Verstehe ich das richtig:
Nicht befreite Betreuer müssen immer jährlich Rechnungslegung erstellen, aber die Schlussrechnung nur, wenn der Erbe oder z.B. der Betreute ( bei Aufhebung) dieses verlangen. Der Betreuer muss den Erben/Betreuten = Berechtigten nachweislich darauf hinweisen ( denke mal gegen Unterschrift, oder?) und dann, wenn die 6 Wochen um sind und das Betreuungsgericht keine Aufforderung zur Prüfung erhält, dann ist auch keine Prüfung erforderlich?
Oder muss der Betreuer Schlussrechnung legen, wir schicken diese den Berechtigten und prüfen nur, wenn dieses ausdrücklich innerhalb von 6 Wochen verlangt wird. ( neu § 1873 Abs. 3 BGB ), wobei wir dann ja selbst die 6-Wochen-Frist in Gang setzen ( können).
Wenn keine Erben bekannt sind, muss geprüft werden.
Aus der Gesetzesbegründung (hier zu finden):
Um dem Betreuer ansonsten Klarheit zu verschaffen, ob er noch eine Schlussrechnung erstellen muss oder nicht, wird die Frist zur Geltendmachung des Anspruchs auf Erteilung einer Schlussrechnung auf sechs Wochen begrenzt, beginnend mit dem Zugang des Hinweises. Der Betreuer hat diesen daher zu dokumentieren, sei es, indem er sich die Erteilung des Hinweises vom Berechtigten unterschreiben lässt, sei es, indem er ihm ein entsprechendes Schriftstück zustellt. Die Erteilung des Hinweises und der Lauf der Überlegungsfrist führen nicht dazu, dass der Betreuer die Herausgabe des seiner Verwaltung unterliegenden Vermögens hinauszögern darf. Hingegen sind die Unterlagen erst dann herauszugeben, wenn klar ist, dass die Erteilung der Schlussrechnung nicht verlangt wird, andernfalls dann, wenn die Schlussrechnung erstellt ist. Das Verlangen ist nach Satz 1 gegenüber dem Betreuer zu erklären, da dieser die Schlussrechnungslegung schuldet. Gleichzeitig hat der Berechtigte sein Verlangen nach Satz 3 aber auch dem Betreuungsgericht mitzuteilen, da bei diesem nach § 1873 BGB-E die erstellte Schlussrechnung einzureichen ist. Wird aber eine Schlussrechnung nicht durch den Berechtigten vom Betreuer verlangt, ist auch keine Prüfung durch das Betreuungsgericht erforderlich. Für die bisherige Regelung in § 1890 Satz 2 BGB, wonach die Bezugnahme auf eine dem Betreuungs- bzw. Familiengericht gelegte Rechnung genügt, ist kein Raum mehr, da die Rechnungslegung vom Berechtigten zu verlangen und nach § 1873 Absatz 1 BGB-E immer beim Betreuungsgericht einzureichen ist.
Muss der befreite Betreuer ( z.B. Verein, neu dann Geschwister) wirklich nur eine Vermögensübesicht mit allen Einnahmen und Ausgaben ( also Rechnungslegung!) für den letzten Berichtszeitraum machen. Für alle anderen Jahre davor, nur die Richtigkeit der gemachten Angaben an Eides Statt versichern?
Hier verstehe ich nicht, was du meinst?