässig sind oder nicht.

    Das stimmt. In Zivilsachen ist der Länderteil fast schon Luxus.

    In Strafsachen schaue ich, ob wir das Übereinkommen nach 1954 haben.

    Wenn ja: ob wir in diesem Fall auch das Übereinkommen von 2000 haben.

    Wenn auch dies ja: Postzustellung (Einschreiben Rückschein international).

    Wenn diese scheitert: förmliches Ersuchen mit Hinweis, dass Postzustellung gescheitert.


    Wenn man sich einmal eine Arbeitsweise angewöhnt hat und weiß an welchen Stellen man nach für den Ablauf wichtigen Stellen suchen muss, klappt es eigentlich ganz gut.

    Ich steh grad total auf dem Schlauch.

    Ich würde sehr gerne den Online-Rechner nutzen, nur leider scheitere ich bereits bei der ersten zu treffenden Auswahl hinsichtlich des Wohnsitzes.

    Zur Auswahl stehen: Bund / FFB / M (Land) / M (Stadt) / STA.

    Ich verstehe leider nicht, was sich hinter den Auswahlmöglichkeiten verbirgt.

    Auch der Infotext ("Wo befindet sich der Wohnsitz der Partei? Landkreise FFB/STA, M /Land/Stadt) oder im übrigen Bundesgebiet?") hilft mir leider nicht weiter.

    Ich habe das Gefühl irgendetwas zu übersehen und würde mich über einen hilfreichen Schubs von der Leitung sehr freuen.

    :/:(

    Es geht ja in Bezug auf B2 nicht allein um das "zahlt nichts", sondern bei der Kostenfestsetzung um die Frage "darf Erstattung" (von wem eigentlich und in welcher Höhe?) verlangen. Das eine führt im Vergleichswege nicht zwingend zum anderen.

    DAS wiederum ist für mich jetzt schlüssig. ;)

    Ich glaube es wäre insgesamt noch verständlicher wenn wir konkrete Zahlen hätten - also was meldet K an, was melden B an.

    Einig ist man sich darüber, dass eine eindeutige Regelung über die Kostenerstattung von B2 fehlt - daher landet man automatisch bei der Auslegung des Vergleiches: Was haben die Parteien damit wohl gemeint?

    Für mich gibt es da auch nach mehrfachen Überlegungen nur eine Deutung: B 2 zahlt nichts.

    Es sind die "Kosten des Rechtsstreits", über die entschieden wurde.

    Die Argumentation, warum die Kosten des B 2 nicht von der Kostenentscheidung erfasst sein / es sich nicht um Kosten des Rechtsstreits handeln sollen, ist für mich - anhand der im Startpost mitgeteilten Informationen - nicht nachvollziehbar. :nixweiss:

    Interessante Diskussion.

    Ich sehe ehrlich gesagt so manche dargelegten Probleme nicht.

    Wenn die Kostenentscheidung lautet, dass der Kläger 1/4 und der Beklagte zu 1 3/4 der Kosten des Rechtsstreits trägt, dann hätte ich kein Problem, wenn der Rechtsanwalt, der beide Beklagten vertreten hat, die gemeinsamen Kosten mitteilt.

    Wir haben meinem Verständnis der Kostenentscheidung nach mehrere Erstattungsansprüche:

    K gegen B 1 auf 3/4 seiner Kosten

    B 1 gegen K auf 1/4 seiner Kosten

    B 2 gegen K auf 1/4 seiner Kosten

    B 2 gegen B 1 auf 3/4 seiner Kosten.

    Ich kann insoweit folgen, als dass wir nur im Verhältnis K und B 1 aufrechenbare Ansprüche haben und dass wir hierfür grds. die Information benötigen in welchem Innenverhältnis die Beklagten für die als Streitgenossen entstandenen Kosten haften.

    Nicht folgen kann ich allerdings, sofern die Kosten des B 2 nicht von der Kostenentscheidung erfasst sein sollen.

    Wie die Streitgenossen etwaige Ansprüche gegeneinander regeln, bleibt ihnen überlassen - es sei denn sie stellen ausdrücklich einen Antrag auf Festsetzung innerhalb der Streitgenossen.

    Auch wenn mir durch die Diskussion hier Zweifel gekommen sind, wäre ich aktuell weiterhin bei meinem ersten Gedanken, dass ein Ausgleich hinsichtlich der gemeinsamen Kosten auf Beklagtenseite erfolgen kann.

    Sind wirklich überall die Rechtspflegerkollegen mit den Auszahlungen beschäftigt? luisamariexx hatte in ihrem Thread leider nicht weiter erläutert wie das Ganze bei ihr ausgegangen ist.

    Es ist ein paar Jahre her, dass ich Betreuungssachen gemacht habe.
    Aber damals erfolgte bei uns die Festsetzung der Vergütung aus der Landeskasse im einfachen Verwaltungsweg durch den mittleren Dienst.

    (Grundlage dafür habe ich leider nicht mehr präsent.)

    Es ist eine Weile her, dass ich PKH / VKH gemacht habe. Ich bin also nicht mehr in der Materie drin, würde aber vom Bauchgefühl / ersten Gedanken zu Nein tendieren.

    Denn auch wenn ich den Gedanken

    Gerade bei Menschen mit geringem Einkommen, erscheint mir der Abschluss dieses Servicepaketes sinnvoll. Die entsprechenden Kosten können von diesen nicht aus dem laufenden Budget bestritten werden.

    nachvollziehen kann, würde dies für mich im Umkehrschluss bedeuten, dass man bei allen, die kein Servicepaket abgeschlossen haben, nach der Höhe der jährlichen Werkstattkosten fragen und diese anteilig berücksichtigen müsste, damit diese Personen nicht schlechter dastehen als solche mit einem Servicepaket.

    Ähnliches gelte zum Beispiel für den ADAC-Beitrag, wenn das Servicepaket auch wie oben geschildert eine Pannen- und Unfallhilfe enthält.

    Es wurde nun entschieden, dass die Beklagte die "Kosten des Rechtsstreits" zu tragen hat.


    Die Parteien haben nun ihre Kostenfestsetzungsanträge eingereicht. Die Klägerin macht eine Einigungsgebühr nach VV 1000 RVG geltend. Der Beklagte bestreitet, dass diese Einigungsgebühr zu den Kosten des Rechtsstreits gehört.

    Einfach mal weiter gedacht:

    Wenn wir einen Vergleich haben und eine Kostenentscheidung hinsichtlich der "Kosten des Rechtsstreits" und die Beklagtenseite die Meinung vertritt bei den "Kosten des Vergleichs" handele es sich nicht um "Kosten des Rechtsstreits" - haben wir dann nicht eine unvollständige Kostenentscheidung, da über die Kosten des Vergleichs, über die als Konsequenz der Haltung der Beklagtenseite gesondert entschieden werden müsste, keine Kostenentscheidung vorliegt?

    :/

    (Oder ist das gerade zu verquert weitergesponnen?)

    Interessante Frage.

    Vom ersten Gedanken her würde ich sagen:

    Die Gebühr entsteht für das Verfahren auf Erteilung des Erbscheins.

    Damals wurde ein beschränkter Erbschein nur für Grundbuchberichtigungszwecke beantragt und erteilt.

    Es wurde die entsprechende Gebühr erhoben.

    Das Verfahren war folglich abgeschlossen.

    Wird nun ein neuer Antrag auf Erteilung eines vollumfänglichen Erbscheins gestellt, haben wir ein neues Verfahren.

    Demnach würde ich sagen, dass sich die Gebühr nach dem GNotKG richtet.

    Spätestens wenn ich über eine Anrechnung der bereits auf das frühere Verfahren gezahlten Gebühr nach der KostO nachdenke, muss ich mir die Frage stellen, ob das so möglich ist (Vermischung KostO/GNotKG) bzw. wie angerechnet wird.

    Aber dafür müsste ich noch mal etwas nachdenken und vielleicht auf Suche in den Kommentaren gehen. :/


    Der erste Gedanke bleibt aber: Verfahren abgeschlossen. Neues Verfahren nach geltendem Recht.

    Es wurde vermutlich eine Anrechnung der Sowieso-Strecke Wohnort - Gericht vorgenommen.

    So etwas vermute ich auch.


    Im LRKG NRW konnte ich eine entsprechende Regelung zumindest bei überschlägiger Suche nicht finden. Eventuell wird das dann aus anderen Vorschriften abgeleitet (Sparsamkeit usw.).

    Ich auch nicht.

    Wird vermutlich irgendwo zwischen den Zeilen herausgelesen und pauschal als "aus Gründen der Sparsamkeit" erklärt.

    Ich bin diese Woche an einem Tag von meiner Wohnung direkt zu einer anderen Adresse als dem Büro gefahren (fiktive Anfahrt vom Büro wäre weit kürzer gewesen). Dort hatte ich einen Termin, der ca. 6 Stunden gedauert hat. Danach bin ich wieder nach Hause gefahren und habe dort noch gearbeitet. Ein Sowieso-Abzug für die Fahrstrecke Wohnung - Büro ist hierbei meiner Meinung nach nicht vorzunehmen. Ich hatte nie vor, an dem Tag im Büro zu erscheinen und hatte auch angekündigt, dass ich einen langen Auswärtstermin habe.

    Ich bin an dem Tag auch nicht im Büro gewesen, sondern - ebenfalls mit Ankündigung der Verwaltung gegenüber - von Zuhause zum Termin und wieder nach Hause gefahren. (Dieses Detail fehlte in meiner Darstellung.)


    Ich danke dir für deine Erfahrungswerte und werde berichten, wenn ich der Sache auf den Grund gekommen bin! ;)

    Hallo zusammen,

    ich habe bei meinem letzten Reisekostenantrag festgestellt, dass mir deutlich weniger erstattet wurde, als von mir selber ausgerechnet.

    Es stellte sich heraus, dass seitens der Verwaltung eine Vergleichsrechnung vorgenommen wurde.

    Wäre ich vom Gericht zur Prüfung gefahren statt von Zuhause aus, wären es der dortigen Berechnung nach weniger Kilometer gewesen.

    (Nehme ich jetzt mal so hin, auch wenn ich deren Kilometer zumindest mittels Google.Maps nicht ermitteln konnte.)

    Letztlich kam noch hinzu, dass versehentlich nur eine Strecke erstattet wurde - was nun korrigiert wird.

    Ich frage mich allerdings nun auf welcher Grundlage die Vergleichsberechnung aufgestellt wurde.

    Aus den bei meiner Recherche gefundenen Gesetzestexten und Informationen wurde ich nicht so ganz schlau und habe auch die diesbezügliche Erklärung der Verwaltung nicht ganz verstanden.

    Wichtig zur Klärung:

    Bundesland: NRW

    Gericht: Landgericht A

    Wohnhaft in: A

    Prüfung in: B

    Vielleicht habe ich ja Glück und einer von euch kann es mir erklärlich machen.