Wenn sich das Stammgrundstück nicht feststellen läßt -und so scheint es hier ja zu sein- bleibt nur der Weg, den der Sachverständige im Auge hat.
Beiträge von Bang-Johansen
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Würde ich differenzierter sehen:
Der Titel bringt jedenfalls zum Ausdruck, daß Mieten geschuldet werden, und auf den geschuldeten Betrag Zinsen zu zahlen sind. Was offenbar fehlt, ist eine Aufstellung ab wann und aus welchem Teilbetrag diese Zinsen entstehen. Keinem Zweifel dürfte aber unterliegen, daß die Zinsen auf den Gesamtbetrag zu leisten sind.
Jedenfalls für die Zeit ab letzter Mietfälligkeit hätte ich mit den Zinsen deshalb kein Problem.
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2x ja.
Habe ich jetzt etwas gewonnen?
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Inwieweit muss der Ersteher des Grundstücks Rechte des A berücksichtigen?
Gar nicht.
Aus der zeitlich früheren Eintragung der Grundschuld folgt deren bessere Rangstelle, weshalb die Vormerkung mit Zuschlagserteilung erlöschen wird.
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Zudem: warum ist die zeitliche Begrenzung Ausfluss der Beschlagnahme auf Grund Vollstreckung durch einen Gläubiger einer Geldforderung?
Ich sehe die zeitliche Begrenzung eher als Begrenzung der Sicherungsreichweite eines Grundpfandrechts im allgemeinen
Betrachte es doch aus dem Blickwinkel der freihändigen Veräußerung:
Warum kann darin die WEG nicht einfach 5 % des Kaufpreises für offene Hausgelder abgreifen? Warum bedarf es bei öffentlichen Grundstückslasten einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung über eine rückwirkende Haftung? Weshalb kommt ein nachrangiger Gläubiger dabei erst nach den kompletten vorrangigen Ansprüchen (und nicht schon nach Kapital und Zinsen für zwei Jahre) zum Zuge? Und wieso bekommt ein persönlicher Gläubiger, auch wenn er freundlich mit seinem Titel beim Notar vorspricht, gar nichts?
Die Antwort ist doch offensichtlich:
Weil die Regelungen des ZVG über die Befriedigungsreihenfolge Verfahrensrecht sind und sich daraus eben gerade keine materiellrechtliche Rangfolge ergibt.
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Der Gläubiger mag erst einmal klarstellen, was er will. Abhängig davon ist letztlich, was zur Anordnung benötigt wird.
Möglicherweise schwebt ihm vor, aus der eingetragenen Grundschuld auf den belasteten Miteigentumsanteil und aus dem Zahlungstitel in den anderen Anteil vorzugehen. Das müsste dann aber auch so beantragt werden. (Und es wären zwei Verfahren.)
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Die crux ist die entsprechende Anwendung der Vollstreckungsversteigerungsvorschriften, vgl. Stöber, Nr. 97 zu § 180.
Die Teilungsversteigerung ist keine Zwangsvollstreckung, sondern ein Verfahren eigener Art. Deshalb kommen wir ja überhaupt erst zur Berücksichtigung älterer Zinsen im geringsten Gebot.
Die "zeitliche Begrenzung der Ansprüche aus § 10" ist Ausfluß der zugunsten des Gläubigers einer Geldforderung erfolgten Beschlagnahme des Grundstücks. Eine solche gibt es in der Teilungsversteigerung nicht.
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Wenn die Zwangsversteigerung "aus einem eingetragenen Recht" beantragt wird, ist ausschließlich der dingliche Anspruch gemeint.
Anträge auf Berichtigung des Grundbuchs sind beim Grundbuchamt zu stellen. Die Schaffung der Vollstreckungsvoraussetzungen ist Sache des Gläubigers.
Wer ist die Beklagte des prozeßgerichtlichen Verfahrens und welchen Nachlaß pflegt der kurz vor Schluß des Beitrags auftauchende Nachlaßpfleger?
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Wie will man sonst den Deckungsgrundsatz des geringsten Gebots erreichen?
Ganz einfach: In der Teilungsversteigerung, speziell bei Aufstellung des geringsten Gebotes, gibt es die Rangrücksetzung der Klassen 7 und 8 nicht. Bei III/1 sind daher alle Zinsen zu berücksichtigen, und erst dann kommt III/2, wie es auch der materiellen Rechtslage entspricht. § 10 ZVG regelt dagegen lediglich eine Befriedigungsreihenfolge zwecks Wahrung der Gläubigerinteressen in der Zwangsvollstreckung, findet insofern hier also keine Anwendung.
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Für den Fall, daß die Vorrede nicht satirisch gemeint ist:
Wenn man davon ausgeht, daß alle stets das nicht tun, was sie nicht dürfen, könnten wir auf so einige Schutzvorschriften verzichten.
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Folge wäre dann - worauf Queen und Bang-Johansen schon hingewiesen haben - , dass mit dem freigegebenen Grundstück ein Sondervermögen der KG außerhalb der Insolvenz entstanden ist. In Bezug auf dieses Vermögen wird man dann aber annehmen müssen, dass dieses im Zeitpunkt der Freigabe durch den KG-Verwalter auf die beiden Kommanditisten übergegangen ist. Denn im Hinblick auf diesen insolvenzfreien Teil ist der phG B - vorbehaltlich gesellschaftsvertraglicher Sonderregelungen - gemäß §§ 131 Abs. 3 Nr. 2, 161 Abs. 2 HGB aus der "Rest-KG" ausgeschieden.
Warum schließt Du aus, das dieses Sondervermögen nicht von vornherein der Liquidation infolge Auflösung der KG unterliegt?
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b) Ich stelle mich auf den Standpunkt, dass die Freigabeerklärung aufgrund der offensichtlichen Tatsachen unwirksam war -> dann wäre der InsO-Vw der KG noch mein Beteiligter.
Von einer wirksamen Freigabe werden wir hier wohl ausgehen müssen, nachdem der Insolvenzvermerk gelöscht ist.
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Die KG ist doch infolge der Insolvenzeröffnung über ihr Vermögen bereits aufgelöst.
Grundsätzlich kommt in der Liquidationsphase ein erst entstehender Ausscheidungsgrund hinsichtlich eines Gesellschafters nicht mehr zum Tragen. Ebensowenig besteht der Vertretungsausschluß der Kommanditisten.
Die Preisfrage hier ist danach, wer die aufgelöste KG hinsichtlich des insolvenzfrei werdenden Vermögens vertritt. Warum sollte insoweit nicht das allgemeine Verfahren gelten, wonach die Liquidation durch alle Gesellschafter erfolgt?
Davon ausgehend sind Liquidatoren also die beiden Kommanditisten und B bzw. dessen Insolvenzverwalter seit Verfahrenseröffnung.
Anträge des B wären bei dieser Lage unzulässig, und zwar nicht mangels Verfahrensbeteiligung (das nur, handelte er in eigenem Namen), sondern mangels Vertretungsmacht für die aufgelöste KG.
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Zuerst war die KG in Insolvenz, dann der PHG. Es gibt keine weiteren PHG und nur 2 Kommanditisten.
Dann werfe ich einmal die Auflösung der KG nach § 131 Abs. 1 Nr. 3 HGB in den Raum.
Insolvenzfreies Vermögen dürfte durch die Gesellschafter zu liquidieren sein, wobei hinsichtlich des phG dann § 146 Abs. 3 HGB ins Spiel kommt.
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Zu # 7:
Wenn ich den Kollegen Amarok richtig verstehe, geht es gar nicht so sehr um die Zustellung der Terminsbestimmung, sondern eher um die konkrete Frage, ob der Herr B die Anton KG hinsichtlich ihres insolvenzfreien Vermögens derzeit vertreten kann.
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Spätestens im Termin könnte/wird das Problem auftauchen, dass Herr B Anträge stellen wird. In diesem Rahmen dann über die Beteiligtenstellung zu entscheiden, erscheint mir sehr gewagt.
Das ist nicht sehr gewagt, sondern Bestandteil der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags. Und diese Prüfung ist für jeden Antrag gesondert vorzunehmen.
Zum Sachverhalt: Wer war denn früher in Insolvenz, die KG oder B? Gibt es weitere phG? Wieviele Kommanditisten sind vorhanden?
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Bei a) und b) besteht wie gesehen das Risiko, daß es den Falschen trifft.
Variante c) klingt zwar verlockend, wir haben es hier aber mit einem von Amts wegen zu Beteiligenden zu tun. Da geht es genauso nach hinten los, wenn die (gesetzlich auch nicht vorgesehene) "Beteiligtenfeststellung" von falschen Voraussetzungen ausgeht.
Deshalb bin ich für Option d): Allen zustellen. Dann ist in jedem Fall der Richtige dabei und Rechtssicherheit gegeben.
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Wenn man das konsequent zu Ende denkt, dürfte jeder Gläubiger nach jeder Teilzahlung bei uns eine neue Vollstreckungsklausel beantragen, um sich vor einer Vollstreckungsabwehrklage abzusichern.
Genauso ist es auch - dazu erneut unser höchstes Zivilgericht a.a.O. s. #12:
"Grundsätzlich zulässig ist die Vollstreckungsabwehrklage auch dann, wenn sie sich - wie hier - nur auf einen Teil des titulierten Anspruchs bezieht. Benötigt der Gläubiger den Titel weiter, um den offenen Teil seiner Forderung zu vollstrecken, kann er eine weitere - beschränkte - vollstreckbare Ausfertigung nach
§ 733 ZPO erwirken und den weitergehenden ursprünglichen Titel dem Schuldner aushändigen (...)."