Bin da ganz bei Tom
Beiträge von Eddie Macken
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Aufgrund der Bewilligung der ZV durch den Anordnungsgläubiger stellst du die ZV hinsichtlich des Anordnungsbeschlusses ein, hebst den Termin auf und stellst fest, dass das Verfahren im Übrigen unberührt bleibt. Als nächstes steht dann die Neuterminierung aufgrund des Beitritts an. Sofern der Anordnungsgl. seinen Versteigerungstermin zurücknimmt kannst du insgesamt nur aufheben, wenn auch der Beitrittsgl. zurücknimmt.
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Durch einen Beitritt würde die Grundschuld nicht in das geringste Gebot kommen. Trotzdem kann ein Beitritt sinnvoll sein, aber dafür gibt der Sachverhalt zu wenig her.
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Erstmal danke!
Wenn ich den Wert der RückAV voll in das geringste Gebot aufnehme bedeutet das aber doch, dass ein Bieter nur das geringste Bargebot bieten müsste und damit schon über der 7/10-Grenze liegen würde, richtig? Und wenn dann die Stadt aber ihren Rückauflassungsanspruch nicht geltend macht, dann hätte man das Grundstück für ein paar tausend Euro ersteigert? Kann das so richtig sein?
Die 7/10 Grenze spielt in der Teilungsversteigerung eh nahezu keine Rolle...
Lt. Deinem Sachverhalt bleibt ja auch eine Grundschuld bestehen. Mit ein paar tausend Euro dürfte es damit dann ja nicht laufen, der Grundschuldgläubiger wird aufgrund Sicherungsvereinbarung verpflichtet sein, das Kapital vom Ersteher einzufordern.
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Dann ist das Recht doch erloschen. Wichtig für mich wäre, dass ich Unterlagen zum Tod der Berechtigten habe.
Einen Grund für einen Pfleger sehe ich nicht.
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Das Kapital ist zwar Rang 5, Du wirst es in der Regel doch nicht mit in den Teilungsplan aufnehmen, oder sind soviel Einnahmen zu verteilen? Wenn tatsächlich auf das Kapital zu zahlen ist, wäre § 158 ZVG zu beachten. Habe ich noch nie gehabt.
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Vielen Dank für Deine Einschätzung!
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Ich schließe meinen Fall mal hier an:
Ehegatten errichten gemeinschaftliches handschriftliches Testament, setzen sich gegenseitig zu Erben des Erstversterbenden ein. Als Erben des Letztversterbenden werden die beiden Kinder namentlich eingesetzt. Dann folgt der Passus:
"Fordert beim Tod des Erstversterbenden eines unserer Kinder seinen Pflichtteil, dann soll es auch bei Tod des Letztversterbenden nur seinen Pflichtteil enthalten."
Der überlebende Ehegatte errichtet ein notarielles Testament, in dem ausdrücklich dargelegt wird, dass beide Kinder aus steuerlichen Gründen im Einvernehmen mit dem Testierenden den Pflichtteil ausgezahlt bekommen haben. Dann werden die Kinder zu Erben zu je 1/2 eingesetzt.
Meine Meinung dazu:
Der Verwirkungstatbestand ist dann wohl nach überwiegender Auffassung nicht erfüllt. Die Umstände der Pflichtteilserfüllung sind durch das notarielle Testament belegt. Also besteht die Erbeinsetzung aus dem ersten Testament fort und wird durch das notarielle Testament bestätigt. Also brauche ich keinen Erbschein zur Grundbuchberichtigung!
Seht Ihr das genauso? Ich habe Zweifel, weil der fehlende Eintritt des Vewirkungstatbestandes ja durch Auslegung festzustellen ist, oder? Zumindest für den Fall, dass ein Pflichtteilsberechtigter im Einvernehmen des überlebenden Ehegatten den Pflichtteil geltend macht, gibt es die Auffassung, dass dennoch die Verwirkungsklausel erfüllt ist oder zumindest erfüllt sein kann, was wiederum im Einzelfall auszulegen ist.
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Ich würde es ignorieren, dem Notar mit der Eintragungsnachricht allerdings einen Hinweis darauf geben (möglicherweise im Baustein verrutscht) und Kosten aus dem vollen Wert erheben.
Wobei das, glaube ich, doch sehr streitig ist, da nach § 51 Abs. 3 GNotKG evtl. ein Abschlag zu machen ist, aber dies ist hier ja nicht Thema.
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Also erst einmal sollte es Dir egal sein, was der Bezi denkt. Rechtsmittel sind dazu da, eingelegt zu werden.
Nicht abhelfen und gut. Im Übrigen ist doch der Einwand des Bezi jetzt nicht mehr erheblich. Neue Tatsachen (hier der Antrag der RAin) sind bei der Abhilfeentscheidung zu berücksichtigen.
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Da hier keiner antwortet:
Der Übergang nach UVG müsste Dir doch durch eine umgeschriebene (Teil-) Vollstreckungsklausel nachgewiesen werden. So wie ich verstanden habe, liegen keinerlei Unterlagen in der Form des § 29 GBO vor. Also kannst Du auch nichts machen.
Eine Teilumschreibung einer Zwangshypothek auf einen anderen Gläubiger habe ich bislang noch nicht vorgenommen, bin da derzeit überfragt. -
Ja, aber es können Härten entstehen, deswegen halte ich es weiterhin für einen Schwachpunkt der Theorie. Ich denke da an einen Fall, den ich mal hatte, da waren die jeweiligen Anteile jeweils mit Rechten des anderen Eigentümers belastet. Eine unterschiedliche Anteilsbelastung ergab sich aus dem unterschiedlichen Alter der Eigentümer/Berechtigten. Hier wäre das Räumungsprinzip "gerechter" gewesen.
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Ok, soweit einleuchtend.
Wenn ich alles richtig verstanden habe, wird hier m. E. eine Schwäche der Niedrigstgebotstheorie erkennbar:
Wenn sich nämlich das Gebot nach der Belastung des Antragsgegners, der rechtzeitig beigetreten ist, richtet, kann der Antragsgegner erst einmal ohne Probleme die Versteigerung blockieren. Er bewilligt einfach nach Schluss der Versteigerung die Einstellung der ZV.
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Zusatzausnahme bei einer asymetrischen Belastung von Bruchteilseigentum
Gibts dazu was nachzulesen? Habe da nichts bei § 33 ZVG gefunden. Und einen bestrangigen Antragsteller gibt es für mich nicht, auch wenn bei der Niedrigstgebotstheorie im Grunde so getan wird, als gäbe es einen Bestrangigen...
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siehe wohoj. Wie wurde der Abgabebescheid zugstellt? Welche Ermittlungen wurden vorgenommen? Übersendung von Ablichtungen der erteilten Auskünfte etc.
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