Beiträge von dodo

    Kann mir bitte jemand § 27 Abs.4 S 2 der Aktenordnung erklären? Vor allem Frage ob die technischen Voraussetzungen mit eAkte vorhanden sind.

    Tragt ihr im Rahmen einer laufenden zB Vormundschaft eine Genehmigung neu ein oder nehmt ihr alles zum alten Verfahren?

    Ich habe einen Antrag des Landes Niedersachsen auf Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren aus übergegangenem Anspruch. Mein Problem ist, dass nicht konkret angegeben wird, auf welchem Rechtsgrund genau ( zB § 7 UVG) der Übergang beruht, sondern einfach alle Möglichkeiten in dem Vordruck aufgeführt sind ( zB auch 33 SGB usw.) Ich arbeite in NRW, da wird immer ein konkreter Anspruch angegeben , das muss doch auch im Beschluss aufgenommen werden. Meine Frage daher: ist die Konkretisierung erforderlich oder nicht? Läuft das in Niedersachsen an?

    Ich wünsche allen noch einen schönen Sonntag,

    Guten Morgen, ich habe einen Fall, in dem ich etwas schwimme.
    Die Kindeseltern sind geschieden, die elterliche Sorge für die 17-jährige Tochter stand ihnen gemeinsam zu. Der Kindesvater hat neu geheiratet. Er ist gestorben, lt. letztwilliger Vfg. ist seine neue Ehefrau Vorerbin und seine Tochter Nacherbin.
    Ich habe die KM angeschrieben, sie ist auch bereit, das Verzeichnis zu erstellen, erhält aber keine Auskünfte von der neuen Frau. Angeblich will die Tochter nicht, dass dieses Verzeichnis erstellt wird.
    Jetzt beantragt sie VKH für dieses Verfahren, da sie sich an einen Anwalt wenden will. Macht das Sinn, müsste Sie nicht vielmehr Auskunftsklage erheben?
    Wessen Vermögensverhältnisse sind für die VKH ausschlaggebend, die der Tochter oder die der Mutter. Schließlich handelt es sich ja um eine Verpflichtung der Mutter, also würde ich die Vermögensverhältnisse der Mutter für die VKH zugrundelegen.

    Guten Morgen,
    eine Kollegin von mir schreibt mir folgenden Fall:

    zack, das erste Problem…

    vielleicht ist es aber auch kein Problem.


    Eine Mutter hat für ihre Kinder innerhalb der Ausschlagungsfrist am 20.12.2022 die Ausschlagung erklärt.

    Den Antrag auf fam. Genehmigung hat die Nachlassabteilung aber leider erst gestern (02.01.2023) an die F-Abt. weitergeleitet.


    Hat die Mutter nun ein Problem, da die Ausschlagungsfrist schon seit dem 28.12.2022 abgelaufen ist? Wäre ja irgendwie unfair, nur weil die Geschäftsstelle der Nachlassabteilung knapp zwei Wochen braucht, um einen Antrag weiterzuleitet.

    Ist das ein Fall von höherer Gewalt?

    Es soll zum wiederholten Mal Ordnungshaft gegen die Antragsgegnerin vollstreckt werden. Es gibt schon etliche Verfahren gegen sie.

    Jetzt legt sie eine nichtssagende ärztliche Bescheinigung vor, damit von der Vollstreckung abgesehen wird.

    Meine Fragen:

    Muss der Rechtspfleger hierüber entscheiden?

    In welcher Form wird entschieden = Beschluss mit Rechtsmittelbelehrung und welches Rechtsmittel ?

    Danke!

    Guten Morgen,
    wir haben seit kurzem die e-Akte und natürlich sofort eine Auslandszustellung in die USA.
    Wie macht man das mit der e-Akte? Müssen der Zustellungsantrag und die zuzustellenden Unterlagen unterschrieben und in Papierform erstellt werden, also quasi so wie bisher?
    Geht das Schreiben an die Mittelbehörde auch in Papierform raus wie bisher?
    Werden die Unterlagen dann später eingescannt?

    Wir wären für schnelle Hilfe dankbar.
    Sorry für die vielleicht blöde Frage, aber wir sind wirklich Frischlinge mit der e-Akte

    Guten Abend, wie ich dem Forum entnehme arbeiten schon viele von euch mit der e-Akte. Bei uns sie jetzt auch in zwei Wochen eingeführt. Wir haben bereits eine Präsentation gehabt, wo u.a. gefragt wurde, ob es auch Shortcuts gibt. Antwort ja die gibt es irgendwo im mehrere hundert Seiten dicken Handbuch, wo sei nicht bekannt.
    Daher meine Frage: hat jemand eine Liste bezüglich der Shortcuts oder kennen einige dann viele? Ich persönlich arbeite auch nicht sehr gerne mit der Maus, wäre daher für Tipps sehr dank. Die Frage kam aber von einem behinderten Mitarbeiter, für den dies noch viel wichtiger ist.

    Ich hänge mich hier mal dran mit einem furchtbaren Fall.
    Der Betreute ist alkoholkrank, Betrreuer ist der Sohn. Dieser hat den Betreuten kurz bevor er zum Betreuer bestellt worden ist in einem Heim untergebracht. Der Betreute ist Eigentümer eines Hauses, unten wohnt er, oben der Sohn.
    Der Sohn hat unmittelbar nach seiner Bestellung zum Betreuer die Wohnung des Vaters vermietet und dies später schriftlich mitgeteilt. Ich habe ihn zur Verpflichtung geladen und darauf hingewiesen, dass der Mietvertrag zu genehmigen ist und daher nicht wirksam ist. Na ja, die Mieter haben dennoch die Wohnung nach ihren Vorstellungen gestaltet und sind drin. Der Betreuer ist Wochen später zur Verpflichtung erschienen. Der Betreute ist zum Mietvertrag angehört worden und will natürlich wieder in seine Wohnung zurück. Er war klar und deutlich, nach Auskunft des mit anwesenden Pflegers kein Vergleich zu seiner Einlieferung. Jetzt macht der Betreuer Druck, die Mieter soll sogar einen Lift einbauen. Ich ziehe mir davon nichts an, letztlich hat r den Mist verbockt.
    Allerdings bin ich nach Aktenlage davon überzeugt, dass der Betreute ohne Heim in die alten Muster zurückfallen wird. Seine Wohnung gibt es so ja auch nicht mehr.
    Ich beabsichtige einen Sachverständigen zu beauftragen.
    Ich wäre für andere Meiungen dankbar.

    Ich hänge mich hier mal ran:
    Auch bei mir erhebt der AG bei der Anhörung Einwendungen gegen die Klauselerteilung, die sich gegen den Anspruch selbst wenden.
    Die Klausel kann daher erteilt werden.
    Ich frage mich nur, wie ich mit dem Verfahren umgehe:
    einfach die Klausel erteilen und dem AG dies mitteilen mit Hinweis, dass er gegen die Klausel vorgehen muss oder
    Beschluss fassen, in dem die Einwendungen zurückgewiesen werden mit Klauselerteilung.
    Die erste Variante finde ich besser..

    Wir sind ein grenznahes Gericht und hatten so einen Fall noch nie:
    Eine Bank hat sich gestern auf der Geschäftsstelle gemeldet und mitgeteilt, dass ein in den Niederlanden bestellter Betreuer für einen Betreuten mit Wohnsitz in den Niederlanden ein Konto bei dieser Bank in Deutschland auflösen möchte. Der Bankmitarbeiter hat sich bei der Rechtsabteilung in Frankfurt erkundigt und angeblich ist hierfür eine Genehmigung des hiesigen Betreuungsgerichts "außerhalb eines anhängigen Verfahrens" erforderlich, dies käme ständig vor.
    Ich habe so etwas noch nicht gehabt und wüsste auch nicht, wonach eine Zuständigkeit des hiesigen Gerichts begründet sein sollte.
    Falls jemand hierzu etwas weiß, wäre ich dankbar!!

    ich habe eine wahrscheinlich echt blöde Frage, möchte mich aber trotzdem absichern:
    Das Landesamt für Finanzen Abteilung Rückgriff Unterhaltsvorschuss stellt einen Antrag im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren. Kein Problem, aber: der AG wohnt in Serbien, somit muss der Antrag (für 3 Kinder), unser Anschreiben usw. in Serbien zugestellt werden. Hierfür muss alles übersetzt werden. Die Kosten für den Übersetzer dürften erheblich sein.
    Leider hat das Landesamt Kostenfreiheit, ich kann also keinen Vorschuss anfordern. Ist doch richtig so, oder?

    Guten Morgen, ich weiß nicht, ob es nur mir so geht:
    Ich komme um vor Betreuungssachen. Seit die Zahlen angehoben worden sind und vor allem auch das Bundesteilhabegesetz eingeführt worden ist, haben wir ständig Stapel von Betreuungssachen. Und dabei arbeiten wir nicht super kleinlich. Geht es euch auch so?
    Müsste nicht mal eine Neubewertung dieses Pensums vorgenommen werden? Ich weiß auch bis heute nicht, warum die Zahlen angehoben worden sind, kann das jemand von euch erklären?