Beiträge von Blondie

    Vorstand des Vereins: Vors., stell. Vors., Schatzmeister, Schriftfüher, Beisitzer.

    Vorstand i.S.d. § 26 BGB sind der Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied (der stellvertretende Vorsitzende oder der Schatzmeister). Sie bilden zugleich den geschäftsführenden Vorstand gem. § 27 BGB. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands ist einzelvertretungsberechtigt.

    Was soll ich jetzt eintragen?:oops::gruebel:

    Hallo Leute!!

    Ich komme nicht weiter!!

    Vertretungsregelung in der Satzung:

    Der Vorstand besteht aus dem 1. Vor., 2. Vor., Kassenwart und Jugendwart.
    Der Verein wird vertreten durch den 1. Vors. allein oder durch zwei Mitglieder, darunter der 2. Vor. oder der Kassenwart.

    Kann ich das eintragen? :gruebel:

    Hallo Leute!

    Ich hab da mal wieder ein Problem. Ich mache noch nicht so lange Zwangsvollstreckungsrecht und jetzt komme ich nicht weiter!
    Was haltet ihr davon:

    Es soll gepfändet werden:

    Gepfändet werden ferner die Ansprüche auf Rückgewähr/Rückabtretung aller pfändbaren Lohn- und Gehaltsteile nach Wegfall des mit der Abtretung verfolgten Sicherungszwecks und im Falle einer auflösend bedingten Abtretung das Antwartschaftsrecht auf Rückgewähr aller pfändbaren Lohn- und Gehaltsteile nach Wegfall des Sicherungszwecks.

    Für mich ist das nicht eindeutig besimmt genug (Stöber Rdn. 514 2. Kapitel)

    Was meint ihr? :gruebel::gruebel:

    Es wurde bei uns ein Pfüb wegen unterhaltsforderung erlassen ohne dass der Passus "pfandfreier Betrag" vom Gericht ausgefüllt wurde. Er wurde schlichtweg vergessen.
    Nun moniert das der Gläubiger und beantragt den Pfüb zu ändern dahingehend, dass im Vorrecht nach § 850 d ZPO zuerkannt wird und die Festsetzung des pfandfreien Betrages.

    Meines Erachtens kann ich keine Änderung/Berichtigung vornehmen.

    Ich würde das Schreiben des Gläubiges als Erinnerung auslegen. Dem Schuldner zur Kenntnis und eventl. Stellungnahem übersenden und dann ein Abhilfebeschluss machen, dass die Pfändung auf § 850 d ausgedehtn wird.

    Wie seht ihr das? :gruebel:

    Hallo Leute,

    ich bin gerade total überfordert und habe eine denkblockade!!

    Ich hoffe, ihr könnt mir helfen.


    Ein Rechtsanwalt macht in einem Erstattungsantrag Honorarkosten für einen Grundbuchauszug geltend. (Beratungshilfeangelegenheit: Schmerzensgeld und Schadensersatz)
    Kann er das? Kosten nach § 788 ZPO?

    Bitte helft mir!!

    Danke