Beiträge von Amaryllis
-
-
-
Wieso kannst du die 70 Erben nicht eintragen? Das kommt doch bei Anteilsbuchungen oder irgendwelchen altrechtlichen Vereinigungen durchaus mal vor, dass man sehr sehr viele Eigentümer hat.
Ich sehe es wie Frog und Grottenolm, ich würde zumindest diejenigen berichtigen, bei denen Anträge und Erbnachweise vorliegen und die Toten ohne Erben ausnahmsweise wieder miteintragen. Je länger man jetzt wartet, desto übler wird es.
-
Auf besonderem Papier gedruckt, unterschrieben und gesiegelt per Snailmail verschickt oder im Termin übergeben
hier ebenfalls.
-
Wie kam der vorherige Betreuer auf den 26.02.? Wann wurde der Beschluss wirksam? Sofortige Wirksamkeit, Zustellung gegen EB oder nach § 15 FamFG?
-
Ich sehe es wie Ryoken. Für jede Person ist anzukreuzen, ob der Unterhaltspflicht voll, teilweise oder nicht nachgekommen wird. Damit ist für mich der pfändende Gläubiger ebenfalls einzutragen und "nicht" anzukreuzen.
-
Er muss eine Stammbehörde haben. Ohne Registrierung kein Vergütungsanspruch.
-
Kurze Frage: Wer ist zuständig für einen Antrag nach § 907 ZPO, wenn das Insoverfahren über das Vermögen einer natürliche Person eröffnet ist? Bleibt die Zuständigkeit beim Vollstreckungsgericht, weil § 36 Abs. 1 S. 2 InsO nicht auf den § 907 ZPO verweist?
-
Ja, bei den früheren Formularen wurde das ja dann mal durch das LG Hamburg klargestellt. Aber das neue Formular enthält eine Ankreuzmöglichkeit, was meines Erachtens deshalb mit den alten Formularen nicht vergleichbar ist.
-
Ich hänge mich hier an.
Gläubiger pfändet Unterhalt. Modul O ist nicht ausgefüllt, in Modul Q ist die erste Zeile "Pfändbarkeit nach 850d wird angeordnet" nicht angekreuzt. Die Aufstellung der Forderungen enthält rückständigen Unterhalt und laufenden statischen Unterhalt. Außerdem fehlt in der Aufstellung bei der statischen Unterhaltsrente der Betrag, den der Vordruck zwar nicht vorsieht, aber der Drittschuldner muss doch wissen, was monatlich dazukommt?!
Wie handhabt ihr das? Weist ihr darauf hin, dass kein Antrag nach § 850d ZPO gestellt wurde und nur nach 850c ZPO gepfändet wird? Legt ihr einen Antrag nach 850d aus, weil der Forderungsaufstellungsvordruck für Unterhalt genutzt wurde? Lasst ihr die Aufstellung bzgl. des festen monatlichen Unterhaltsbetrags ergänzen?
(Ihr seht, ich liebe die neuen Formulare
) -
-
Ich hänge mich hier mal an.
Gibt es einen Spielraum bei der Freigabe bei Quellenpfändung? Der Gläubiger hat Konto und Gehalt gepfändet. Beim Gehalt ist er Nr. 3, etwa 25.000 EUR gehen ihm vor, beim Konto der einzige. Jetzt ging vom Schuldner der Antrag auf Freigabe des Lohnes auf dem P-Konto ein. Der Gläubiger ist verständlicherweise dagegen, bis er Geld vom Gehalt bekommt wird es minimum drei Jahre dauern, über Konto bekommt er Stand jetzt etwas Geld. Im § 906 Abs. 2 ZPO heißt es: Das Vollstreckungsgericht setzt auf Antrag einen [...] Betrag fest, wenn sich aus einer bundes- oder landesrechtlichen Vorschrift eine solche Abweichung ergibt. Den Antrag hab ich, die bundesrechtliche Vorschrift mit § 850c ZPO auch.
-
Dann bin also doch ich zuständig

Vielen Dank für euer Mitdenken!
-
Im Beschluss heißt es:
1. Der Antragsgegner wird zu Erfüllung der nach dem Beschluss XY geschuldeten Handlung, nämlich der Antragstellerin Auskunft über AB, CD & EF zu erteilen und GH, IJ und KL vorzulegen. durch ein Zwangsgeld iHv 123 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft angehalten.
2. Kosten
Unterschrift
-
Danke für die Rückmeldungen!
Der Gläubiger hatte zuerst den Antrag beim FamG gestellt, die dann das Verfahren nach den normalen ZPO-Vorschriften (Zuständigkeit nach § 828 ZPO) an mich verwiesen haben.
Aus dem Zwangsgeldbeschluss ist nicht ersichtlich, ob es sich um ein § 35 FamFG Zwangsgeld oder ein § 888 ZPO Verfahren handelt. Der ganze Beschluss enthält keinen einzigen Paragrafen.
-
Ich muss mich hier auch anhängen.
Ich als Vollstreckungsgericht (nicht Familiengericht) habe im Rahmen eines Pfüb-Verfahrens den Beschluss eines Familiengerichts vorliegen, nachdem Herrn X zur Vorlage von Gehaltsabrechnungen etc. durch ein Zwangsgeld angehalten wird. Der Zwangsgeldbeschluss enthält keine Gründe und keine §§, die sich auf das Zwangsgeld beziehen. Klausel und Zustellung liegt vor. Bei der Bankverbindung im Pfüb ist die Staatskasse und das AZ des familiengerichtlichen Verfahrens
Ich hatte den Fall noch nie: Bin ich als Vollstreckungsgericht zuständig? Oder wäre das nicht ein Fall des § 1 S. 1 Nr. 3 JBeitrO und das FamG müsste selbst vollstrecken? Im Kommentar von Tussaint zur JBeitrO wird auf den Beschluss des XII. Zivilsenats vom 6.9.2017 - XII ZB 42/17 - verwiesen, der wohl auch von einer Zuständigkeit des FamG ausgeht?
-
Ich wäre für 120% des Mindestunterhalts der dritten Stufe unter Anrechnung des vollen Kindergelds, BeckOGK/Kliebisch, 1.11.2024, BGB § 1612a Rn. 52, 53.
Die vierte Stufe ist nicht tituliert und deshalb nicht vollstreckbar, die Anrechnung des Kindergelds müsste sich nach §§ 1612b Abs. 1 BGB richten.
-
Das hat Bolleff am Montag in den Rechtsprechungshinweis-Thread gepostet:
a) Ein aussagekräftiges ärztliches Attest über eine ernsthafte Erkrankung, die die Transport- oder Vernehmungsunfähigkeit des Schuldners nachweist, kann sein Nichterscheinen zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft im Sinne von § 802g Abs. 1 Satz 1 ZPO entschuldigen; die bloße Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne konkrete Diagnose reicht für eine Entschuldigung des Fernbleibens nicht aus.
b) Leitet der mit dem Vollstreckungsverfahren befasste Gerichtsvollzieher die Akten gemäß dem zuvor von der Gläubigerin gestellten Haftbefehlsantrag mit der Feststellung, der Schuldner sei zum Termin zur Vermögensauskunft unentschuldigt nicht erschienen, an das Vollstreckungsgericht weiter, ohne dieses darüber in Kenntnis zu setzen, dass er vor dem anberaumten Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft von einem den Anforderungen an eine Entschuldigung des Fernbleibens nicht entsprechenden ärztlichen Attest Kenntnis erlangt und dem Schuldner dennoch auf dessen Nachfrage versichert hat, aus seiner Sicht bedürfe es für eine hinreichende Entschuldigung keiner weiteren Unterlagen, keiner Übersetzung, keiner eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit der Angaben und auch keiner weiteren Erläuterungen, liegt ein Verstoß gegen das Gebot des fairen Verfahrens vor und ist der daraufhin ergangene Haftbefehl aufzuheben.
BGH, Beschluss vom 10. April 2025 - I ZB 59/24 -
(Vorinstanzen: LG Hannover, AG Hannover)Hilft dir das evtl weiter?
-
a) Betreuerwechsel sehe ich in der Akte, Tod wird bisher rechtzeitig mitgeteilt
b) Beschlüsse hebe ich von Amts wegen auf
c) Bisher keine Beschlüsse bei Vermögenden
d) keine spezielle EDV, ich habe dreimonatige Wiedervorlagen und zahle "von Hand" aus.
-
Hier kommt das auch gelegentlich vor, meistens in der Kombi Familienangehöriger - Gesundheitssorge, Berufsbetreuer - Rest. Arg viel mehr Arbeit macht das nicht, man muss bei meinem Gericht eigentlich nur drauf achten, dass beide Berichtstermine vermerkt werden und die Akte nach einem Bericht nicht wieder für ein Jahr im Schrank verschwindet

Jeder Betreuer macht seinen eigenen Bericht, jeder hat Anspruch auf Vergütung bzw. Aufwandsentschädigung, alles wie sonst auch.