Beiträge von Amaryllis

    Ich hänge mich hier mal an.


    Hier häufen sich die Beschwerden bzw. Unzufriedenheiten bei den Betreuern, wenn ich darauf hinweise, dass sie die Unterlagen an die Erben bzw. Berechtigten rausgeben sollen und ich die drei Wochen nach dem Tod unaufgefordert eingereichten Schlussrechnungslegungen ungeprüft zurückschicke. Häufigstes Argument: "Woher soll ich wissen, wer Erbe ist". Ich weise dann immer darauf hin, dass sie zumindest mal beim Nachlassgericht nachfragen sollen, aber das stößt auf wenig Gegenliebe.


    Wie handhabt ihr das? Wie sind eure bisherigen Erfahrungen mit der Abwicklung der Betreuung nach dem Tod im Zusammenhang mit dem neuen Betreuungsrecht?

    Danke an alle fürs Mitdiskutieren!


    Super, das hatte mir gefehlt! Danke fürs raussuchen.

    Hallo zusammen,


    ich mal wieder :oops:


    Hier wurde das Aufgebot des Miteigentümers Micky Maus beantragt. Es handelt sich um "Miteigentum ohne Angabe von Bruchteilen". Micky Maus ist 1865 geboren, zu ihm gibt es keine weiteren Angaben, kein Todesdatum, keine Verschollenheit, keine potentiellen Abkömmlinge oder Erben, nichts.

    Der einzige weitere Miteigentümer und Antragsteller Donald Duck hat im 30-Jahre-Zeitraum den Anteil 2015 im Rahmen der Erbauseinandersetzung nach seinem Onkel Dagobert Duck erhalten, der wiederum 1995 von einer evtl. verschwägerten Person (Daisy Hund, geb. Katze, verw. Duck) (Zitat Übergabeurkunde: "aus verwandtschaftlicher Zuneigung") den Anteil übertragen bekam. Daisy hat den Anteil 1985 von Track Duck erhalten (lt. Grundbuch Auflassung).


    1. Ich gehe davon aus, dass der unbestimmte Anteil normal aufgeboten werden kann, da es sich nicht um eine Gesamthandsgemeinschaft handelt. Korrekt?


    2. Reicht für den Eigenbesitz auch der Eigenbesitz des Überträgers aus? Ich hatte bisher nur Fälle, bei denen der Besitz quasi mitvererbt, und eben nicht aufgrund von Übergabeverträgen.


    3. Kann ich überhaupt von einem Eigenbesitz ausgehen, wenn in den Übergabeverträgen (und auch der Erbauseinandersetzung) ausdrücklich nur der unbestimmte MEA aufgeführt ist, den Beteiligten also klar gewesen sein musste, dass es noch einen weiteren Eigentümer gibt?


    Danke im Voraus!

    Ich habe einen langjährigen Berufsbetreuer, der bisher einzelne Betreuungen aus dem Familienkreis ehrenamtlich geführt hat. Er möchte jetzt diese Betreuungen ebenfalls beruflich führen. Nachweis der Registrierung als Ü3-Berufsbetreuer aus Februar liegt vor. Der Beschluss, dass die Betreuung von Person X berufsmäßig geführt wird, ist von April. Ab wann kann jetzt nach dem VBVG abgerechnet werden? Erst ab Beschluss im April? Oder schon ab Registrierung?

    Ich muss mich hier ranhängen.


    Ich habe vor drei Wochen einen Ausschließungsbeschluss für einen Grundschuldbrief erlassen und veröffentlicht, jetzt bekomme ich heute die Mitteilung, dass der Brief gefunden wurde. Was mach ich denn jetzt? Die Mitteilung als Beschwerde auslegen, abhelfen und zurückweisen? Oder einfach nur den Beschluss aufheben? Muss ich nochmal veröffentlichen?

    Am 30.06.2023 endet die ja die Vermutung, dass Bestandsbetreuer als vorläufig registriert gelten.

    Hier liegen bisher kaum Registrierungsbescheide vor.

    Ich würde daher für alle Vergütungszeiträume ab dem 01.07.2023 von den Betreuern die Registrierungsbescheide vorlegen lassen bzw den Nachweis, dass sie einen entsprechenden Antrag gestellt haben, da ja sonst kein Vergütungsanspruch besteht.

    Wie handhabt ihr das?

    ich werde es auch so handhaben. Ich habe mir eine Liste gemacht, in die ich die Betreuer, die ihre Bescheide schon vorgelegt haben, vermerkt habe, das sind aber bisher auch noch keine Handvoll. Hier wurde auch schon überlegt, ob wir beim LRA anfragen, ob die eine entsprechende Liste haben, aber die würde ja auch nicht alle Betreuer umfassen, da einige in den Nachbarbezirken ihren Sitz haben.

    ? es geht in 904 um Nachzahlungen, nicht um laufende Leistungen


    du entscheidest in deinen 2 Verfahren, natürlich nach Anhörung der Gl


    die anderen pfändenden Stellen müssen auch entscheiden

    nach § 910 ZPO sind aber wir zuständig bei Nachzahlungen über 500 EUR, auch bei Verwaltungsvollstreckungen. Und laut Threadtitel geht es um Nachzahlungen.


    @Biene Ich habe für jedes Verfahren einen extra Beschluss gemacht (nach Anhörung) und für die Stadt/FA etc. als "sonstige Mobiliarvollstreckung" auch jeweils ein neues Verfahren angelegt. Dafür, dass das korrekt ist, würde ich jetzt aber nicht die Hand ins Feuer legen...

    Wenn man die gesetzlichen Definitionen aus dem §1817 BGB nutzt, wird es einfacher:


    der Rpfl ist gem. § 15 Abs. 1 Nr. 1 RpflG zuständig für den Ergänzungsbetreuer nach § 1817 Abs. 5 BGB (rechtliche Verhinderung), nicht für den Verhinderungsbetreuer (tatsächliche Verhinderung) § 1817 Abs. 4 BGB.

    Ich habe jetzt das erste Mal einen solchen Fall auf dem Tisch.

    Muss ich einen Verfahrenspfleger bestellen? Muss ich den Betreuten vorher persönlich anhören?

    Darf ich fragen, wie du damals vorgegangen bist?


    Ich bin bisher davon ausgegangen, dass wir quasi das volle Programm durchziehen sollen: Anhörung, Verfahrenspfleger, Gutachten oder Attest. Jetzt habe ich den ersten Fall auf dem Tisch und habe in der Begründung und in den (sehr dünnen) Kommentierungen nachgelesen. In der Gesetzesbegründung heißt es aber auf S. 323, vorletzter Absatz: "Durch die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers wird kein neuer Aufgabenbereich angeordnet, also keine neue Eingriffsbefugnis geschaffen. Ein Ermessen, ob ein Ergänzungsbetreuer zu bestellen ist, steht dem Gericht insoweit nicht zu."


    Wenn ich aber kein Ermessen habe, muss ich dann trotzdem anhören, Verfahrenspfleger etc.?

    Das Kind wurde (als Sie noch keine Lebenspartnerschaft eingegangen war) von Ihrer Lebensgefährtin adoptiert.

    Wenn das so stimmt, würde ich mal in den Adoptionsbeschluss schauen. Bei Adoption vor dem 26.03.2019 ist dann möglicherweise die leibliche Mutter nicht mehr mit dem Kind verwandt.

    Ne, das wird sich um eine Stiefkindadoption gehandelt haben, weil bei Ehen (oder Lebenspartnerschaften) zwischen gleichgeschlechtlichen Personen der Partner bzw. die Partnerin nicht automatisch Elternteil wird, sondern immer eine Stiefkindadoption notwendig wird.