Beiträge von Amaryllis

    Also bei Neubetreuung ab 1.1.24, in diesem Beispiel: 15.1.-14.2.24 enthält die Inflationspauschale für den Januar 24, vom 15.2.-14.3. die für Februar, 15.3.-14.4. die für März. Die Zahlung für April ist erst mit dem nächsten Quartal fällig.

    Warum? Bei einer Laufzeit bis zum 14.04. hat der April schon angefangen, sodass die Monatspauschale angefallen sein dürfte.

    Kann ich nicht nachvollziehen, der Inflationsausgleich ist doch schon seit dem 01.01.2024 da (§ 3 BetrInASG).

    ich mache Dauervergütungsbeschlüsse, auch gegen die Staatskasse. Mangels technischer Voraussetzungen läuft das über Wiedervorlagen. Meine Geschäftsstellen sind zum Glück super organisiert & zuverlässig, durch die eAkte läuft das jetzt (hoffentlich) so weiter.

    Das hatte ich vor einigen Jahren so bei meinem OLG. Ich habe mich auf den Standpunkt gestellt, dass egal ist, ob der Pachtvertrag wirksam ist oder nicht, maßgeblich sind bloß die Vorstellungen des Antragstellers. Wenn der glaubt, gepachtet zu haben, fehlt ihm der Eigenbesitzwille und der Antrag ist tot (selbst wenn da gar kein wirksamer Pachtvertrag vorliegt).

    Mein Antragsteller hat sich seinerzeit auch in Widersprüche verwickelt. Er hat den gerichtlichen Hinweis nicht verstanden und jeweils das an Eides statt versichert, was er glaubte, dass ich hören will. Habe daher beiden eidesstattlichen Versicherungen sämtlichen Wert abgesprochen, da jedenfalls eine dreist gelogen war. In der Argumentation sah das OLG kein Problem.

    Wurde die Entscheidung zufällig veröffentlicht?

    Ich vermute mal, dass Betreuern oft nicht klar ist, was das Gericht im Einzelnen unter den der Rg.legung beizufügenden Belegen versteht. Oft ist ja ein Zahlungsvorgang tatsächlich nur aus einer Kombination verschiedener Schreiben erkennbar (des Dritten sowie des Betreuers).

    Eigentlich nicht, nein. Geschätzt 80% sind Rechnungen, die überwiesen oder per Lastschrift eingezogen werden, 15% sind Kartenzahlungen, bei denen Quittungen vorhanden sind.

    Bei einem unsortierten Chaos würde ich auch auf eine chronologische Sortierung oder Nummerierung mit den Buchungen bestehen. Auch § 1865 Abs. 3 BGB spricht von einer geordneten Zusammenstellung.


    Aber grundsätzlich ist eAkte und Rechnungslegung bisher nicht meine liebste Kombination, auch unabhängig von der Qualität der eingereichten Unterlagen.

    Ich hatte bisher nur den ersten Fall mit der Inflationsausgleichssonderzahlung. Kurze Rücksprache mit dem BezRev ergab, dass man dort davon ausgeht, dass die Betreuer wegen § 3 Abs. 2 BetrInASG keinen neuen Antrag stellen müssen, aber unserseits wegen des Verweises auf § 292 FamFG ein (kurzer) ergänzender Beschluss gemacht wird. So handhabe ich es jetzt auch. Sobald eine Akte zur Auszahlung kommt (eine automatische Zahlung ist hier nicht möglich...:rolleyes:) mache ich den Ergänzungsbeschluss und zahle den erhöhten Betrag aus.

    Ich würde für die Zusatzpauschale aber (auf Antrag) wahrscheinlich auch einen ergänzenden Beschluss machen.

    Ich muss mich hier anhängen:

    Antrag Aufgebot Grundschuldbrief, ursprüngliche Gläubigerin: Bank A, privatschriftlich abgetreten an Bank B inkl. Briefübergabe. Eidesstattliche Versicherung von Bank B, dass der Brief dort nicht mehr vorliegt und gemeinsam mit der Löschungsbewilligung vor Jahren an den Eigentümer versandt wurde, liegt mir vor. Außerdem habe ich eine Kopie der damaligen privatschriftlichen Abtretungserklärung.

    Eventuell bin ich ein bisschen Grundbuch-geschädigt, aber reicht mir die private Abtretungserklärung? Bzw. würde sie bei mir als Gericht für das Aufgebotsverfahren reichen, für die spätere Löschung im GB aber nicht, sodass ich (in vorauseilendem Gehorsam für die Kollegen beim GBA) schon eine notarielle Abtretungserklärung anfordern könnte/sollte?

    (Zweifel daran, dass die Unterlagen beim Eigentümer verschwunden sind, habe ich keine)

    Auch Bezirksrevisoren sind im Zweifel nur Meinungen. Einfach mal ins Rechtsmittel gehen und schauen, was das Landgericht dazu sagt.

    Ich handhabe das bei den Ehrenamtlern auch großzügig. Zumal der Betrag nicht explizit im Gesetz steht, sondern mit "Dieser entspricht für ein Jahr dem 17fachen dessen, was einem Zeugen als Höchstbetrag der Entschädigung für eine Stunde versäumter Arbeitszeit (§ 22 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes) gewährt werden kann" nicht wirklich bürgerfreundlich umschrieben ist.


    Eigene Frage:

    § 3 Abs. 2 BetrInASG gilt nur für Dauervergütungen, oder? Bei normalen Vergütungsanträgen muss die Sonderzahlung explizit beantragt werden? (Hier: zB Abrechnung 03.10.23 - 02.01.24, nicht-stationär, mittellos = 513 EUR, obwohl 520,50 EUR geltend gemacht werden könnten)