Beiträge von Amaryllis

    Zumindest die zweite Entscheidung (BGH vom 04.11.2015, VII ZB 22/15) passt hier nicht, weil ja keine Zahlungen auf die Forderung im Formular angegeben werden können.

    Die erste Entscheidung (BGH vom 15.06.2016, VII ZB 58/15) finde ich schon einen Hammer. Was der BGH hier komplett übersieht, sind die Schuldnerrechte. Es kann doch nicht zu jeder Ungereimtheit bei einer Forderungspfändung Vollstreckungsabwehrklage eingereicht werden. Das halte ich für ziemlich weltfremd. Nimmt man die Entscheidung ernst, spart man sich jede Menge Arbeit...

    Ich sehe das wie du und habe deshalb immer die Forderungsaufstellung angefordert und bislang auch bekommen. Ich will denen ja nicht vorschreiben, wie sie zu verrechnen haben, ich will prüfen, was sie verrechnen. Oft tauchen da seltsame Vollstreckungskosten auf, die auf Nachfrage "plötzlich" gestrichen werden.

    Verlangt ihr eine gesonderte Aufstellung von Zahlungen? Vorliegend hatte ich eine Forderungsaufstellung angefordert, weil sich ein Teil der Hauptforderung, die kompletten Kosten des VB und die titulierten vorgerichtlichen Kosten wohl durch Zahlung erledigt hatten. Das Inkassounternehmen verweigert die Übersendung unter Hinweis auf den BGH vom 15.06.2026, VII ZB 58/15 (Keine Kontrolle der Verrechnungen), und BGH vom 04.11.2015, VII ZB 22/15 (Keine Anlagen, wenn das Formular genutzt werden kann).

    Ich denke die Handhabung ist einfach: wenn zusammen mit der Liquidation die notwendigen Daten nicht mitgeteilt werden, gibts kein Geld. Ggf. soll ein sich verweigernder Betreuer, Sachverständiger o.a. klagen. Es wird dann das Zivilgericht rechtskräftig klären, ob die Verweigerung der Mitteilung der Daten die Verweigerung der Auszahlung zur Folge haben kann bzw. muss. Oder eben nicht.

    Exec und HorstD durch das Gericht von Amts wegen zu ermitteln gibts da gar nichts.

    Sieht das Bundesfinanzministerium anders. Im Anwendungsschreiben (Rd-Nr. 58) heißt es:

    Die mitteilungspflichtige Stelle hat sicherzustellen, dass die Identifikationsnummer bei natürlichen Personen und die Steuernummer bei nicht natürlichen Personen bei den Betroffenen erhoben werden. Sofern im Einzelfall der Betroffene seine Identifikationsnummer auf Anforderung nicht innerhalb von zwei Wochen mitteilt, kann diese beim Bundeszentralamt für Steuern nach § 93a Absatz 4 Satz 2 AO abgerufen werden. Für diesen Abruf wird das Geburtsdatum benötigt, welches ebenfalls beim Betroffenen zu erfragen oder ggf. durch Rückfrage bei den Meldebehörden zu ermitteln ist.

    Ich hänge mich hier mal ran. Der Verkauf des Grundbesitzes wurde betreuungsgerichtlich genehmigt. In dem Kaufvertrag wurden Grundschulden aufgeführt, die gelöscht werden sollen. Das Grundbuchamt verlangt zusätzlich eine Genehmigung der Löschung der Grundschulden.

    Meiner Meinung nach, ist die Genehmigung in der Genehmigung bzgl. des Verkaufes enthalten. Liege ich da falsch? Muss ich eine extra Genehmigung für die Löschung der Grundschulden erteilen?

    Kommt drauf an, was du genehmigt hast. Lautet die Genehmigung bspw.: "werden die Erklärungen in der Urkunde UVZ 123/25 des Notars XY betreuungsgerichtlich genehmigt", dann ist es enthalten, hast du den "Verkauf der Immobilie Musterstr. 3 in Musterhausen betreuungsgerichtlich genehmigt" könnte man schon zum Ergebnis kommen, dass die Genehmigung für die Löschungen in Abt. III fehlt.

    Ich hänge mich hier mal an:

    Eheleute / Eltern haben ein Testament gemacht, Erbe nach dem Erstversterbenden ist der Überlebende, Schlusserben die gemeinsamen Kinder, inkl. dem Betroffenen. Keine weiteren Einschränkungen wie Vor-/Nacherbschaft oder Testamentsvollstreckung. Es ist explizit aufgenommen, dass der Überlebende das Testament beliebig ändern darf. Außerdem die Pflichtteilsstrafklausel für die Kinder.

    Jetzt ist der Vater verstorben, Erbin ist demnach die Mutter, die jedoch auch gleichzeitig Betreuerin ist. Bestellt ihr in solchen Fällen automatisch einen Ergänzungsbetreuer, der prüft, ob die Geltendmachung des Pflichtteils sinnvoll sein könnte?

    Frage: wann werden die Betreuerausweise an Betreuer übersandt? Mit dem entsprechenden Beschluss? Nach Rücklauf EB zum übersandten Beschluss? Oder unabhängig von der EB ( nach Aktenvorlage an Rechtspfleger)?

    Wird der Rücklauf der EB überwacht? Ggf. durch wen? UdG? Rechtspfleger?

    An meinem kleinen Gericht geht der Betreuerausweis meistens mit dem Beschluss raus (für die Betreuer ohne elektronischen Versand). Vorbereitet wird der Betreuerausweis durch die Geschäftsstelle, ich unterschreiben die auch zeitnah. Wäre ich nicht im Haus, würde der Ausweis nachgeschickt werden. EB-Überwachung macht ebenfalls die Geschäftsstelle. Allerdings ist mein Richter auch großer Fan der sofortigen Wirksamkeit.

    Vor allem brauch ich doch vieles aus der "Richter-Akte": hat die Betreuerin den richtigen Aufgabenkreis für ihren Genehmigungsantrag; steht im Bericht der Betreuungsbehörde was von Schulden, die im VV des Betreuers fehlen, sodass ich nachfragen muss; ist die Betroffene anhörungsfähig; kann der Richter sie vllt zum meinem RG anhören, weil er morgen ohnehin bei der Betroffenen ist für die Verlängerung; beschwert sich der Betroffene dauernd über seinen Betreuer, sodass der jetzt keine Selbstverwaltungserklärung erlangen kann usw..


    Wir haben hier seit der eAkte einen Sonderband für Vergütungen, das Nachbargericht, bei dem ich vertrete, nicht. Ich finde es tatsächlich ganz praktisch.

    Bei welchen Bundesländern gibt es denn diesen Zahlungsstop? Nur Niedersachsen? Dann wäre es schön, wenn hier nicht immer die Rundumschlagkeule der faulen und unfähigen Beamten ausgepackt werden würde.


    Hier gab es keinen Zahlungsstop, ich zahle jedoch nur aus, wenn mir die Steuer-ID vorliegt, da ich sonst eine extra Liste führen müsste. Unser Programm (ForumStar) soll angeblich Ende des Jahres eine Zusammenfassung der Zahlung erstellen können, wenn es richtig befüllt wurde, also bei jeder einzelnen Auszahlung Leistungszeitraum, Steuer-ID und Geburtsdatum eingetragen wird. Ob das funktioniert wird sich zeigen.

    Bei zweien laufen nun Verkaufsgespräche. Das eine will der Mieter kaufen, jedoch nur für 115.000,00 €, da vergleichbare Grundstücke eine Strasse weiter für diesen Preis verkauft werden. Das ist zudem alles, was er überhaupt stemmen kann. Das Verkehrswertgutachten gibt einen Verkehrswert von 140.000,00 € aus.

    Kann ich wegen der finanziellen Lage (Schulden müssen getilgt werden ohne dass der Betroffene Rente o.Ä. erhält) gegebenenfalls trotzdem die Genehmigung zum Verkauf erteilen?

    Wurde das Grundstück öffentlich angeboten? Oder wurde nur der Mieter gefragt, der jetzt ggf. pokern will? Wenn es keine öffentliche Anbietung gab, würde ich das der Betreuerin aufgeben. Vielleicht wäre ja jemand anders bereit, den Verkehrswert zu bezahlen. Ansonsten finde ich "der Käufer kann nicht mehr bezahlen" eigentlich nicht ausreichend, um auf den vollen Wert zu verzichten.

    Ich verstehe die Frage nicht. Die RL-Prüfung ist doch die gleiche, egal ob Papierausdruck oder eingescannt oder elektronisch übermittelt. Ich prüfe, ob die Auflistung den Kontoauszügen entspricht und ob die Belege vorliegen. Ob die Auflistung in Excel, Word, Schreibmaschine, handschriftlich oder sonst wie erstellt wurde, ist dabei egal.

    Das ist uns natürlich (hoffe ich) allen klar. Im Wege der vertrauensvollen Zusammenarbeit kann man den Betreuern das Problem aber erklären. Und wenn es dann mit dem Dauervergütungsbeschluss für das Gericht Mehrarbeit verursacht und für den Betreuer noch länger dauert bis Geld kommt, ist niemandem geholfen.

    Würdet ihr denn jetzt noch im Wissen dass zum 1.1.26 ein neues Vergütungsrecht kommen soll Beschlüsse für 2 Jahre erlassen?

    Ich würde aktuell neue Beschlüsse machen. Hier gibt es aber auch keine Automatisierung oder ein Programm, sondern ich bekomme quartalsweise Wiedervorlagen. Deshalb wäre ich im Fall einer Vergütungsanpassung problemlos in der Lage Beschlüsse zu erlassen oder abzuändern. Die Inflationsausgleichs-Sonderzahlungen habe ich ohnehin auf die Zeit bis zum 31.12.2025 befristet. Allerdings habe ich auch nur ein paar wenige Betreuer, die Dauerauszahlungen beantragt haben.