Beiträge von Amaryllis

    Du wirfst hier gerade alles durcheinander. Für die Anlage von Geld auf einem Anlagekonto ist keine Genehmigung notwendig, §§ 1841, 1842, 1848 BGB. Die Anlage ist dem Gericht anzuzeigen und mit einem Sperrvermerk zu versehen, §§ 1846, 1845 BGB. Bei Übernahme der Betreuung bereits bestehende Konten sind ebenfalls mit einem Sperrvermerk zu versehen, wenn es sich um Anlagekonten handelt, § 1845 Abs. 3 BGB. Für die Verfügung über ein Konto, das mit einem Sperrvermerk versehen ist, ist eine Genehmigung notwendig, § 1849 Abs. 3 BGB und § 1849 Abs. 2 Nr. 1c BGB Umkehrschluss.

    Zusätzlich kann man auf einem Konto, das zur verzinslichen Anlage geeignet ist, auch Verfügungsgeld "parken". Das führt nicht dazu, dass das Konto dann ein Anlagekonto mit Versperrungspflicht werden würde, § 1839 Abs. 2 BGB.

    Da du die Betreuung übernommen hast, kann die Versperrung noch vom Vorbetreuer veranlasst worden sein, sodass du aufgrund des Sperrvermerks eine Genehmigung brauchen würdest.

    Wenn tatsächlich kein Sperrvermerk hinterlegt ist, könntest du die Bank auf § 1849 Abs. 2 Nr. 1c BGB hinweisen.

    Guten Morgen,

    ist die Frage so doof oder steht ihr mit mir auf dem Schlauch? :oops:

    Ich hab nochmal in den Kommentaren und im Forum gestöbert und dann überlegt, ob der § 1854 Abs. 4 BGB greifen könnte.

    Cromwell hat mich durch seinen Beitrag 2010 hier drauf gebracht

    Zitat

    Die Schenkung eines Erbteils ist wegen der Verpflichtung aus § 2382 BGB nicht lediglich rechtlich vorteilhaft (MüKo/Schmitt § 107 Rn.48). Dies gilt auch dann, wenn der Schenker gewährleistet, dass keine Nachlassverbindlichkeiten (mehr) vorhanden sind (AG Stuttgart BWNotZ 1970, 177). Damit ist sowohl das schuldrechtliche als auch das dingliche Geschäft von einem Ergänzungspfleger vorzunehmen. Zur Pflegerauswahl wurde bereits das Erforderliche gesagt.

    Das Bestehen eines Genehmigungserfordernisses nach § 1821 Abs.1 Nr.5 BGB ist nur im Fall des entgeltlichen Erwerbs eines Erbteils streitig.

    Bei Schulte-Bunert in: Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, § 1854 BGB, Rd-Nr. 11 heißt es zwischenzeitlich aber:

    Ferner besteht anders als bisher keine Genehmigungsbedürftigkeit nach Nr 4 für den unentgeltlichen Erwerb eines Erbteils aufgrund der erhöhten Haftungsquote im Innenverhältnis als bloße Nebenfolge (anders bis zum 31.12.2022, vgl OLG Frankfurt 18.12.2014 - 20 W 172/14, NJW-RR 2015, 842, 843 mwN).


    Wenn euch also noch ein Genehmigungstatbestand einfällt, dann gerne melden.

    Hallo zusammen,

    ich habe hier folgenden Fall:

    Bruder des Betroffenen ist verstorben, beide waren in Erbengemeinschaft Eigentümer an einem Wiesengrundstück. Der Erblasser hat Testamentsvollstreckung (ohne Beschränkungen) angeordnet und bestimmt, dass der Betroffene und seine Tochter (auch Betreuerin des Betroffenen) den "Grundstückanteil" erhalten sollen.

    Ich habe jetzt eine notarielle Urkunde "mit der Bitte um Genehmigung" vorliegen, in der der TV den vertragsgegenständlichen Erbteil des verstorbenen Bruders an der Wiese mit sofortiger dinglicher Wirkung an den Betroffenen und seine Tochter/Betreuerin abtritt. Die Tochter nimmt die Abtretung in eigenem Namen und im Namen des Betroffenen an.

    Dann folgen Ausführungen, dass die Erbengemeinschaft sich jetzt eben mit Betroffenem und Tochter fortsetzt und die Angabe, dass rein wirtschaftlich gesehen dem Betroffenen 3/4 und der Tochter 1/4 zustehen.


    Helft mir mal bitte vom Schlauch runter, braucht die Betreuerin zur Annahme der Abtretung eine betreuungsgerichtliche Genehmigung? § 1849 Abs. 4 BGB dürfte nicht einschlägig sein, § 1851 Nr. 2 BGB scheitert am Betreuerhandeln, weil der TV ja handelt, oder nicht?

    Das müsste aus dem neuen § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchst. c und d AO resultieren. Das Bundesfinanzministerium hat Folgendes veröffentlicht:

    Rd.Nr. 28:

    Nach § 2 Absatz 1 Satz 3 MV gilt die Ausnahmeregelung in Satz 2 Nummer 1 nicht für Zahlungen an Berufsbetreuer im Sinne von § 292 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie für Vergütungen an Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer im Sinne von Abschnitt 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes. Solche Zahlungen sind deshalb auch dann mitzuteilen, wenn sie der Zahlungsempfänger aufgrund einer hauptberuflichen Tätigkeit erhalten hat und sie auf das Geschäftskonto des Zahlungsempfängers überwiesen werden. Diese Mitteilungspflicht gilt allerdings erstmals für nach dem 31. Dezember 2024 geleistete Zahlungen.


    Rd-Nr. 58

    Folgende Daten sind zur Identifizierung des von der Mitteilung betroffenen Steuerpflichtigen zu übersenden:
    - bei natürlichen Personen: Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift und Identifikationsnummer nach § 139b AO

    • Bei der Geltendmachung der „Kosten der Zwangsvollstreckung gemäß § 788 Abs. 1 ZPO“ ist dem Antrag eine als „weitere Anlage“ gekennzeichnete Aufstellung beizufügen.
    • Die Aufstellungdarf nicht als Forderungskonto gekennzeichnet sein bzw. es darf keine EDV-Forderungsaufstellung beigefügt werden.
    • In der Aufstellung dürfen keine Angaben zur vollstreckenden Hauptforderung, titulierter Zinsenoder titulierten Kosten enthalten sein; dort dürfen lediglich „bisherige Vollstreckungskosten“ bzw. „Kosten von Inkassodienstleistern nach § 13e RDG“ aufgelistet werden.

    LG Oldenburg Beschl. 7.6.24 - 6 T 184/24 n.v.

    Danke fürs einstellen, mir war diese Entscheidung völlig unbekannt. Falls jemand den vollen Beschluss hat, wäre es prima, wenn eine Veröffentlichung angeregt werden könnte.

    In BaWü haben seit Ende März alle Gerichte die eAkte bei den dann eingegangenen Betreuungsverfahren. Die älteren noch laufenden Verfahren sind je nach Gericht noch in Papier oder schon als Hybridakte, also begonnen in Papier & weitergeführt als eAkte. Diesen Stichtag, ab wann also alle Verfahren elektronisch weitergeführt werden, konnte aber jedes Gericht selbst bestimmen. In Verfahren, die noch in Papier geführt werden, muss alles ausgedruckt werden ("Funfact": in papiergeführten Verfahren kann nicht elektronisch versandt werden, da die Versandmöglichkeit in das eAkten-Programm eingebunden ist. Deshalb kann es sein, dass man als Betreuer beim gleichen Gericht in manchen Verfahren mal Papierpost und mal elektronische Post erhält). Je nach Gerichtsgröße und Überlastung der Geschäftsstellen kann es passieren, dass Posteingänge auf dem Weg vom Ausdrucken (zum Teil durch eine zentrale Geschäftsstelle oder eine dritte Person wie Wachtmeister) zur zuständigen Geschäftsstelle verloren gehen. Sollte nicht passieren, klar, lässt sich aber leider wohl nicht immer verhindern.

    Soweit ich weiß, kommt der Grundgedanke für die Übertragung insbesondere von den baden-württembergischen GVZ-Interessenvertretungen. Der erste GVZ-Jahrgang wurde (vermutlich aus Promo-Gründen, weil man sich ja gerne als Vorreiter einer modernen Justiz präsentiert) fast vollständig in den Staatsdienst übernommen, gemeinsam mit den zurückgehenden Zahlen hat das dazu geführt, dass die (zu vielen) GVZ hier nur eine 60-70% Auslastung haben und mit ihren Zusatzvergütungen unzufrieden sind.

    Den Absolventen des GVZ-Studiengangs würde ich das Ganze auch zutrauen, die haben wohl zum Teil die gleichen Vorlesungen wie die Rpfl-Studiengänge, aber bei allen anderen habe ich schon zu viele Fehler gesehen (übersehene fehlende Zustellungen oder Rechtsnachfolgen etc.), als dass ich denen das auf aktueller Wissensbasis zutrauen würde.

    Und was die Fortbildungen angeht habe ich erhebliche Zweifel. Da wurden bisher, zB bei der großen Betreuungsrechtsreform, kleine Seminare angeboten und das wars. Die meisten Kolleginnen und Kollegen haben sich den Großteil selbst angeeignet.

    Dem leistungsschwachen Examinierten könnte dann seitens der Justiz ein Angebot gemacht werden,
    zunächst als Angestellter mit Zeitvertrag zu arbeiten,
    um Elternzeit-Abwesende und Langzeitkranke zu vertreten.
    Wenn er seinen Job dort gut macht, könnte anschließend eine Verbeamtung erfolgen.

    Darf man ohne Verbeamtung überhaupt als Rechtspfleger arbeiten? Ich dache, aufgrund der "hoheitlichen Aufgaben" wäre das gar nicht möglich, da man ohne Verbeamtung nichts unterschreiben dürfte?

    Zur AV: OLG Braunschweig v. 12.03.2024 - 3 U 20/22 (mit sehr ausführlicher Begründung)

    BeckOnline hat sie: OLG Braunschweig Hinweisbeschluss v. 12.3.2024 – 3 U 20/22, BeckRS 2024, 24000

    Amtlicher Leitsatz:

    Im Falle der Zwangsversteigerung tritt mit dem Zuschlag an die Stelle einer Auflassungsvormerkung, die nachrangig zu dem Recht des beitreibenden Gläubigers ist, ein Anspruch auf Ersatz ihres Wertes (Surrogationsprinzip); dies gilt auch dann, wenn der Vormerkungsberechtigte selbst den Zuschlag erhält; der vom Berechtigten gegebenenfalls noch geschuldete Kaufpreis ist nicht abzuziehen.

    Lese ich das richtig, dass nach dem Gesetzentwurf das Gericht (ab 2028) auch ohne Antrag in jedem Verfahren eine Dauerfestsetzung anordnen muss, sofern es nicht im Einzelfall begründet, warum davon abgesehen wird?! Ich hoffe sehr, dass bis dahin unser Programm mit Dauerauszahlung klarkommt...

    Aus der Begründung (Seite 33):

    Durch die neue Ausgestaltung des Satzes 1 als Sollbestimmung soll die Dauerfestsetzung der Betreuervergütung zukünftig als Regelfall ausgestaltet werden, von der nur noch in eng begrenzten Fällen abgewichen werden können soll. Die Regelung soll in dieser Form erst zum 1. Juli 2028 in Kraft treten. Damit ist sichergestellt, dass die Länder ausreichend Zeit haben, um die notwendigen technischen Voraussetzungen für die Umsetzung zu schaffen.


    Hoffen wir also, dass das tatsächlich auch so passiert... Ich habe da noch ein bisschen meine Zweifel.