Beiträge von Blondie

    Hallo!


    Fall:


    In dermündlichen Verhandlung wurde ein Anerkenntnisurteil verkündet.


    Tenor:



    - Herausgabe der Wohnung


    - Zahlung Mietzins bis zurHerausgabe


    - Der Beklagte hat die Kostendes Rechtsstreits zu tragen.



    Weiterhin wurde in derVerhandlung folgendes protokolliert:



    Mit Einverständnis des UBVhat das Gericht mit dem Hauptbevollmächtigten telefoniert. Der UBV erklärtsodann, nachdem das Gericht den Inhalt des v.g. Telefonates ihm mitgeteilt hat,folgendes:



    Solange die beklagte Parteipünktlich die laufenden Miete/Nutzungsentschädigung zahlt, verzichtet dieklagende Partei auf die Vollstreckung aus einem zu erwartenden Titel.



    Jetzt wird eine Einigungsgebühr VV 1003 RVG beantragt.


    Festsetzung?

    "Im Falle eines Verlustes des Sparkassenbuches kann die Sparkasse ein neues Sparkassenbuch ausstellen oder die Ausstellung des neuen Sparkassenbuchs von der Durchführung eines Aufgebotsverfahrens abhängig machen."


    Loseblatt-Sparkassenbuch


    "Die Sparkasse kann das Sparkassenbuch auch in der Form eines Loseblatt-Sparkassenbuchs mit Sparkassenbuchumschlag und Sparkontoblättern ausgeben. Das Loseblatt-Sparkassenbuch ist nur gültig, wenn es aus dem Sparkassenbuchumschlag mit Kontonummer und den Sparkontoblättern des laufenden Jahres besteht."

    Fall:


    Eswurde ein Antrag gestellt zur Durchführung eines gerichtlichenAufgebotsverfahrens für ein Loseblatt-Sparbuch.



    Laut den Bedingungen der Bank –„ kann die Bankein Sparkassenbuch auch in der Form eines Loseblatt-Sparbuchs mitSparkassenbuchumschlag und Sparkontoblättern ausgeben. Das Loseblatt-Sparbuchist nur gültig, wenn es aus dem Sparkassenbuchumschlag mit Kontonummer und denSparkontoblättern des laufenden Jahres besteht.“



    Die Antragstellerin hat dieSparkontoblätter der letzten 4 Jahre. Das einzige was ihr jetzt fehlt, ist derSparkassenbuchumschlag. Sie wusste nicht, dass der zum Sparbuch gehört und hatihn vernichtet.



    Jetzt beantragt sie einAufgebotsverfahren nur bzgl. des Umschlags, weil die Bank sich quer stellt undverweist auf die Bedingungen der Bank.



    Was haltet ihr davon?



    Umschlag = Inhaberpapier?

    Fall:



    Im Zivilverfahren wurde dem Minderjährigen PKH bewilligt und RA X beigeordnet.



    Nun soll die PKH-Überprüfungerfolgen.



    Minderjährigkeit liegt nochvor. Somit sind die Vermögensverhältnisse der Mutter (alleinerziehend) ausschlaggebend.



    Aufforderung, Mahnung usw. erfolgten. Keine Rückmeldung von der Kindesmutter. Der RA teilte nur mit, dasser die Kindesmutter mehrfach angeschrieben hat.


    Es erfolgte die PKH-Aufhebung.


    Der RA legte Rechtsmittel ein mit der Begründung, dass die Kindesmutter den Briefkasten nicht leert (überfüllt) und somit offenbar nicht in der Lage ist, die Belange des Minderjährigen zu wahren und regt an bzw. beantragt eine Verfahrenspfleger für das Rechtsmittelverfahren zu bestellen, der so dann Verfahren führen kann bzw. die erforderliche Erklärung abgeben kann. Der RA kann die Erklärung nicht abgeben, da die erteilte Prozessvollmacht die Abgabe nicht umfasst.


    Was haltet ihr davon? Was würdet ihr jetzt machen?

    3.2
    Gehört der Kaufgegenstand nicht zum Handelsgeschäft der Schuldnerpartei, kann aufgrund des Wohnsitzes der Schuldnerpartei im EU-Ausland das Versäumnisurteil nicht als Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen bestätigt werden, da er ein Verbraucher ist.



    Wo steht das?

    Fall:


    Klägeraus Gerichtsbezirk nimmt sich ein RA am Gerichtsort.
    RA verstirbt und alsAbwickler wird RA am dritten Ort bestellt.

    Kostenausgleichung.

    Der Abwickler macht nunReisekosten geltend von seinem Kanzleisitz.

    Die Gegenseite beruft sichauf die Entscheidung des BGH vom 05/2018.

    Was sagt ihr? Reisekostenvoll oder beschränkt auf entferntesten Ort im Gerichtsbezirk!

    KFA:


    Die Gebühren mit ihren Wertenwurden richtig angegeben. Nur bei der Gesamtsumme ist dann ein Rechenfehleraufgetreten. Es wurde somit weniger beantragt.



    Im KFBerfolgte dann eine Festsetzung von 281,80 EUR statt 381,80 EUR.

    Nach nunmehr fast 2 Monatenbeantragt der RA nunmehr die Nachfestsetzung aufgrund Rechenfehler.

    Geht das?

    Fall:


    Klagepartei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

    Beklagter hat während desVerfahrens das RA-Mandat gekündigt.
    (Verfahrens- und Terminsgebühr sind entstanden)


    Beklagter (Privatperson) stellt nunmehr KFA unter Berücksichtigung einer RA-Rechnung und teilt mit, dasser nur die Verfahrensgebühr an seine ehemaligen RA gezahlt hat.


    Der KFB erging über die beantragte Summe (Verfahrensgebühr nebst Fahrtkosten - ohne Terminsgebühr).


    Jetzt das Problem:



    Die RA der Klagepartei hat den festgesetzten Betrag an seine ehemaligen RA überwiesen. Diese haben jedoch den noch offenen Betrag (also Terminsgebühr) behalten und ihm nur den Rest überwiesen.


    Nun hat er die Nachfestsetzung der Terminsgebühr beantragt.


    Die Klagepartei wehrt sich nun und sagt, dass er das mit seinen ehemaligen Rechtsanwälten klären soll. Eine Mandatsniederlegung war ihnen bis dato nicht bekannt. Sie verweisen auf §12 der Berufsordnung für Rechtsanwälte und sagen, dass der Ausgleich der Forderung mit zahlungsbefreiender Wirkung erfolgte.


    Ausweislich der Akte wurde die Mandatsniederlegung zur Kenntnis übersandt und der Beklagte hat in seinen ganzen Schreiben darauf hingewiesen, dass er nicht mehr durch die Anwälte vertreten wird.


    Nachfestsetzung der Terminsgebühr?