zu #83
Zum Akteneinsichtsrecht der Staatsanwaltschaft (Aktenübersendung)
BayObLG (Zivilsenat),Beschluss vom 06.08.2020– 1 VA 33/20
https://www.gesetze-bayern.de/…RS-B-2020-N-18859?hl=true
und OLG Karlsruhe Rechtspfleger 2021, 280
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/l…nt.py?Gericht=bw&nr=32198
Versagung der Bewilligung von Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft im einem Betreuungsverfahren:
AG Fulda Gerichtsbescheid v. 27.1.2022 – 1451 E, BeckRS 2022, 2496
https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…478#post1222478
Grundsätzlich sind Betreuungsakten nicht zur vollständigen Kenntnisnahme durch Dritte bestimmt (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 02.12.2013 - OLG Köln, Aktenzeichen 7VA213 7 VA 2/13).
Die ersuchende Person hat konkret darzulegen (vgl. BVerfGE 27, BVERFGE Jahr 27 Seite 344 ff; OLG Hamm, Beschluss vom 7.10.2008, OLG Hamm. Aktenzeichen 15VA7908 15 VA 7-9/08), aus welchen Gründen sie Akteneinsicht begehrt, damit das entscheidende Gericht in die Lage versetzt wird, eine Abwägung zwischen den Informationsinteressen des Antragsstellers und dem Recht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung zu treffen.
Durch das informationelle Selbstbestimmungsrecht soll die Intimsphäre des Betroffenen geschützt werden, was in Hinblick auf die im Betreuungsverfahren ausführlich angesprochenen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse besonders zu beachten ist.
Nach OLG München, FGPrax 2007,227, besteht kein Akteneinsichtsrecht, wenn dieses allein dem Zweck dienen soll, die Erfüllung der Rechnungslegungspflicht des Betreuers zu überwachen. Die Rechnungslegungspflicht des Betreuers betrifft ausschließlich das Vermögen des Betreuten, nicht das von Angehörigen des Betreuten.
Angehörigen steht kein allgemeines Kontrollrecht bezüglich der Tätigkeit des Betreuers zu, nämlich dahingehend, ob er frist- und ordnungsgemäß seiner Rechnungslegungspflicht nachkommt und das Vermögen des Betreuten korrekt verwaltet. Die Überwachung des Betreuers ist eine originäre Pflicht des Betreuungsgerichts. Angehörige haben kein Anrecht darauf, ihrerseits die Erfüllung dieser Prüfungspflicht durch das Betreuungsgericht zu überwachen.
Überdies überwiegt bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen das verfassungsrechtlich geschützte Recht des Betreuten auf informationelle Selbstbestimmung gegenüber dem etwaigen Interesse von Angehörigen an der Überprüfung der Rechnungslegung und Vermögensverwaltung durch den Betreuer.