Beiträge von Blondie

    Hallo,

    ich habe eine Problemakte und komme irgendwie nicht weiter.

    Es wurde ein PfüB erlassen. Nach Zustellung an den Schuldner legt dieser Widerspruch per FAX mit der Begründung ein, dass er Zweifel an der Identitäts- und Vertretungsunstimmigkeiten auf seiten des Gläubigers hat, weil auf den Zustellungen der Gerichtsvollzieher andere Bezeichnungen stehen. Der Gläubiger sind eingetragene RA´e als PartG mbB. Die Titel stimmen mit den Angaben im Pfüb überein.

    Nach Anhörung des Gläubigers hat dieser die Titel erneut in Kopie eingereicht und wie alle Behauptungen zurück.

    Mit einem weiteren Schreiben bittet der Schuldner auf Einstellung der ZV wegen des Verdachts auf Steuerdelikte in Verbindung mit Geldwäsche.

    Was haltet ihr davon? Ich kann damit irgendwie nichts anfangen? Bin ich dafür wirklich zuständig?:S

    Sorry jetzt habe ich mich verdrückt :D Also ich hatte damals, als ich das das erste Mal hatte, gefordert, dass die Geschäftsgebühr anzurechnen ist und hab daraufhin den KFB gemacht und die Anrechnung durchgeführt. Dann kam die Beschwerde mit einem einseitigen Schreiben der Kanzlei, warum derer Meinung nach die Geschäftsgebühr nicht anzurechnen ist. Anhand dieses Schreibens und nach Rücksprache mit einer Kollegin habe ich mich dafür entschieden der Kanzlei Recht zu geben und habe eine Abhilfe gemacht. Es kam also quasi noch nicht in die Rechtsmittelinstanz. Ich kann nochmal die Kollegen fragen, ob die sich an ein Rechtsmittel/Entscheidung erinnern. Das Schreiben der Kanzlei könnte ich bei Bedarf zur Verfügung stellen.

    Ah, dann hab ich wohl die gleiche Kanzlei. ;)

    Es wäre schön, wenn du mal deine Kollegen nach einer Rechtsmittelentscheidung fragen könntest. Vielleicht hilft sie mir ja weiter. Ich möchte schon versuchen, dass eine Anrechnung gemacht wird.

    Danke

    Hallo Leute,

    ich möchte gerne wissen, wie ihr diesen Fall lösen würdet?

    Fall:

    Urheberrechtssache

    Mahnverfahren ging voraus.

    Im Mahnbescheid tituliert ist der Schadensersatzanspruch (SW: 1.95,00 EUR) und Anwaltskosten in Höhe von 281,30 EUR.

    Laut Anspruchsbegründung setzen sich die Anwaltskosten aus dem Schadensersatzanspruch (1.095,00 EUR) und Unterlassungsanspruch (1.000,00 EUR) in Höhe von 261,30 EUR (1,3 Geschäftsgebühr + Auslagenpauschale).

    Im Anerkenntnisurteil wurde der Schadensersatzanspruch und die Anwaltskosten tituliert.

    Nun habe ich auf die Anrechnung der Geschäftsgebühr gedrängt. Die Anwälte lehnen das mit der Begründung ab, dass die Anrechnungsvoraussetzungen nicht vorliegen bzw. im Urteil nicht steht, dass es Geschäftsgebühr ist :thumbdown: .

    Ich denke, dass eine Anrechnung bzgl. des Schadensersatzanspruches zu erfolgen hat. Ich weiß aber leider nicht wie. Verhältnisgleichung?

    Kann mir jemand helfen?

    Fall:

    Im Titel steht:

    ...

    6. Dem Beklagten wird eine Frist zur Herausgabe der unter Ziff. ... aufgeführten Gegenstände von 2 Wochen nach RK des Urteils gesetzt, nach deren fruchtlosem Ablauf die Klägerin die Leistung ablehnt.

    7. Der Beklagte wird verurteilt, nach fruchtlosem Ablauf der zur Herausgabe gesetzten Frist, Schadensersatz in Höhe von 1000,00 EUR nebst Zinsen ... ab dem auf die Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs folgenden Tag an die Klägerin zu gewähren.

    Fällt das unter § 726 ZPO und muss er mit das in der entsprechenden Form nachweisen?

    =O

    Bescheinigung weist einen Betrag von 2.557,52 EUR aus (Stand: Dezember 2022) inkl. Kindergeld.

    Ich habe mir den Krankengeldbescheid vorlegen lassen und dort ist ja der Tagessatz enthalten (hier. 44,81 Eur tgl.).

    Ist das falsch? Krankengeld hat die Schuldnerin manchmal im Monat für zwei Monate bekommen.

    Kann ich nicht sagen, dass z.B. für den Monat Juli ein weiterer Betrag in Höhe von 200 EUR zusätzlich pfändbar ist?

    Und was ist eigentlich, wenn der monatliche bescheinigte Freibetrag höher ist, aber laut Tabelle 850c trotzdem ein Betrag x pfändbar ist? Geht das?

    Als erstes: Ich bin Neuling!! :)

    Kontopfändung

    P-Konto - Bescheinigung nach § 903 liegt vor.

    Beantragt wird die Freigabe der Nachzahlung von Lohn für 5 Monate in Höhe von ca. 5000.

    Ich habe mir die Kontoauszüge vorlegen lassen und habe festgestellt, dass sie auch noch Krankengeld für diesen Zeitraum bezogen hat. Jetzt habe ich mir für jeden Monat das Krankengeld hochgerechnet und dazu kommt die Nachzahlung des Lohns. Kindergeld habe ich außen vor gelassen.

    Jetzt greift die 850c Tabelle? Und der übersteigende Betrag ist dann monatlich pfändbar oder?

    Sehe ich das richtig? Was ist mit dem Betrag aus der Bescheinigung?

    Kann mir jemand helfen? Hat jemand ein Muster für mich?

    Lieben Dank schon im Voraus.

    Hallo Ihr Lieben,

    ich einen Fall der mir Kopfzerbrechen machen!

    Es liegt ein Räumungstitel vor.

    Tenor: ... Gartenparzelle ... unter Entfernung sämtlicher Aufbauten nebst Inventar und Gerätschaften und Anpflanzungen nebst Grünschnitt sowie Haus- und Unrat zu räumen und geräumt an den Kläger herauszugeben.

    Rechtsanwalt beantragt für den Gl-Vertr. Kosten nebst GVZ-Kosten für die Inbesitznahme nach § 885a ZPO. Rechnung und Protokoll liegt vor.

    Es erfolgte die Festsetzung der Kosten.

    Nun beantragt der Gl-Vertr. erneut die Kosten für die Beräumung der Parzelle. Die Parzelle wurde durch ein Mitglied des Gartenvereins beräumt. Nachweis der geleisteten Arbeitsstunden liegt vor (Säuberung des Weges von Unkraut, Rasen mähen, Bäume und Sträucher beschnitten usw.)

    Ich bin der Meinung, dass diese Kosten keine Kosten der Zwangsvollstreckung sind.

    Was sagt ihr? :)

    Hallo,

    Antrag auf PfÜB, Forderung: 4.000 EUR

    im Titel steht: Für den Fall, dass die Beklagten bis spätestens zum 01.06.2022 ausziehen, zahlt der Kläger einen Betrag in Höhe von 5.000 EUR an die Beklagten.
    Für den Fall, dass der Auszug bis zum 01.09.2022 erfolgt ist, zahlt der Kläger einen Betrag in Höhe von 4.000 EUR an die Beklagten. Bei einem Auszug nach dem 30.11.2022 besteht ein Zahlungsanspruch gegenüber dem Kläger nicht.

    Muss ich mir die Tatsache nachweisen lassen in öffentlich oder öffentlich beglaubigter Form?

    Hallo,

    kleine Frage:

    Die Erben können sich nur mit einem handschriftlichen Testament nebst Eröffnungsprotokoll ausweisen! Reicht das als Nachweis der Erbenstellung bzw. Rechtsnachfolger oder muss ich sie auf ein Erbschein verweisen?

    Danke:)

    Also bei der Abhilfe würde leider nicht wirklich was anderes bei rauskommen, da er zwar Rente erhält aber nebenbei noch gut zusätzlich verdient. Die Rate würde sich minimal ändern.
    Ich werde jetzt die Partei darauf hinweisen, dass zur Zeit - nach den vorgelegten Unterlagen - die Rate x herauskommen würde und zusätzlich, dass Gericht beabsichtigt, einen Einmalbetrag in Höhe der Gesamtkosten aus dem Vermögen festzusetzen und die Entscheidung des OLG Stuttgarts zitieren.

    Bin gespannt, was sich der RA der Partei nun wieder einfallen lässt. Die Partei hat genug Geld, aber leider auch einen guten Anwalt, der nur Arbeit macht!

    Kann mir jemand helfen?

    Fall:
    - PKH-Überprüfung Ergebnis: Anordnung Ratenzahlung ab 01.05.2021 in Höhe von 578,00 EUR
    - Beschwerde, da Partei jetzt Rentner ab 01.05.2021 ist
    - Unterlagen nachgefordert, die das belegen
    - so nun hat der RA u.a. auch Kontoauszüge der Partei eingereicht und der Kontostand beträgt 13.000 EUR.

    Was mache ich jetzt? Anordnung Einmalbetrag aus Vermögen? Was ist mit der Beschwerde?

    Hallo,

    ich hoffe, es kann mir jemand helfen.

    Fall:

    - 1. Termin - Terminsvertreter (Klagpartei) und es wird ein Widerrufsvergleich geschlossen
    - dann erfolgt der Widerruf durch die Klagepartei
    - 2. Termin - Hauptbevollmächtigter nimmt diesen wahr und es wird ein Vergleich (§ 278 Abs. 6 ZPO) geschlossen.

    KFA der Klagepartei

    zweilmal die Terminsgebühr für Hauptbevollmächtigten und Terminsvertreter

    Meine Frage: Festsetzung 2 x Terminsgebühr?

    LG :)