Beiträge von Amaryllis

    Verstehe ich das richtig:


    Nicht befreite Betreuer müssen immer jährlich Rechnungslegung erstellen, aber die Schlussrechnung nur, wenn der Erbe oder z.B. der Betreute ( bei Aufhebung) dieses verlangen. Der Betreuer muss den Erben/Betreuten = Berechtigten nachweislich darauf hinweisen ( denke mal gegen Unterschrift, oder?) und dann, wenn die 6 Wochen um sind und das Betreuungsgericht keine Aufforderung zur Prüfung erhält, dann ist auch keine Prüfung erforderlich?
    Oder muss der Betreuer Schlussrechnung legen, wir schicken diese den Berechtigten und prüfen nur, wenn dieses ausdrücklich innerhalb von 6 Wochen verlangt wird. ( neu § 1873 Abs. 3 BGB ), wobei wir dann ja selbst die 6-Wochen-Frist in Gang setzen ( können).:confused:


    Wenn keine Erben bekannt sind, muss geprüft werden.



    Aus der Gesetzesbegründung (hier zu finden):


    Um dem Betreuer ansonsten Klarheit zu verschaffen, ob er noch eine Schlussrechnung erstellen muss oder nicht, wird die Frist zur Geltendmachung des Anspruchs auf Erteilung einer Schlussrechnung auf sechs Wochen begrenzt, beginnend mit dem Zugang des Hinweises. Der Betreuer hat diesen daher zu dokumentieren, sei es, indem er sich die Erteilung des Hinweises vom Berechtigten unterschreiben lässt, sei es, indem er ihm ein entsprechendes Schriftstück zustellt. Die Erteilung des Hinweises und der Lauf der Überlegungsfrist führen nicht dazu, dass der Betreuer die Herausgabe des seiner Verwaltung unterliegenden Vermögens hinauszögern darf. Hingegen sind die Unterlagen erst dann herauszugeben, wenn klar ist, dass die Erteilung der Schlussrechnung nicht verlangt wird, andernfalls dann, wenn die Schlussrechnung erstellt ist. Das Verlangen ist nach Satz 1 gegenüber dem Betreuer zu erklären, da dieser die Schlussrechnungslegung schuldet. Gleichzeitig hat der Berechtigte sein Verlangen nach Satz 3 aber auch dem Betreuungsgericht mitzuteilen, da bei diesem nach § 1873 BGB-E die erstellte Schlussrechnung einzureichen ist. Wird aber eine Schlussrechnung nicht durch den Berechtigten vom Betreuer verlangt, ist auch keine Prüfung durch das Betreuungsgericht erforderlich. Für die bisherige Regelung in § 1890 Satz 2 BGB, wonach die Bezugnahme auf eine dem Betreuungs- bzw. Familiengericht gelegte Rechnung genügt, ist kein Raum mehr, da die Rechnungslegung vom Berechtigten zu verlangen und nach § 1873 Absatz 1 BGB-E immer beim Betreuungsgericht einzureichen ist.


    Muss der befreite Betreuer ( z.B. Verein, neu dann Geschwister) wirklich nur eine Vermögensübesicht mit allen Einnahmen und Ausgaben ( also Rechnungslegung!) für den letzten Berichtszeitraum machen. Für alle anderen Jahre davor, nur die Richtigkeit der gemachten Angaben an Eides Statt versichern?


    Hier verstehe ich nicht, was du meinst?

    Hier kam im Kollegenkreis gerade folgende Frage auf:


    Eine Inkasso GmbH reicht elektronisch mit EGVP ein, Antrag ist signiert. Als Antragsteller auf Seite 1 unten des Vordrucks steht "Inkasso GmbH" , absendende Person ist "Inkasso GmbH", im Transfervermerk heißt es "signiert durch: Max Mustermann". Müsste auf Seite 1 nicht eine natürliche Person stehen? Oder reicht es aus, dass dort die GmbH steht und aus dem Transfervermerk ersichtlich ist, wer signiert hat?

    Ist bei der Einrichtung einer Kontrollbetreuung der Aufgabenkreis anzugeben; z.B. nur für die Vermögenssorge ?


    Eine Kontrollbetreuung ist ja im Grunde eine "normale" Betreuung mit "besonderem" Aufgabenkreis. Der lautet bei uns in TSJ:
    - Kontrolle eines Bevollmächtigten
    - Geltendmachung von Rechten d. Betreuten gegenüber seinem/seiner Bevollmächtigten.


    Und halt - ggf. später - Widerruf der Vollmacht.


    So isses, § 1896 Abs. 3 BGB


    (Achtung, Rpfl darf nur die Kontrollbetreuung an sich, also Geltendmachung von Rechten, anordnen, § 15 Abs. 1 S. 2 RpflG, Widerruf oder andere Aufgabenkreise ist Richtersache [und das soweit ich weiß auch nur noch bis zum 31.12.2022])

    nochmal ich, aber andere Akte:


    Eingetragen ist der Eigentümer mit Geburtsjahrgang 1885, keine Eintragungen im GB seit fast 100 Jahren. Er hatte 11 Kinder, die entsprechend viele weitere Abkömmlinge. Durch Auslandsumzüge und Krieg ist es nicht möglich, alle Erben oder Erbnachweise zu ermitteln. Eine Nachfahrin will jetzt einen Aufgebotsantrag stellen. Stellt ihr in einem solchen Fall den bekannten Erben aus den vorhandenen Erbnachweisen das Aufgebot zu? Oder wird nur veröffentlicht und die Betroffenen müssen sich selbst auf dem Laufenden halten und ggf. anmelden?

    Hier bei uns wird es eingetragen im UR II und ich als Betreuungsrechtspflegerin bin zuständig. Geschäftswert nach § 36 FamFG nach Ermessen, im Korintenberg/Bormann GNotKG § 36 Rn. 48 ist von einem Bruchteil des Wertes des Verfahrens, in dessen Zusammenhang die Versicherung abgegeben wird, angegeben. Ich hab damals 25 % genommen, Gebühr müsste 15212 KV GNotKG sein.

    Was bedeutet "gesonderten Aufgabenkreis mit Überwachungsfunktion"? Hat sie einen Aufgabenkreis, den die Ehrenamtliche nicht hat oder hat sie einen Aufgabenkreis, den die Ehrenamtliche aus rechtlichen oder tatsächlichen Hinderungsgründen nicht ausüben kann? Also ist die Berufsbetreuerin Ersatz- oder weitere Betreuerin?


    Wenn sie einen Aufgabenkreis hat, den die Ehrenamtliche nicht hat steht ihr die normale Vergütung nach VBVG zu.

    Ich belasse dem Schuldner in diesen Fällen auch nur den Selbstbehalt und verfüge, dass die Geschäftsstelle die PfÜB's ausdrücklich zur gleichzeitigen Zustellung an den GV vermitteln soll.
    Sollte wider Erwarten einmal keine gleichzeitige Zustellung erfolgen, kann der nachrangige Unterhaltsberechtigte mit der Erinnerung wehren und ein Freibetrag gewährt werden.
    Bisher gab es dieses Problem bei mir aber nicht.


    Das ist auch meine Vorgehensweise. Auch bei mir keine diesbezüglichen Probleme bisher.

    Hat zufällig jemand ein Muster für einen solchen Beschluss? Und trennt ihr dann die Überweisung der Nebenrechte von der anderen Verwertung des Anteils? Vor der anderen Verwertung nach § 844 ZPO muss der Schuldner angehört werden, bei einem Pfüb würde ja aber niemand vorher den Schuldner anhören, sodass spontan eine Trennung (Pfändung GmbH Anteil + Nebenrechte, Überweisung nur Nebenrechte, andere Verwertung GmbH Anteil später inkl. Anhörung) Sinn ergeben würde?

    ich muss mich anhängen, ich stehe mit dem neuen Gesetz noch auf Kriegsfuß :(


    Pfändung des Gehalts durch das Finanzamt, Schuldnerin erhält Coronaprämie, die in ihrem Arbeitsbereich grundsätzlich unter §850a ZPO fallen würde - da es sich nicht um Nachzahlungen nach § 904 Abs. 5, Abs. 3 ZPO handelt, ist doch weiterhin das FA für die Entscheidung zuständig, oder?


    Angenommen, das Geld wird auf ein ebenfalls vom FA gepfändetes P-Konto überwiesen, bleibt die Zuständigkeit ebenfalls beim Finanzamt? Ich meine ja, weil ja ebenfalls kein Fall des § 910 S. 2 ZPO

    Ich spring hier nochmal rein:


    Wann ist der Beginn der Betreuung, also zu welchem Stichtag ist das Vermögensverzeichnis bei der Vermögenssorge zu erstellen?


    Beispiel: Beschluss vom 14.03., sof. Wirksamkeit wird angeordnet, Übergabe an Geschäftsstelle am 15.03.


    Ich habe dann immer den 15.03. als Beginn angesehen, weil dort erst die Übergabe und damit die Wirksamkeit da ist. In übernommenen Akten sehe ich immer wieder, dass trotzdem der 14.03. angegeben wird? Liege ich falsch?